BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 9/12 vom 8. Oktober 201 2 in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Ang eklagten und seiner Verteidiger am 8. Oktober 2012 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 17. November 2009 in Unters u- chungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsricht ers des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2009 (4 BGs 31/09), sodann aufgrund des diesen ersetzenden Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2011. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, in 26 Fällen Verbr e- chen gegen die Menschlichkeit sowie in 39 Fällen Kriegsverbrechen, jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, begangen zu haben. Er soll seit Juni 2004 1. Vizepräsident der "Forces D é- mocratiques de Libération du Rwanda" (im Folgenden: FDLR ), einer vor allem im Osten der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DRC) operi e- renden paramilitärischen Milizenorganisation, gewesen sein und es von Januar 2008 bis zu seiner Festnahme als militärischer Befehlshaber unterlassen h a- 1 - 3 - ben, seine Unterg ebenen daran zu hindern, Straftaten nach dem Völkerstrafg e- setzbuch zu begehen. Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem 7. Dezember 2010 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erh o- ben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 1. M ärz 2011 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 4. Mai 2011 begonnen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat das Obe r- landesgericht Anträge der Verteidigung, den Haftbefehl aufzuheben, zurückg e- wiesen. Der Sena t hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 17. Juni 2010 (AK 4/10), 28. Oktober 2010 (AK 14/10) und 8. Februar 2011 (AK 3/11) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft ang e- ordnet. Er hatte dabei auf den Vorwurf der Mit gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland abgestellt und offen gelassen, ob der Angeklagte da r- über hinaus dringend verdächtig ist, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch begangen zu haben. Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Sch riftsatz vom 19. Juni 2012 erneut die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die bisherige Hauptverhandlung genüge nicht dem Beschleunigungsgebot; zudem stützten die i n die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel den Anklagevorwurf nicht. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Juni 2012 zurückgewiesen. Es hat den Gang der Hauptverhandlung näher dargelegt und ausgeführt, der Angeklagte sei weite rhin dringend verdächtig, die ihm im Haftbefehl und in der Anklage zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der weiterhin einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht und vorträgt, ein 2 3 - 4 - dringender Tatverdacht bestehe nicht. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel gemäß Vermerk vom 10. August 2012 nicht abgeholfen. Der G e- neralbundesanwalt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die bisher durchgeführte Beweisaufnahme habe das wesentli che Ergebnis der Ermittlu n- gen ganz überwiegend bestätigt. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig sei sowie die ihm vorgeworfenen Verbrechen gegen die M enschlichkeit und Kriegsverbrechen ungeachtet einer bestehenden Veran t- wortlichkeit nach § 4 VStGB - insoweit über die rechtliche Würdigung in Haftb e- fehl und Anklageschrift hinaus - in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen begangen habe. II. Das Recht smittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses und Zurückverweisung der Sache zu neuer Bescheidung durch das Obe r- landesgericht; denn die dem Senat bislang unterbreiteten tatsächlichen Grun d- lagen reichen für eine abschließende Beurteilung des dri ngenden Tatverdachts bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen nach dem Völke r- strafgesetzbuch und damit der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unters u- chungshaft nicht aus. 1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdac ht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Demgegenüber kann der Senat derzeit nicht abschließend bewerten, ob der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfenen Verbre chen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbr e- chen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 8, 9, Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VStGB), sei es in Verbindung mit der Ve r- antwortlichkeit militärischer Befehlshaber oder anderer Vorgesetzter (§ 4 4 5 - 5 - VStGB), sei es in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen (§ 25 Abs. 1 Alt. 2, § 13 Abs. 1 StGB), begangen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende G ericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschrän k- tem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahren s- stand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Oberlandesgeri cht vor dem Hintergrund des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst ist, ausreichend dargelegt, dass die E r- gebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorli e- gen eines dringenden Tatverd achts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nicht in Frage stellen , den der Senat auf der Grun d- lage des jeweiligen Ermittlungsergebnisses in seinen Haftprüfungsentsche i- dungen ebenfalls bejaht hatte. Es besteht auch bei sachg erechter Berücksic h- tigung des Beschwerdevorbringens kein Anlass anzunehmen, eine hohe Wah r- scheinlichkeit dafür, dass die FDLR eine auf die Begehung der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Verbrechen gerichtete ausländische Vereinigung ist 6 7 - 6 - und der Ange klagte sich an dieser als 1. Vizepräsident und damit als hochra n- giges Mitglied beteiligte, liege nicht mehr vor. c) Demgegenüber kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Au s führungen des Oberlandesgerichts auch mit Blick auf den Inhalt der Ankl a- ge schrift und den Beschluss vom 21. Dezember 2011 nicht abschließend beu r- teilen, ob der Angeklagte dringend verdächtig ist, sich wegen der ihm vorgewo r- fenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar gemacht zu haben. Die Zurechnung de r in der DRC begangenen Verbrechen über § 4 VStGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Stra f- taten wirksam zu unterbinden (vgl. im Einzelnen, BGH, Beschluss vom 1 7. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168). Damit der Senat diese - in seinen Haf t- prüfungsentscheidungen offen gelassene - Frage in einer die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten tragenden Weise bewerten kann, bedarf es einer substantiierteren Darlegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Oberlandesgericht, als dies bislang geschehen ist. Von besonderem Belang sind dabei Ausmaß und Inhalt der Kontakte des Angeklagten zu den vor Ort in der DRC agierenden Einheiten der FDLR sowie das Maß der Verbin d- lichkeit eventueller Vorgaben bzw. Anweisungen. Zu der - soweit für den Senat ersichtlich vom Generalbundesanwalt in seiner Erwiderung auf die Beschwerde erstmals aufgeworfenen - Frage, ob der Angeklagte mit großer Wahrscheinlic h- keit sogar darü ber hinaus als mittelbarer Täter für die vor Ort begangenen Ve r- brechen strafrechtlich verantwortlich ist, verhält sich die angegriffene Entsche i- dung des Oberlandesgerichts naturgemäß ebenfalls nicht. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass er a ls Beschwerdeg e- richt ohne eigene Erkenntnismöglichkeiten bezüglich des Inhalts der Hauptve r- 8 9 - 7 - handlung zwar in die Lage versetzt werden muss, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23) ausreichend Rechn ung getragen werden kann. Dies bedeutet indes nicht, dass das verhandelnde Tatgericht in Fallkon s- tellationen wie der vorliegenden zu einer umfassenden Darstellung der Würd i- gung aller bislang erhobenen Beweise verpflichtet ist. Die abschließende B e- wertung d er Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung sind den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatve r- dachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu I n- halt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ - RR 2003, 368). Weiter en t- spricht es der Natur der Sache, dass die vom Tatgericht vorzunehmende Wü r- digung vorläuf igen Charakter hat und für sich genommen nicht geeignet ist, etwa den Vorwurf der Voreingenommenheit der beteiligten Richter zu begrü n- den. 2. Da der Senat den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht abschl ießend zu beurteilen vermag, ist derzeit auch eine endgültige Entscheidung darüber nicht möglich , ob die For t- dauer der Untersuchungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu vereinbaren ist. 10 - 8 - a) Entgegen der Ansicht d er Beschwerde liegt allerdings ein Verstoß g e- gen das Beschleunigungsgebot als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes nicht vor. aa) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedür f- nissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die D a u- er der Untersuchungshaft von Bedeutung. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und - gerichte alle möglichen und zumu t- baren Maßnahmen zu ergreifen, um d ie notwendigen Ermittlungen mit der g e- botenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG aaO, juris Rn. 19 ff.). Bei der danach gebotenen auf den Einzelfall bezogen en Pr ü- fung des Verfahrensablaufs sind etwa der Umfang und die Komplexität der Rechtssache, die Anzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Ve r- teidigung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist - im Gegensatz zur Auffa s- sung der Verteidigung - die Planung und Durchführung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr ist angesichts der maßgebenden konkreten Umstände die Verfahrensweise des Oberlandesg erichts als angemessen zu bewerten. 11 12 13 - 9 - Das Oberlandesgericht hat die (ohne Anlage) 189 Seiten umfassende Anklageschrift vom 7. Dezember 2010 mit Beschluss vom 1. März 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Vorsi t- zende ha t bereits am 17. März 2011 Termine zur Hauptverhandlung ab dem 4. Mai 2011 bestimmt, und zwar regelmäßig auf montags sowie mittwochs. In s- gesamt sind bis zum 29. Juni 2012 84 Hauptverhandlungstage durchgeführt worden, die im Wesentlichen mehr als fünf, teil weise auch mehr als acht Stu n- den andauerten. Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhandlung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durchschnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. dazu BVerfG, B e- schl uss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, BVerfGK 12, 166). Es w i- derspricht dem Beschleunigungsgebot nicht, dass in der ersten Aprilhälfte 2012 und Ende Mai/Anfang Juni 2012 im Hinblick auf die Ostertage bzw. das Pfings t- fest keine Verhandlungen stattfand en; denn dieses lässt Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198). In Bedacht zu nehmen ist daneben, dass das Verfahren sich geg en zwei Angeklagte richtet und u.a. die Aufklärung der sich über mehrere Jahre erstr e- ckenden Tätigkeit des Angeklagten für die FDLR sowie von 15 verschiedenen Überfällen in der DRC erfordert. Das Oberlandesgericht hat bis zum Zeitpunkt seiner angegriffenen Entscheidung u.a. 27 Zeugen und Sachverständige ve r- nommen, wovon 15 aus dem Ausland, vornehmlich Ruanda angereist waren. Daneben wurden zahlreiche SMS, E - Mails und sonstige Urkunden verlesen sowie Telefonate und Videoaufzeichnungen von teilweise erheblich er Dauer in Augenschein genommen. Da ein Großteil der Beweismittel nur mit Hilfe eines Übersetzers für die Sprache Kinyarwanda in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte, musste bei der Bestimmung der Verhandlungszeiten auf de s- 14 15 - 10 - sen Belange angemessen Rücksicht genommen werden. Es bedarf keiner n ä- heren Darlegung, dass diese Komplexität des Verfahrensstoffs insbesondere eine umfangreiche Vor - und Nachbereitung der jeweiligen Hauptverhandlung s- tage notwendig macht. Vor diesem Hintergrund lässt eine vora usschauende Verhandlungspl a- nung es zudem gerade sinnvoll erscheinen, jeweils Freiräume zwischen den einzelnen Verhandlungstagen auch deshalb einzuplanen, damit diese für no t- wendige Zwischenberatungen etwa über zu bescheidende Anträge zur Verf ü- gung stehen u nd auf diese Weise das geplante Hauptverhandlungsprogramm ohne Änderung im zeitlichen Ablauf durchgeführt werden kann. Die Zweckm ä- ßigkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich beispielsweise daran, dass das Oberlandesgericht - abgesehen von sonstigen Anträgen - bisher über wenig s- tens acht Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit zu befi n- den hatte. b) Die Frage, ob der weitere Vollzug der Untersuchungshaft im Übrigen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, kann der Senat derzeit n icht abschließend beurteilen. Dies hängt - wenn auch nicht ausschließlich, so doch - wesentlich von der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum st e- henden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausse t- zung der Vollstreckung des St rafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB - vom hypothetischen Strafende ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 25). Hierfür ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Ang e- kla g te - möglicherweise auch - wegen der ihm zur Last liegen den Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu verurteilen sein wird. Die Prüfung des diesbezüglichen dringenden Tatverdachts ist dem Senat jedoch - wie darg e- legt - zurzeit nicht möglich. 16 17 - 11 - III. Bei dieser Sach - und Rechtslage scheidet eine abschließend e Sac h- entscheidung des Senats ausnahmsweise aus. Die vorliegende Fallkonstellat i- on entspricht derjenigen, bei der ein Verfahrensmangel vorliegt, den das B e- schwerdegericht nicht beheben kann (vgl. hierzu Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 309 Rn. 8 mwN). Das Begehren des Angeklagten bedarf deshalb insgesamt neuer Befassung und Entscheidung durch das Oberlandesgericht, das dabei ebenfalls über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird. Becker Schäfer Spaniol 18
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