16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/3
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Artikel 1 Ziffer 1 erster Absatz
Der Ausschuß geht davon aus, daß die Vorschriften zur
Kühlung und Lagerung von Fleisch streng eingehalten wer-
den. Eine entsprechende Formulierung sollte deshalb die im
ersten Absatz vorgesehenen Worte „. . . und in dem Wasser
keine Kristalle bildet," ersetzen. Damit kann sowohl im
Interesse der Wirtschaft als auch zum Schutze des Verbrau-
chers eine klarere und eindeutigere Aussage getroffen wer-
den.
2.2. Artikel 1 Ziffer 2
Der Ausschuß geht davon aus, daß die Zerlegung von Lebern
nur unter optimalen hygienischen Bedingungen erfolgen
darf. Eine Zulassung als Zerlegungsbetrieb kann unter
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet den
Kommissionsvorschlag.
2. Die von den Staats- und Regierungschefs 1984 in
Dublin beschlossenen Bestimmungen betreffend die Vertei-
lung der zu destillierenden Gesamtmenge auf die verschiede-
nen Gebiete (oder Staaten) der EG konnten im ersten
Wirtschaftsjahr 1985/86 offenbar nicht voll und ganz
angewandt werden.
2.1. Man müßte auf die für dieses erste Anwendungsjahr
vorgesehenen Übergangsbestimmungen zurückgreifen, um
H ABl. Nr. C 287 vom 14. 11. 1986, S. 3.
diesen Voraussetzungen auch für geeignete Räume innerhalb
eines Schlachtbetriebs erfolgen.
2.3. Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe d)
Der Ausschuß hält es für erforderlich, an dieser Stelle eine
Definition zu wählen, die sowohl der Wirtschaft als auch
dem Verbraucher größere Klarheit vermittelt. Die Formulie-
rung sollte deshalb lauten. „Eine Packung darf nur ein
vollständiges, in Scheiben zerlegtes Organ enthalten."
2.4. Richtlinie 72/462/EWG Artikel 2
Der Ausschuß macht darauf aufmerksam, daß der vorgese-
hene Termin für die Umsetzung der vorgesehenen Änderung
der Richtlinie in nationales Recht (1. Januar 1987) unreali-
stisch ist und mit Sicherheit nicht eingehalten werden
kann.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
eine gerechtere Verteilung der zu destillierenden Menge auf
die beteiligten Mitgliedstaaten sicherzustellen.
2.2. Diese ersten Erfahrungen haben deutlich werden
lassen, daß die im Rahmen der obligatorischen Destillation
vorgesehene starre Verteilungsmethode, die sich ausschließ-
lich auf den Ertrag des jeweiligen Wirtschaftsjahres in den
einzelnen EG-Staaten bezieht, gelockert werden muß.
3. In Übereinstimmung mit der Analyse der Kommission
vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß die Übergangsre-
gelungen noch einige Wirtschaftsjahre beibehalten werden
sollten und es danach sicher möglich sein wird, eine neue,
passendere Regelung einzuführen.
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. . . . über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein'M1)
(87/C 68/03)
Der Rat beschloß am 10. November 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und
198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft nahm ihre Stellung-
nahme am 4. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr Yverneau, der seinen Bericht mündlich
erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
Nr. C 68/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
3.1. Für dieses Vorgehen spricht auch die Tatsache, daß
derzeit noch nicht abzusehen ist, wie sich der Beitritt
Spaniens und Portugals in der Praxis auf die Verteilung der zu
destillierenden Mengen auswirken wird.
4. Da die zu destillierende Gesamtmenge von dieser
Verordnung nicht angetastet wird, ändern sich dadurch auch
nicht die dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft entstehenden Kosten.
5. Der Ausschuß hat zur Kenntnis genommen, daß die
Änderung von Artikel 41 Absatz 6 der Grundverordnung
wegen der Sonderregelung für die Festsetzung der Preise und
Beihilfen erforderlich ist, die im Zuge der Erweiterung für
Spanien eingeführt wurde.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur 11. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch" (l)
(87/C 68/04)
Der Rat beschloß am 4. Dezember 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und
198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft nahm ihre Stellung-
nahme am 4. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr Clavel, der seinen Bericht mündlich
erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vor-
schlag der Kommission.
Er begrüßt das mit diesem Vorschlag angestrebte Ziel eines
besseren Funktionierens des in der gemeinsamen Marktord-
nung für Schaffleisch vorgesehenen Garantiesystems, das
dadurch erreicht werden soll, daß in sämtlichen Gebieten
eine Anpassung der Ausgleichszahlungen an die saisonale
Veränderung der vom Rat für jede Woche des Wirtschafts-
jahres festgelegten Grundpreise zulässig ist.
2. Gleichwohl reicht die von der Kommission vorgeschla-
gene Verbesserung nicht aus, um sämtliche aus den derzei-
tigen Abschottungen des Binnenmarktes und der Nichtan-
(!) ABl. Nr. C 323 vom 16. 12. 1986, S. 3.
passung der Einfuhrmechanismen resultierenden Verzerrun-
gen zu korrigieren. Die Kommission wird daher ersucht, so
rasch wie möglich Vorschläge im Sinne einer weitergehenden
Integration des Gemeinschaftmarktes für Schaf- und Ziegen-
fleisch zu unterbreiten.
3. Für Artikel 1 Absatz 1 wird folgende redaktionelle
Änderung vorgeschlagen:
„In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird
folgender Absatz 3a eingefügt:
Soweit erforderlich, kann zur Anpassung der Ausgleichs-
zahlung an die Veränderungen des Grundpreises und des
Marktpreises usw. . . . "
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
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