29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/19
sionsrichtlinie 72/306/EWG eine neue Betriebserlaubnis
benötigen.
3.5.1. In diesem Zusammenhang bittet der Ausschuß
die Kommission und den Rat jedoch darum, unmiß-
verständlich zum Ausdruck zu bringen, daß die Mit-
gliedstaaten bis zum 30. September 1990:
— die neuen Emissionsbegrenzungsnormen nur auf
diejenigen Fahrzeugtypen anwenden dürfen, für die
eine neue Betriebserlaubnis betreffend ihre Rauch-
emissionen beantragt wird,
und
— davon absehen müssen, während der Übergangspe-
riode bis zum Inkrafttreten der in der vorgeschlage-
nen Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für alle
anderen Fahrzeuge zwingende einzelstaatliche Emis-
sionsbegrenzungsvorschriften einzuführen.
4. Außenbeziehungen
Der Ausschuß bittet die Kommission, Verhandlungen
mit anderen europäischen Ländern aufzunehmen, um
sicherzustellen, daß die vorgeschlagenen harmonisierten
Emissionsbegrenzungsvorschriften für Dieselmotoren
nicht auf die EWG begrenzt bleiben, sondern zumindest
von allen außergemeinschaftlichen europäischen Län-
dern soweit wie möglich akzeptiert werden.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates betreffend den Zugang
zum Markt des Straßengüterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
(86/C 333/07)
Der Rat beschloß am 10./11. November 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß
Artikel 75 und 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Kommissionsvorla-
ge zu ersuchen.
In Erwartung des bevorstehenden Stellungnahmeersuchens beauftragte das Ausschußpräsidi-
um auf seiner Sitzung am 22. Oktober 1986 die Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmit-
tel mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten; am 23. Oktober 1986 setzte diese
daraufhin eine Studiengruppe ein und betraute Herrn L.J. Smith mit der Berichterstattung.
Da der Kommissionsvorschlag u.a. eine Aufstockung des Gemeinschaftskontingentes zum
1. Januar 1987 um 40% vorsieht, ist die Abgabe der Ausschußstellungnahme, mindestens zu
diesem Aspekt des Vorschlages, besonders dringlich. Dies kommt auch im Schreiben des
Rates vom 14. November 1986 zum Ausdruck, in dem er insbesondere um eine Vorabstel-
lungnahme im November 1986 zu Artikel 2 des Verordnungsvorschlags bat; zudem muß der
Ausschuß gemäß Artikel 75 EWG-Vertrag obligatorisch gehört werden, bevor der Rat eine
Entscheidung treffen kann.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung
vom 26. November 1986) mit 87 gegen 19 Stimmen bei 14 Stimmenthaltungen folgende
Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen sehen Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechts-
sache 13/83 il) und dem Ergebnis des Mailänder Gipfels
1.1. Auf seiner Tagung vom 14. November 1985 hat
der Rat Schlußfolgerungen aus dem Urteil des Europäi- (!) ABl. Nr. C 144 vom 13. 6. 1986, S. 4.
Nr. C 333/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
vom 28./29. Juni 1985 bezüglich der Entwicklung der
Gemeinsamen Verkehrspolitik gezogen, die sich wie
folgt zusammenfassen lassen:
— Schaffung eines freien Verkehrsmarktes ohne men-
genmäßige Beschränkungen bis spätestens 1992;
— schrittweise nichtdiskriminierende Anpassung der
bilateralen Kontingente während der Übergangszeit
und gleichzeitige Entwicklung der Gemein-
schaftskontingente;
—- Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen während
der Übergangszeit.
1.2. Auf der Tagung vom 30. Juni 1986 ist der Rat
in bezug auf die künftige Gestaltung der innergemein-
schaftlichen Marktorganisation des Güterkraftverkehrs
noch deutlicher geworden: „Um eine schrittweise An-
passung an den spätestens bis 1992 zu verwirklichenden
freien Markt während der Übergangszeit zu ermögli-
chen und den Übergang zu dem neuen System so flexibel
wie möglich zu vollziehen, ist das Gemeinschaftskontin-
gent jährlich um einen höheren Satz als die derzeitigen
15% aufzustocken. Deshalb ist ... ab 1987 bis zum
Beginn der Endphase eine jährliche Aufstockung um
40% (kumulativ) vorzusehen."
1.3. Bezüglich der Wettbewerbsbedingungen be-
schloß der Rat: „Während der Übergangszeit sind die
verbleibenden Wettbewerbsverzerrungen auszuräu-
men"; in diesem Zusammenhang ersuchte er die Kom-
mission, „so bald wie möglich, spätestens aber zum 1.
Januar 1987, eine Studie über die Kraftfahrzeugsteuer,
die Mineralölsteuer und die Straßenbenutzungsgebüh-
ren und den zwischen ihnen bestehenden Zusammen-
hang vorzulegen".
1.4. Das System der bilateralen Kontingente wird
während der Übergangszeit beibehalten, obwohl diese
nicht mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
konform gehen.
2. Besondere Bemerkungen zu Artikel 2 des Verord-
nungsentwurfes
2.1. Um sich ein Bild von dem Ausmaß der perio-
dischen Erhöhung der Gemeinschaftsgenehmigungen
machen zu können, erscheint es zunächst angebracht
zu sein, an den Beginn der weiteren Überlegungen diese
in einer Synopse zusammenzufassen:
Mitgliedstaat
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Vereinigtes
Königreich
Portugal
Spanien
1984
1
434
305
727
88
656
88
567
111
626
436
4 038
(58)
(436)
4 427
%
2
9,8
6,9
16,4
2,0
14,8
2,0
12,8
2,5
14,1
9,9
1,3
7,5
100
1985
Verord-
nung
(EWG)
Nr. 3621/
84 (a)
3
570
469
914
131
801
147
721
179
785
551
5 268
(129)
(443)
5 840
%
4
9,8
8,0
15,7
2,2
13,7
2,5
12,4
3,1
13,4
9,4
100
1986
(Entscheidung
der Kommission)
85/476/EWG (b)
5
+ 87
+ 112
+ 120
+ 27
+ 89
+ 42
+ 100
+ 48
+ 107
+ 75
+ 803
6
657
581
1034
158
890
189
821
227
888
626
6 071(e)
673
1986
Verordnung (EWG)
Nr. 3677/85 (c)
7
707
625
1 112
170
957
204
883
245
955
673
6 531(f)
233
9,1
7 437
8
+ 50
+ 44
+ 78
+ 12
+ 67
+ 15
+ 62
+ 18
+ 63
+ 47
+ 456
+ 156
%
9
9,5
8,4
15,0
2,3
12,9
2,7
11,9
3,3
12,8
9,1
3,1
829
100
Entscheidung
Nr. 86/491/EWG (d)
10
+ 101
+ 114
+ 329
+ 60
+ 281
+ 54
+ 295
+ 60
+ 336
+ 87
+ 76
1014
1 949
11
808
739
1441
230
1238
258
1 178
305
1291
760
309
9 386
+ 26,2%
Kommissions-
Vorschlag
1987
12
976
929
1735
293
1488
341
1424
404
1553
902
416
11475
+ 22,2%
(a) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 61.
(b) ABl. Nr. L 283 vom 24. 10. 1985, S. 16.
(c) ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1985, S. 46.
(d) ABl. Nr. L 285 vom 8. 10. 1986, S. 29.
(e) Steigerung um 15,2% gegenüber 1985.
(f) Steigerung um 24% gegenüber 1985 bzw. um 7,6% gegenüber den durch die Entscheidung 85/476/EWG der Kommission vom 27. September 1985
festgelegten Anteilen.
2.2. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Kommissions- nehmigungen (11 475 im Jahre 1987) bis zum Jahre
Vorschlages soll die Gesamtzahl der Gemeinschaftsge- 1991 um jeweils (kumulativ) 40 % aufgestockt werden,
29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/21
wodurch sich das Gemeinschaftskontingent etwa wie
folgt entwickeln könnte:
— 1988: 16 065 Genehmigungen,
— 1989: 22 491 Genehmigungen,
— 1990: 31 487 Genehmigungen,
— 1991: 44 082 Genehmigungen.
2.3. Es erscheint müßig zu sein, sich die Frage zu
stellen, wieviel Prozent des innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs im Verlaufe der kommenden Jahre über
die Gemeinschafts- bzw. bilateralen Genehmigungen
abgewickelt werden. Wenn man zudem davon ausgeht,
daß die Verwirklichung des freien Dienstleistungsver-
kehrs (Kabotageregelung) nach Auffassung der Kom-
mission in einem „vernünftigen Zeitraum" von etwa
zwei Jahren zu verwirklichen ist, dann steht außer
Frage, daß diese massive Erweiterung der Angebotsseite
nicht ohne Auswirkungen auf das Tarifniveau bleiben
kann.
2.4. Der Ausschuß vertritt deshalb mit der Kommis-
sion die Auffassung, daß die Errichtung einer neuen
Marktordnung nicht auf dem Rücken der in diesem
Sektor beschäftigten Arbeitnehmer ausgetragen werden
kann und rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden
müssen, damit keine „schädlichen wirtschaftlichen und
sozialen Folgen" auftreten werden.
2.5. Der Ausschuß versteht zudem auch nicht, wes-
halb die Kommission dieser Auffassung nicht dadurch
mehr Glaubwürdigkeit verleiht, daß sie gleichzeitig mit
dem „Liberalisierungspaket" auch ein „Bündel von
Harmonisierungsmaßnahmen" vorlegt, so daß der Rat
hierüber gemeinsam entscheiden könnte.
2.6. Der Ausschuß sieht sich wegen der Kürze der
ihm zur Verfügung stehenden Zeit außer Stande, die
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
Kommissionsvorlage in ihrer Gesamtheit zu prüfen.
Auch konnte er sich aus den gleichen Gründen keine
Gewißheit darüber verschaffen, daß seine Bedenken
gegen einen am Marktgeschehen vorbeiwirkenden Au-
tomatismus unbegründet seien und dieser Automa-
tismus mit den „Besonderheiten des Verkehrs" verein-
bar sei.
2.7. Er beruft sich deshalb auch heute noch in erster
Linie auf seine Stellungnahme vom 26. Oktober 1983 (J)
zur neuen Methode der Berechnung des Gemein-
schaftskontingentes, die in ihrer Begründung nichts an
Bedeutung eingebüßt hat.
2.8. Aus den vorstehenden Gründen vertritt der Aus-
schuß die Auffassung, daß der Gemeinschaft kein Scha-
den dadurch entstünde, wenn die Kommissionsvorlage
hinsichtlich der 40% igen Erhöhung, die in facto nur
22,2% betragen würde, nicht übereilt zum 1. Januar
1987 in Kraft gesetzt würde, ohne sie zuvor einer gründ-
licheren Prüfung zu unterziehen.
2.9. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, eine derartige
zusätzlich zu der von der Kommission ausgesprochenen
26,2% igen Erhöhung für das Jahr 1987 nicht ohne
Kenntnis der Harmonisierungsvorschläge zu billigen.
2.10. Der Ausschuß betrachtet diese Stellungnahme
als eine Vorabäußerung zu einem Aspekt der Kommis-
sionsvorlage. Er wird die Gesamtprüfung des Kommis-
sionstextes zügig fortsetzen und hierzu Anfang 1987
eine Gesamtstellungnahme abgeben, bei der auch die
parallel verlaufenden Beratungen zur Frage der Ver-
wirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs mit be-
rücksichtigt werden können.
(!) ABl. Nr. C 358 vom 31. 12. 1983, S. 28.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Nr. C 333/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
ANHANG
Folgender Änderungsantrag wurde vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Die Stellungnahme der Fachgruppe soll durch folgenden Text ersetzt werden:
„Vorbehaltlich einer gründlichen Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates betreffend den
Zugang zum Markt des Straßengüterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Dok. KOM (86) 595 endg.), zu
dem der Ausschuß am ... konsultiert wurde, stellt die Fachgruppe fest, daß Artikel 2 Absatz 2 dieses
Vorschlags für das Jahr 1987 dem vom Rat am 30. Juni 1986 gefaßten Beschluß entspricht, die Zahl der
Gemeinschaftsgenehmigungen von 1987 bis einschließlich 1991 alljährlich um mindestens 40% aufzustocken.
Die Fachgruppe betont, daß dieser Beschluß seinerseits mit den Schlußfolgerungen übereinstimmt, die der
Rat am 14. November 1985 aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der
Rechtssache 13/83 und dem Ergebnis des Mailänder Gipfels vom 28./29. Juni 1985 bezüglich der Entwicklung
der gemeinsamen Verkehrspolitik gezogen hat. Diese Schlußfolgerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
— Schaffung eines freien Verkehrsmarktes ohne mengenmäßige Beschränkungen bis spätestens 1992;
— schrittweise nichtdiskriminierende Anpassung der bilateralen Kontingente während der Übergangszeit und
gleichzeitige Entwicklung der Gemeinschaftskontingente;
— Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangszeit.
Die Fachgruppe fordert den Rat daher auf, Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Vorschlags vor dem
31. Dezember 1986 zu billigen.
Sie ersucht den Rat außerdem, die anderen wesentlichen Bestandteile des Vorschlags im Hinblick auf eine
rasche Beschlußfassung vorrangig zu prüfen.
Abschließend weist die Fachgruppe noch darauf hin, daß der Rat die Kommission am 14. November 1985
auch dazu aufgefordert hat, so bald wie möglich und spätestens zum 1. Januar 1987 eine Studie über die
Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralsteuer und die Straßenbenutzungsgebühren sowie über die Zusammenhänge
zwischen diesen Faktoren vorzulegen."
Begründung
Die dem Dokument zugrunde liegende Konzeption läuft der Verwirklichung eines gemeinsamen Ver-
kehrsmarktes zuwider, da in ihm die Beibehaltung mengenmäßiger Beschränkungen für den Zugang zum
Straßenverkehr empfohlen wird, solange keine vollständige Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
im Verkehr erreicht ist. Als weiteres Argument kommt hinzu, daß dem Ausschuß eine unvertretbar kurze
Frist gesetzt wurde.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 37, Nein-Stimmen: 74, Stimmenthaltungen: 17.
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