Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 20 StBerG 247 90 Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366ge- rung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 226 StBSt (R) 2/09 OLG Rostock 226 StbSt (R) 2/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Dezember 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2009, an der teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. J344ger, Steuerbevollm344chtigte Grunewald, Steuerberaterin Warttinger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2008 dahin erg344nzt, dass als Ausgleich f374r rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von der verh344ngten Geldbu337e 3.000 200 als vollstreckt gelten. Im 334brigen wird die Revisi-on verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Die Kammer f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Landgerichts Rostock hat durch Urteil vom 17. April 2007 gegen den Steuerberater die berufsrechtlichen Ma337nahmen des Verweises und einer Geldbu337e in H366he von 12.500 200 wegen eines Versto337es gegen die Pflicht zur unabh344ngigen Berufsaus374bung und wegen Aus374bung einer gewerblichen T344tigkeit (247 57 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG) verh344ngt. Der Senat f374r Steuer-berater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Oberlandesgerichtes Ros-tock hat am 10. Dezember 2008 auf die Berufung des Steuerberaters die Geldbu337e auf 7.000 200 herabgesetzt; die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat die Revision gem344337 247 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen. 1 - 4 - Die auf den Rechtsfolgenausspruch wegen mangelnder Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung beschr344nkte, mit Verletzung materiellen wie formellen Rechts begr374ndete Revision des Steuerberaters hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverz366gerung nicht kompensiert. 2 1. Der rechtsstaatliche Grundsatz, unangemessene Belastungen durch eine lange Dauer des Verfahrens zu vermeiden, gilt auch im berufs-rechtlichen Verfahren der Steuerberater. Dies folgt bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Zu dem damit gew344hrleisteten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren geh366rt auch die Herstellung von Rechtssicherheit innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 88, 118, 124). Denn auch ein stets die wirtschaftliche Existenz-grundlage ber374hrendes berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater 226 zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verz366gerungen der Jus-tizorgane bedingt ist 226 zus344tzlichen f374hlbaren Belastungen aussetzen (vgl. zum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 Verfah-rensverz366gerung 18; zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992, 2472, 2473; Kloepfer, JZ 1979, 209, 214). Diese k366nnen mit zunehmender Verfahrensdauer unver-einbar sein mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verh344ltnism344-337igkeitsgrundsatz, wonach die Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten Verh344ltnis zur Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308). Aus diesem Grund muss sich auch im berufsrechtlichen Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung bei der Zumessung der berufsrechtlichen Ma337nahme aus-wirken (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2225). 3 2. Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche Ma337nahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der j374ngeren Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte der ebenfalls zu ber374cksichtigende konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6 4 - 5 - Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52, 124, 137). Berufsrechtliche 204Disziplinarverfahren223, bei denen 226 wie hier (vgl. 247 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG ) 226 die Aus374bung des Berufs auf dem Spiel steht, unterfallen danach jedenfalls als Streitigkeiten 374ber einen zivilrechtlichen An-spruch regelm344337ig dessen sachlichem Geltungsbereich (vgl. EGMR-E 2, 208, 215 226 Fall Albert u. Le Compte v. Belgien; EGMR 326JZ 1988, 220 226 Fall H. v. Belgien; EGMR 326JZ 2000, 728, 729 226 Fall W.R. v. 326sterreich; EGMR 326JZ 2003, 855, 856 226 Fall Malek v. 326sterreich; Esser, Auf dem Weg zu einem europ344ischen Strafverfahrensrecht [2002] S. 73 f. m.N.; Graben-warter, Europ344ische Menschenrechtskonvention 4. Aufl. 247 24 Rdn. 23 [Fn. 110]). Auch konventionsrechtlich ist mithin eine Verhandlung in ange-messener Frist im berufsrechtlichen Verfahren geboten und ein Versto337 hier-gegen gegebenenfalls zu kompensieren. 3. Die revisionsrechtliche Beanstandung einer 374berlangen, rechts-staatswidrigen Verfahrensdauer greift durch. Mit der Verfahrensr374ge sind hier bei gleichzeitig erhobener Sachr374ge aufgrund der hierauf veranlassten Pr374-fung die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung belegt (vgl. BGHSt 49, 342, 344; BGH NStZ-RR 2007, 71; 2009, 92; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9). Soweit mit der Verfahrensr374ge weitergehende ma337gebliche Verfahrensverz366gerungen, als aus dem Urteil und den Pr374fungen der Verfahrensvoraussetzungen ersichtlich, erhoben wer-den sollen, fehlen hierf374r hinreichende Ausf374hrungen. Das ber374hrt aber des-halb nicht die Zul344ssigkeit der Verfahrensr374ge insgesamt, weil eine jedenfalls gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung im gerichtlichen Ver-fahren vollst344ndig belegt und eine etwa m366gliche Abk374rzung dieser belegten Verz366gerung bei der hier gegebenen Sachlage ausgeschlossen ist. 5 a.F. Die Entscheidung l344sst das nach Tatbegehung in Kraft getretene Achte Gesetz zur 304nderung des StBerG vom 8. April 2008 (BGBl I, 666) unber374cksichtigt. Die berufsrechtlichen Ma337nahmen wurden dadurch um ein Berufsverbot f374r die Dauer von einem bis zu f374nf Jahren erg344nzt (247 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG n.F.). - 6 - 4. Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den Um-st344nden des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2003, 2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 21). Solche, in die Gesamtw374rdigung einzustellende Gesichtspunkte sind etwa der durch die Justiz verursachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamt-dauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, m366gliche Ursachen im Verhalten des Betroffenen f374r die Verfahrensdauer sowie das Ausma337 der mit der Dauer des schwe-benden Verfahrens f374r ihn verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BGHR aaO; IntKommEMRK-K374hne 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rdn. 329 ff.; Esser aaO S. 302 ff.). Inwiefern der Beschwerdef374hrer eine Verz366gerung vor der ersten berufsrechtlichen Inkulpation bereits im Zusammenhang mit dem pa-rallelen Strafverfahren geltend machen kann, ist im Hinblick auf eine insoweit fehlende Tatsachengrundlage hier nicht zu entscheiden. 6 7 Zu ber374cksichtigen war durch den Senat zun344chst der lange Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen Abfassung der Anschuldigungsschrift und Erlass des Er366ffnungsbeschlusses durch das Landgericht. Beides hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Gesamtdauer liegt jedenfalls eine der Justiz zuzurech-nende betr344chtliche Verfahrensverz366gerung vor. Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung muss indes immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine be-sondere Beschleunigung in sp344teren Verfahrensabschnitten Verfahrensver-z366gerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden k366nnen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 9 und 21). Dies gilt hier insbesondere, weil nur einen Monat nach Er366ffnung des Verfahrens das landgerichtliche Urteil erging. Andererseits lag zudem noch ein Zeitraum zwi-schen diesem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil von mehr als eineinhalb Jahren. Insbesondere mit R374cksicht auf die weitgehend gest344ndi-ge Einlassung des Steuerberaters erkennt der Senat in der Zusammenschau - 7 - beider Verfahrensabschnitte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von jedenfalls zwei Jahren als belegt. Bei dieser Sachlage durfte sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Zumessung einer berufsrechtlichen Ma337nahme (247 90 StBerG) nicht damit begn374gen, die Umst344nde, dass das 204berufswidrige Verhalten schon lange zur374ckliegt223, sich der Steuerberater 204der Einwirkung eines recht langen be-rufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sah223 und 204weiterer Zeitablauf223 seit der Entscheidung des Landgerichts eingetreten ist, lediglich pauschal in An-satz zu bringen. 8 5. Trotz der angesichts des festgestellten berufsrechtswidrigen Verhal-tens eher moderaten Ma337nahmenzumessung sieht der Senat hier Anlass, auf die festgestellte Verfahrensverz366gerung selbst 226 um eine weitere Verfah-rensverz366gerung zu vermeiden 226 zu reagieren. Hierf374r gelten folgende Grunds344tze: 9 10 a) In leichten F344llen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich festzustellen und gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem gro-337en zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu ber374cksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-messung 4. Aufl. Rdn. 443c m.N.). b) In schwerer wiegenden F344llen wird sich der Tatrichter im berufs-rechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der Strafse-nate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vollstreckungsl366sung (vgl. BGHSt 52, 124) zu orientieren haben. Danach ist eine Entsch344digung f374r die durch staatliche Stellen verursachte Verz366gerung in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vorzunehmen. Der Ausgleich f374r das erlittene Verfahrensunrecht wird auf diese Weise von Fragen des Un- 11 - 8 - rechts, der Schuld und der Sanktionsh366he abgekoppelt (vgl. BGH aaO S. 137/138). Die notwendige Kompensation f374r eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen, die das jeweils anwendbare materielle oder formelle Recht zur Verf374gung stellt (vgl. BGHSt 52, 124, 134). Auch im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf diese Weise die Ent-scheidung 374ber die im Einzelfall angemessene berufsrechtliche Ma337nahme nach 247 90 StBerG freigehalten werden von berufsrechtsfremden Erw344gun-gen. Ma337geblich hat sie den Berufsangeh366rigen zuk374nftig zu einem berufs-gem344337en Verhalten zu veranlassen. Das Ma337 der pers366nlichen Schuld tritt im Rahmen dieser Prognoseerw344gungen in den Hintergrund, im Mittelpunkt stehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionst374chti-gen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtsuchenden in die Integrit344t des Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/Sch344fer, StBerG 2. Auflage 247 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/von Bostel, Steuerberatungsge-setz 5. Auflage 247 90 Rdn. 5 f.). 12 Eine von solchen Rechtsfolgenerw344gungen strukturell abgesetzte, am Rechtsgedanken des 247 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB orientierte Entsch344digung im Sinne von BGHSt 52, 124 steht uneingeschr344nkt einer-seits im Einklang mit den Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gew344hr-leistet andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven Verfah-rensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach Art. 34 MRK. 13 6. Diese Grunds344tze sind wie folgt umzusetzen: 14 a) In F344llen besonders schwer wiegender Verfahrensverz366gerung k344-me im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung nach 247247 153, 153a StPO in Ver-bindung mit 247 153 StBerG in Betracht. Ein Verfahrenshindernis begr374nden auch im berufsgerichtlichen Verfahren nur ein au337ergew366hnlich gro337es 15 - 9 - Ausma337 der Verfahrensverz366gerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Steuerberaters (vgl. BVerfG [Vorpr374fungsaus-schuss] NStZ 1984, 128 ; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 12, 13 und 21). b) Eine direkte 334bertragung der sogenannten Vollstreckungsl366sung kommt im Rahmen des 247 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, der Verh344ngung einer Geldbu337e von bis zu 25.000 200, in Betracht. Ist auf eine Geldbu337e erkannt worden, so wird diese in angemessener H366he f374r das konkrete berufswidrige Verhalten im Urteil ausgesprochen. Zugleich wird in der Urteilsformel festge-setzt, dass ein zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbu337e zur Kom-pensation erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145). Ein daneben ver-h344ngter Verweis (247 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) bliebe hiervon unber374hrt. 16 17 c) Eine entsprechende Kompensation wird auch beim Ausschluss aus dem Beruf nach 247 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG grunds344tzlich m366glich sein. Ist diese sch344rfste Ma337nahme trotz des erheblichen Zeitablaufs zur 334berzeu-gung des Tatgerichts weiterhin die angemessene berufsrechtliche Reaktion auf das Fehlverhalten des Steuerberaters, so besteht insoweit nur eine h366chst begrenzte M366glichkeit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-rensdauer. Um einen effektiven Ausgleich innerhalb des berufsrechtlichen Verfahrens zu erm366glichen, l344sst sich dies hier in einer Abk374rzung der Min-destausschlussfrist des 247 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG finden, wonach erst fr374hestens acht Jahre nach rechtskr344ftigem Ausschluss aus dem Beruf eine Wiederbestellung zum Steuerberater erfolgen kann. Eine in Fortentwicklung geltenden Gesetzesrechts zur effektiven Umsetzung der nach h366herrangi-gem Recht verfolgten Anliegen gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes vorzunehmende Abk374rzung erm366g-licht es, den Steuerberater hinsichtlich einer Wiederbestellung so zu stellen, wie er bei fristgerechter Erledigung des Verfahrens gestanden h344tte. Hierzu a.F. Vgl. die Fu337note zu 2, Tz.4. - 10 - wird die Mindestausschlussfrist um einen in der Urteilsformel festzusetzen-den Zeitraum zu vermindern sein. d) In F344llen, in denen allein die berufsrechtlichen Ma337nahmen der Warnung und des Verweises (247 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG) in Betracht kommen, und Anlass weder f374r eine Verfahrenseinstellung (oben 6 a) noch eine blo337e Feststellung der Verfahrensverz366gerung (oben 5a) besteht, wird auf entsprechender Rechtsgrundlage in der Urteilsformel ausgesprochen werden k366nnen, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrens-dauer ein konkret bezifferter Zeitraum der f374r die berufsgerichtliche Verurtei-lung vorgesehenen Tilgungsfrist nach 247 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG bereits als verstrichen gilt. Die Verurteilung ist dann entsprechend vorzeitig aus den bei der zust344ndigen Berufskammer bzw. den Finanzbeh366rden gef374hrten Akten zu tilgen. 18 19 7. Da das Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung wie ausgef374hrt (oben 4) hinreichend feststeht, setzt der Senat, um eine wei-tere Verz366gerung des Verfahrens zu vermeiden, in entsprechender Anwen-dung des 247 354 Abs. 1 StPO i.V.m. 247 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Kompen-sation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung im Sinne der Ausf374hrungen zu 6b) selbst fest. Er bestimmt sie auf 3.000 200. Da-bei legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls nach der Einstellung des paral-lelen Strafverfahrens nach 247 153a Abs. 2 StPO eine besondere pers366nliche Belastung des Steuerberaters durch die Verfahrensverz366gerung nicht einge-treten ist. Eine solche ist auch nicht behauptet worden. Die danach verh344lt-nism344337ig hohe Bemessung der Anrechnung ist andererseits dem Umstand geschuldet, dass dem Berufungsurteil eine n344here Andeutung 374ber das Ma337 der aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Reduzierung der Geldbu337e nicht zu entnehmen ist. Der daraus folgende wesentliche Teilerfolg der Revision f374hrt zu der den Beschwerdef374hrer umfassend entlastenden Kostenentscheidung nach 20 - 11 - 247 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO i.V.m. 247 130 Abs. 3 Satz 1, 247 150 StBerG (vgl. Kuhls/Sch344fer aaO 247 148 Rdn. 32). Basdorf Raum J344ger Warttinger Grunewald
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