BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 8 und 9/11 vom 30. Juni 2011 in de m Straf verfahren gegen wegen Mordes hier: Beschwerden 1. des Zeugen H . und 2. des Zeugen M . gegen die An ordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die Beschwerden der Zeugen H . und M . werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 (6 - 2 StE 2/10) aufgehoben. Die Anträge des Generalbundesanwalts, Ordnungsgeld, ersat z- weise Ordnungshaft, sowie Beugehaft anzuordnen und den Ze u- gen die durch ihre Auskunftsverwei gerung entstandenen Kosten aufzu erlegen, werden zurückgewiesen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den B e- schwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat geg en die Be schwerdeführer nach § 70 Abs. 1 und 2 StPO Ordnungs - und Beugemaßnahmen wegen Weigerung der Zeugnisleistung angeordnet. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 3 - I. Vor dem Oberlandesgericht findet derzeit die Hauptverhandlung in dem Strafve rfahren gegen die Angeklagte B . statt. Gegenstand dieses Verfa h- rens ist der am 7. April 1977 von Mitgliedern der " Rote Armee Fraktion " (im Folgenden: " RAF " ) verübte Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Buback sowie dessen Begleiter Göbel und Wurster. Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten vor, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. 1. Die Beschwerdeführer wurden am 30. November 1976 gemeinsam festgenommen und befanden sich in der Folgezeit durchgängig in Haft. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach sie mit Urteil vom 11. Juli 1979 (5 - StE - 3/77) des Raubes mit Waffen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenraub, Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädel s- führer, Diebstahl in zwei Fällen, Urkunde nfälschung und mit unerlaubtem Fü h- ren von Schusswaffen schuldig. Es verhängte gegen den Zeugen H . eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 und gegen den Zeugen M . eine solche von 12 Jahren. Es urteilte damit die Beteiligung der Beschwerdeführer als Rädels führer an einer terroristischen Vereinigung in der Zeit von Frühjahr 1976 bis zu ihrer Verhaftung am 30. November 1976 ab sowie ihre Mitwirkung an Banküberfällen in Köln am 20. September 1976, in Hamburg am 15. November 1976, in Wien am 13. Dezember 1976, an der Entwendung zweier Kraftfahrzeuge, an der Fä l- schung und Verfälschung von Ausweispapieren und das Führen einer Schus s- waffe in schussbereitem Zustand. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO besch ränkt. Nach den Feststellungen des oberlandesgerichtlichen Urteils schloss sich jedenfalls ab Frühjahr 1976 eine Gruppe um die Beschwerdeführer z u- sammen, deren Ziel in Anlehnung an die Vereinigung um die damals inhaftie r- 2 3 4 - 4 - ten Andreas Bader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin und andere die Fortsetzung des politisch motivierten Kampfes gegen die freiheitlich - demokratische Gesel l- schaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland und deren gewaltsame Veränderung war. Um diesen Zweck zu erreichen, plante die Gruppier ung etwa die Tötung von Repräsentanten des Staates und der Wirtschaft sowie Geise l- nahmen zur Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen und zur Beschaffung größerer Geldbeträge. Weitere Aktivitäten der Gruppe dienten ihrem Fortb e- stand und ihrer Ausrüstung. Die Beschwerdeführer übten in dieser Vereinigung einen bestimmenden Einfluss aus. Sie lenkten die Tätigkeit der Organisation, wobei insbesondere der Zeuge H . die einzelnen Arbeiten der Mitglieder k o- ordinierte, während der Zeuge M . die größeren Unte rnehmen projektierte. Neben den abgeurteilten Beschaffungstaten plante die Vereinigung weitere Straftaten. Im Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer war eine Aktion " Margarine " schon so weit vorbereitet, dass ihre Durchführung unmittelbar b e- vorstand. Die Beschwerdeführer hatten im Zusammenhang mit dieser Aktion in der Zeit ab dem 21. November 1976 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. We i- ter war eine Aktion " Big Money " geplant. Nach den Feststellungen des Obe r- landesgerichts handelte es sich dabei um eine erpresserische Geiselnahme, deren Opfer vermutlich Dr. Han n s Martin Schleyer werden sollte. Daneben war eine Aktion " Big Raushol - Rache " vorgesehen, die der Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen zu dienen bestimmt war. Schließlich war eine Straftat z um Nachteil einer Behörde projektiert, wobei es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vermutlich um einen der Beschaffung von Ausweisp a- pieren oder Amtsstempeln dienenden Einbruch oder Überfall handelte. Die Feststellungen des Oberlandesgeri chts zu den von der Gruppie rung geplanten Aktionen beruht en vor allem auf dem Inhalt von schriftlichen Unterl a- gen, welche die Beschwerdeführer bei ihrer Festnahme mit sich führten. Daru n- ter befand sich etwa ein von dem Zeugen H . erstellter tabellarische r Arbeit s- 5 - 5 - plan, in dem mehreren, jeweils mit einem Decknamen bezeichneten Personen für den Zeitraum vom 2. November 1976 bis zum 2. Dezember 1976 bestimmte Aufgaben zugewiesen wurden. Diese Arbeiten wurden auf zehn Notizzetteln näher umschrieben. Der Zeuge M . hatte u.a. einen Schreibblock bei sich, in dem er Notizen zu Tätigkeiten der Vereinigung und ihrer Mitglieder niedergelegt hatte. Weitere konkrete Beteiligungshandlungen der Beschwerdeführer an den geplanten Aktionen " Margarine " , " Big Money " , " Big R aushol - Rache " sowie zum Nachteil einer Behörde sind weder in dem oberlandesgerichtlichen Urteil festgestellt noch in der Anklageschrift aufgeführt. Der Generalbundesanwalt führte gegen die Beschwerdefü hrer wegen des Verdachts der Begehung einer Strafta t nach § 129a StGB nach ihrer Inha f- tierung am 30. November 1976 mehrere Ermittlungsverfahren; zur Erhebung einer Anklage kam es insoweit nicht. 2. Die Beschwerdeführer sollten im Verfahren gegen die Angeklagte B . in der Hauptverhandlung am 31. Mär z 2011 als Zeugen vernommen we r- den. Sie beantworteten jedoch nur einen Teil der an sie gestellten Fragen und beriefen sich im Übrigen jeweils auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Durch Beschlüsse vom selben Tage hat das Oberlandesgericht au f entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts gegen jeden Zeugen ein festgesetzt und Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet; außerdem hat es den Beschwerdef ührern die durch die Auskunftsverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beschwerdeführern stehe ein umfassendes Auskunftsverwe i- gerungsrecht nicht zu. Sie könnten weder wegen der Tat, zu der sie verno m- men werden sollt en, noch wegen anderer, damit zusammenhängender Taten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anschlagsserie der " RAF " im Jahre 6 7 - 6 - 1977 ( " Offensive 77 " ) verfolgt werden. Sämtliche Tathandlungen, die in einem denkbaren Zusammenhang mit Taten dieser Anschlagsseri e stünden, seien Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens gewesen; einer erneuten Ve r- folgung der Beschwerdeführer stehe deshalb insoweit - auch bei Berücksicht i- gung der Rechtspre chung zu den sog. Organisationsdelikten - das Verfa h- renshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen. Außerdem bestehe keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführer durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst we gen noch ve r- folgbarer eigener Delikte liefern müssten, die mit den in dem Urteil des Obe r- landesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 abgeurteilten Taten zwar in Zusa m- menhang stünden, von diesem aber nicht erfasst seien. 3. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit i h- ren Beschwerden, denen das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. Das Oberlandesgericht hat die Vollziehung seiner Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel ausgesetzt. II. Die Beschwerden sind, soweit sie s ich gegen die Anordnung der Beug e- haft richten, zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO) und begrü n- det. Dies führt hier auch zur Ablehnung der weiteren Anträge (hierzu unten III.). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verwe i- gert; denn sie können - ebenso wie etwa die damaligen " RAF " - Mitglieder K . , Mo . und F . (BGH, Beschluss vom 7. August 2008 - StB 9 bis 8 9 10 - 7 - 11/08, NStZ - RR 2009, 178) - hinsichtlich der nicht beantworteten Fragen w e- gen der konkreten Gefahr einer weiteren Strafverfolgung ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO geltend machen . Dem steht insbesondere nicht der sich aus dem Urteil des Oberland esgerichts Stut t- gart vom 11. Juli 1979 und dem diesem zugrunde liegenden Verfahren erg e- bende Verbrauch der Strafklage gegen die Beschwerdeführer entgegen. Im Einzelnen: 1. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt v o- raus, dass der Ze uge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsve r- dacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen berei ts bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein den k- theoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994 - StB 10/94, NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer - Goßner, StPO , 54 . Aufl. , § 55 Rn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweig e- rung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Stra f- klage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ - RR 2006, 239; 4. Septe m- ber 2009 - StB 44/09, NStZ 20 10, 287, 28 8; Meyer - Goßner aaO Rn. 8 mwN ). Zweifelsfrei ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermit t- lungsverfahrens in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der 11 - 8 - Vernehmung endgültig feststeht, dass wegen der Verfolgung der möglichen Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 4). Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisat i- onsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitglie d- schaftl icher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (st. Rspr .; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.). Unter dieser Voraussetzung ist daher ein wegen eines Organisat i- onsdelikts Verurteilter durch d ie Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weit e- rer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusa m- mentreffender weite rer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - StB 12/02 , NStZ 2002, 607, 608). 2. Nach diesen Maßstäben ist eine - erneute - Strafverfolgung der B e- schwerdeführer bei Beantwortung der an sie gerichteten Fragen nicht zweifel s- frei ausgeschlossen. a) Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführer sich im Hinblick auf ihre Beteiligung an noch verfolgbaren Taten selbst belasten, die Teil der " Offensive 77 " waren. 12 13 14 - 9 - Diese zusammenhängende Anschlagsserie der " RAF " nahm ihren Au f- takt mit dem Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Buback sowie d essen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977, gefolgt von der versuc h- ten Entführung und Ermordung des Bankiers Jürgen Ponto am 30. Juli 1977, dem versuchten Anschlag auf die Bundesanwaltschaft am 25. August 1977 und der Entführung des Arbeitgeberpräs identen Dr. Han n s Martin Schleyer und se i- ner Begleiter am 5. September 1977. Es liegt nahe, dass auch der Raubüberfall auf das Waffengeschäft Fi . am 1. Juli 1977, bei welchem ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980 (2 - 1 StE 5/79) die " RAF " - Mitglieder F . und S . den Inhaber des Geschäfts zu ermorden versuchten und 19 Faustfeuerwaffen erbeuteten (UA S. 14 ff.), als Bescha f- fungstat in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf einer Gesamtplanung beruhenden Anschlagsserie stand (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2008 - StB 9 bis 11/08, NStZ - RR 2009, 178 f.). b) Die Strafklage gegen die Beschwerdeführer ist jedenfalls für den Überfall auf das Waffengeschäft F i . nicht durch das Urteil des Oberla n- de sgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 verbraucht. aa) Diese Tat war nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligung s- akt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung in dem genannten Verfa h- ren. bb) Die möglichen strafbaren Beteiligungsakte der Beschwerdeführer bis hin zu einer Mittäterschaft beim oder Anstiftung zum versuchten Mord wiegen schwerer als die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsfü h- rer. c) Eine strafbare Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat ste llt nicht nur eine - für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht au s- 15 16 17 18 19 - 10 - reichende - denktheoretische Möglichkeit dar. Bei dieser Würdigung verkennt der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - insb e- sondere nicht, dass der Üb erfall erst einige Zeit nach der Inhaftierung der B e- schwerdeführer ausgeführt wurde und sich in den bei deren Festnahme am 30. November 1976 sichergestellten Papieren kein Hinweis auf diese Tat findet. Diese Umstände lassen es zwar - auch nach der Bewertun g durch den Senat - durchaus als möglich erscheinen, dass die Mitglieder der Verein ig ung mit der Planung dieses Überfalls erst nach der Inhaftierung der Beschwerdeführer b e- gannen und diese hieran nicht beteiligt waren. Eine Beteiligung der Beschwe r- deführer an dieser Tat kann jedoch - worauf es bei der Frage, ob den B e- schwerdeführern ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, nach den dargelegten, in ständiger Rechtsprechung angewendeten Maßstäben entscheidend ankommt - nicht zweifelsfrei ausges chlossen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Nach den Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 waren Zwecke und Tätigkeit der im Jahre 1976 bestehenden Vereinigung um die Beschwerdeführ er gerade auch auf die Begehung von B e- schaffungstaten gerichtet. Die Beschwerdeführer hatten als Rädelsführer in der Vereinigung eine herausragende Stellung und übten auf die anderen Verein i- gungsmitglieder einen bestimmenden Einfluss aus. Der Zeuge H . hatte den Gesamtüberblick über die zum Fortbestand der Gruppe zu bewältigenden Au f- gaben und über die erforderliche Ausstattung. Er arbeitete ein Operationsko n- zept aus, koordinierte die Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder und teilte, teils in gezielten Einzelarbeitshinweisen, teils in Form von " Aufgaben für alle " jedem die anstehenden Aufgaben zu (UA S. 29 f.). Der Zeuge M . hatte ebenfalls die Gesamtübersicht über die Ausstattung der Vereinigung und ferner nicht nur eine Koordinierungs - , sondern au ch eine Art Kontrollfunktion. Er bere i- tete die der Aufarbeitung der Tätigkeiten der Gruppierung dienenden Diskuss i- 20 - 11 - onen vor. Er hatte vor seiner Festnahme einen " Ablauf/Beschaffungsplan " e r- arbeitet, darin Programmpunkte für von der Gruppe zu erfüllende Aufg aben zusammengestellt und insbesondere die Einsätze unter den Bezeichnungen " Margarine " , " Big Money " und " Big Raushol - Rache " projektiert (UA S. 39). Beide Beschwerdeführer hatte n danach jedenfalls bis zu ihrer Festnahme maßgeblichen Anteil an der Vorbere itung aller Straftaten, welche die Verein i- gung damals in den Blick nahm. Das Oberlandesgericht sah folgerichtig die Mitwirkung der Beschwerde führer an mehreren Beschaffungstaten, die damals bekannt waren und der " RAF " zugeordnet werden konnten, als erwiese n an und verurteilte sie deswegen. Die mögliche Beteiligung der Beschwerdeführer an dem Überfall auf das Waffengeschäft F i . ist auch nicht deshalb von vorneherein zu ver n einen, weil dieser erst einige Monate nach ihrer Festnahme stattfand. Bereits u nter den vom Oberlandesgericht Stuttgart abgeurteilten konkreten Straftaten befand sich mit dem Überfall auf eine Bank in Wien am 13. Dezember 1976 eine Tat, die zwar erst nach der Inhaftierung der Beschwerdeführer ausgeführt wurde, zu der sie jedoch ausw eislich der Urteilsgründe vor ihrer Inhaftierung ihre Mittäte r- schaft begründende Tatbeiträge geleistet hatten. De r Überfall auf das Waffe n- geschäft F i . ist eingebettet in den Zeitraum, in dem die übrigen Taten der " Offensive 77 " begangen wurden ; er fa nd noch vor der versuchten Entführung und Ermordung des Bankiers Jürgen Ponto, dem versuchten Anschlag auf die Bundesanwaltschaft und der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Dr. Ha n ns Martin Schleyer und seiner Begleiter statt. D er Anschlag auf den damal igen Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter, der ursprünglich bereits für Anfang Dezember 1976 vorgesehen war, wurde aufgrund der Festnahme der Beschwerdeführer schließlich erst im April 1977 durchgeführt. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Straftaten, mit deren Vorbereitung unter dem bestimmenden Einfluss der Beschwerdeführer bereits vor der en E r- 21 - 12 - greifung begonnen worden war, ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt wurden. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 11. Juli 1979 jedenfalls F . , einer der Täter des Überfalls auf das Waffengeschäft F i . , der Vereinigung um die Beschwerdeführer seit Frühjahr 1976 angehörte. Der Inhalt der bei der Ergreifung der Bes chwe r- deführer sichergestellten Papiere spricht ebenfalls nicht entscheidend gegen ihre Beteiligung an dem Überfall auf das Waffengeschäft F i . ; denn sie geben im Wesentlichen Hinweise auf konkrete Aktivitäten der Vereinigungsmi t- glieder nur für den Zeitraum von Anfang November 1976 bis Anfang Dezember 1976 und damit lediglich für einige Wochen vor der Ergreifung der Beschwerd e- führer. Die Vereinigung bestand jedoch schon ab spätestens Frühjahr 1976. Schließlich weicht der hier zu beurteilende Sachv erhalt erheblich von demjenigen ab, welcher der Entscheidung des Senats vom 25. März 1994 (StB 3 und 4/94, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 2) zugrunde lag. Dort stand nicht die mögliche Beteiligung an einer Beschaffungstat, sondern an der En t- führung der L ufthansa - Maschine " Landshut " in Rede, die nach dem damaligen Stand der Erkenntnis erst durch den nicht vorhergesehenen Ablauf der Entfü h- rung Dr. Schleyers aus der Sicht der Täter erforderlich geworden war (BGH, aaO). d) Die Gefahr einer Selbstbelastung der Beschwerdeführer ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ausweislich des vom Oberlandesgericht übermittelten Fragenkatalogs nicht direkt zu dem Überfall auf das Waffeng e- schäft F i . befragt werden sollen. Das Bestehen einer entsprechend en G e- fahr ist bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412). Die 22 23 24 - 13 - Beschwerdeführer sollen konkrete Auskünfte zu dem Anschlag vom 7. April 1977 und der Angeklagten B . geben sowie Angaben machen etwa zu den während des Aufenthalts in Aden im Jahr 1976 diskutierten Themen und g e- troffenen Entscheidungen, deren Umsetzung nach der Rückkehr in die Bunde s- republik Deutschland, den in die weiteren Planungen eingebundenen P ersonen sowie zu Einzelheiten eines Treffens der Vereinigungsmitglieder im Harz im Jahr 1976 und einem Treffen in den Niederlanden Ende 1976/Anfang 1977. Vor dem dargelegten Hintergrund und dem engen Zusammenhang der im Jahr 1977 von den Mitgliedern der " R AF " begangenen Tatserie ist nicht ausz u- schließen, dass die Angaben der Beschwerdeführer Rückschlüsse auch auf die das Waffengeschäft F i . betreffende Tat zulassen und jedenfalls im Ra h- men einer mosaikartigen Beweisführung auch für die Begründung bzw. Erhä r- tung eines Tatverdachts hinsichtlich dieses Überfalls Bedeutung gewinnen können (st. Rspr. ; vgl. BVerfG, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413; vom 28. April 2006 - StB 1 /06, NStZ - RR 2006, 239). 3. Da den Beschwerd eführern bereits aus den dargelegten Gründen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, bedürfen die weiteren, durch die Beschwerden aufgeworfenen Fragen keiner abschließenden En t- scheidung. Der Senat muss insbesondere in diesem die Rechtmäßigkeit von Ordnungs - und Beugemaßnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren nicht darüber befinden, ob die Strafklage gegen die Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Taten der " Offensive 77 " durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 verb raucht ist. Dahinstehen kann ebenfalls, ob eine zur Begründung eines Auskunftsverweigerungsrechts ausreichend konkrete Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführer bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen Hinweise auf eine Strafbarkeit wegen noch ve rfolgbarer D e- likte liefern müssten, die sie möglicherweise nach ihrer Inhaftierung begingen. 25 - 14 - III. Die dargelegten Gründe hindern auch die Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes sowie der ersatzweise beantragten Ordnungshaft und die Au f- erlegung der d urch die Auskunftsverweigerung verursachten Kosten. Diese Ordnungsmittel stehen hier in untrennbarem Zusammenhang mit der angeor d- neten Beugehaft. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine isolierte Beschwerde gegen diesen Teil des Beschlusses des Oberlandesg e- richts nicht zulässig gewesen wäre, auf die genannten Maßnahmen erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 200 6 - StB 1 /06, NStZ - RR 2006, 239, 240; 7. August 2008 - StB 9 bis 11/08, NStZ - RR 2009, 178, 179). Becker Pfister Schäfer 26
Full & Egal Universal Law Academy