31.12.80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 358/31
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
RECHNUNGSHOF
STELLUNGNAHME
des Rechnungshofes der Europäischen* Gemeinschaften zu dem Vorschlag für eine Ver-
ordnung des Rates zur Einführung einer Abgabe auf den Lachsfang in der Ostsee durch
Schiffe der Gemeinschaft
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Arti-
kel 209,
gestützt auf den Beschluß des Rates vom 27. Okto-
ber 1980, die Stellungnahme des Rechnungshofes
der Europäischen Gemeinschaften zu dem Vor-
schlag für eine Verordnung des Rates zur Einfüh-
rung einer Abgabe auf den Lachsfang in der Ostsee
durch Schiffe der Gemeinschaft einzuholen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Wenn eine Abgabe auferlegt wird, so muß ein
Rechtsinstrument geschaffen werden, in dem der
Charakter der Abgabe, der abgabepflichtige Vorfall,
der Erhebungsmechanismus und die dem Abgabe-
pflichtigen obliegenden Verpflichtungen eindeutig
festgelegt werden; es ist daher wünschenswert, in
den Vorschlag für eine Verordnung größere Genau-
igkeit einzubringen, damit Rechtsstreitigkeiten ver-
mieden und die Gleichbehandlung der Abgabe-
pflichtigen gewährleistet werden.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom
21. Dezember 1977 (*) müssen die Gesamteinnah-
men zur Deckung der Gesamtausgaben dienen; eine
Zuweisung von Einnahmen für spezielle Zwecke ist
daher nicht möglich.
Der Gemeinschaft zustehende Einnahmen sollten
erhoben und ohne Verzug an die Kommission abge-
führt werden.
Der Artikel im Haushaltsplan, unter dem die Ein-
nahmen verbucht werden, sollte eine deutliche Un-
terscheidung des Aufkommens der Abgabe von ande-
ren Einnahmen der Gemeinschaften ermöglichen —
(') ABl. Nr. L 356 vom 31.12. 1977.
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME
VERABSCHIEDET:
Der Rechnungshof —
A bgabenmechanismus
— Der Hof schlägt vor, in Artikel 1 Absatz 1 den
Begriff der „Schiffe der Gemeinschaft" genauer
zu bestimmen, und zwar so, wie es in Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 753/80 vom 26. März
1980 betreffend die Modalitäten für die Auf-
zeichnung und Übermittlung der Abgaben über
die von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten
getätigten Fänge (2) geschehen ist.
— Der Hof ist der Auffassung, daß in der Verord-
nung der betreffenden Person eine eindeutige
Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe auferlegt
werden muß und daß zu diesem Zweck Artikel 1
Absatz 2 durch eine Begriffsbestimmung der ab-
gabenpflichtigen Person ergänzt werden sollte; er
schlägt ferner vor, daß zur Gewährleistung der
Erfüllung dieser Verpflichtung in der Verordnung
den Mitgliedstaaten auferlegt werden sollte, an-
gemessene Vorschriften zur Behandlung der
Fälle zu erlassen, in denen die Abgabe nicht ge-
zahlt wird.
— Der Hof weist darauf hin, daß der Zeitpunkt für
die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnte Meldung in
der Verordnung (EWG) Nr. 753/80 nicht genau
bestimmt ist und die Anwendung von Artikel 4
der genannten Verordnung zu Verwirrungen füh-
ren könnte, wenn die Meldung von einem noch
auf See befindlichen Fahrzeug aus erfolgt; der
Hof schlägt daher vor, genauere Vorschriften zur
Festlegung des Ortes der Abgabenerhebung in
derartigen Fällen auszuarbeiten.
— Der Hof ist der Ansicht, daß in Artikel 1 Absatz 4
der Charakter der Abgabe (d. h. als ein in ERE je
(2) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1980.
Nr. C 358/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 80
kg zu berechnender Betrag) näher angegeben und
Vorschriften für die Umrechnung des in ERE
ausgewiesenen Betrages in die jeweilige Landes-
währung erlassen werden sollten.
— Der Hof schlägt vor, Sondervorschriften zur Fest-
setzung des Abgabensatzes für 1981 aufzuneh-
men, da die Frist vom 1. November 1980 nicht
mehr eingehalten werden kann.
Zuweisung der Einnahmen
— Der Hof ist der Ansicht, daß die Einnahmen aus
der vorgesehenen Abgabe dem Gesamthaushalt
der Gemeinschaft zufließen sollten und daß die
Verwendung des Ausdrucks „Ausgleich" im letz-
ten Absatz der Präambel (dem nichtverfügenden
Teil der Verordnung) mehrdeutig ist und als
Zweckbindung von Einnahmen für einen spezifi-
schen Zweck in Zuwiderhandlung zu Artikel 3
Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezem-
ber 1977 verstanden werden könnte; der Hof
schlägt vor, zur Beseitigung dieser Mehrdeutig-
keit den letzten Teil des genannten Absatzes von
den Worten „die zum teilweisen Ausgleich..." an
bis zum Ende des Absatzes zu streichen.
— Der Hof ist besorgt, daß die Verwendung des
Wortes „constitutes" in der englischen Fassung
von Artikel 1 Absatz 5 als Zweckbestimmung
von Einnahmen ausgelegt werden könnte, und
Luxemburg, den 22. Dezember 1980
schlägt vor, stattdessen die Worte „is equal to"
zu verwenden.
Weiterleitung der Einnahmen an die Kommission
— Der Hof ist der Auffassung, daß kein Grund da-
für besteht, den Mitgliedstaaten die Verwendung
der aus der Abgabe zufließenden Einnahmen für
die in Artikel 1 Absatz 6 festgelegte Zeitspanne
einzuräumen; er schlägt daher vor, in Artikel 1
Absatz 6 anstelle von „ 60 Tagen " die kürzest-
mögliche Frist einzusetzen, die mit den Bu-
chungsvorschriften in den Mitgliedstaaten ver-
einbar ist;
Verbuchung im Haushaltsplan
— Der Hof ist der Ansicht, daß Artikel 999 des
Haushaltsplans als Einnahmelinie für das Auf-
kommen aus der in Frage stehenden Abgabe
nicht angemessen ist, da hierunter verschiedene
Einnahmen aus anderen Quellen verbucht wer-
den, und schlägt vor, eine besonders für diese
Abgabe vorgesehene Haushaltslinie in Titel 9
einzuführen.
Die vorliegende Stellungnahme wurde vom Rech-
nungshof in seiner Sitzung am 18. Dezember 1980
verabschiedet.
Im Namen des Rechnungshofes
Der Präsident
Michael N. MURPHY
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