StbSt (R) 2/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. September 2010 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der 5. Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 2010, an der teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. J344ger, Steuerberater Steuerberater als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsr344tin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle 226 Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen 226 vom 3. Dezember 2009 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Die Kammer f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Landgerichts Hannover hat gegen den Steuerberater die berufsrechtliche Ma337nahme eines Verweises wegen eines Versto337es gegen das Gebot ge-wissenhafter Berufsaus374bung unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (247 57 Abs. 1 StBerG) ausgesprochen. Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hat dieses Ur-teil auf die Berufung des Steuerberaters aufgehoben und den Steuerberater freigesprochen; die Revision hat es zugelassen (247 129 Abs. 2 StBerG). Die auf die Sachr374ge gest374tzte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-vision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verwendete der Steuerberater seit dem Jahre 2006 eine Internet-Domain mit der Bezeich-nung 204 223. Er will damit zum Aus- 2 - 4 - druck bringen, dass er eine Kanzlei betreibt, die f374r diesen regional abge-grenzten Raum handelt. Die unter dieser Domain betriebene Homepage wird insbesondere daf374r genutzt, die Kanzlei und ihre Mitarbeiter vorzustellen und auf Veranstaltungen hinzuweisen. Daneben existiert ein Mandantenbereich, in den Buchhaltungsdaten eingestellt werden k366nnen. Auf den von der Kanz-lei verwendeten Briefb366gen und Visitenkarten wie auch auf dem Kanzlei-schild findet sich die genannte Domainbezeichnung als Internetadresse. 2. Die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain in Form kombi-nierter Merkmale einer Gattung und einer Region stellt entgegen der Annah-me der revisionsf374hrenden Staatsanwaltschaft keine unerlaubte Werbung im Sinne von 247 57 Abs. 1, 247 57a StBerG dar. 3 4 a) Gem344337 247 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, so-weit diese 374ber die berufliche T344tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrich-tet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den 247247 10, 20 BOStB teilweise n344here Ausgestaltung er-fahren. Nach 247 10 Abs. 2 BOStB darf der Steuerberater 374ber seine Dienst-leistung und seine Person informieren, solange die Angaben sachlich nach-pr374fbar und nicht berufswidrig sind. Diesen Rahmen hat der Steuerberater hier nicht 374berschritten. b) Zwar dient die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steu-erberater regelm344337ig dazu, Mandanten zu gewinnen, und stellt damit Wer-bung im weitesten Sinne gem344337 247247 8, 57a StBerG dar (vgl. BGH NJW 2003, 504; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz 6. Aufl. 247 57a Rdn. 9, 41). Eine irref374hrende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten T344tigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem 226 insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbs-rechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) 226 ma337geblichen durchschnittlich informierten und verst344ndigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer 5 - 5 - der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irref374hrung bewirken. aa) Mit der Domain 204 223 be-r374hmt sich der Steuerberater schon keiner Sonderstellung unter den im s374d-lichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern. Anderes l344sst sich auch nicht damit begr374nden, dass der Domainname nur ein einziges Mal vergeben wird und s344mtliche anderen, in derselben Region gleichfalls ans344s-sigen Steuerberater aufgrund dessen nicht ebenfalls damit werben k366nnen. Das geltende und im Verkehr bekannte Priorit344tsprinzip bei der Domainver-gabe besagt nichts dar374ber, ob der Name zu Recht gew344hlt und vergeben wurde (vgl. BGHZ 153, 61, 67; OLG Hamm MMR 2009, 50). 6 7 bb) Auch l344sst es die Gr366337e der mit dem Domainnamen in Bezug ge-nommenen Region von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass ein Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Internetangebots von der irrigen Vor-stellung geleitet wird, hier die einzige Steuerberatungskanzlei in 204S374dnieder-sachsen223 zu finden; eine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters ist daher nicht gegeben (vgl. Gehre/Koslowski aaO Rdn. 42). cc) 334berdies ist die Gefahr einer Kanalisierung von Rechtsuchenden, die an den Dienstleistungen eines Steuerberaters interessiert sind, gering. Diese werden allenfalls zuf344llig neben dem Gattungsbegriff die gerade nicht an einen Landkreis gekoppelte und daher wenig pr344zise regionale Umschrei-bung 204S374dniedersachsen223 w344hlen. Das gilt umso mehr, als sich der Steuer-berater im Domainnamen eines bestimmten Artikels ebenso enthalten hat wie jedes anderen Zusatzes, der seine Kanzlei 374ber die 374brigen Kanzleien hervorzuheben geeignet w344re (vgl. OLG Hamm aaO S. 51). 8 dd) Soweit die Revision eine Gefahr der Irref374hrung von Internetnut-zern schlie337lich darin erblickt, dass der Domainname auf ein Verzeichnis der 9 - 6 - im S374den Niedersachsens t344tigen Steuerberater oder gar einen Berufsver-band und nicht auf eine einzelne Kanzlei hindeute, so offenbart auch dies keinen Rechtsfehler, obgleich eine solche Interpretation des Domainnamens nicht von vornherein fern liegt. Eine solche Vorstellung eines Internetbenut-zers wird nach der Kenntnisnahme eines Internetnutzers von der Homepage des Steuerberaters sofort und damit hinreichend korrigiert (vgl. BGHZ 153, 61, 68; BGH NJW 2003, 504, 505). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der Domainname ungeeignet ist, die Internetnutzer in ihrer Entschei-dung 374ber die Mandatierung eines Steuerberaters zu beeinflussen (vgl. zu diesen Kriterien nur Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG 28. Aufl. 247 5 Rdn. 2.169 m.w.N.). Basdorf Raum J344ger Heuermann Gro337e-Hokamp
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