Nr. C 68/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
3.1. Für dieses Vorgehen spricht auch die Tatsache, daß
derzeit noch nicht abzusehen ist, wie sich der Beitritt
Spaniens und Portugals in der Praxis auf die Verteilung der zu
destillierenden Mengen auswirken wird.
4. Da die zu destillierende Gesamtmenge von dieser
Verordnung nicht angetastet wird, ändern sich dadurch auch
nicht die dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft entstehenden Kosten.
5. Der Ausschuß hat zur Kenntnis genommen, daß die
Änderung von Artikel 41 Absatz 6 der Grundverordnung
wegen der Sonderregelung für die Festsetzung der Preise und
Beihilfen erforderlich ist, die im Zuge der Erweiterung für
Spanien eingeführt wurde.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur 11. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch" (l)
(87/C 68/04)
Der Rat beschloß am 4. Dezember 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und
198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft nahm ihre Stellung-
nahme am 4. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr Clavel, der seinen Bericht mündlich
erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vor-
schlag der Kommission.
Er begrüßt das mit diesem Vorschlag angestrebte Ziel eines
besseren Funktionierens des in der gemeinsamen Marktord-
nung für Schaffleisch vorgesehenen Garantiesystems, das
dadurch erreicht werden soll, daß in sämtlichen Gebieten
eine Anpassung der Ausgleichszahlungen an die saisonale
Veränderung der vom Rat für jede Woche des Wirtschafts-
jahres festgelegten Grundpreise zulässig ist.
2. Gleichwohl reicht die von der Kommission vorgeschla-
gene Verbesserung nicht aus, um sämtliche aus den derzei-
tigen Abschottungen des Binnenmarktes und der Nichtan-
(!) ABl. Nr. C 323 vom 16. 12. 1986, S. 3.
passung der Einfuhrmechanismen resultierenden Verzerrun-
gen zu korrigieren. Die Kommission wird daher ersucht, so
rasch wie möglich Vorschläge im Sinne einer weitergehenden
Integration des Gemeinschaftmarktes für Schaf- und Ziegen-
fleisch zu unterbreiten.
3. Für Artikel 1 Absatz 1 wird folgende redaktionelle
Änderung vorgeschlagen:
„In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird
folgender Absatz 3a eingefügt:
Soweit erforderlich, kann zur Anpassung der Ausgleichs-
zahlung an die Veränderungen des Grundpreises und des
Marktpreises usw. . . . "
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
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