Avis juridique important
82/864/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 15. Dezember 1982 an die Regierung Frankreichs zum Entwurf eines Gesetzes für eine Binnenverkehrsordnung
Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1982 S. 0027 - 0029
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STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1982
an die Regierung Frankreichs zum Entwurf eines Gesetzes für eine Binnenverkehrsordnung
(82/864/EWG)
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 (1) über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs in der durch die Entscheidung vom 22. November 1973 (2) geänderten Fassung hat die französische Regierung der Kommission mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 17. September 1982 den Entwurf einer Binnenverkehrsordnung zur Stellungnahme vorgelegt.
Das Schreiben der Ständigen Vertretung ist bei der Kommission am 20. September 1982 eingegangen und gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung des Rates auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden.
Auf Betreiben der Kommission ist am 11. Oktober 1982 eine Informationstagung in Brüssel mit der französischen Regierung abgehalten worden. Am gleichen Tag hat in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der vorgenannten Entscheidung eine Anhörung der Mitgliedstaaten zu den anstehenden Bestimmungen stattgefunden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:
1. Die Kommission hat mit Interesse von dem Entwurf einer Binnenverkehrsordnung Kenntnis genommen, der ihr zur Prüfung und Konsultation von der französischen Regierung vorgelegt worden ist. Sie stellt fest, daß dieser Gesetzesentwurf nach Auffassung dieser Regierung den Zweck verfolgt, der Allgemeinheit ein wirkungsvolleres Beförderungssystem zur Verfügung zu stellen und es zu ermöglichen, eine neue Aktion in einem Gesamtrahmen einzuleiten, um die Schwierigkeiten zu überwinden, die dieser Bereich der Wirtschaftstätigkeit gegenwärtig in Frankreich erfahren muß.
2. Bei seiner Prüfung dieses Vorhabens gedenkt die Kommission, wie es die Entscheidung des Rates vom 21. März 1982 vorsieht, sich auf die Aspekte zu beschränken, die geeignet sind, sich mit der Aktion zu überschneiden, die in dem Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik durchgeführt wird, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist. Auf dieser Ebene somit, insbesondere auf der der Auswirkungen, die die in Aussicht genommenen Zielsetzungen im Hinblick auf den internationalen gemeinsamen Verkehr haben könnten, lässt sich diese Stellungnahme einordnen. Die Kommission hat die nationalen Aspekte des Gesetzesentwurfs nur in dem Masse angeschnitten, wie dies die Verwirklichung des EWG-Vertrags oder der gemeinschaftlichen Regelungen erforderlich ist.
3. Die Kommission billigt die Initiative der französischen Regierung, einen allgemeinen rechtlichen Rahmen für eine umfassende Politik des Binnenverkehrs für Personen und Güter zu schaffen. Da der Gesetzesentwurf jedoch nur allgemeine Grundsätze, Wege und Verfahren für dieses Vorgehen festlegt, muß die Kommission sich ihre endgültige Beurteilung hinsichtlich der gemeinsamen Verkehrspolitik bis zur Prüfung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Rahmengesetz vorbehalten.
4. Zu Titel I des Gesetzesentwurfs, der den allgemeinen Bestimmungen für die verschiedenen Verkehrsträger gewidmet ist, äussert sich die Kommission wie folgt:
- sie nimmt mit Interesse die Bekräftigung eines Rechtes auf Personenbeförderung zur Kenntnis, das an die freie Wahl der Verkehrsmittel durch den Verkehrsnutzer gebunden ist (Artikel 1),
- sie ist der Auffassung, daß das dieser Politik zugewiesene Ziel, wonach diese für die harmonische und komplementäre Entwicklung der verschiedenen individuellen und kollektiven Verkehrsträger Sorge tragen muß, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten und unter Legung der Grundlagen für einen lauteren Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und den Verkehrsunternehmen (Artikel 3), den Zielsetzungen der gemeinsamen Verkehrspolitik entspricht,
- sie steht den Änderungen der Artikel 1 und 3 durch die französische Regierung positiv gegenüber, mit denen die nationalen Zielsetzungen in einen europäischen Zusammenhang gestellt werden sollen, denen zufolge das Binnenverkehrssystem zu »der Expansion des internationalen, namentlich europäischen Warenverkehrs" beiträgt und denen zufolge die globale Verkehrspolitik »zu der Entwicklung und zu der Verbesserung der europäischen Verkehrspolitik beiträgt",
- sie nimmt von der von der französischen Regierung vorgesehenen Dezentralisierungsbemühung im Bereich des Verkehrs und von der Aufstellung von Verkehrsschemen Kenntnis, die auf der Grundlage eines intermodalen Ansatzes ausgearbeitet sind (Artikel 4),
- sie erhebt keine Einwendungen gegen die Aufgaben, die für die öffentliche Bedienung des Verkehrs in Aussicht genommen sind (Artikel 5), auch nicht gegen die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs durchgeführt werden (Artikel 6 bis 8),
- sie erinnert daran, daß die Anwendungsmaßnahmen, die in den Bereichen des Funktionierens des Verkehrsmarkts und im Sozialbereich zu treffen sind (Artikel 6 bis 13) mit den geltenden gemeinschaftlichen Regelungen vereinbar sein müssen,
- sie nimmt von der Bedeutung Kenntnis, die von dem Gesetzesentwurf der Einhaltung der Sozialregelungen im Verkehr beigemessen wird und die in einer strikten Anwendung und wirkungsvollen Kontrolle der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ihren Niederschlag finden muß,
- sie nimmt von den empfohlenen Maßnahmen Kenntnis, namentlich in bezug auf die Verletzung der genannten Sozial- und Sicherheitsregelungen durch die Unternehmen und die Nichtigkeit von Vereinbarungen, die zur Überschreitung der Fahrstrecken-Hoechstgrenzen und der Arbeitszeit verführen,
- sie stellt fest, daß die Konzeption einer Programmierung der Infrastrukturen (Artikel 14 und 15) je nach den Ergebnissen der Analyse ihrer soziowirtschaftlichen Rentabilität sich an diejenige anschließt, die den einschlägigen Arbeiten der Kommission zugrunde liegt. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, daß die Leitschemen zweifellos keine hinreichende Antwort auf die mittelfristig durchgeführten Aufgaben bieten können, um auf Gemeinschaftsebene zu einem Informationsaustausch über die Pläne und die Programme (Artikel 5 der Entscheidung vom 20. Februar 1978 (1)) beizutragen, und daß es diesbezueglich erforderlich sein wird, die Orientierungen der französischen Programmgestaltung im allgemeinen kennenzulernen.
5. Zu Titel II des Gesetzesentwurfs, der den Einzelbestimmungen für die verschiedenen Verkehrsträger gewidmet ist, nimmt die Kommission
a) in bezug auf den Eisenbahnverkehr (Artikel 18 bis 26)
- von der Absicht der französischen Regierung Kenntnis
i) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 das Rechtssystem der SNCF zu ändern, indem eine industrielle und kommerzielle öffentliche Anstalt gegründet wird, die den Namen einer französischen Gesellschaft beibehält;
ii) der SNCF die selbständige Geschäftsleitung im Rahmen eines neuen Lastenhefts und eines Planvertrags zu belassen;
iii) ihr die finanzielle Unterstützung des Staates zu sichern, namentlich im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation,
- erinnert die Kommission mit der Feststellung, daß diese Maßnahmen im Einklang mit der gemeinsamen Verkehrspolitik stehen, daran, daß die französische Regierung die Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsregelung einhalten muß, namentlich die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1191/69 (2), (EWG) Nr. 1192/69 (3), (EWG) Nr. 1107/70 (4), in der Änderung durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1473/75 (5) und (EWG) Nr. 1658/82 (6) sowie die Entscheidungen 75/327/EWG (7) und 82/529/EWG (8) des Rates, bei der Ausarbeitung der Anwendungsbestimmungen zu dem Gesetz, insbesondere des Lastenhefts, des Planvertrags und der Finanzgesetze.
b) in bezug auf den Strassenverkehr (Artikel 29 bis 39)
- stellt die Kommission fest, daß in dem Masse, wie die empfohlenen spezifischen Bestimmungen auf der Grundlage der in Kapitel 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze erstellt werden, diese mit den Zielsetzungen der Gemeinsamen Verkehrspolitik vereinbar sind,
- nimmt die Kommission von der Absicht Kenntnis, die Entwicklung des Güterkraftverkehrs gemäß seinen eigenen Vorzuegen sowie die Zusammenarbeit der Güterkraftunternehmen untereinander sowie mit den anderen Verkehrsträgern zu fördern.
c) in bezug auf den Binnenschiffahrtsverkehr (Artikel 40 bis 42)
- nimmt die Kommission davon Kenntnis, daß der Binnenschiffahrtsverkehr Gegenstand eines Entwicklungsschemas sein wird, das ein Leitschema für die Binnenwasserwege und eine Gesamtheit von wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen umfasst, die für die Ziele der Verkehrsordnung geeignet sind,
- nimmt sie insbesondere von der Gründung einer »Chambre nationale de la batellerie artisanale" (»Nationale Kammer für gewerbliche Binnenschiffseigner") Kenntnis, die im Rahmen einer Politik der Struktur der Binnenwasserwege einen interessanten Ansatz zu bilden vermag.
d) in bezug auf den Flugverkehr (Artikel 43 und 44)
- stellt die Kommission fest, daß die von der bestehenden einzelstaatlichen Gesetzgebung vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der gemeinsamen Verkehrspolitik keine Einwendungen auslösen.
6. Hinsichtlich Titel III des Gesetzesentwurfs (Artikel 45 bis 48), der verschiedenen Bestimmungen gewidmet ist, hat die Kommission
- davon Kenntnis genommen, daß nach den erteilten näheren Aufschlüssen die Definition für Binnenverkehr, den Artikel 45 gibt, bezweckt, einige spezifische Fälle zu klären, die sich entweder aus der besonderen Situation anderer Gebiete als das Mutterland oder aber aus einer etwaigen Anwendung internationaler Verträge oder Abkommen auf einzelstaatlichen Binnenverkehr ergeben,
- macht die Kommission jedoch die französische Regierung auf den vieldeutigen Charakter der derzeitigen Fassung von Artikel 45 aufmerksam, die keinen klaren Aufschluß darüber gibt, wie sich diese Definition in die gemeinschaftliche Ebene eingefügt und welches beispielsweise die Lage bei Verkehr aus dem französischen Hoheitsgebiet und in das französische Hoheitsgebiet ist, bei dem teilweise das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten berührt wird,
- ersucht die Kommission infolgedessen die französische Regierung, eine Änderung an dem Text des Gesetzesentwurfs vorzunehmen, um diese Vieldeutigkeit zu beheben.
Durch diese Änderung müsste klargestellt werden, daß das Gesetz unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der sonstigen Verträge und internationalen Abkommen zur Anwendung kommt.
7. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzesentwurf, der ihr unterbreitet worden ist, die Zielsetzungen der einzelstaatlichen Politik des Binnenverkehrs betrifft und daß sein Bedeutungsumfang nur in Kenntnis der sich daraus ergebenden Anwendungsmaßnahmen in vollem Umfang gewürdigt werden kann. Sie bittet deshalb die französische Regierung, ihr in dem Rahmen des vorhergehenden Prüfungs- und Anhörungsverfahrens, das durch Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 eingeführt worden ist, die besagten Anwendungsmaßnahmen zu gegebener Zeit mitzuteilen.
8. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme in Kenntnis.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1982.
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62.
(2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48.
(1) Entscheidung des Rates vom 20. 2. 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur - ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978.
(2) ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8.
(4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3.
(8) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5.
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