ECLI:DE:BGH:2016:120516BSTB9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9 und 10/16 vom 12. Mai 201 6 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Verteidiger Dr. He . aus , H . aus und R . aus - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschwerdeführer und ihrer Verteidiger am 12. Mai 2016 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO beschlossen: Die Beschwerden der Verteidiger Dr. He . , H . und R . gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht München vom 8. März 2016 (8 St 3/15 [2]) werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten der Rechtsmittel. Gründe: I. Seit dem 27. April 2016 findet vor dem 8. Strafsenat des Oberlandesg e- richts München gegen mehrere Angeklagte die Hauptverhandlung un ter and e- rem wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung statt. Vor Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende des Strafsenats am 8. März 2015 eine sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen. Darin hat er unter anderem die Durchsuch ung der Verteidiger der Angeklagten und die Durchsicht mitg e- führter Behältnisse verfügt (Ziff. 8 der Verfügung) und dies nach Widersprüchen der Verteidiger in einem Vermerk vom 29. März 2016 begründet. Gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung wenden sich d ie Verteidiger des Angeklagten Ha . , die Rechtsanwälte Dr. He . und R . , sowie einer der Verteidiger der Angeklagten G . , Rechtsanwalt H . . Der Strafsenat hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2016 nicht a bgeholfen. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat kann es (erneut) offenlassen, ob sitzungspolizeiliche Ma ß- nahmen im Sinne des § 176 GVG überhaupt der Anfechtung unterliegen oder der Beschwerde entzogen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10 und 11/15, NJW 2015, 3671 mwN; vom 1 0 . März 2016 - StB 3/16). Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vo r- schriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht au s- drücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Danach ist ein Rechtsmi ttel gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Fällen, in denen diese - wie vorliegend - erstinstanzlich tätig werden, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen statthaft. Diesem K a- talog unterfällt die angegriffene Verfügung nicht. Zwar nennt der Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Nr. 1 auch Durchsuchungen. Indes ergibt sich bereits aus der Aufzä h- lung der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO genannten Eingriffe, die sich auf Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des ersten Buches der Strafprozessordnung und Haftentscheidungen nach dessen 9. Abschnitt beziehen, dass mit dem Begriff der Durchsuchung im Sinne der Vorschrift die " klassische Durchs uchung " nach Beweismitteln im Sinne der §§ 102 ff. StPO gemeint ist (vgl. LR - Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 77). Einer 2 3 4 - 4 - Ausdehnung der Vorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO auf sitzungspolizeilich angeordnete Durchsuchungen von Personen und Sachen steht der - auch im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobene (vgl. BT - Drucks. 5/4086 S. 11, 5/4269 S. 6) - Ausnahmecharakter dieser Norm entgegen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eng auszulegen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170; vom 19. März 1986 - StB 2 und 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348). Der Senat hat es deshalb bisher auch abg e- lehnt, Beschwerden gegen Entscheidungen, die lediglich die Art un d Weise des Vollzugs einer Durchsuchung zum Gegenstand haben, in erweiternder Ausl e- gung des Begriffs der "Durchsuchung" im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 Nr. 1 StPO als statthaft anzusehen ( BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 2; vom 13. Oktober 1999 - StB 7 und 8/99, NJW 2000, 84, 86) . Nichts anderes kann für eine sitzungspolizeilich angeordnete Durchsuchung gelten , die - letztlich im I n- teresse der Wahrheitsfindung - lediglich den ungestörten äuß eren Verlauf der Sitzung sichern soll (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 176 Rn. 1; Meyer - Goßner/Schmitt, 59. Aufl., § 176 GVG Rn. 4). Auch mit Blick auf die möglicherweise tangierte Grundrechtsposition der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG ist e s nicht ge rechtfertigt, diesen en t- gegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ein Beschwerderecht einz u- räumen. Der Gesetzgeber hat in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Beschlüsse und Ve r fügungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der im Katalog enumer a- tiv aufg eführten Eingriffe - einer Beschwerde entzogen und es damit in Kauf genommen, dass in anderen Fällen mit Grundrechtsbezug ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Verfügungen und Beschlüssen eines Oberlan desgerichts, die in ein Grundrecht eingreifen, generell eine Rechtsmittelmöglichkeit vorsehen wollen (BGH, B e- 5 - 5 - schluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10 und 11/15, NJW 2015, 3671). Vor di e- sem Hintergrund ist es nicht Sache der Fachgerichte, unter Missachtung die ses gesetzgeberischen Willens den Katalog der ausnahmsweise anfechtbaren g e- richtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher in B e- tracht kommender Grundrechtsbeeinträchtigungen beliebig zu erweitern. VRiBGH Becker befindet sich Schäfer Spaniol im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy