ECLI:DE:BGH:2018:051018BSTB9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS St B 9/18 vom 5 . Oktober 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier : Beschwerde gegen eine Anordnung zur Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Oktober 201 8 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO b eschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. März 2018 wird für erledigt erklärt. 2. Es wir d davon abgesehen, der Staatskasse die dem Beschu l- digten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Gründe: Der Beschuldigte hat mit der Beschwerde den Beschluss des Oberla n- desgerichts vom 29. März 2018 angefochten, mit dem s eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung angeordnet worden war (§ 81 StPO), und anschließend sein Rechtsmittel für erledigt erklärt, weil der Beschluss nicht mehr vollzogen werden soll. Diese Erledigung ist zur Klarste l- lung i n der Entscheidungsformel auszusprechen . Für d ie vom Beschuldigten nunmehr be antragt e Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse besteht kein Anlass . I. Der Beschuldigte wurde am 13. Februar 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eschwege vom s elben Tag, letztlich ersetzt durch den Haftb e- fehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Juli 2018 (10 BJs 40/18), 1 2 - 3 - vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. 1. Gegenstand des derzeit vollzogenen Haf tbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher (§§ 1, 3 JGG) eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben gemäß § 211 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ge wesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er sich Sprengstoff verschafft und diesen verwahrt habe (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB), für eine ausländische terroristische Vereinigung, nämlich den Islamischen Staat (IS), Mitglieder geworben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 StGB), eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, einer anderen Person zu gänglich gemacht, wobei die Umstände ihrer Verbreitung geeignet gewesen seien, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB), und in fünf Fällen es unternommen, sich den Be sitz an kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wir k lichkeitsnahes Geschehen wiedergäben, zu verschaffen (§ 184b Abs. 3 Variante 1, § 53 StGB). Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (AK 33/18). 2. Am 29. März 2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt gemäß § 81 Abs. 3 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG zur Vorbereitung eines Gutachtens zwecks Klärung der Schuldfähigkeit ( §§ 20, 21 StGB) des Beschuldigten zu r Tatzeit d essen vorübergehende Unterbringung in der Jugendforensik in M . für die Dauer von höchstens sechs Wochen angeordnet. Diese Anord - 3 4 - 4 - nung hat das Oberlandesgericht mit der Stellungnahme der Anstaltspsychologin vom 27. Februar 2018 begründet; danach will der Beschuldigte nach eigenen Angaben in der Justizvollzugsanstalt unter psychotischen Wahrnehmungen g e- litten haben. Von optischen und akustischen Halluzinationen soll der Beschu l- digte auch gegenüber der Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychi atrie und - psychotherapie Dr. Lu . berichtet ha ben. Dies habe Anlass zur Überprüfung gegeben, ob der Beschuldigte auch zu den Tatzeiten durch wahnhaftes Erleben beeinträchtigt gewesen sei . Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 StPO) : Zwar habe der Beschuldigte sich mit seiner Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Le . einverstanden erklärt; dass er sein Einverständnis aufrechterh a lt e , sei aber nicht gewähr - leistet. S elbst für d en Fall einer W eigeru ng seien Erkenntnisgewinne - etwa aus Beobachtungen von Verhaltensauffälligkeiten - aus der Unterbringung zu erwarten. Wegen d er weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vo m 29. März 2018 verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Be sc huldigte am 5. April 2018 ( sofort i- ge ) Beschwerde eingelegt. Es dürfe kein Unterbringungsbeschluss "auf Vorrat" ergehen. Weiterhin bestünden bereits gegen die Untersuchungshaft durchgre i- fende Bedenken. 3. Am 13. und 14. April 2018 hat sich der Beschuldigt e in der Justizvol l- zugsanstalt durch den psychiatrischen Sachverständigen begutachten lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. Le . hat daraufhin mitgeteilt, er verfüge über eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Erstattung des Gutachtens über die Sch uldfähigke it des Beschuldigten; eine Unterbringung nebst Beobachtung des Beschuldigten lasse keine weiteren Erkenntnisse erwarten . Daraufhin hat der Generalbundesanwalt am 17. April 2018 erklärt, den Beschluss vom 5 6 - 5 - 29. März 2018 nicht zu vollziehen. Der Be schuldigte hat seine Beschwerde am 22. Mai 2018 " für in der Hauptsache erledigt " erklärt und beantragt, "die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staat s- kasse aufzuerlegen " . II. Nach Erledigung der Beschwerde ist eine K ostenentscheidung nicht ve r- anlasst. Mangels Feststellungsinteresses ist die Beschwerde nicht als weiter zu lässig zu behandeln , um die Rechtmäßigkeit der erledigten Anordnung zu überprüfen. Auch e ine Kostenentscheidung hat damit nicht mehr zu ergehen (dazu unter 1.) . Es ist auch kein Ausnahmefall anzunehmen, in welchem zur Wahrung des Gebots der sachlichen Gerechtigkeit die Staatskasse die dem Beschuldigten durch die Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hätte (dazu unter 2.). 1. a) A ufgru nd des vom Generalbundesanwalt am 17. April 2018 erklä r- ten Vollstreckungsverzichts steht fest, dass der Unterbringungsbeschluss nicht umgesetzt wird ; in diesem Sinne entfaltet er auch ohne förmliche Aufhebung tatsächlich keine Wirkung mehr. Bei ei ner solch ermaßen erledigten Anordnung entfällt die Beschwer ; die Beschwerde wird gegenstandslos ( BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, NStZ 2000, 154 zu einer durch eine Beschlagnahmebestätigung [§ 98 Abs. 2 StPO] überholten allgemeinen Beschlagnahme an o rdnung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 44 1 /15, NStZ - RR 2016, 184 zu einer nach Einlegung der Beschwerde aufgehobenen Anordnung von Erzwingungshaft ; KK - Z a beck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 31; KK - Paul, aaO vor § 296 Rn. 8; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 56; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39 [für den Fall der Rücknahme]; 7 8 - 6 - MüKoStPO/ Allgayer, § 296 Rn. 51; BeckOK StPO/ Cirener, Stand 15. Oktober 2018, § 296 Rn. 10 ; SK - StPO /Frisch, 5. Aufl., § 304 Rn. 53 und vor § 296 Rn. 174 ; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61. Aufl. vor §§ 296 ff. Rn. 17 ). Diese prozessuale Überholung hat auch der Beschwerde - führer erkannt, der mit Abgabe seiner Erledigungserklärung den Beschluss zur Unterbringung folgerichtig nicht mehr anficht. b) Da sich der Unterbringu ngsbeschluss vor seinem Vollzug erledigt hat, unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen, in denen wegen Vollzugs der Maßnahme und eines dadurch bewirkten tiefen Grundrechtseingriffs ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen ist ; in solchen Konstellationen bleibt zur Wahrung des Gebots effektiven Recht s- schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Beschwerde trotz ihrer Erledigung zur Übe r- prüfung der Rechtmäßigkeit der vollzogenen Maßnahme zulässig . Solche nac h- träglich zu überp rüfenden tiefen Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung stehenden Anordnungen in Betracht ( BVerfG , Beschl ü ss e vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 40; vom 2 4 . März 1998 - 1 BvR 1935/ 96 u.a., NJW 1998, 2131, 2132; vom 22. September 2017 - 2 BvR 455/17, juris Rn. 26 ). Insbe - sondere vollzogene Freiheitsentziehungsmaßnahmen stellen schwere Grundrechtseingriffe dar (BVerfG, Besch lüsse vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02 , BVerfGK 6, 197 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, BVerfGK 6, 303 [Untersuchungshaft]; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, BVerfGK 3, 147 [Vollstreckungshaft]). Das Rehabilitationsinteresse hängt dabei weder vom konkreten Ablauf und d em Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, 9 - 7 - Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 [Abschiebungshaft]). D er - unter Richtervorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 GG, § 81 Abs. 1 S tPO) stehende - Erlass des Unterbringungsbeschlusses als solcher bewirkt noch keinen derart schweren tiefgreifenden Grundrechtseingriff , der einem durch den tatsächlichen Vollzug einer freiheitsent ziehenden Maßnahme veru r- sachten vergleichbar wäre . Ein besonderes Rehabilitationsinteresse legt auch der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 nicht dar; vielmehr geht es ihm - vergleichbar einer Entscheidung nach § 91a ZPO - um die Fes tstellung der Kostentragungspflicht . c) Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zulässig keit eines Rechtsmittels eine fortbestehende zu vollziehende Entscheidung voraussetzt. Mit der Erledigung erübrigt sich grundsätzlich eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 56; BeckOK StPO/Cirener, StPO, Stand 15. Oktober 2018, § 296 Rn. 11; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39; MüKoStPO/Allgayer, § 296 Rn. 51; SK - StPO/Frisch , 5. Aufl., § 304 Rn. 53 und vor § 296 Rn . 174) . 2. Der Staatskasse sind nicht nach dem Gebot der sachlichen Gerechti g- keit, dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dem im Kostenrecht, insbeson - dere in Fällen eingetretener Erledigu ng, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit (BGH, Beschl ü ss e vom 7. November 2002 - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2 ; vom 29. August 2016 - StB 24/16, NJW 2016, 3192 ; je mwN ) die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. 10 11 12 - 8 - Denn d ie sofortige Beschwerde hätte in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. a) Zwar ist sie nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 3, § 81 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässig gewesen. Der Umstand, dass gegen den Beschu l- digten bereits Untersuchungs haft vollzogen wurde, hat dem nicht entgegeng e- standen. Denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine weitere gesonderte Freiheitsentziehungsmaßnahme, die ebenfalls dem Richtervorbehalt unterfällt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, § 81 Abs. 1 StPO) und d a- mit anfechtbar bleiben muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 Ws 263 und 264/00, StraFo 2000, 337, 338), und zwar una b- hängig davon, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte mit ihrem Vollzug weitergehende Einschränkungen hätte hinnehmen müssen. b) Die Anordnung zur vorläufigen Unterbringung durch das nach § 81 Abs. 3 StPO zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht ist rechtmäßig g e- wesen (§ 81 Abs. 1 , 2 StPO). a a ) Wegen der Begründung des dringenden Tatverdachts (§ 81 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird auf den Haftfortdauerbeschluss vom 6. September 2018 verwiesen. 13 14 15 - 9 - b b ) Die vom Beschuldigten geäußerten Wahnvorstellungen haben au s- reichend Anlass gegeben, ihn auf seine Schuldfähigkeit hin zu untersuchen. Da er sich mit der Be gutachtung einverstanden erklärte, war die Anordnung auch verhältnismäßig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gericke Tiemann Leplow 16
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