BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ StB 9 bis 11/08 vom 7. August 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen , wegen Mordes u. a. hier : Beschwerden 1. des Zeugen K. , 2. der Zeugin M. und 3. des Zeugen F. gegen die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2008 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerden der Zeugen K. , M. und F. werden die Beschl374sse des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2007 (1 BGs 547/07, 1 BGs 548/07 und 1 BGs 550/07) aufgehoben. Die Antr344ge des Generalbundesanwalts auf Verh344ngung von Ord-nungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie auf Anordnung von Beugehaft werden zur374ckgewiesen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Be-schwerdef374hrern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: I. 1. a) Der Generalbundesanwalt f374hrt seit dem 23. April 2007 gegen den Beschuldigten W. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes. Gegenstand dieses Verfahrens ist der am 7. April 1977 von Mit-gliedern der RAF ver374bte Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine beiden Begleiter. Wegen mitt344terschaftlicher Beteiligung an diesem Anschlag sind bislang die Beschwerdef374hrer durch Urteile des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 31. Juli 1980 ( F. ) und vom 2. April 1985 ( K. und M. ) rechtskr344ftig verurteilt. Ein gegen S. ge-richtetes Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach 247 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 1 Den Tatverdacht gegen den Beschuldigten W. st374tzt der Gene-ralbundesanwalt auf eine im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Verneh- 2 - 3 - mung best344tigte Einsch344tzung des ehemaligen RAF-Mitglieds B. , W. sei der Soziusfahrer auf dem Tatmotorrad gewesen und habe die t366dlichen Sch374sse auf Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter abgegeben. Des weiteren beruft sich der Generalbundesanwalt auf ein Schreiben des Pr344sidenten des Bundesamtes f374r Verfassungsschutz vom 15. Juni 2007, wonach einer "344lteren unbest344tigten Einzelinformation" zu Folge der Beschuldigte W. als Sch374tze auf dem Soziussitz des Motorrads, S. als dessen Fahrer und K. als Fahrer des Flucht-fahrzeugs unmittelbar an der Ausf374hrung der Tat beteiligt gewesen seien. Zu-dem wird ein kriminaltechnisches Gutachten vom 28. November 2007 herange-zogen, aus dem sich ergibt, dass der Beschuldigte W. Mitverursacher einer im Fluchtfahrzeug gesicherten Sekretantragung (einer so genannten Mischspur) gewesen sein kann. b) Am 27. April 2007 hat der Generalbundesanwalt gegen den Beschul-digten W. ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des ver-suchten Mordes eingeleitet. Hintergrund dieses Verfahrens ist der ebenfalls der RAF zuzurechnende versuchte Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am 25. August 1977. Wegen mitt344terschaftlicher Beteiligung an dieser Tat sind bis-lang die Beschwerdef374hrer K. und M. durch Urteil des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 2. April 1985 sowie das ehemalige RAF-Mitglied B. , rechtskr344ftig verurteilt. Ein gegen den Beschwerdef374hrer F. gef374hrtes Strafverfahren ist am 25. August 1977 gerichtlich gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 3 Zur Begr374ndung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten W. beruft sich der Generalbundesanwalt auch insoweit auf eine Aussage B. anl344sslich seiner Vernehmung durch die Bundesanwaltschaft am 26. April 2007, wonach der Beschuldigte W. an der Tat beteiligt und am Tatort anwesend gewesen sein soll. 4 - 4 - 2. Die Beschwerdef374hrer sind im Juli und August 2007 in den beiden ge-gen W. gef374hrten Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftlich (247 161 a Abs. 1 StPO) als Zeugen vernommen und befragt worden 5 - zur Planung, Vorbereitung und Durchf374hrung der Anschl344ge vom 7. April 1977 und 25. August 1977, - insbesondere zu einer Beteiligung des Beschuldigten W. und des ehemaligen RAF-Mitglieds Be. am Anschlag auf Gene-ralbundesanwalt Buback und seine Begleiter, - sowie zu dem Inhalt eines im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" (Aus-gabe 20/2007) ver366ffentlichten Gespr344chs mit F. , in wel-chem dieser u. a. seine unmittelbare Tatbeteiligung an diesem An-schlag in Abrede gestellt hatte. F. hat bei seiner Vernehmung lediglich best344tigt, dass die in dem "Spiegel"-Gespr344ch wiedergegebenen 304u337erungen von ihm stammten. Im 334brigen haben die Beschwerdef374hrer die Beantwortung aller Fragen unter Be-rufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO ab-gelehnt. 6 Darauf hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247247 161 a, 70 Abs. 1 und 2 StPO durch die ange-fochtenen Beschl374sse gegen die Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in H366he von 100 200, ersatzweise Ordnungshaft von f374nf Tagen festgesetzt und Erzwingungs-haft l344ngstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung der Beschl374sse jedoch bis zur Entscheidung 374ber die eingelegten Rechtsmittel ausgesetzt. Gegen die Zwangsanordnungen wenden sich die Zeugen mit ihren Beschwerden, denen der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat. 7 - 5 - II. Die hinsichtlich der Erzwingungshaft gem344337 247 304 Abs. 5 StPO zul344ssi-gen Rechtsmittel (BGHSt 36, 192) haben Erfolg. Die Antr344ge des Generalbun-desanwalts auf Anordnung von Beugehaft sind zur374ckzuweisen. Dies f374hrt hier zur gleichzeitigen Ablehnung der Antr344ge auf Anordnung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. 8 1. Den Beschwerdef374hrern steht hinsichtlich aller an sie gerichteten Fra-gen zu den Anschl344gen vom 7. April 1977 und 25. August 1977 wegen der kon-kreten Gefahr einer weiteren Strafverfolgung ein umfassendes Auskunftsver-weigerungsrecht nach 247 55 StPO zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Be-schwerdef374hrer wegen der Taten, zu denen sie vernommen werden sollen, nicht mehr erneut verfolgt werden k366nnen, weil sie deswegen entweder bereits rechtskr344ftig verurteilt wurden (vgl. BGH NJW 1999, 1413) oder - was unter den hier gegebenen Umst344nden einem Verfahrenshindernis gleichkommt - das ge-gen sie gerichtete Strafverfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO gerichtlich einge-stellt wurde und Gr374nde, die ausnahmsweise die Wiederaufnahme des Verfah-rens rechtfertigen k366nnten, nicht ersichtlich sind (vgl. BGHSt 10, 88, 93 f.). Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte daf374r vor, dass zwischen den abgeur-teilten bzw. eingestellten Taten und anderen Straftaten, deretwegen die Zeugen noch verfolgt werden k366nnten, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringen kann (BVerfG NJW 2002, 1411 ff.; BGH NJW 1999, 1413; NStZ 2006, 178 und 509; NStZ-RR 2006, 239). 9 Die konkrete Gefahr einer derartigen mittelbaren Selbstbelastung besteht f374r alle Beschwerdef374hrer im Hinblick auf eine Beteiligung an noch verfolgbaren Taten, die einer zusammenh344ngenden Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977 zuzurechnen sind. 10 - 6 - a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 2. April 1985 waren die Straftaten, die den Gegenstand der Ermittlungsver-fahren gegen W. bilden, Teil einer Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977, in deren tat374bergreifende Planung und Ausf374hrung alle damaligen Mitglieder der Vereinigung, zu denen auch die Beschwerdef374hrer z344hlten, ein-gebunden waren. Mit der Anschlagsserie verfolgten die damaligen Mitglieder der RAF vor allem das Ziel, die Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat auf UA S. 41, 42 zu dieser so genannten Offensive 77 u. a. Folgendes festgestellt: 11 "Die 'Offensive 77' stellte sich nicht als eine lose Serie einzelner An-schl344ge dar, sondern war als Aktioneneinheit geplant. Die 'RAF' ver-sprach sich gerade von der konzentrierten, dicht aufeinander folgenden Angriffsreihe nicht nur ein H366chstma337 an Durchschlagskraft, sondern auch eine potenzierte Wirkung auf die 326ffentlichkeit und die zur Ent-scheidung 374ber die Freilassung der H344ftlinge berufenen Stellen. Das Prinzip der Aktioneneinheit erforderte eine enge Koordination und weit-gehende Gleichzeitigkeit der Planungen und vorbereitenden T344tigkei-ten205Daraus wiederum resultierte die Notwendigkeit, dass sich die 'RAF' f374r die einzelnen Anschl344ge nicht in spezielle Kommandos und Gruppen aufspaltete, sondern jedes Mitglied in die g e s a m t e Planung und Aus-f374hrung eingeweiht und eingebunden war205 Die 'Offensive 77' erforderte205eine derartige F374lle sorgf344ltig aufeinander abzustimmender Vorbereitungs- und Tathandlungen, dass es auch aus diesem Grunde der Einweihung und Beteiligung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des Gesamtvorhabens bedurfte." Ihren Auftakt nahm die "Offensive 77" mit dem Anschlag auf General-bundesanwalt Buback und seine Begleiter am 7. April 1977, gefolgt von der ver-suchten Entf374hrung und Ermordung des Bankiers Ponto am 30. Juli 1977, dem 12 - 7 - versuchten Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am 25. August 1977 und der Entf374hrung des Arbeitgeberpr344sidenten Dr. Schleyer und Ermordung seiner Begleiter am 5. September 1977. Es liegt nahe, dass auch der Raub374berfall auf das Waffengesch344ft Fi. am 1. Juli 1977, bei welchem ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980 der Beschwerdef374h-rer F. und das weitere RAF-Mitglied St. den Inhaber des Gesch344fts zu t366ten versuchten und 19 Faustfeuerwaffen erbeuteten, als Be-schaffungstat in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf einer Gesamtpla-nung beruhenden Anschlagsserie stand. b) Es bestehen konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass die Beschwerdef374h-rer als T344ter oder zumindest als Teilnehmer an Straftaten der "Offensive 77" beteiligt waren, deretwegen sie noch nicht rechtskr344ftig verurteilt sind und an deren Verfolgung die Bundesanwaltschaft auch nicht wegen eines anderen Ver-fahrenshindernisses gehindert w344re. 13 aa) So wurde gegen F. bislang kein Ermittlungsverfahren we-gen einer Beteiligung am Mordanschlag auf J374rgen Ponto gef374hrt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 (UA S. 57, 58) enth344lt je-doch konkrete Hinweise, dass F. in die Vorbereitung des Anschlags auf J374rgen Ponto eingebunden war. Der Beschwerdef374hrer soll gemeinsam mit St. unter falschem Namen im Weltwirtschaftsarchiv in Hamburg personenbezogene Unterlagen des sp344teren Tatopfers eingesehen und fotoko-piert haben, um sich auf diese Weise umfassende Kenntnis von dessen Le-bensumst344nden, Aufgaben und Positionen zu verschaffen und dessen Eignung als Geisel im Rahmen der geplanten Erpressungs- und Freipressungsaktion zu ermitteln. 14 bb) Gegen K. und M. wurde wegen des 334berfalls auf den Waffenh344ndler Fi. am 1. Juli 1977 bislang nicht ermit-telt. Eine Beteiligung dieser Beschwerdef374hrer - die im 334brigen wegen aller wei- 15 - 8 - teren der "Offensive 77" zuzurechnenden Taten rechtskr344ftig verurteilt wurden - auch an dieser Tat erscheint nach den Feststellungen des Urteils des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 indes nicht von vorneherein ausge-schlossen. Die Beschwerdef374hrer hatten danach ma337geblichen Anteil an der sorgf344ltigen und langfristigen Planung aller der "Offensive 77" zuzurechnenden Taten. M. f374hrte zudem bei ihrer Festnahme am 11. November 1982 eine Waffe bei sich, die bei dem Raub374berfall auf den Waffenh344ndler Fi. erbeutet worden war. Schlie337lich konnte ein am Tatort anwesender und in den Tatplan eingeweihter dritter T344ter, nahe liegend ein weiteres RAF-Mitglied, bislang nicht ermittelt werden. 2. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, dass sich die Beschwerdef374hrer mit der Beantwortung jeder der an sie gerichteten Fragen zu den Anschl344gen vom 7. April 1977 und vom 25. August 1977 im Hinblick auf eine Einbindung in die "Offensive 77" selbst belasten und weiterf374hrende Er-kenntnisse zur Planung und Ausf374hrung der im Jahr 1977 begangenen An-schlagsserie offenbaren m374ssten. In Anbetracht des vom Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten engen Zusammenhangs der im Jahr 1977 von RAF-Mitgliedern begangenen Tatserie kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass solche Erkenntnisse - etwa Angaben zu konkreten delikt374bergreifenden Planungsbeitr344gen - R374ckschl374sse auf weitere Taten aus der Anschlagsserie zulassen und im Rahmen einer mosaikartigen Beweisf374hrung auch Bedeutung gewinnen k366nnen f374r die Erh344rtung des Tatverdachts hinsichtlich der Taten, deretwegen die Beschwerdef374hrer noch verfolgt werden k366nnen. Die unter-schiedlichen Modalit344ten der einzelnen Taten sind dabei - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Ermittlungsrichters - ohne ma337gebliche Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann - nicht zuletzt mit Blick auf die aktuelle Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen W. - nicht zweifels-frei ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdef374hrern im Falle der Beant-wortung auch nur einer der an sie gerichteten Fragen weitere Strafverfolgung droht. 16 - 9 - Vor diesem Hintergrund bedarf es keines n344heren Eingehens darauf, ob und gegebenenfalls unter welchen Umst344nden der Wiederaufnahme eines ge-m344337 247 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungs-verfahrens rechtsstaatliche Grunds344tze entgegenstehen k366nnen mit der Folge, dass der Tatverd344chtige als Zeuge Fragen zu der zugrunde liegenden Tat be-antworten muss und sich nicht auf 247 55 StPO berufen kann, weil seiner - erneu-ten - Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegenst374nde. Nicht einzugehen braucht der Senat auch auf die Frage, ob F344lle denkbar sind, in denen es der Anordnung von Beugehaft unter dem Aspekt widerspr374chlichen staatlichen Verhaltens nach Verh344ltnism344337igkeitsgrunds344tzen entgegenstehen kann, dass auf der einen Seite eine Zeugenaussage nach 247 70 Abs. 2 StPO erzwungen werden soll, w344hrend auf der anderen Seite durch Sperrerkl344rung nach 247 96 StPO der ermittelnden Staatsanwaltschaft tatrelevante Erkenntnisse des Ver-fassungsschutzes oder anderer Beh366rden vorenthalten werden. 17 - 10 - III. Die dargelegten Gr374nde hindern auch die Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes und der ersatzweise beantragten Ordnungshaft, die hier in untrennbarem Zusammenhang mit der beantragten Beugehaft stehen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde ge-gen die Anordnung des Ermittlungsrichters nach 247 70 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zul344ssig gewesen w344re (BGH NStZ 1994, 198), auf diese erstreckt und den An-trag der Bundesanwaltschaft insgesamt zur374ckgewiesen. 18 Becker Miebach Sost-Scheible
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