StbSt (R) 2/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Berufspflicht - 2 - Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen beim Bun-desgerichtshof hat durch die Richter H344ger, Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Se-nats f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Februar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerbera-ter durchgef374hrte Strafverfahren ausf374hrlich dargestellt, namentlich das Ab-sehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 1. April 2003, die Verb374337ung von nahezu 2/3 der vierj344hri-gen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Straf-restes auf die Dauer von vier Jahren zur Bew344hrung. Zudem ist bei der Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung gestellt worden: 204Die sonstigen au337erhalb des Vereins- und Firmengeflechts um U. bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei gef374hrt und der Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Z344sur mit Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.223 Angesichts alles dessen ist - 3 - auszuschlie337en, dass das Oberlandesgericht M374nchen bei der zur Sankti-onsfindung angestellten Gesamtabw344gung etwa den Gesichtspunkt des lan-gen Zur374ckliegens der Taten au337er Betracht gelassen haben k366nnte. H344ger Raum Schaal Bareis Guntermann
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