Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StBerG 247 80 Abs. 1 Satz 2, 247 89 Abs. 1 Kommt ein Steuerberater einem gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Gesch344ftsf374hrers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht pers366nliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti-onsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von 247 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Gesch344ftsf374hrer durch die Sat-zung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort-f374hrung von BGHSt 33, 225). BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 StbSt (R) 3/06 OLG D374sseldorf StbSt (R) 3/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen beim Bun-desgerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richter Prof. Dr. J344ger, Steuerberater Dr. Gro337e-Hokamp, Steuerberater Heuermann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Steuerberaters, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Senats f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensa-chen beim Oberlandesgericht D374sseldorf vom 26. September 2006 a) dahingehend abge344ndert, dass der Schuldspruch wegen einer Berufspflichtverletzung gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2, 247 81 Abs. 1, 247 89 Abs. 1 StBerG entf344llt; b) im Ausspruch 374ber die H366he der Geldbu337e aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen zust344ndigen Senat beim Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Die Kammer f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Landgerichts M374nster (Westfalen) hat den Steuerberater durch Urteil vom 31. Mai 2005 einer gegen374ber einem Mandanten begangenen Berufs- 1 - 4 - pflichtverletzung schuldig gesprochen; es hat ihm hierf374r einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbu337e von 2.000 Euro verh344ngt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft D374sseldorf hat der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen beim Oberlandesgericht D374sseldorf bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung des Steuerberaters den Schuld-spruch 226 abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts 226 dahinge-hend erweitert, dass der Steuerberater auch einer Berufspflichtverletzung gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2, 247 81 Abs. 1, 247 89 Abs. 1 StBerG schuldig ist. Der Steuerberater habe von der Gesch344ftsf374hrerin der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe unterzeichnete Auskunftsverlangen entgegen 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG pflichtwidrig nicht beantwortet. Den Ausspruch 374ber die be-rufsgerichtlichen Ma337nahmen hat es aufrechterhalten. Mit der vom Oberlan-desgericht gem344337 247 129 Abs. 2 StBerG zugelassenen Revision beanstandet der Steuerberater die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich gegen die Verurteilung insgesamt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersicht-lichen Teilerfolg. I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Oberarzt R. , ein langj344hriger Mandant des Beschwerdef374hrers, wies diesen im Sommer 1998 darauf hin, dass seine Nebeneink374nfte aus der Erstellung von Gutachten von seinem Arbeitgeber seinem Bruttoeinkommen zugerechnet und in den Lohnsteueranmeldungen erfasst w374rden. Als der Zeuge R. von einer Kollegin Ende des Jahres 2003 erfuhr, dass deren Gutachterhonorare nicht nur als Gehalt 374ber die Lohnsteuer, sondern dar-374ber hinaus nochmals als Einnahmen aus selbst344ndiger T344tigkeit versteuert worden seien, bef374rchtete er, das Finanzamt Siegen k366nnte bei ihm in glei-cher Weise zu seinen Lasten vorgegangen sein. Er bat deshalb den Be-schwerdef374hrer um 334berpr374fung der ergangenen Steuerbescheide und schickte ihm zu diesem Zweck Anfang Januar 2004 seine Gehaltsabrech- 3 - 5 - nungen f374r die Zeit ab 1998 zu. Ende Januar 2004 wurden Oberarzt R. ein mit der Aufforderung zur Nachzahlung verbundener Einkommensteuerbe-scheid f374r 2002 sowie ein Vorauszahlungsbescheid f374r 2004 zugestellt. Der Beschwerdef374hrer reagierte weder auf die 334bersendung der Gehaltsabrech-nungen noch auf die ihm ebenfalls 374bermittelten Steuerbescheide und lie337 auch weitere Schreiben seines Mandanten vom Februar 2004, darunter eine Auflistung des Arbeitgebers 374ber die versteuerten Honorarzuwendungen, trotz eindringlicher Mahnungen unbeantwortet. Oberarzt R. legte im Hin-blick auf den drohenden Fristablauf einen von ihm selbst begr374ndeten Ein-spruch gegen beide Steuerbescheide ein. Erst nachdem sich ein Sachbearbeiter des Finanzamts Siegen auf den Einspruch des Zeugen R. hin bei dem Beschwerdef374hrer gemeldet und um 334bersendung der Bez374geabrechnungen f374r das Jahr 2002 gebeten hatte, wandte sich dieser mit einem Schreiben vom 2. M344rz 2004 an das Finanz-amt. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommen-steuerbescheids aus. Im April 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 2002 berichtigt. Die Einkommensteuerbescheide f374r die Jahre 1999 bis 2001 waren bereits bestandskr344ftig geworden. Insoweit leistete die Haft-pflichtversicherung des Beschwerdef374hrers auf der Grundlage eines au337er-gerichtlichen Vergleichs an den Zeugen R. Schadensersatz in H366he von 4.000 Euro. 4 2. Bereits Anfang M344rz 2004 beschwerte sich Oberarzt R. bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 374ber den Steuerberater. Daraufhin forderte die Steuerberaterkammer den Steuerberater mit Schreiben vom 11. Mai, 7. Juni, 26. Juli und 10. August 2004, die jeweils von ihrer Ge-sch344ftsf374hrerin, einer Assessorin (Volljuristin), unterzeichnet waren, unter Hinweis auf 247 80 StBerG zur Stellungnahme auf. Dieses Vorgehen beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer vom 6. Juni 1986, mit dem in 247 4 Abs. 2 der Satzung bestimmt wurde, dass der jeweilige Gesch344ftsf374hrer zum Organ der Steuerberaterkammer zur Wahr- 5 - 6 - nehmung der Aufgaben gem344337 247 80 Satz 2 StBerG a.F. (247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG n.F.) bestellt ist. Diese Satzungs344nderung wurde am 9. Juli 1986 vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbeh366r-de gem344337 247 78 Satz 2 StBerG genehmigt. Alle vier Schreiben der Steuerbe-raterkammer lie337 der Steuerberater unbeantwortet. II. Die zul344ssig erhobene Revision des Steuerberaters f374hrt zur Reduzie-rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die H366he der Geldbu337e; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 6 7 1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Steuerberater habe eine Berufspflichtverletzung begangen, indem er die Schreiben der Steuerbera-terkammer unbeantwortet lie337, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Allerdings sind Steuerberater gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG verpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen dem Vor-stand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberater-kammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen w374rden. Ein die-sen Anforderungen entsprechendes Auskunftsverlangen hat der betroffene Berufsangeh366rige zu beantworten. Im Antwortschreiben hat er zumindest mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989 226 StbSt (R) 1/89; FG D374sseldorf, Urteil vom 15. Januar 2003 226 2 K 3915/02 StB). L344sst ein Berufsangeh366riger ein solches Auskunftsver-langen schuldhaft unbeantwortet, verletzt er seine beruflichen Pflichten. Ge-gen ihn ist dann ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn nicht seine Schuld gering ist und der Vorstand eine R374ge f374r ausreichend erachtet (247 81 Abs. 1 StBerG). Die Ahndung einer solchen Berufspflichtverletzung durch R374ge seitens des Vorstandes oder mit berufsgerichtlichen Ma337nah- - 7 - men im Sinne der 247247 89, 90 StBerG ist erforderlich, damit die Steuerberater-kammer die ihr zugewiesene Aufgabe, die Erf374llung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder zu 374berwachen (vgl. 247 76 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 4 StBerG), effektiv wahrnehmen kann (vgl. Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. 247 80 Rdn. 2 f.; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Sch344fer/ Goez/Willer-scheid, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl. 247 80 Rdn. 1 f., 4; Burhoff in Pe-ter/Charlier, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. 44. Lfg./1998 247 80 Rdn. 1; vgl. auch FG D374sseldorf aaO f374r Vermittlungssachen im Sinne des 247 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Denn im Gegensatz zur Regelung in 247 57 BRAO, wonach im anwaltlichen Berufsrecht die Rechtsanwaltskammer in derartigen F344llen ein Zwangsgeld festsetzen kann, st374nde der Steuerberaterkammer andernfalls keine Sanktionsm366glichkeit zur Verf374gung. 9 b) Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberater-kammer durch einen Berufsangeh366rigen stellt indes nur dann eine Verlet-zung der Berufspflichten dar, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderun-gen des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Die Tatsache, dass die ein Auskunftsverlangen enthaltenden Schreiben der Steuerberaterkammer von der Gesch344ftsf374hrerin unterschrie-ben wurden, gen374gte f374r sich allein nicht, um die Auskunftspflicht des Be-schwerdef374hrers gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auszul366sen. Denn ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vor-stand, dem satzungsm344337ig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkam-mer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen (BGHSt 33, 225). Zu diesem Personenkreis geh366rt der (angestellte) Ge-sch344ftsf374hrer einer Steuerberaterkammer nicht (BGH aaO; vgl. auch BGHSt 50, 230, 232 zu 247 56 BRAO). 10 bb) Die M366glichkeit, einen Angestellten der Steuerberaterkammer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG zu beauf-tragen, ist 226 im Gegensatz zur Wirtschaftspr374ferkammer (vgl. 247 62 WPO), f374r 11 - 8 - die der Gesetzgeber dies im Jahr 2003 normiert hat (BGBl I, 2446) 226 gesetz-lich nicht vorgesehen. Diese Regelung soll lediglich den Mitarbeitern der Lan-desgesch344ftsstellen der Wirtschaftspr374ferkammer die Durchf374hrung von An-h366rungen erm366glichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, S. 39). Es bedarf hier kei-ner Entscheidung, ob die Nichtbeachtung eines aufgrund einer entsprechen-den Regelung ausgesprochenen Auskunftsersuchens eine sanktionsbewehr-te Berufspflichtverletzung darstellen k366nnte. cc) Auch der Umstand, dass in 247 4 Abs. 2 der Satzung der Steuerbe-raterkammer Westfalen-Lippe ohne jegliche Einschr344nkung der jeweilige Ge-sch344ftsf374hrer zum Organ bestimmt wird und ihm die Aufgaben des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG 374bertragen werden, bewirkt nicht, dass der Beschwer-def374hrer zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Gesch344ftsf374hrerin verpflichtet war. Denn Auskunftsverlangen, die von einer Person ausgehen, die kein pers366nliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, k366nnen auch dann keine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht ausl366sen, wenn diese Person 226 wie hier 226 durch Satzung ausdr374cklich zum Organ bestellt wurde (vgl. Ci-chon/Sp344th, Bonner Handbuch der Steuerberatung, 79. Erg344nzungslieferung Februar 2002 247 80 StBerG, B 1172.1; a. A. Goez aaO Rdn. 21; Burhoff aaO Rdn. 2; Gehre/von Borstel aaO Rdn. 9). Der Umstand, dass die Satzungsbe-stimmung des 247 4 Satz 2 durch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als zust344ndiger Aufsichtsbeh366rde genehmigt wurde, ist insoweit ohne Bedeu-tung (vgl. Gehre/von Borstel aaO 247 78 Rdn. 7). 12 Die Steuerberaterkammer ist als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts (247 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) auch im Rahmen des ihr einger344umten Selbst-verwaltungsrechts an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar gibt sich die Steuerberaterkammer ihre Satzung selbst (247 78 Satz 1 StBerG) und ist sie dabei in der Ausgestaltung weitgehend frei (vgl. Goez aaO 247 78 Rdn. 8). Gleichwohl darf die Satzung nicht h366herrangigem Recht widerspre-chen. Dem gen374gt die Satzung hier nicht vollst344ndig; sie bedarf einschr344n-kender Auslegung: 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist dahingehend auszulegen, 13 - 9 - dass die Mitglieder des Organs der Steuerberaterkammer pers366nlich ange-h366ren m374ssen, damit die Nichtbeachtung eines von ihnen ausgehenden Auskunftsverlangens sanktionsbewehrt ist. Das Auskunftsverlangen von Ge-sch344ftsf374hrern einer Steuerberaterkammer, die diese Voraussetzungen nicht erf374llen, verpflichtet dagegen den Adressaten nicht zur Beantwortung. Dies folgt aus der Gesetzessystematik (dazu unter (1)) sowie dem Normzweck des 247 80 StBerG im Lichte des Grundrechts der Berufsaus374bungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und unter Beachtung der Grunds344tze der Selbstverwaltung (dazu unter (2)). (1) Die Steuerberaterkammern d374rfen aufgrund ihrer Satzungsauto-nomie (247 78 Satz 1 StBerG) weitere Organe neben der Mitgliederversamm-lung und dem Vorstand bilden (vgl. Gehre/von Borstel aaO 247 78 Rdn. 4). Auch die Aufgabe, in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache von den Mit-gliedern der Steuerberaterkammer Ausk374nfte zu verlangen, kann nach der ausdr374cklichen gesetzlichen Erm344chtigung in 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf ein hierf374r bestimmtes Organ 374bertragen werden. 14 (a) Eine ausdr374ckliche Beschr344nkung des Personenkreises, aus dem die Mitglieder des Organs bestimmt werden k366nnen, enthalten die Vorschrif-ten der 247247 73 ff. StBerG 226 im Unterschied zur Regelung 374ber die Besetzung des Vorstands (247 77 StBerG) 226 nicht. Da diesem Organ jedoch im Rahmen des Anwendungsbereichs des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befug-nisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten Vorstandsmit-glied, d374rfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen liegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsaus374bung des betroffe-nen Steuerberaters (vgl. BGHSt 33, 225, 226) keine geringeren Anforderun-gen an die Qualifikation des Organmitglieds gestellt werden, als sie f374r ein Vorstandsmitglied bestehen. 15 Gem344337 247 77 Satz 2 StBerG kann zum Mitglied des Vorstandes nur gew344hlt werden, wer pers366nliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Zu 16 - 10 - diesem Personenkreis geh366ren gem344337 247 74 Abs. 1 StBerG Steuerberater und Steuerbevollm344chtigte, die ihren Sitz im Zust344ndigkeitsbereich der Steu-erberaterkammer haben oder in deren Bereich bestellt worden sind. Hinzu kommen gem344337 247 74 Abs. 2 i.V.m. 247 50 Abs. 2, 3 StBerG Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer, vereidigte Buchpr374fer und besonders bef344higte Personen anderer Fachrichtungen, sofern sie Vorstandsmitglied, Gesch344ftsf374hrer oder pers366nlich haftender Gesellschafter einer im Zust344ndigkeitsbereich der Steu-erberaterkammer ans344ssigen Steuerberatungsgesellschaft sind. (b) Auch der Vergleich mit den Beratungs- und Belehrungssachen (247 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie den Vermittlungssachen (247 76 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) spricht daf374r, dass als Mitglieder eines Organs im Sinne des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG lediglich pers366nliche Mitglieder der Steuerbe-raterkammer, die auch als Vorstand w344hlbar w344ren, in Betracht kommen. Denn nach der Regelung des 247 76 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz StBerG k366nnen die vorgenannten Aufgaben nur auf Vorstandsmitglieder und damit auf pers366nliche Mitglieder der Steuerberaterkammer 374bertragen werden. Da die Eingriffsintensit344t von Verwaltungsma337nahmen im Sinne des 247 80 Abs. 1 StBerG in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht geringer ist, k366n-nen aus gesetzessystematischen Gr374nden an die Eignung der Organmitglie-der gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine geringeren Anforderungen ge-stellt werden. 17 (c) Ein Vergleich mit den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsord-nung f374hrt zum selben Ergebnis. Nach der dem 247 80 Abs. 1 StBerG ver-gleichbaren Regelung des 247 56 Abs. 1 BRAO d374rfen nur Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl. BGHSt 50, 230, 231). Dem Vorstand d374rfen aber 226 wie bei den Steuerbera-terkammern 226 nur Kammermitglieder angeh366ren (247 65 Nr. 1 BRAO). Auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach 247 57 Abs. 2 BRAO kann nur vom Vorstand oder vom Pr344sidenten, der ebenfalls selbst Kam- 18 - 11 - mermitglied sein muss (247 78 Abs. 1 i.V.m. 247 65 Nr. 1 BRAO), ausgesprochen werden. (d) Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit den Regelun-gen der Wirtschaftspr374ferordnung. Die M366glichkeit, einen Gesch344ftsf374hrer zum Organ der Berufskammer zu bestellen, ist auch dort gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. 247 62 WPO). Im 334brigen lassen die insgesamt anders aus-gestalteten Regelungen der Wirtschaftspr374ferordnung zu Kammeranfragen und Reaktionen auf Zuwiderhandlungen und die differierende Organisations-struktur der Wirtschaftspr374ferkammer eine 334bertragung der in diesem Be-reich geltenden Grunds344tze auf die die Steuerberaterkammern betreffenden Regelungen ohnehin nicht ohne weiteres zu. 19 20 (2) Auch aus dem Normzweck des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ergibt sich, dass den dort erw344hnten Organen ausschlie337lich pers366nliche Mitglieder der Steuerberaterkammer angeh366ren d374rfen. 21 (a) Die den Mitgliedern der Steuerberaterkammer durch 247 80 Abs. 1 StBerG auferlegten Pflichten dienen der 334berwachung der Berufs-pflichten durch die Steuerberaterkammer. Zur Sicherung der Effektivit344t die-ser 334berwachung stellt bereits die Verletzung der Pflichten aus 247 80 StBerG eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung dar (siehe oben Ab-schnitt II.1.a)). Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Auskunftsver-langen gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht lediglich um eine den betrof-fenen Berufsangeh366rigen nicht beschwerende vorbereitende Ma337nahme. Vielmehr greift schon das Auskunftsverlangen unmittelbar in die Berufsaus-374bungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Berufsangeh366rigen ein. Nicht ausschlaggebend ist insoweit, dass die nachfolgende Entscheidung dar374ber, ob ein R374geverfahren (247 81 StBerG) durchgef374hrt oder ein berufs-gerichtliches Verfahren (247247 89 ff. StBerG) eingeleitet werden soll, dem Vor-stand obliegt, und das Auskunftsverlangen diese Entscheidung lediglich vor-bereiten soll (a. A. Goez aaO Rdn. 21). - 12 - Angesichts des mit einem Auskunftsverlangen verbundenen Eingriffs in die Berufsaus374bungsfreiheit des Adressaten muss bereits diejenige Per-son, welche die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens pr374ft, beurteilen k366nnen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt grunds344tzlich geeignet ist, eine berufsrechtliche Ma337nahme gem344337 247247 81, 89 ff. StBerG zu rechtferti-gen. Insbesondere bedarf es bei Beschwerdesachen einer inhaltlichen Vor-pr374fung, die die F344higkeit zur Unterscheidung von im Ansatz haltlosen Ein-gaben und Beschwerden mit berufsrechtlich relevantem Hintergrund sowie zur rechtlichen Bewertung des mit einer Beschwerde vorgetragenen Sach-verhalts erfordert. Eine Pr374fung lediglich der formellen Voraussetzungen ei-nes Auskunftsverlangens wird der Grundrechtsrelevanz dieser Ma337nahme nicht gerecht. Vielmehr bedarf es bei der erforderlichen Vorpr374fung der Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld eines Steuerberaters. Bereits die Formulierung des Auskunftsverlangens erfordert eine ausreichende fachliche und berufliche Kompetenz, die bei einem nicht berufsangeh366rigen Gesch344fts-f374hrer nicht in jedem Fall gew344hrleistet ist (vgl. Cichon/Sp344th aaO). 2222 23 (b) Demnach geh366rt bereits das Auskunftsverlangen zum Kernbereich der Berufsaufsicht als wesentlichem Teil der beruflichen Selbstverwaltung. Gerade die Einordnung dieser Ma337nahme als Selbstverwaltungsaufgabe gebietet aber grunds344tzlich, wie dies auch bei der Aus374bung des R374gerechts (247 81 StBerG) und bei Verh344ngung berufsgerichtlicher Ma337nahmen (247 95 Abs. 4 Satz 2, 247 96 Abs. 3 Satz 2, 247 97 Abs. 2 StBerG i.V.m. 247 100 StBerG) der Fall ist, die Mitwirkung eines Berufsangeh366rigen. Diese Mitwirkungsver-pflichtung ist auch notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft in der Steu-erberaterkammer: Wenn ein Steuerberater sich der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer als der beruflichen Selbstverwaltung von Berufsange-h366rigen unterwerfen muss, muss auch gew344hrleistet sein, dass Ma337nahmen der Steuerberaterkammer, die in seine Rechte eingreifen, nur von Kammer-mitgliedern getroffen werden. - 13 - (3) Die dargestellte Auslegung des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG sichert zudem, dass die Mitglieder des Organs die f374r eine sachgerechte Vorpr374fung erforderliche Qualifikation besitzen. Andernfalls w344re im Hinblick auf den in einem sanktionsbewehrten Auskunftsverlangen liegenden nicht unerhebli-chen Grundrechtseingriff vor Bestellung eines Organmitglieds jeweils eine Einzelfall374berpr374fung von dessen fachlicher Eignung n366tig. W344hrend neben Steuerberatern auch bei Volljuristen naheliegt, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, kann dies bei Personen mit anderer beruflicher Vorbil-dung zweifelhaft sein. 24 (4) Die gebotene enge Auslegung des 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG f374hrt auch zu keinem erh366hten Verwaltungsaufwand. Denn sie gebietet nicht, dass dem Organ mehrere Mitglieder angeh366ren. Zudem k366nnen die Aufgaben aus 247 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf einzelne Organmitglieder 374bertragen werden. 25 26 2. Im Gegensatz zur Nichtbeachtung des Auskunftsverlangens hat das Oberlandesgericht das 226 mangels Aufteilbarkeit der Anschuldigungspunkte in selbstst344ndige Taten ebenfalls vom Revisionsangriff erfasste 226 Verhalten des Beschwerdef374hrers gegen374ber dem Zeugen R. rechtsfehlerfrei als Berufs-pflichtverletzung gewertet. Der Steuerberater hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus-374bung (247 57 Abs. 1 StBerG) dadurch verletzt, dass er auf die mehrfachen dr344ngenden Aufforderungen seines Mandanten R. nicht reagiert und keine sachbezogenen Aktivit344ten entwickelt hat, obwohl dies wegen der laufenden Einspruchsfrist zwingend geboten war. Er durfte nicht darauf vertrauen, sein Mandant werde selbst Einspruch gegen die ergangenen Steuerbescheide einlegen, sondern musste Sorge daf374r tragen, dass die Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen konnten. Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, der 204streitbefangene223 Zeitraum habe sechs Wochen nicht 374berschrit-ten, steht dies der W374rdigung seines Verhaltens als Berufspflichtverletzung nicht entgegen. 27 - 14 - 3. Trotz des reduzierten Schuldspruchs kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Die Berufsgerichtsbarkeit f374r Steuerberater- und Steuerbevoll-m344chtigte kennt 226 wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Ver-fahren 226 keine Unterteilung des Sachverhalts in selbst344ndige Handlungen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte Anschuldigungspunkte f374r sich selbst gepr374ft und rechtlich gew374rdigt werden k366nnen und mehrere Taten im Sinne des 247 264 StPO betreffen (vgl. BGHSt 33, 225, 229 f. m.w.N.). Der Senat hat allerdings den diesen Grunds344tzen widersprechenden Schuldspruch im angefochtenen Urteil in Wegfall zu bringen. 2828 4. Die Verringerung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die H366he der Geldbu337e zur Folge. Zwar hat das Oberlandesge-richt keine weitergehenden Ma337nahmen verh344ngt als das Landgericht in ers-ter Instanz. Es hat dabei aber den Umstand der Verletzung von Berufspflich-ten nicht nur gegen374ber einem Mandanten, sondern auch gegen374ber der Steuerberaterkammer ausdr374cklich zum Nachteil des Beschwerdef374hrers gewertet. Dass das Oberlandesgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erw344-gung eine niedrigere Geldbu337e verh344ngt h344tte, kann der Senat nicht aus-schlie337en, und zwar trotz des auf den Umfang der erstinstanzlichen Verurtei-lung reduzierten Schuldumfangs, f374r den das Landgericht keine geringere Geldbu337e verh344ngt hatte. Angesichts des gr366337eren Gewichts des beste-henbleibenden Schuldvorwurfs schlie337t der Senat allerdings aus, dass hier mildere berufsgerichtliche Ma337nahmen als solche gem344337 247 90 Abs. 2 StBerG in Betracht kommen. 29 - 15 - Das Oberlandesgericht hat daher nur noch 374ber die H366he der Geldbu-337e, 374ber die der Senat mangels entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antrags nicht entscheiden kann, zu befinden. Der Aufhebung von Feststel-lungen bedarf es bei dem hier ausschlie337lich vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das Oberlandesgericht kann erg344nzende, zu den bisherigen Feststel-lungen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 30 Basdorf H344ger J344ger Gro337e-Hokamp Heuermann
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