BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StBSt (B) 2/13 vom 1. April 2014 in de m berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steuerberaterin wegen Berufspflichtverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Senat für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtens achen beim Bunde s- gerichtshof hat am 1. April 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 16. März 2014 g e- gen den Beschluss des Senats vom 7. März 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht Hannover Kammer für Steuerberater - und Steue r- bevollmächtigtensachen hat gegen die Steuerbe raterin mit Urteil vom 10. J u- ni 2013 wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung die berufsgerichtlichen Die da gegen von der Steuerberaterin eingelegte Berufung hat das Oberlande s- gericht Celle mit Prozessurteil vom 27. September 2013 gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen ; einen Antrag auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht als unzulässig ve r- worfen . Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2014 die Beschwerde der Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberl a n- d es gerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Steuerberaterin mit einer Anhörungsrüge. 2. Die nach § 356a StPO i . V . m . § § 153 , 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG stat t- hafte Anhörungsrüge ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtz u- lassung der Revision , der sachliche Stellungnahmen zum Beschwerdevorbri n- 1 2 3 - 3 - gen im Abhilfebeschluss des Oberlandesgerichts und im Antrag des Genera l- bundesanwalts vorausgegangen sind, bedarf nach § 129 Abs. 5 Satz 2 St BerG keiner Begründung, wenn die Beschwerde wie hier einstimmig v erworfen oder zurückgewiesen wird. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfa h- rensstoff verwertet, zu dem die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Steuerber a- terin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung den Schri ftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 2014 gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, der Beschwer de stattzugeben. Basdorf Jäger Bellay Heuermann Große - Hokamp
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