ECLI:DE:BGH:2015:111215BSTBST.R.1.15.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StBerG § 109 Abs. 3 Auswirkungen einer fehlerhaften Verfahrensverständigung im strafgerichtlichen Verfahren auf die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Stra f- urteil s für das berufsgerichtliche Verfahren. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2015 StbSt (R) 1/15 OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StbSt (R) 1/15 vom 11 . Dezember 2015 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberate r wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bunde s- gerichtshof hat durch die Richter Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. König und Bellay s o- wie die Steuerberaterin Warttinger und die Steuerbevollmächtigte Grunewald a m 11 . Dezember 2015 nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG , § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: D ie Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13 . Ja nu ar 2015 wird als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Kammer für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Münster hat durch Urteil vom 29. August 2014 gegen d en Steue r- berater die berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und eine r Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hat d er Senat für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düssel dorf die Ber u- fung des Steuerberate rs verworfen und die Revision zugelassen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Steuerb e- raters hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO) . Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes : 1 - 3 - I. Die Verfahrensrüge des Steuerber aters , das Oberlandesgericht sei rechtsfehlerhaft von ein er Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 2012 ausgegangen (§ 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG), dringt nicht durch. 1. Der Rüge liegt f olgendes Verfahrensgeschehen zugrunde : a) Das Landgericht hat den Steuerberater nach umfangreicher Bewei s- aufnahme wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteil t. Die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht im berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sind , sind gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG dem n un mit der Revision ange fochtenen Ber u- fungsu rteil zugrunde gelegt worden. b) Hiernach hat der Steuerberater ein Steuersparmodell mitinitiiert , bei dem Kapitalanleger sich mit einer Anlagesumme an einer Gesellschaft bürgerlichen R echts als atypisch stille Gesellschafter zum Zweck weitgehender Steuerersparnisse beteiligen konnten. Die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeworbenen Gelder sollten in vollem Umfang an oste u- ropäische Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsverträg en als Einlage we i- tergeleitet werden. Nach der Konzeption des Steuersparmodells sollten ve r- meintliche Investitionen dieser Unternehmen zur Begründung von Buchverlu s- ten bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts als sogenannte An s para b- schreibungen gemäß § 7 g Abs. 3 EStG in Ansatz gebracht werden; die Wir t- 2 3 4 5 - 4 - schaftsgüter sollten jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich angeschafft werden. Der Steuerberater, der von den Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit der steuerlichen Abwicklung des Modells beauftragt worden war, fertigte für diese die Steuererklärungen und fügte Investitionslisten in der Regel wu r de zumi n- dest ein Fahrzeug der oberen Luxus klasse angeführt für die geltend gemac h- ten Ansparabschreibungen bei . Diese Steuererklärungen legte der Steuerber a- ter d ve r- traut en , zur Unterschriftsleistung und Weiterreichung an das zuständige F i- nanzamt vor . In den jeweiligen E rklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerung g- pro Bete i- ligungs - in den Investitionslisten niedergelegten Wirtschaftsgüte rn zur Geltendmachung der Ansparabschreibung lediglich um Buchverluste handelte, hätte n sie bereits aus diesem Grunde die Anerkennung der geltend gemachten Verluste verwe i- gert. D er Steuerberater hätte dies angesich ts der ihm spätestens ab dem 1. Oktober 20 07 bekannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 wonach nur der durch ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste F i- nanzierungsbedarf die Förderung des Steuer c) Insgesamt wurden durch die Steuererklärungen nach dem 1. Okt o- ber 2007 Ansparsparabschreibungen in Höhe von 11.648 l- agen; die Finanzämter lehnten jedoch die steuerliche Anerkennung ab . 6 - 5 - d) Das Landgericht hat seine strafgerichtlichen Feststellungen, insb e- sondere zum Tathergang, auch auf die nach einer Verständigung gemäß § 257c StPO geständige Einlassung des Ste uerberaters gestützt. Seine Ei n- lassung zum Organisationsablauf wurde von acht Zeugen bestätigt. Zum Vo r- stellungshorizont der Anleger wurden 40 Zeugen gehört, die glaubhaft bericht e- ten, dass es ihnen allein auf die steuerliche Rendite angekommen sei und das s die Steuervorteile legal erzielt würden . e) Der vor dem Landgericht Paderborn erfolgten Verfahrens absprache nach § 257c StPO lag folgender Verfahrensgang zugrunde : a a ) Das Landgericht gab am 22. Verhandlungstag bekannt, welchen I n- halt eine Verständ igung haben könnte, nämlich dass die Verfahrensbeteiligten sich darüber einig sind, dass für den Fall einer geständigen Einlassung für die Tat betreffend den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2007 für den Steuerberater eine von einem Jahr und zwei Monaten in Betracht kommt . Ferner wurde n die Höhe der Bewährungsauflage festgelegt und die Höhe der Ansparabschreibungen, des versuchten Steuerschadens sowie die erhofften Gewinn e der Verfahrensbeteiligten beziffert. Schließlich wurden neben verfa h- re nsgegenständli che n E instellungen nach § 154 Abs. 2 StPO auch die (endgü l- tige) Einstellung eines bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Steue r- berater geführte n Ermittlungsverfahren s gemäß § 154 Abs. 1 StPO nach Rec htskraft des Urteils in vorliegend e m Verfahren in Aussicht gestellt, wobei der Steuerberater i n beiden Verfahren auf sämtlich e in Betracht kommende n Entschädigungsansprüche gegenüber der Staatskasse verzichten sollte . b b ) Das Landgericht gab auch bekannt, welche Einlassung vom Steue r- be rater erwartet werde, insbesondere dass er das Urteil des Bundesfinanzhofs 7 8 9 10 - 6 - vom 11. Juli 2007 im Verfahren I R 104/05 ( BFHE 218, 323) spätestens am 1. Oktober 2007 zur Kenntnis genommen habe und dass ihm bekannt gewesen sei, dass § 7g Abs. 3 EStG ausschließ lich der Förderung tatsächlicher Investi - tionen dienen sollte. Gleichwohl habe er weiter in den für die Anleger geferti g- ten Steuererklärungen für die jeweili g e Gesellschaft bürgerlichen Rechts Buc h- verluste geltend gemacht. Die in den Investitionslisten ang eführten Wi rtschaft s- güter sollten zu keinem Zeitpunkt angeschafft werden. Die Anleger seien in de m Glauben gelassen worden, dass die Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang stehe. c c ) Am nächsten Verhandlungstag stimmten die Verfahrensbeteiligten dem Verständigungsvorschlag des Landgerichts zu. Anschließend erfolgte die Belehrung des Steuerberaters nach § 257c Abs. 5 StPO. Sein Verteidiger gab für ihn eine Erklärung ab, der er zustimmte. Darüber hinaus verzichtete er auf e twaige Entschädigungsansprüche gegen die Staatskasse einschließlich so l- che r in dem von der Staatsanwaltschaft Bielefeld geführten Ermittlungsverfa h- ren. I m letzten W ort erklärte der Steuerberater, dass ihm die Sache wirklich leid tue. f) Im berufsgeri chtlichen Verfahren vor dem Oberlande sgericht erklärte der Steuerberater, dass sein Geständnis im Strafverfahren ein d- ihn belaste n- de Verfahren beenden wollen. Da er zu der getroffenen Absprache gestanden habe, habe er keine Revision gegen seine strafrechtliche Verurteilung eing e- legt. Jedoch sei sein Verhalten selbst unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Paderborn nicht als versuchte Steuerhi nterziehung zu bewerten. An dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof , 11 12 - 7 - das zum Urteil vom 11. Juli 2007 (BFHE 218, 323) geführt habe, sei er als Ve r- fahrensbevollmächtigter beteiligt gewesen. g) Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen de r stra f- gerichtlichen Verurteilung des Steuerberaters gemäß § 109 Abs . 3 Satz 1 StBerG als bindend angesehen. Zwar könne die Bindungswirkung entfallen, wenn ein Strafurteil auf einer Verfahrensabsprache beruhe, die den rechtlichen Anforderungen nicht genüge . Vorliegend beruhe aber die strafrechtliche Veru r- t eilung nicht lediglich auf einem im Rahmen einer Verfahre n sabsprache abg e- legten Geständnis des Steuerberaters, sondern auf einer umfangreichen B e- weisauf nahme , im Rahmen derer das Geständnis entsprechend de r Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts auf seine Richtigkeit überprüft worden sei . Es liege zwar ein Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO vor, weil die Verständigung sich nicht nur auf verfahrensbezogene Ma ßnahmen erstreckte, sondern im Rahmen e iner des durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld geführten Ermittlungsverfah rens gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Aussicht stell te; solche nicht in die Kompetenz des erke n- nenden Gerichts fallende n Zusagen seien unzul ässig. Gleichwohl führe dies nicht zum Wegfall der Bindungswirkung der getroffenen tatsächlichen Festste l- lungen des Landgerichts Paderborn, weil keine offenkundige Verletzung w e- sentlicher Verfahrensgrundsätze , sondern nur eine einfache Gesetzesverle t- zung v orliege . 2. Mit seiner Beanstandung, das Oberlandesgericht hätte wegen einer unzulässigen Ver ständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) die Feststellu n- gen des Strafurteils seiner Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht zugrunde legen dürfe n, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. 13 14 - 8 - a) Die Verfahrensbeanstandungen sind schon deshalb insgesamt unz u- lässig, weil sie den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Darl e- gungsanforderungen nicht genüg en . Mit der Verfahrensrüge macht der B e- schwerdeführer geltend, das vom Oberlandesgericht herangezogene Strafurteil des Landgerichts Paderborn leide an einem so schwer wiegenden Verfahren s- mangel, dass sich das Oberlandesgericht nach § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG von den darin getroffenen Fest stellungen hätte lösen müssen. Ob dies der Fall ist, kann der Senat indes nur bei Kenntnis des Strafurteils prüfen. Der Beschwerd e- führer hat es jedoch versäumt, dieses Strafurteil, das im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts nur auszugsweise wiedergegebe n ist, im Rahmen der R e- visionsbegründungsschrift zur Darstellung des behaupteten Verfahrensverst o- ßes mitzuteilen. b) Die Verfahrensbeanstandung eines schwerwiegenden Verfahrensfe h- lers dahingehend, dass das Strafgericht sein Urteil ohne nähere Prüfunge n auf e- stützt habe, wäre zudem unbegründet. aa) Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bzw. berufsrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts - und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen ( vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2013, 559). Deshalb sind die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren), auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, für die Ent scheidung im berufsgeri chtlichen Verfahren bindend (§ 1 09 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Im berufsgerichtlichen Verfahren kann ein G e- richt jedoch die nochmalige Feststellung beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln , wa s in den Gründen der berufsg e- richtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen ist (§ 109 Abs. 3 Satz 2 15 16 17 - 9 - StBerG). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr war das Oberlandesgericht d a- von überzeugt, dass die im Strafprozess getroffenen Feststellungen zutreffend sind. bb) Allerdings ist das Berufsgericht verpflichtet, sich von den Tatsache n- feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den berufsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn es ansonsten der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatl i- chen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Deshalb en t- fällt die Bindungswirkung des § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG unter anderem bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unt er offenkundiger Ve r- letzung zentraler Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind; dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das strafrechtliche Urteil auf einer Verständ i- gung beruht, die hieran zu stellenden wesentlichen Anforderungen nicht gerecht wi rd (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 2 B 84/13; BVerwG, NVwZ - RR 2013, 559; BVerwG, Be schluss vom 26. August 2010 2 B 43/10; BVerwGE 128, 189). cc) Daran wäre nicht zu zweifeln, wenn die Verurteilung wie der B e- schwerdeführer geltend mac ht tatsächlich auf einem durch das Strafgericht BVerwGE 128, 189, 193 f.). Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Der Ve r- ständi gung wa ren 2 2 Verhandlungstage vorausgegangen, a n denen unter a n- derem 48 Zeugen vernommen worden waren. Ersichtlich auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme unterbreitete das Landgericht seinen Verständ i- gungsvorschlag, dem der Angeklagte zustimmte. In den Urteilsgründen stützte sich das Landgeric ht auch nicht etwa nur auf das Geständnis des Angeklagten, sondern überprüfte dessen Wahrheitsgehalt anhand der Er gebnisse der B e- 18 19 - 10 - weis aufnahme , wobei der Senat überdies mangels der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Mitteilung des vollständigen St rafurteils durch den Beschwerdeführer nicht zu beurteilen vermag, ob das Urteil was naheliegt wegen Nichtanfechtung durch den Beschwerdeführer nach § 2 67 Abs. 4 StPO tritt darübe r hinaus der Umstand in beträchtliche Spannung, dass der B e- schwerdeführer nach den Schlussvorträgen im Strafverfahren in seinem letzten 18 ). c ) Soweit die Revision die Heranzie hung der strafgerichtlichen Fest - stellungen deswegen beanstandet, weil die Verständigung im Strafverfahren die Verfahrensrüge auch deshalb den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Darlegung s- an forderun gen nicht, weil der Revisionsvortrag hierzu unvollständig ist. Der S e- nat kann daher auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht abschließend entscheiden, ob das Strafurteil an einem so schweren Feh ler leidet, dass sich das Oberlandesgericht nach § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG von den im Strafurteil getroffenen Feststellungen hätte lösen müssen. aa) Zutreffend rügt die Revision allerdings , dass die Einbeziehung des fah fahrens in die Absprache nicht zulässig g e- wesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies der Verständigung insbesondere durch die Öffentlichkeit und die Revisionsg e- richte nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 , BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79). Das Strafurteil wäre auf der Basis der freilich erst nach seiner Verkündung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsg e- 20 21 - 11 - richts vom 19. März 2013 (BVerfGE aaO) deshalb auf eine Revision hin wohl aufzuheben gewesen. Den Weg der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist der B e- schwerdeführer aber nach eigenem Vortrag deshalb nicht gegangen, weil er es nverständnis zu erklären und s o- dann das auf der Grundlage der Absprache ergangene Urteil mit der Revision bb) Gegen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler unter dem Blic k- winkel der Verletzung des Transparenzgebots, der das Gebo t der Rechtsstaa t- lichkeit insgesamt und damit auch die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, würde sprechen, wenn der Inhalt der Verständigung in öffentlicher Hauptve r- handlung in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter erörtert worden wäre (vgl. auch BG H, Urteil vom 14. April 2015 5 StR 20/15, Rn. 16 f., NStZ 2015, 537). Dass dies hier geschehen ist, drängt sich nach den Gründen des angefocht e- nen Urteils auf (BU S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, hierzu Näheres vorzutragen. cc ) Durch die Einbeziehung verfahrensfremder Tatvorwürfe in die Ve r- ständigung kann freilich was das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich erw o- gen hat Einfluss auf die Aussage - und Selbstbelastungsfreiheit des Angekla g- ten genommen werden (vgl. BVerfG E aaO, 201 Rn . 60 f. und 231 Rn. 112). I n- folge der Anreiz - und Verlockungssituation, in der sich der Angeklagte wegen der verfahrensfremden Tatvorwürfe befinden kann , von deren Verfolgung aus Opportunitätsgesichtspunkten gegen Verzicht auf mögliche Entschädigungsa n- sprü che endgültig abgesehen werden soll, besteht im Grundsatz eine erhöhte Fehleranfälligkeit des abgegebenen Geständnisses (vgl. BVer fGE aaO, 208 Rn. 68). Dementsprechend muss sich das Berufsge richt nach § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG von den Tatsachenfeststellun gen des Strafurteils lösen, wenn es 22 23 - 12 - unter Umständen unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertb a- ren Sachverhalts entscheiden müsste. Indessen kann die Bindungswirkung nicht schon aufgrund einer bloß theoretischen Gefahr im vorgenannten Sinne entfallen . Im Hinblick auf die Bandbreite denkbarer Tatvorwürfe kann es so liegen, dass deren Einbeziehung en Z u- standekommen aus Sicht al ler Verfahrensbeteiligter ohne W eiteres verzichtbar - bzw. Verlockungssitu a- Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zumindest den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in einer Weise mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung unter diesem Aspekt ermöglicht wird. Hierzu ist dem Beschwerdevorbringen jedoch entgegen § 3 44 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts zu entnehmen. Auch das angefochtene Urteil lässt keine Anhaltspunkte d afür erken nen, dass die Einstellung des Ermittlungs verfahrens Bedingung für die Zu stimmung des Beschwerdeführers zur Verständigung oder auch nur von n ennenswerter Bedeutung für dessen Zustimmung gewesen sein könnte. Vielmehr hat der B e- schwerdeführer ausweislich der Urteilsgründe Derartiges im Erkenntnisverfa h- ren gerade nicht geltend gemacht (BU S. 27). Gleiches gilt trotz der ausdrückl i- chen Erörterung d ieses Gesichtspunkts durch das Berufungsgericht für das R e- visionsvorbringen. d ) Soweit die Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) geltend macht, dass im strafgerichtlichen Verfahren die Belehrung 24 25 26 - 13 - nach § 257c Abs. 5 StPO erst nach der Zustimmung des Berufsangehörigen zur Verfahrensabsprache erfolgt ist, ist sie mit dieser Angriffsrichtung der Rüge präkludiert. II. Auch die vom Steuerberater erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfe h- ler zu seinem Nachteil auf. Die sachli ch - rechtlichen Beanstandungen führen entgegen dem Antrag des Steuerberaters nicht zu seiner Freisprechung ; s ie sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf Folgendes ist hinzuweisen : 1. Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, da ss der Steuerberater unter Zugrundelegung des durch das Landgeri cht Paderborn festgestellten Sachverhalts eine versuchte Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) bega n- gen hat. a) Die vom Beschwerdeführer für die Anleger gefertigten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen en t- h ie lten unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Ta t- sachen , die zu einem Taterfolg im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 AO hätten führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 1 StR 322/08, wistra 2009, 114) . Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Ir r- tum beim zuständigen Finanzbeamten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof genügt es , dass unrich tige oder unvoll ständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für den Ta terfolg ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil 27 28 29 - 14 - vom 6. Juni 2007 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 361; Beschluss vom 21. November 201 2 1 StR 391/12, wistra 2013, 107; jeweils mwN ; BFH , Urteil vom 25. Oktober 2005 VII R 10/04, BStBl . II 2006, 356, 357). b ) Die Voraussetz ungen einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG lagen nicht vor. aa) Zwar musste worauf die Revision zutreffend hinweist zur steuerl i- chen Geltendmachung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in der vor der Unternehme n steuerreform 2008 mit Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geltenden Fassung eine Investitionsabsicht des Steuerpflic h- tigen für zeitlich davor liegende Sachverhalte nicht dargetan und nachgewiesen werden (vgl. BFHE 197, 448; 218, 323 ; BFH/NV 2011, 33 und BFHE 237, 377). Der Gesetzgeber hat te das Risiko eines möglichen Mitnahmeeffekts gesehen und für diesen Fall den Gewinnzuschlag angeordnet (BT - Drucks. 12/4487, S. 34, 69; vgl. dazu BFHE 197, 448). Allerdings war eine Prognose erforderlich, ob de r Steuerpflichtige das anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünst i- gungszeitraums nicht mehr durchführen werde , war die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG aF ausgeschlossen ( vgl. BFHDStR 2015, 2368 Rn. 57). A u- ßerdem musste die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszei t- punkt ausreichend konkretis iert sein (vgl. BFH/NV 2011, 33 Rn . 19 mwN), um das in § 7g Abs. 3 EStG aF statuierte Ta i- - oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsg u- tes mit Blick auf die Höhe der Ansparrücklage darzustellen. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof und zwar un a b hängig davon, ob es sich um eine 30 31 32 - 15 - Ansparrücklage für eine n noch zu eröffnenden Betrieb oder im Fall einer bea b- sichtigten wesentlichen Betriebserweiterung für einen bestehenden Betrieb handelt für eine steuerliche Berücksichtig ungsfähigkeit v erlangt , dass der Steuerpflichtige die Wirtsch aftsgüter verbindlich bestellt hat (vgl. BFHE 218, 323). bb) Über eine erfolgte Bestellung hat der Steuerberater in den von ihm gefertigten Steuererklärungen zwar keine unrichtigen Angaben gemacht. E r hat aber unrichtige Angaben dadurch veranlasst, da ss er durch die über die Anl e- ger bewirkte Geltendmachung der Ansparrücklage gegenüber den Finanzb e- hörden konkludent hat behaupten lassen, dass ein ernstgemeintes Investition s- vorhaben vorliege, dessen Finanzierungsbedarf die Förderung des Steuerpflic h- tigen rechtfertige . Durch das Erfordernis eines ernstgemeinten Investitionsvo r- habens (vgl. BFHE 218, 323 Rn . 14) wird entgegen der Revision nicht etwa anhand objektiver Gegebenheiten gewürdigt, ob die e- i- vgl. BFH aaO ; BFH/NV 2011, 29 ). Um eine solche ins Blaue hinein beanspruchte Anspar rücklage zum Zwecke der Rn. 26) handelte es sich nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts Paderborn. Denn nach dem von dem Steuerberater konzipierte n Steuer spar modell sollte eine Anschaffung der in den I nvestitionslisten angeführten Wirtschaftsgüter zu ke i- nem Zeitpunkt erfolgen. 2. Das Strafurteil des Landgerichts Paderborn, dessen Urteilsfeststellu n- gen das Oberlandesgericht seiner Berufungsentscheidung im berufsgerichtl i- chen Verfahren zugrunde geleg t hat, enthält auch ausreichende Sachverhalt s- 33 34 - 16 - feststellungen zur mittelbaren Täterschaft des Steuerberaters . Entgegen dem Revisionsvortrag ist das berufsgerichtliche Urteil insbesondere nicht deshalb lücken haft, weil die Steuererklärungen der Anleger im Ein zelnen nicht inhaltlich wiedergegeben sind . Denn da s deliktische Verhalten des Berufsangehörigen und die daraus resultierende Verletzung seiner Berufspflichten (zum Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2012 WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289, 294 f.) we rd en hinreichend durch die von ihm als mittelbarer Täter im Rahmen eines Organisationsdelikts mittels der durch die Anleger bewirkten unrichtigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden dargelegt. Jäger König Bellay Grunewald Warttinger
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