Avis juridique important
80/1213/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 1980 an die französische Regierung zu dem Entwurf eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 49- 1473 vom 14. November 1949 über die Koordinierung und Harmonisierung des Schienen- und Straßenverkehrs
Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1980 S. 0038 - 0039
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1980 an die französische Regierung zu dem Entwurf eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 über die Koordinierung und Harmonisierung des Schienen- und Strassenverkehrs (80/1213/EWG)
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG des Rates vom 22. November 1973 (2), hat die französische Regierung mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 8. Oktober 1980 der Kommission den Entwurf eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 über die Koordinierung und Harmonisierung des Schienen- und Strassenverkehrs übermittelt.
Das Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs ist bei der Kommission am 14. Oktober 1980 eingegangen ; gemäß Artikel 1 der Entscheidung vom 21. März 1962 sind die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet worden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung vom 21. März 1962 gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Maßnahmen im wesentlichen auf folgendes ausgerichtet sind: - eine grössere Freiheit für bestimmte Formen des innerstaatlichen Personenkraftverkehrs, insbesondere für bestimmte Beförderungen sozialen Charakters, für bestimmte Beförderungen, die ohne unmittelbare Bezahlung des Beförderungsunternehmers durch den Reisenden durchgeführt werden, sowie für Beförderungen, die gegen Entgelt durchgeführt und bei denen Einzelplätze in Fahrzeugen, mit denen die Beförderung von höchstens 9 Personen einschließlich des Fahrers möglich ist, angeboten werden,
- eine Verlagerung der behördlichen Zuständigkeiten, die es ermöglicht, Entscheidungen auf der Verwaltungsebene zu treffen, die der Ebene, auf der sich die Probleme stellen, am nächsten ist,
- eine grössere Flexibilität im Güterverkehr, da die Anwendung obligatorischer Tarife nicht mehr die Regel ist, sondern zur Ausnahme wird,
- einen neuen Rahmen für die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Berufsverband der Spediteure sowie dem Berufsverband der Vermieter von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr, aufgrund dessen diese Verbände ihren Aufgaben besser gerecht werden können.
2. Die Kommission stellt mit Befriedigung fest, daß die geplanten Maßnahmen im Sinne der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik sind, insbesondere der Ziele, welche die Kommission in ihren Mitteilungen von 1973 und 1975 an den Rat vorgeschlagen hat. Sie kann also nur eine befürwortende Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen, insbesondere zur Lockerung der obligatorischen Tarifierung im Güterkraftverkehr, abgeben.
3. Bei den Definitionen, die der Erlassentwurf für den Linien- und den Gelegenheitsverkehr enthält, wäre es wünschenswert, daß die französische Regierung die Gelegenheit benutzt, um ihre Definitionen an denen, die auf Gemeinschaftsebene für den grenzueberschreitenden Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 117/66/EWG (3) festgelegt wurden, ausrichtet, um die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.
Die Kommission hatte diesen Wunsch bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1973 (4) an die französische Regierung zum Ausdruck gebracht ; dort hatte sie betont, daß es zweckmässig sei, die nationale Definition zu ändern um auf Gemeinschaftsebene zu einer Harmonisierung der Definitionen für den Personenkraftverkehr zu gelangen.
4. Im Zusammenhang mit der Betriebsregelung für Liniendienste, deren Erstellung dem Verkehrsminister übertragen sein wird, ersucht die Kommission die französische Regierung, ihr zu gegebener Zeit deren Wortlaut mitzuteilen. Der Wortlaut ist für die Kommission bedeutsam, da sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (5) dem Rat das Muster einer Betriebsregelung für diese Dienste vorzuschlagen hat.
5. Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, eine Informationssitzung mit den Vertretern der (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 27.12.1973, S. 48. (3) ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66. (4) ABl. Nr. L 235 vom 23.8.1973, S. 17. (5) ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. französischen Regierung einzuberufen oder eine Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung vom 21. März 1962 durchzuführen.
6. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme.
Brüssel, den 10. Dezember 1980
Für die Kommission
Richard BURKE
Mitglied der Kommission
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