StBSt (R) 3/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16. M344rz 2011 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. J344ger, Steuerbevollm344chtigte Grunewald, Steuerberaterin Warttinger als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts Celle 226 Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen 226 vom 7. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Oberlandesgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Die Kammer f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtigtensachen des Landgerichts Hannover hat durch Urteil vom 30. November 2009 gegen den Steuerberater wegen einer Berufspflichtverletzung gem344337 247247 56, 57 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG, 247 5 Abs. 2, 247247 41, 52 BOStB (unzul344ssige Kooperation mit einem Gewerbetreibenden, unzul344ssige gewerbliche T344tig-keit) die berufsgerichtlichen Ma337nahmen des Verweises und einer Geldbu337e von 3.000 200 verh344ngt. Der Senat f374r Steuerberater- und Steuerbevollm344chtig-tensachen des Oberlandesgerichts Celle hat dieses Urteil auf die Berufung des Steuerberaters aufgehoben und ihn freigesprochen; die Revision hat er zugelassen (247 129 Abs. 2 StBerG). Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tz-ten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Steuerberater ist als einer der Gesch344ftsf374hrer der im Jahr 2006 gegr374ndeten KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH f374r diese berufsrecht-lich verantwortlich. In einem Markenlizenzvertrag aus diesem Jahr gew344hrte die D. K. Verlagsgruppe der Steuerberatungsgesellschaft das Recht, die Marke 204KONZ223 im Namen zu f374hren. Seither firmiert die Gesell-schaft als KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH. Die Nutzung des Na-mens wurde der Steuerberaterkammer mitgeteilt, die keine Bedenken 344u337er-te. Die D. K. Verlagsgruppe ist Herausgeber des Buches 204KONZ, 1000 ganz legale Steuertricks223. 3 4 Ebenfalls im Jahr 2006 vereinbarten die KONZ Steuerberatungsge-sellschaft mbH, vertreten durch den angeschuldigten Steuerberater, und die D. K. GmbH & Co KG (im Folgenden: der Verlag) einen gemein-samen Internetauftritt. In diesem Internetauftritt bieten die i. GmbH, ein Tochterunternehmen des Verlages, und die KONZ Steuerberatungsgesell-schaft mbH seitdem ihre jeweiligen Leistungen an. Das Web-Hosting (Kon-zeption, redaktionelle Gestaltung, Design, Realisierung und Betrieb der Website) wurde einer weiteren Gesellschaft, der G. C. GmbH, 374bertragen. Der KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde hinsichtlich der Gestaltung der Website ein Vetorecht einger344umt, soweit es um berufs-rechtliche Fragen geht. Der daraufhin geschaffene und unter der Adresse 204www.konz-steuertipps.de223 erreichbare gemeinsame Internet-Auftritt enth344lt eine einheit-liche Men374leiste mit anklickbaren Stichworten. Unter dem Stichwort 204Shop223 wird geworben f374r den Kauf des 204KONZ Infopakets223, des Buches 204KONZ, 1000 ganz legale Steuertricks223 und der 204KONZ Steuersoftware223. Hierbei han-delt es sich um Produkte der i. GmbH. Beim Anklicken des neben dem 5 - 5 - Stichwort 204Shop223 angeordneten Stichworts 204Steuerberatung223 stellte die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH zun344chst ihre 204Kernkompetenz223, 204Philoso-phie223 und Beratungsans344tze vor und bot Besuchern der Website die Erstel-lung der Einkommensteuererkl344rung und ein geb374hrenpflichtiges Online-Interview an. Aufgrund einer 304nderung der Website, die laufend angepasst wird, werden die Leistungen der KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH zwischenzeitlich unter dem Stichwort 204Steuererkl344rung223 angeboten, das sich in der Men374leiste links neben dem Stichwort 204Steuerberatung223 befindet. Beim Anklicken des Stichworts 204Steuererkl344rung223 werden weitere Stichworte mit den Bezeichnungen 204KONZ Online-Steuererkl344rung223, 204KONZ Steuersoftware223 und 204KONZ 48 226 Ihre Steuererkl344rung in 48 Stunden223 sichtbar. 334ber letzteres Unterstichwort wird dem Besucher der Website die 226 dort n344her beschriebe-ne 226 M366glichkeit gegeben, nach einer Registrierung 204die Einkommensteuer-erkl344rung online bei der 202KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH222 in Auftrag zu geben223. Beim Anklicken des Unterstichworts bleibt der obere Teil der In-ternetseite unver344ndert. 334ber die auf der Website ebenfalls er366ffnete M366g-lichkeit, ein Mandatsverh344ltnis mit der KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH zu begr374nden, hat diese etwa 110 Mandanten gewonnen, die bisher nicht von anderen Steuerberatern betreut worden waren. Im 204Impressum223 der Website wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Gemeinschaftsauftritt handelt und die Verantwortlichkeiten und Nutzungsbedingungen nach den einzelnen, im 204Impressum223 genannten Be-reichen der Internetseite getrennt seien. 6 An der Erstellung der 374ber die Internetseite beworbenen Steuerratge-ber war die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht beteiligt, ebenso wenig an der von einer Drittfirma erstellten 204KONZ Steuersoftware223. In dieser Software enthaltene Berechnungen hat die KONZ Steuerberatungsgesell-schaft mbH in den Jahren 2007 und 2008 gutachterlich 374berpr374ft und jeweils einen Abschlussbericht verfasst. Hierf374r erh344lt sie neben einer 226 ebenfalls im Jahr 2006 226 gezahlten einmaligen Verg374tung in H366he von 50.000 200 eine Um- 7 - 6 - satzbeteiligung in H366he von 0,20 200 je verkaufter CD (im Jahr 2007 insgesamt 1.855,20 200, im Jahr 2008 insgesamt 1.262,80 200). II. Das Oberlandesgericht hat den Steuerberater freigesprochen. Es ist der Ansicht, dass er sich der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht schuldig gemacht habe. Weder liege eine berufsrechtlich unzul344ssige Koope-ration mit einem Gewerbetreibenden (247 56 Abs. 5 StBerG, 247 52 BOStB [a.F.]) noch eine Steuerberatern nicht erlaubte gewerbliche T344tigkeit (247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, 247 41 Abs. 1 BOStB [a.F.]) vor. 8 9 Zwar sei die berufliche Zusammenarbeit mit einem Gewerbetreiben-den stets eine gewerbliche T344tigkeit. Hier liege jedoch weder ein Zusam-menschluss noch eine unzul344ssige Kooperation mit einem Gewerbetreiben-den vor. Vielmehr stelle die gemeinsame Internetseite mit der gewerblich t344tigen Gesellschaft (lediglich) eine Werbeplattform dar, auf der die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH dauerhaft, aber in zul344ssiger Weise (n344m-lich sachlich zutreffend, objektiv nachpr374fbar und nicht reklamehaft) 374ber ihre berufliche T344tigkeit informiere. Derartige Werbung sei dem Steuerberater gem344337 247 57a StBerG im Lichte des Art. 12 Abs.1 GG gestattet, zumal da-durch die unabh344ngige, eigenverantwortliche, gewissenhafte und verschwie-gene Aufgabenerf374llung nicht beeintr344chtigt werde. Auf der Internetseite sei zu erkennen, dass die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH dort nur wer-bend t344tig werde. Der Umstand, dass die Au337endarstellung der KONZ Steuerberatungs-gesellschaft mbH allein von einem gewerblichen Unternehmen bestimmt werde, sei im Hinblick auf das ihr vertraglich einger344umte Vetorecht unbe-achtlich. Das gewerblich t344tige Unternehmen habe keine M366glichkeit, auf den Inhalt und die T344tigkeit der Steuerberatung Einfluss zu nehmen. Umgekehrt k366nne auch die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH keinen Einfluss auf 10 - 7 - die gewerbliche T344tigkeit des Unternehmens nehmen. Die Gefahr eines In-teressenskonfliktes bestehe nicht, weil die Steuerberatungsgesellschaft keine Informationen und Kenntnisse 374ber die anderen an dem Internetauftritt betei-ligten Unternehmen erlange. Schlie337lich begebe sie sich durch den gemein-samen Internetauftritt auch nicht in eine mit dem Berufsstand des Steuerbe-raters nicht mehr vereinbare Abh344ngigkeit zu einem Gewerbetreibenden. Der gemeinsame Internetauftritt stelle auch nicht deswegen eine ge-werbliche T344tigkeit dar, weil f374r Produkte des Verlages geworben werde. Zwar k366nne auch ein Handeln im fremden wirtschaftlichen Interesse gewerb-liche T344tigkeit sein. Hier bestehe indes lediglich eine Erwartung mittelbarer Gewinne, die 226 als Motiv jeder Werbung 226 nicht zur Unzul344ssigkeit des selbst nicht der unmittelbaren Gewinnerzielung dienenden Internetauftritts f374hren k366nne. Auch soweit die KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH an den Verkaufserl366sen der 204KONZ Steuersoftware223 beteiligt sei, stelle dies eine le-diglich mittelbare Gewinnerzielung dar, die nur deshalb vereinbart worden sei, weil sich die Vertragsparteien nicht auf das von der KONZ Steuerbera-tungsgesellschaft mbH urspr374nglich geforderte Festhonorar einigen konnten. Die 334berpr374fung der Steuersoftware selbst sei zul344ssige gutachterliche T344-tigkeit im Sinne des 247 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. 11 III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zul344ssig (247 129 Abs.1 Nr. 3 StBerG) und begr374ndet. Die Freisprechung des Steuerberaters vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das angefochtene Urteil beruht auf einer l374ckenhaften W374rdigung der festgestellten Umst344nde. 12 1. Das Oberlandesgericht hat allerdings zum einen zutreffend die Ein-schaltung eines gewerblichen Unternehmens zur Gestaltung der Internet-plattform sowie eine gutachterliche Mitwirkung der Steuerberatungsgesell- 13 - 8 - schaft an in dem gemeinsamen Internetauftritt beworbenen Verlagsprodukten als berufsrechtlich unbedenklich beurteilt. Es hat sich zum anderen im Aus-gangspunkt zutreffend an der Rechtsprechung des Senats zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden (BGH, Urteil vom 25. Februar 2003 226 StbSt (R) 2/02, BGHR StBerG 247 57 Abs. 4 Nr. 1 Gewerbliche T344tigkeit 2 [= NJW 2003, 1540]) orientiert. Mit dieser Betrachtung hat das Oberlandesgericht indes einen wesent-lichen Umstand des Sachverhalts nicht erfasst; sie wird der von den beteilig-ten Unternehmen verfolgten Marketingstrategie nicht gerecht. Die Sichtweise des Oberlandesgerichts erweckt den Anschein, als ob zwei auf derselben Website werbende Gesellschaften ihre jeweiligen Produkte isoliert nebenein-ander bewerben und lediglich aus der gemeinsamen Werbung Synergieef-fekte erzielen. Dies blendet aus, dass der Internetauftritt unter der einheitli-chen Marke 204KONZ223 vorgenommen wurde, f374r die bereits eine auf dem Markt eingef374hrte Produktlinie vorhanden war, die mit dem gemeinsamen Internet-auftritt auch beworben wurde. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt isoliert unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Werbung betrachtet und dabei die Bedeutung der Verwendung dieser einheitlichen Marke nicht er366r-tert. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, weil dieser Umstand dazu f374hrt, dass bei dem auf diese Weise vorgenommenen Internetauftritt eine gemeinsame gewerbliche Unternehmung anzunehmen ist. 14 2. Bereits nach den getroffenen Feststellungen liegt nicht nur ein ge-meinsamer Internetauftritt vor, sondern ein einheitlicher, ma337geblich auch gewerblicher Vertrieb einer gemeinsamen Produktlinie, die neben den auf dem Markt bereits eingef374hrten Produkten wie 204Steuerratgeber223 und 204Steuer-software223 auch noch das weitere Produkt 204Steuerberatung223 umfasst. Hiermit musste sich das Tatgericht schon deshalb auseinandersetzen, weil nach den Urteilsfeststellungen beim Anklicken des Stichwortes 204Steuerberatung223 bzw. sp344ter 204Steuererkl344rung223 der obere Teil der Internetseite bis zur Men374leiste unver344ndert blieb (UA S. 5) und 226 getrennte 226 204Verantwortlichkeiten und Nut- 15 - 9 - zungsbedingungen f374r die einzelnen Bereiche der Internetseite223 374berhaupt nur bei Anklicken des am Ende der Seite angebrachten Stichworts 204Impres-sum223 sichtbar wurden (UA S. 5 f.). Bei dieser optischen Aufmachung liegt aus der ma337geblichen Sicht eines verst344ndigen Verbrauchers die Annahme der Vermarktung einer gemeinsamen einheitlichen Produktlinie auf der Hand, bei der beide Partner vom Gesamterfolg der Vermarktung wirtschaftlich profitie-ren wollten. Der gemeinsame Vertrieb einer einheitlichen Produktlinie w344re eine nach 247 56 StBerG verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und zugleich eine verbotene gewerbliche T344tigkeit im Sinne des 247 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen liegt zudem nahe, dass bei einem unvoreingenommenen Internetnutzer der Website ungeachtet der Im-pressumsangaben der Eindruck entstehen konnte, gar sollte, der bekannte Steuerratgeber 204KONZ, 1000 ganz legale Steuertricks223 und die 204KONZ Steu-ersoftware223 seien von den Steuerberatern der KONZ Steuerberatungsgesell-schaft mbH mitverfasst worden, ihre Qualit344t w374rde von den Steuerberatern mitverantwortet. Die Frage, ob der gemeinsame Internetauftritt unter der ein-heitlichen Marke 204KONZ223 eine unzul344ssige Kooperation darstellt, h344tte das Tatgericht schon vor dem Hintergrund des im Jahre 2006 mit dem Verlag geschlossenen Markenlizenzvertrags (UA S. 3) er366rtern m374ssen. Denn die Gefahr einer unzul344ssigen Einflussnahme auf die unabh344ngige Berufsaus-374bung ist besonders gro337 bei Steuerberatungsgesellschaften, die kapitalm344-337ig oder auf andere Weise von berufsfremden Personen beeinflusst werden k366nnen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl., 247 57 Rn. 25). Hier ergibt sich die Gefahr der Einflussnahme schon allein aus dem Um-stand, dass die Steuerberatungsgesellschaft ihren Namen von einem ge-werblich t344tigen Unternehmen ableitet, das Steuerliteratur und Steuersoft-ware vermarktet. Denn der Erfolg oder Misserfolg der KONZ-Steuerliteratur k366nnte Auswirkungen auf das Publikumsinteresse an der KONZ Steuerbera-tungsgesellschaft mbH haben, die die Marke 204KONZ223 ebenfalls in ihrem Na-men tr344gt. 16 - 10 - Der Umstand, dass die Steuerberaterkammer die Verwendung dieses Namens nicht beanstandet hat, wird freilich bei der Frage des Verschuldens, gegebenenfalls seines Ausma337es, ma337geblich zu ber374cksichtigen sein. Eine Verfahrenseinstellung f374r den Fall einer Bereitschaft des angeschuldigten Steuerberaters, die Gestaltung der Internetwerbung in Abstimmung mit der Steuerberaterkammer ma337geblich zu 344ndern, k366nnte nahe liegen. 17 3. Die Sache bedarf, schon weil der angeschuldigte Steuerberater sei-nerseits die Feststellungen des Berufungsurteils nicht zur revisionsgerichtli-chen 334berpr374fung stellen konnte, umfassender tatgerichtlicher Pr374fung. F374r diese merkt der Senat erg344nzend an: Angesichts des Umstandes, dass hier der Aufmachung der Website f374r die berufsrechtliche Zul344ssigkeit des Inter-netauftritts erkennbar erhebliche Bedeutung zukommt, k366nnte es sich f374r das neue Tatgericht als angezeigt erweisen, weitere Details zu den betreffenden Internetseiten, notfalls nicht allein mit Hilfe des angeschuldigten Steuerbera-ters, etwa auch durch Augenschein, zu ermitteln. 18 Basdorf Raum J344ger Warttinger Grunewald
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