ECLI:DE:BGH:2019:030519BAK15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 15 / 1 9 StB 9/19 vom 3. Mai 201 9 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 120 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Zur Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit - ) ursächlichem Verteidi- gungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Un- tersuchungshaft. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19 - OLG Stuttgart in de m Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen t erroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 3. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen : 1. Die weitere Haftprüfung durch den Bundesg erichtshof ist nicht erforderlich. 2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (5 - 2 StE 9/18) wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Grü nde: I. Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichter s des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am 21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand jenes Haftbefe hls war der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober 2017 durch zehn jeweils selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StG B), Tot- 1 2 - 3 - schlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB . Nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt zum Oberlan- des gericht Stuttgart unter dem 26. Ok tober 2018 hat der Senat am 30. Oktober 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sec hs Monate hinaus angeord- net (AK 36/18). Am 18. Dezember 2018 h at das Oberlandesgericht Stuttgart das Haupt- verfahren eröffnet sowie den Haftbefehl durch Beschluss vom selben Tag an den Anklagevorwurf angepasst und neu erlassen (5 - 2 StE 9/18). Gegenstand dieses Haftbefehls ist nach wie vor der Vorwurf der Unterstützu ng einer terroris- tischen Vereinigung im Aus land in zehn Fällen (Tatkomplex I); darüber hinaus wird dem Angeklagten nunmehr (Tatkomplex II) auch zur Last gelegt, in zwei Fällen um Mitglieder und in einem Fall um Unterstützer für eine Vereinigung geworben zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, davon in einem Fall (Fall II.3.) durch dieselbe Handlung eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet zu haben, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB, im Fall II.3. zudem gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Buchst . a), § 52 Abs. 1 StGB und in einem weiteren Fall eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht 3 4 - 4 - worden sind, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö- ren, durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) gebilligt zu haben, straf- bar gemäß § 140 Nr. 2 StGB. Am 17. Janua r 2019 hatte die Hauptverhandlung begonnen. Mit Be- schluss vom 19. März 2019 ist sie jedoch nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO aus- gesetzt worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortge- setzt werden konnte; gleichzeitig wurden neue Termine zur Hauptverhandlung ab dem 2. April 2019 bestimmt. Mit Verfügung vom 19. März 2019 hat der Vor- sitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts die Akten gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3, § 122 StPO zur Haftprüfung vorgelegt. Am 25. März 2019 hat die Wahlverte idigerin des Angeklagten "gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrich- ters des BGH in der Gestalt des letzten Haftfortdauerbeschlusses des OLG Stuttgart" Beschwerde eingelegt, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. März 2019 nicht abgeholfen hat. Am 2 . April 2019 hat die Hauptverhandlung erneut begonnen. II. Die Haftprüfung ist (derzeit) nicht erforderlich, nachdem aufgrund der er- neut begonnenen Hauptverhandlung der Lauf der Haftprüfungsfrist wiederum ruht (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass die er ste Hauptverhandlung ausge- setzt werden musste, ändert daran nichts; die Prüfungskompetenz des Haftprü- fungsgerichts endet in jedem Fall mit Beginn der Hauptverhandlung (vgl. Meyer - Goß ner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 Rn. 31 mwN). Das durch den Beginn der ersten Hauptverhandlung eingetretene Ruhen des Fristenlaufs ist durch die Aussetzung auch nicht rückwirkend entfallen (KK - StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 29), vielmehr ruhte die Frist infolge der unverzüglichen Aktenvorlage 5 6 - 5 - durch das Oberlandesgericht weiterhin (§ 121 Abs. 3 Satz 3 StPO), bis der Be- ginn der neuen Hauptverhandlung eine Entscheidung des Senats als Haftprü- fungsgericht entbehrlich gemacht hat. III. Da wegen des Ruhens der Haftprüfungsfrist eine Entscheidung über die Haftfortdauer nicht a ngezeigt ist, kann eine solche nicht zur Gegenstandslosig- keit der eingelegten Haftbeschwerde führen (vgl. zur Gegenstandslosigkeit der Haftbeschwerde bei gleichzeitigem Anstehen des besonderen Haftprüfungsver- fahrens BGH, B eschluss vom 22. Februar 2018 - St B 29/17, juris Rn. 11 mwN; KK - StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 122 Rn. 11). Die danach zu bescheidende Haft- beschwerde, die sich trotz der rechtsirrigen Bezeichnung durch die Wahlvertei- digerin des Angeklagten der Sache nach gegen den Haftbefehl des Oberlan- desge richts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 richtet, hat jedoch keinen Erfolg, denn das statthafte (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO) und auch im Übrigen zu- lässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Hierzu ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass - nac hdem zwischen- zeitlich die Hauptverhandlung erneut begonnen hat - die dem erkennenden Ge- richt obliegende Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerde- verfahren ohnehin nur in eigeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unte rliegt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ - RR 2016, 217 mwN). Da die neue Hauptverhandlung erst vor kurzem begonnen und das Oberlandesgericht in seinem Nichtabhilfe- beschluss mitgeteilt hat, dass die erste Hauptverhandlu ng keine den Ausfüh- rungen im Haftbefehl vom 18. Dezember 2018 entgegenstehenden Erkenntnis- se erbracht hatte, waren hier weitere Ausführungen des Oberlandesgerichts zu 7 8 - 6 - dem sich nach dem derzeitigen Stand der Hauptverhandlung ergebenden Tat- verdacht über die sich nach dem Haftbefehl ergebenden Erkenntnisse hinaus nicht erforderlich. Nach dem im Haftbefehl niedergelegten Ermittlungsstand gilt Folgendes: 1. Soweit es im Tatkomplex I den Vorwurf der Unterstützung der Vereini- gung "Islamischer Staat" (IS) in z ehn Fällen betrifft, nimmt der Senat zum Sachverhalt, zu den den dringenden Tatverdacht begründenden Umständen - auch zu den Erkenntnissen zu der Vereinig ung IS als solcher - und zur recht - lichen Bewertung Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentschei dung vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18), die fortgelten und dem neuen Haftbefehl des Oberlandesgerichts ebenfalls zugrunde liegen. 2 . Der Angeklagte ist auch der ihm im Haftbefehl vom 18. Dezember 2018 zum Tatkomplex II vorgeworfenen Taten dringend verdäch tig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist insoweit von folgendem Geschehen auszugehen: Der Angeklagte betrieb die Medienstelle A . , die über verschie - dene Medien wie den Messengerdienst Telegram oder die sozialen Netzwerke YouTube u nd Facebook Propaganda des IS einem deutschen Adressatenkreis zur Verfügung stellte. In diesem Rahmen rief er durch die Veröffentlichung von ihm bearbeiteter und kommentierter IS - Propagandavideos die Abonnenten sei- ner Kanäle auf, sich in das vom IS kontrol lierte Gebiet in Syrien und im Irak zu begeben und sich dort in die Organisation des IS einzugliedern. Weiter forderte 9 10 11 12 13 - 7 - er zu Spendengeldzahlungen auf, um bei den Abonnenten seiner Kanäle die Bereitschaft zu wecken, die Tätigkeit und die Bestrebungen des IS direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Tat- handlungen: aa) Am 16. März 2017 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Tele- gram - Kanal A . , der zu diesem Zeitpunkt 245 Abonnenten hatte, die Anfangsseq uenz eines arabischsprachigen Propagandavideos der Medienstelle der Provinz Ninawa des IS, welches er zuvor durch einen Vorspann ergänzt und in dem er den arabischen Text durch eine deutsche Übersetzung und das IS - Kennzeichen durch das Logo seiner Medienst e lle ersetzt hatte. Gleichwohl blieb das Video als Produktion des IS erkennbar. In dem "Maukib al - Nur" (Pro- zession des Lichts) bezeichneten Video ruft ein IS - Selbstmordattentäter mit den Worten "Bei Allah, ich fordere euch Brüder auf, Istischhadi - Operation en durch- zuführen" zur Begehung von Selbstmordanschlägen auf. Bei der Veröffent - lichung kommentierte der Angeklagte das Video mit den Worten "auf direktem Weg nach Jannah, in sha Allah" (auf direktem Weg ins Paradies, so Gott will), um dadurch die Adressate n ebenfalls zur Begehung von Selbstmordattentaten für den IS zu motivieren (Fall II.1. der Anklage). bb) Am 12. Januar 2018 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Tele- gram - K anal einen Spendenaufruf, der - wie der Angeklagte durch die Veröffent- lichung einer jihadistischen Kampfhymne mit dem eingeblendeten Logo der offi- ziellen IS - Medienstelle Ajnad klarstellte - zu Gunsten des IS wirken sollte. In der Folge erhielt der Angeklagte postalisch Bargeldzahlungen; über den aktuellen Stand der Spenden, die sic h am 23. Januar 2018 auf 3.770 richtete der Angeklagte in regelmäßigen Abständen auf seinem Kanal (Fall II.2. der Anklage). 14 15 - 8 - cc) Am 6. Februar 2018 veröffentlichte der Angeklagte auf dem genann- ten Telegram - Kanal, der zu diesem Zeitpunkt 262 Abonnenten hatte, ein weite- res Video, welches er aus einem längeren offiziellen IS - Propagandafilm zu- sammengestellt und das er sich wiederum durch Einfügen eines Vorspanns und des Logos seiner Medienstelle zu e igen gemacht hatte, das aber aufgrund der gezeigten Bilder - Ausschnitte a us einer Rede eines ehemaligen IS - Sprechers und Gefechten zwischen Kämpfern des IS und der PKK - als IS - Video erkenn- bar blieb. In dem Video wird mittelbar dazu aufgerufen, sich dem IS als Mitglied anzuschließen, etwa, indem ein Mann gezeigt wird, der unter Tränen darum bittet, dass ihm die Verantwortlichen des IS erlauben mögen, sich am Jihad ge- gen die "Ungläubigen" zu beteiligen. Darüber hinaus enthält das Video gewalt- verherrlichende Darstellungen von der Enthauptung vermeintlicher Spione und Verbündeter d er PKK und der US - Armee durch vermummte IS - Kämpfer vor Publikum, die ihren Opfern unter anderem mit Messern die Kehle durchschnei- den (Fall II.3. der Anklage). dd) Am 21. März 2018 veröffentlichte der Angeklagte auf einem anderen seiner Telegram - Kanäle d as Bild eines syrischen Soldaten, der später vom IS enthauptet wurde. Dieses kommentierte der Angeklagte mit den Worten "Einer der verhafteten Nusairiyah - Söldner in Wilayah Dimashq. Das Messer erreichte schon seinen Hals und der Kopf verließ den rest seine s Körpers" (Fall II.4. der Anklage). ee) Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf den Haftbefehl vom 18. Dezember 2018. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Tathandlungen zum Tatkomplex II aus einer Gesamtschau der im H aftbefehl des Oberlandes- 16 17 18 19 - 9 - gerichts vom 18. Dezember 2018 genannten Beweismittel, insbesondere aus der Auswertung der bei dem Angeklagten sichergestellten Daten aus den bei ihm aufgefundenen Mobiltelefonen, den gesicherten Telegram - K anälen und Erkenntnissen a us der Telefonüberwachung. Auf die ausführlichen Darstellun- gen in dem Haftbefehl und im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, d ass sich der Angeklagte im Tat- komplex II mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei Fällen (Fälle II.1. und 3. der Anklage) wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Alternative 1, § 129b Abs . 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB) strafbar gemacht hat , in einem Fall (Fall II.3. der An- klage) in Tateinheit mit Gewaltdarstellu ng (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, § 52 StGB) , in einem weiteren Fall (Fall II.2. der Anklage) wegen Werbens um Unterstützer einer ausländische n terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) und im Fa ll II.4. der Anklage wegen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB). aa) In den Fällen II.1. und 3. der Anklage ergibt sich au s dem Inhalt der Videobotschaften in Zusammenhang mit den Kommentaren des Angeklagten jeweils nach dem Verständnis des Adressatenkreises eine Gedankenäußerung des Inhalts, dass sich die Betrachter einer konkreten terroristischen Vereinigung - dem IS - als Mitglied anschließen und entweder für diesen Selbstmordan- schläge begehen oder auf dessen Seite im Jihad gegen die "Ungläubigen" kämpfen sollten (vgl. zu den Anforderungen des Werbens um Unterstützer für eine konkrete Vereinigung BGH , Beschluss vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Werben 3). 20 21 - 10 - bb) Im Fall II.2. der Anklage ist der Angeklagte dringend verdächtig, um Unterstützer für den IS geworben zu haben, indem er die Abonnenten seines Kanals zu Spenden für den IS aufforderte, die spä ter auch tatsächlich bei ihm eingingen. cc) Im Fall II.4. der Anklage billigte der Angeklagte jedenfalls einen Mord und damit eine der in § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Taten. Dies geschah auch in einer Weise, die geeignet war, den öffentliche n Fried en zu gefährden, weil die Verherrlichung dieser Auslandstat insbesondere mit Blick auf den Ad- ressatenkreis der Nachrichten des Angeklagten in seinen Telegram - Kanälen auch in Deutschland die Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Taten zu fördern in der Lage w ar (vgl. dazu BGH, Be schluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700 mwN). dd) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 3, § 9 Abs. 1 Variante 1 StGB, weil der Angeklagte in Deutschland handelte. Des- halb ist auch der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Deutschland- bezug gegeben. ee ) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der terroristischen Ver - einigung "Islamischer Staat" liegt in der Fassung vom 13. Oktober 2015 vor. 3 . Bei dem Angeklagten besteht aus den Gründen der Haftfortdauerent- scheidung des Senats vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18, juris Rn. 42), von de- nen abzuweichen kein Anlass besteht, unverändert der Haftgrund der Flucht - gefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 22 23 24 25 26 - 11 - 4. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter die- sen Umständen nicht erfolgversprechend. 5. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi- schen dem Freiheitsanspruch des Ange klagten und dem Interesse der Allge- meinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwä- gung der gegebenen Besonderheiten des vorlie genden Verfahrens - auch an- gesichts der nunmehr über ein Jahr währenden Untersuchungshaft und der zu er wartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vollzug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der angesichts des dargelegten Gewichts der mutmaßlich begangenen Straftaten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis- tete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. Danach ist der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen we gen der Unschuldsvermu- tung nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschrä nkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grun dsatzes der Verhältnis- mäßigkeit - der Fre iheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Be- schuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeits- grundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Unter- suchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erw artenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfol- gung. Darau s folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer 27 28 29 - 12 - Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anfor- derungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ - RR 2016, 217 f. mwN). Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen ver- langt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schn elligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchfüh- rung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersu chungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfah- rensverzögerungen verursacht ist. Es ist eine auf den Einzelfall bezogene Prü- fung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraus sicht- liche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konk- ret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss v om 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ - RR 2016, 217). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren zunächst - wie das Oberlandesgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26. März 2 019 im Einzelnen ausgeführt hat - bis zur Aussetzung der ersten Hauptverhandlung am 19. M ärz 2019 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. c) Entgegen der Auffassung der Wahlverteidigerin des Angeklagten er - gibt sich eine zur Unverhältnismäßigkeit der wei teren Untersuchungshaft füh- rende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes auch nicht aus dem Um- 30 31 32 - 13 - stand, dass die erste Hauptverhandlung mit Beschluss vom 19. März 2019 aus- gesetzt wurde. Im Einzelnen: aa) Dem Angeklagten wurde durch Beschluss des Ermittlu ngsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2018 Rechtsanwalt M . als Pflicht - verteidiger beigeordnet. Die Wahlverteidigerin des Angeklagten bestellte sich erst mit Schriftsatz vom 9. August 2018. Nach Anklageerhebung unter dem 26. Oktober 2018 und Durchführung von Terminsabsprachen für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens sowohl mit dem Pflichtverteidiger als auch der Wahlverteidigerin durch den Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandesge- richts wurde die Anklage mit Beschluss vom 20. Dez ember 2018 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; beide Verteidiger wurden zur Hauptverhand- lung geladen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 beantragte die Wahlverteidi- gerin, dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Diese n Antrag wies der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts nach ablehnender Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit Vorsitzen- denbeschluss vom 15. Januar 2019 zurück; die Beschwerde dagegen verwarf der Senat mit Bes chluss vom 7. Februar 2019 (S tB 3/19, juris), die Verfas- sungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2019 nicht zur Entscheidung an und stellte die Erledigung des An- trags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest (2 BvR 280/19, juris). Ab dem 17. Januar 2019 wurde die Hauptverhandlung zunächst bis zum 26. Februar 2019 an fünf Verhandlungstagen geführt, an denen der Pflichtver- teidiger stets, die Wahlverteidigerin hingegen an einem Termin nicht und an einem weiteren nur zeitweise teilnahm. Vor de m nächsten Hauptverhandlungs- termin vom 12. März 2019 teilte die Kanzlei des Pflichtverteidigers mit, dass dieser erkrankt sei. Die Wahlverteidigerin, die zu dem Termin angereist und im 33 34 - 14 - Gerichtsgebäude anwesend war, erklärte sich nur für den Fall ihrer Beio rdnung als weitere Pflichtverteidigerin bereit, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, die der Vorsitzende des Oberlandesgerichts jedoch nicht vornahm. Eine durch den Vorsitzenden ausgesprochene Genehmigung der Vertretung des Pflichtver- teidigers lehnte sie als rechtlich nicht zulässig ab. Al s der Pflichtverteidiger auch - wie von seiner Kanzlei zuvor mit Schreib en vom 13. März 2019 mitgeteilt - am nächsten Hauptverhandlungstermin, dem 14. März 2019, krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, weigerte sich di e wiederum aus W . angereiste und im Gerichtsgebäude anwesende Wahlverteidigerin erneut, ohne vorherige Bestellung zur Pflichtverteidigerin an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass auch an diesem Tag nicht zur Sache verhandelt werden konnte. Nachdem der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts bereits am 12. März 2019 vorsorglich für den Fall, dass der Pflichtverteidiger die ganze Woche bis zum 15. März 2019 erkrankt sein werde, einen zusätzlichen Termin auf den 18. März 2019 anberau mt hatte - am 19. März 2019 waren beide Verteid iger gerichtsbekannt verhindert - teilte die Wahlverteidigerin mit, auch am 18. März 2019 verhindert zu sein. Der Pflichtverteidiger ließ durch seine Kanzlei am Mor- gen des 18. März 2019 unter Vorlage eines neu en Attests mitteilen, dass er infolge seiner fortdauernden Erkrankung auch weiterhin nicht an der Hauptver- handlung teilnehmen könne. Auch an diesem Tag fand deshalb eine Verhand- lung zur Sache nicht statt. Da der letzte Termin, an dem die Hauptverhandlung d urchgeführt worden war, somit am 26. Februar 2019 stattgefunden hatte, setz- te das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. März 2019 die Hauptverhand- lung aus. Mehrere weitere Anträge, die Wahlverteidigerin dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin be izuordnen, etwa vom 12. und vom 13. März 2019 , lehnte der Vorsitzende jeweils ab. - 15 - bb) Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist eine der Justiz zuzurech- nende Verfahrensverzögerung, die hier zur Annahme der Unverhältnismäßig- keit der weiteren Untersuchungsh aft führen könnte, nicht ersichtlich. Ein Ver- stoß gegen das Beschleunigungsverbot ergibt sich aus der Aussetzung der Hauptverhandlung nicht. Hierzu gilt: Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft und deren Verhält- nismäßigkeit ist die (Mit - )Urs ächlichkeit von Verteidigungsverhalten für die Ver- fahrensdauer sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs - gerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs fü r Menschen- rechte (EGMR, Urteil vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421 ; vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 2 5; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ - RR 2017, 18, 19) zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werden musste, was zu einer Verfahrensverzögerung von gut zehn Wochen geführt hat, ist - wie sich aus dem geschilde rten Verf ahrensgeschehen ergibt - ganz wesentlich auch auf das Prozessverhalten der Wahlverteidigerin des Angeklagten zurückzufüh- ren, die trotz Anreise zum und Anwesenheit am Verhandlungsort der Hauptve r- handlung fernblieb und damit - wie sich ihr aufdrängen musste - auch die Aus- setzung der Hauptverhandlung in Kauf nahm, um entgegen der ihr bekannten Rechtsauffassung des insoweit allein zur Entscheidung befugten Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandesgerichts ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin zu erzwingen. In diesem Zusammenhang ist weiter in den Blick zu nehmen, dass sowohl die Beschwerde zum Senat als auch die Verfassungsbeschwerde 35 36 37 - 16 - gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandes - gericht s Stuttgart erfolglos geblieben waren, wobei de r Senat zur Sache aus - geführt hatte, dass der Vorsitzendenbeschluss nach vorläufiger Einschätzung Ermessensfehler nicht erkennen lasse (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - StB 3/19, juris Rn. 8). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die Wahlver- teidige rin solche Ermessensfehler zudem nicht zu substantiieren vermocht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 2 BvR 280/19, juris Rn. 9). Da es nach der genannten Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdie nliches Verteidi- gungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob das Prozessverhalten der Wahl- verteidigerin einerseits mit ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege, anderer- seits aber au ch mit ihrer aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Beistands- pflicht gegenüber dem Angeklagten zu vereinbaren ist. Dagegen könnte insbe- sondere sprechen, dass sie um der Durchsetzung ihrer Überzeugung von der Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidiger s willen eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf nahm, was im Ergebnis mit einiger Wahrscheinlich- keit zu einer längeren Dauer des Strafverfahrens und der den Angeklagten be- sonders belastenden Untersuchungshaft führen wird (vgl. zur Standeswidrigkeit d es Erzwingens einer Unterbrechung der Hauptverhandlung durch den Vertei- diger auch AnwGH Nordrhein - Westf alen, Urteil vom 1. Juli 2005 - (2) 6 EV Y 7/04, NJW - RR 2006, 1491, 1492 f.). 38 - 17 - cc) Auch nach dem erneuten Beginn der Hauptverhandlung ab dem 2. April 2019 ist das Verfahren mit der notwendigen Beschleunigung betrieben worden. Schäfer Gericke Hoch 39
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