BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9/06 vom 20. Juli 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Landesverrats; hier: Beschwerde der Ehefrau des Beschuldigten B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie der Beschwerdef374hrerin am 20. Juli 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Arrestgegnerin B. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05 - aufgehoben. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung des dinglichen Arrests in das Verm366gen der B. wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdef374hrerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Gr374nde: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer Anordnung auf Verfall von Wertersatz in H366he von 29.910,58 200 den Arrest in das Verm366gen der Ehefrau des Beschuldigten als Drittbeg374nstigte nach 247 73 Abs. 3 StGB angeordnet. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. 1 Die Voraussetzungen des 247 73 Abs. 3 StGB liegen nicht mit ausreichen-der Wahrscheinlichkeit vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den Drittbeg374nstigten nur angeordnet werden, wenn der T344ter f374r einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Ein solcher Zusammenhang (vgl. BGHSt 45, 235, 244) ist hier in hohem Ma337e fraglich. 2 a) Es spricht sehr viel daf374r, dass urs344chlich f374r die Zahlungen des MfS bereits das 334berlaufen des Beschuldigten vom Bundesamt f374r Verfassungs- 3 - 3 - schutz in die DDR im August 1985 und der anschlie337ende Verrat von Staatsge-heimnissen waren. Damals kannte der Beschuldigte seine sp344tere Ehefrau noch nicht und kann daher noch nicht "f374r sie" und damit in ihrem Unterhaltsin-teresse gehandelt haben. Es liegt ausgesprochen nahe, dass der Beschuldigte als erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes bereits vor dem 334berlau-fen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang damit die Gegenleistun-gen f374r seinen Verrat vereinbarte und so die Bereitschaft des MfS erwirkte, f374r seine pers366nliche Zukunft zu sorgen, was letztlich zu den Abfindungszahlungen f374hrte. b) Als fr374hester Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eines Handelns im Un-terhaltsinteresse in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Eheschlie337ung am 8. April 1988 anzunehmen, da zuvor eine Unterhaltsverpflichtung noch nicht bestanden hatte und die Beschwerdef374hrerin 374ber ein eigenes Arbeitseinkom-men verf374gte. Aber zu diesem Zeitpunkt war die Erstellung der Dissertation, in der der Generalbundesanwalt eine weitere Verratst344tigkeit erblickt, weitgehend abgeschlossen. 4 c) Soweit der Generalbundesanwalt auf ein Gespr344ch im Jahre 1988 oder 1989 hinweist, erscheint bereits fraglich, ob hierbei neue zus344tzliche In-formationen vermittelt worden sind, die nicht bereits bei fr374heren Befragungen 5 - 4 - offenbart worden waren, zumal der Gespr344chspartner des Beschuldigten nicht bekannt ist. Jedenfalls fehlt es an verl344sslichen Hinweisen daf374r, dass dieser Gespr344chsinhalt f374r die Abfindungszahlungen irgendwie urs344chlich geworden sein k366nnte; dies liegt nach Sachlage fern. Winkler Miebach von Lienen
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