Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1Zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberaternund einer Bank.BGH, Urt. vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 OLG Celle StbSt (R) 2/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 25. Februar 2003in dem berufsgerichtlichen Verfahrengegen1. 2. 3. wegen Berufspflichtverletzung - 2 -Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-desgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. Februar 2003, an der teilgenom-men haben:Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Harms,Richter am Bundesgerichtshof Häger,Richter am Bundesgerichtshof Schaalals beisitzende Richter,Steuerberater GSteuerberater Bals ehrenamtliche Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Brals Verteidiger des Steuerberaters PRechtsanwalt Hals Verteidiger des Steuerberaters GaRechtsanwalt Braals Verteidiger der Steuerberaterin HasJustizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Steuerberater wird das Urteil des Se-nats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachenbei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben.Die Steuerberater werden freigesprochen.Die Steuerberaterkammer trägt die Kosten des Verfahrensund die dadurch den Steuerberatern entstandenen notwen-digen Auslagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachendes Landgerichts Hannover hat gegen die drei Steuerberater wegen einerBerufspflichtverletzung jeweils die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Ver-weises und einer Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Senat für Steuerbe-rater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hatdie Berufungen der drei Steuerberater verworfen und die Revisionen nichtzugelassen. Auf die Beschwerden der Steuerberater hat der Senat die Revi-sionen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen. Die Revisionen derSteuerberater haben mit der Sachrüge Erfolg. - 4 -I.Das Oberlandesgericht hat folgendes festgestellt:Die überregional tätige T H GmbH Steuerberatungs-gesellschaft (fortan T H ) befaßt sich insbesondere mit dersteuerlichen und wirtschaftlichen Beratung von Apothekern und Inhabern vonApotheken. Die drei Steuerberater boten für das Jahr 1999 nach gemeinsa-mer Abstimmung in ihrer Funktion als Geschäftsführer der T H über diese GmbH als Veranstalter drei verschiedene kostenpflichtigeSeminare für Apotheker an; bei den Seminaren 1 und 3 war jeweils die D bank e. G. als Mitveranstalter genannt, währenddies bei dem Seminar 2 infolge eines nicht rechtzeitig bemerkten Fehlers desSetzers nicht ausdrücklich geschah. Zudem wurde die bezeichnete Bank aufdem zu sämtlichen Seminaren verwendeten Werbematerial in hervorgeho-bener Position genannt. Dem lag eine entsprechende Absprache zwischender T H und der Bank zugrunde, an die man sich in der Fol-gezeit auch hielt. Beide Institutionen waren an der Veranstaltung der Semi-nare interessiert und teilten sich die Kosten. Jedes der Seminare wurdedurch einen eigenen Einladungsprospekt angeboten. Im einzelnen handeltees sich um folgende Seminare:Erstes Seminar: Verpachtung oder Verkauf einer Apotheke. Semi-narinhalt waren folgende Themen: Verpachtung einer Apotheke rechtlicheGrundlagen, Pachtzins ; Verkauf der Apotheke mit dem Unterthema aktuelleEntwicklung der Verkaufspreise; steuerliche Aspekte des Verkaufes gegenBarzahlung, gegen Rentenzahlung; Abwägung Verpachtung/Verkauf; Alters-sicherung der Apotheker. Die Teilnahmegebühr betrug 250 DM. Sie schloßSeminarunterlagen, Getränke und einen Imbiß ein. Dieses Seminar wurde anvier Terminen zwischen Februar und November 1999 in Stuttgart, Hannover,Leipzig und München durchgeführt. Dem Einladungsprospekt war eineRückantwortkarte zur namentlichen Anmeldung beigefügt. Auf dieser Karte - 5 -konnten u.a. folgende Punkte angekreuzt werden: Ich möchte mich persön-lich beraten lassen und Bitte rufen Sie mich an.Zweites Seminar: Übergabe der Apotheke innerhalb der Familie mitden Schwerpunkten: Alternativen bei der Übergabe einer Apotheke in derFamilie; Verkauf der Apotheke; Vorweggenommene Erbfolge; Verpachtungder Apotheke; Übergabe von Todes wegen. Bei diesem Seminar betrug dieTeilnahmegebühr 400 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und einMittagessen ein. Dieses Seminar wurde an vier Terminen zwischen Februarund November 1999 in München, Frankfurt, Hannover und Berlin durchge-führt. Dem Prospekt lag eine Rückantwortkarte wie zuvor beschrieben bei.Drittes Seminar: Erfolgreiche Existenzgründung mit den Themen:Neugründung/Pacht/Kauf/Finden einer geeigneten Apotheke; wirtschaftlicheVoraussetzungen für die Selbständigkeit; Neugründung einer Apotheke;Pacht einer Apotheke (mit Unterthemen, z. B. aktuelle Pachtzinsen für Apo-theken); Kauf einer Apotheke (mit Unterthemen, u.a. Kaufpreisfindung); Fi-nanzierungsfragen der Existenzgründung. Die Teilnahmegebühr betrug150 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und ein Mittagessen ein.Dieses Seminar wurde an fünf Terminen zwischen April und November 1999in Stuttgart, Münster, Hannover, Frankfurt und Rostock durchgeführt. Einweiterer in dem Prospekt angebotener Termin in Erfurt fand mangels ausrei-chender Anmeldungen nicht statt.Den Einladungsprospekten waren wie genannt Rückantwortkartenbeigefügt, die bei den ersten zwei Seminaren an die T H undbei dem dritten Seminar an die Bank zu richten waren. Ein Beratungsangebotenthielten sie nicht.Zur Organisation und Abwicklung dieser Seminare hatte die T H bei der Bank ein spezielles Konto errichtet. Hierüber wurden die - 6 -Einnahmen und die anfallenden Kosten abgerechnet. Dabei wurde ein Teilder Seminarkosten von der Bank getragen. Im Gesamtergebnis entstand fürdas Jahr 1999 allein bei der T H eine Unterdeckung vondurchschnittlich 2.400 DM für jedes Seminar. Gewinne aus der Seminarver-anstaltung unmittelbar waren von vornherein nicht einkalkuliert worden. Anden Seminaren nahmen sowohl Mandanten als auch Nichtmandanten derT H teil. Die Prospekte wurden auf dem im Herbst 1999durchgeführten Deutschen Apothekertag in Leipzig als Standmaterial aus-gelegt.Das Oberlandesgericht Celle findet in dem festgestellten Verhalten derdrei Steuerberater zwar keine unerlaubte Werbung nach § 57a StBerG. Esbewertet dieses Verhalten jedoch als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des § 41 Abs. 1 der Berufsordnung der Bun-dessteuerberaterkammer (BOStB). Zur Begründung hierfür stellt das Ober-landesgericht insbesondere auf folgendes ab: Mit den Seminarveranstaltun-gen sei ein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt worden. Auch wenn un-mittelbare Gewinnerzielung nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht er-reicht worden sei, weil die Seminare nicht schon unmittelbar Gewinn abge-worfen hätten, habe doch die mittelbare Gewinnerwartung im Vordergrundgestanden. Im Grunde hätten die Steuerberater zusammen mit der Bank eineMaßnahme zur Pflege des vorhandenen und zukünftigen Kundenstammesbetrieben. Denn die Steuerberater hätten sich genau wie die offen gewerblichtätige Bank davon leiten lassen, durch die Seminare sich die schon gewor-benen Kunden zu erhalten und neue Kunden zu gewinnen, um auch zukünf-tig aus dem so betreuten Kundenstamm gewinnbringende Einnahmen zuerzielen. Eine derartige mittelbare Gewinnerzielungsabsicht werde von demBegriff der gewerblichen Tätigkeit miterfaßt. - 7 -II.Die Verurteilung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Allerdings geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, daß dievon den Steuerberatern getragenen Veranstaltungen einschließlich der Wer-bung hierfür keine unerlaubte Werbung jenseits der Grenzen des§ 57a StBerG darstellen.Die nach dem Senatsurteil BGH NJW 1998, 1965 (vgl. auchBGH NJW 2001, 2087 zu Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten;vgl. ferner Gehre, StBerG 4. Aufl. § 57a Rdn. 7 ff.; Kuhls/Maxl, StBerG 1995§ 57a Rdn. 4 ff.; Weniger DStR 1992, 1829; Lorz NJW 2002, 169) gemäßden dort genannten Kriterien anzustellende Abwägung im Einzelfall ergibthier folgendes: Die äußere Form und der Inhalt der Einladungsprospekte sindnicht zu beanstanden. Die Prospekte waren auch nicht unmittelbar auf dieErteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Insbesondere überschrittendie den Prospekten beigefügten Rückantwortkarten mit den etwa anzukreu-zenden Punkten Ich möchte mich persönlich beraten lassen und Bitte rufenSie mich an nicht die Grenzen zulässiger Werbung. In der Sache handeltees sich um eine freie Vortragstätigkeit der Steuerberater, die durch§ 57 Abs. 3 Nr. 5 StBerG ausdrücklich als mit dem Beruf des Steuerberatersvereinbar erklärt ist. Der inhaltliche Themenkreis der Vortragsveranstaltun-gen hält sich im Rahmen dessen, was Gegenstand steuerberatender Tätig-keit ist. Es ist nicht festgestellt, daß die Vorträge und Auskünfte über dasjeni-ge hinausgegangen wären, was im Rahmen steuerrechtlicher Beratung zu-lässig ist.Schließlich begründet es keine unzulässige Werbung, daß die Durch-führung der Seminare von der Hoffnung getragen wurde, auf diese Weise dieT H Dritten bekanntzumachen und dadurch zu einem späte-ren Zeitpunkt von diesen auch bei Mandatierungen berücksichtigt zu werden.Denn eine solche Absicht ist jeder Werbemaßnahme mittelbar zu eigen, sie - 8 -ist die eigentliche Triebfeder von Werbung überhaupt (BGH NJW 1998,1965 f.).2. Indes findet sich in dem festgestellten Verhalten der Steuerberaterkeine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des§ 41 Abs. 1 BOStB.a) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG haben Steuerberater und Steuer-bevollmächtigte sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mitdem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als nicht vereinbar mit dem Be-ruf gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätig-keit. Dieses Verbot der gewerblichen Tätigkeit ist die Folge der Regelung in§ 32 Abs. 2 StBerG, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einenfreien Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie sind den Rechtsanwälten ver-gleichbar ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Das Berufsbildist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Lei-stung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durchdie unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Be-rufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachenzu gewährleisten. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit im berufsrechtlichenSinne ist nicht abschließend geklärt. In Anlehnung an die steuerrechtlicheund gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehrerfaßte) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG alsselbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirt-schaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet(BGHSt 42, 55, 60; BGH StB 1976, 219; BGH NJW 1981, 399; ebenso Geh-re aaO § 57 Rdn. 89). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberaterim eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcherRechtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (Kuhls/Maxl aaO § 57Rdn. 412 m. w. N.). - 9 -b) Im vorliegenden Fall wurden unmittelbare Gewinne aus den Semi-narveranstaltungen weder erwartet noch erlangt. Die erwarteten und ent-standenen Kosten teilten die T H und die Bank untereinan-der. Die Erwartung mittelbarer Gewinne kann kein Kriterium für das Vorliegengewerblicher Tätigkeit sein. So trägt insbesondere nicht der vom Oberlan-desgericht für wesentlich erachtete Gesichtspunkt, daß für die Steuerberaterdie mittelbare Gewinnerwartung im Vordergrund gestanden habe, indem siegehandelt hätten, um schon vorhandene Kunden zu erhalten und neue Kun-den zu gewinnen, um auch zukünftig aus dem so betreuten Kundenstammgewinnbringende Einnahmen zu erzielen. Die damit beschriebene Absichtmittelbarer Gewinnerzielung ist nichts anderes als das Motiv jeder Werbung(BGH NJW 1998, 1965, 1966). In diesem Motiv ein Indiz, gar eine hinrei-chende Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu fin-den, hieße, aus Werbung auf gewerbliche Tätigkeit zu schließen. Dies wider-spräche dem Verhältnis der Regelungen in § 57a StBerG einerseits und§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG andererseits.Die Veranstaltung von Seminaren kann bei einem gewissen Umfangund entsprechender Nachhaltigkeit in gewerbliche Tätigkeit umschlagen (vgl.Kuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 418 m. w. N.). Der hiesige Umfang des Veran-staltungsprogramms vier Seminarprojekte in einem Jahr, wenngleich je-weils an mehreren Orten durchgeführt überschreitet diese Grenze jedochnoch nicht.Die hier praktizierte Ansprache von Nichtmandanten und die Technikvorbereiteter Rückantworten sind Erscheinungsformen zulässiger Werbung.Aus den angekündigten und behandelten Themen der Seminare ergibt sichnichts anderes.Auch begründet die Kooperation mit einer Bank hier kein Umschlagenzulässiger Werbung in gewerbliche Tätigkeit. Denn es war nach allen Um-ständen ohne weiteres erkennbar, daß die Bank gewerblich, die T - 10 -H jedoch nur werbend tätig wurde. Daß die Steuerberater mit denSeminarveranstaltungen auch die Geschäfte der gewerblich tätigen Bankmittelbar förderten, bleibt ohne Bedeutung. Denn deren Geschäfte wurdendamit von ihnen nicht betrieben (vgl. Kuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 436 f.). Daßdie Bank etwa Einfluß auf den Inhalt der Vorträge genommen hätte, ist nichterkennbar.Schließlich ist zu bedenken, daß es bei Kooperationen werbenderSteuerberater mit gewerblich tätigen Unternehmen zu einer Interessenkollisi-on derart kommen kann, daß Mandanten der Steuerberater von dem ge-werblich tätigen Mitveranstalter eine Unternehmensberatung erfahren (vgl.Kuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 422). Für eine derartige Interessenkollision beste-hen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. - 11 -III.Danach und angesichts umfassend aufgeklärten Sachverhalts sinddie Steuerberater freizusprechen.Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.Harms Häger SchaalGuntermann Bareis
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