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„Springflutklausel" (*) offiziell auf das nächste Jahr ver-
schoben werden könnte. In diesem Fall könnte die
Kommission eine Lagebeurteilung vornehmen und die
betroffenen Wirtschafts- und Sozialkreise rechtzeitig
konsultieren.
9. Der Ausschuß nimmt mit lebhaftem Interesse zur
Kenntnis, daß die Kommission die Präferenzspannen
unter Berücksichtigung der jüngsten Statistiken über die
tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Waren anpaßt.
Durch diese Anpassungen kann innerhalb des APS dem
Wirtschaftsaufschwung Rechnung getragen werden, der
z.Z. in den Industrieländern festzustellen ist.
10. Der Ausschuß fragt sich, warum das APS nicht
im „Programm" der Kommission erwähnt wird, was
um so bedauerlicher ist, als die Gemeinschaft ein Inter-
esse daran hat, ihre verschiedenen Instrumente der Ent-
wicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der-
selben Zielsetzungen zu konzentrieren und zu orien-
tieren.
(J) „Springflutklausel" = Möglichkeit von Maßnahmen bei
einer massiven Marktüberflutung durch eine Ware.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
11. Der Ausschuß lehnt die Einführung einer Sonder-
behandlung für den Petrochemiebereich in das allgemei-
ne Präferenzsystem ab. Eine Ermessensbefugnis der
Kommission bei der Anwendung des Kontingent-
systems liefe nämlich dem Grundsatz der Transparenz
und des Automatismus zuwider, für den der Ausschuß
immer plädiert hat.
12. Der Ausschuß betont erneut, daß die Gemein-
schaft in ihren sämtlichen Außenbeziehungen nicht nur
einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Lage, sondern auch zur Verbesserung der sozialen Lage
in der Welt leisten sollte, was nicht als eine politische
Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Dritt-
ländern verstanden werden darf. Der Ausschuß verweist
diesbezüglich auf das Engagement, das er bezüglich
der Beachtung der Menschenrechte und vor allem der
Anwendung der von der Internationalen Arbeitsorgani-
sation festgelegten angemessenen Arbeitsnormen stän-
dig in seinen Stellungnahmen zum internationalen Wa-
renaustausch (wie z. B. im Zusammenhang mit dem
dritten Abkommen von Lome) zum Ausdruck gebracht
hat.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Einbringen von
Abfällen ins Meer (*)
(86/C 333/05)
Der Rat beschloß am 27. August 1985, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel
100 und 235 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Herr Kölble
war Berichterstatter bis zur Fachgruppensitzung vom 6. Juni 1986. Aus Gesundheitsgründen
wurde er anläßlich dieser Sitzung durch Herrn von der Decken ersetzt.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung vom 26. November 1986)
mit 106 Ja-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Vorbemerkung
1.1. Die Kommission schlägt vor, eine Richtlinie des
Rates zu erlassen, nach der das Einbringen von Abfällen
ins Meer bzw. das Verbrennen von solchen auf See teils
verboten, teils nur mit Genehmigung zulässig sein und
auf weitere Sicht erheblich eingeschränkt bzw. ganz
eingestellt werden soll.
(!) ABl. Nr. C 245 vom 26. 9. 1985, S. 23.
1.2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwor-
tet prinzipiell eine Regelung dieser Art, hält jedoch
einige Änderungen des Entwurfs für erforderlich, die
sich im einzelnen aus den Ausführungen unter Ziffer 3
ergeben.
1.3. Die vorgesehene Regelung hält sich im Rahmen
der drei Aktionsprogramme der Europäischen Gemein-
schaften für den Umweltschutz, zu deren Zielen es
gehört, zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-
29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/13
schmutzung und damit zur harmonischen wirtschaftli-
chen Entwicklung der Gemeinschaft beizutragen. Die
Regelung entspricht insbesondere folgenden Richtlinien
des Rates: 75/437/EWG, 75/438/EWG, 78/176/EWG,
82/883/EWG, 76/51/EWG, 76/464/EWG, 77/585/
EWG, 80/686/EWG, 81/420/EWG, 81/971/EWG,
83/101/EWG, 83/513/EWG.
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1. Internationale Abkommen zum Schutz gegen
Meeresverschmutzung
2.1.1. Der Schutz der Meeresumwelt vor Verschmut-
zung ist Gegenstand einer Reihe — teils weltweiter, teils
regionaler — internationaler Übereinkommen. Diese
Übereinkommen unterscheiden sich im einzelnen so-
wohl hinsichtlich ihres territorialen Anwendungsbe-
reichs als auch hinsichtlich ihres sachlichen Inhalts und
des Kreises der Vertragspartner und ihres Rechtsstatus
zum Teil erheblich voneinander.
2.1.2. Während das — in der Folgezeit mehrfach
ergänzte — Londoner Übereinkommen von 1972 ebenso
wie das ebenfalls in London unterzeichnete und später
ergänzte MARPOL-Übereinkommen vom 1973 welt-
weit gelten, handelt es sich bei dem Oslo-Übereinkom-
men von 1972 und dem Barcelona-Übereinkommen von
1976 ebenso wie bei dem Helsinki-Übereinkommen von
1974 und dem Übereinkommen für den karibischen
Raum von 1983 um regional begrenzte Abkommen.
2.1.3. Das Londoner Übereinkommen, das Oslo-
Übereinkommen und das Barcelona-Übereinkommen
enthalten jeweils sogenannte „schwarze" bzw. „graue"
Listen von Stoffen, deren Einbringen in das Meer unter-
sagt ist oder einer besonderen Kontrolle unterliegt.
Demgegenüber steht das MARPOL-Übereinkommen,
das hauptsächlich der Vermeidung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe dient, in keinem Zusammen-
hang mit der Einbringung von Abfällen, macht aber
gleichwohl die Schaffung von Auffanganlagen für ölhal-
tige flüssige Abfälle zur Auflage, während das Helsinki-
Übereinkommen jegliches Einbringen von solchen mit
Ausnahme von Baggergut untersagt und das Überein-
kommen über den karibischen Raum noch keine spezi-
fischen Regelungen über das Einbringen enthält.
2.1.4. Alle genannten Übereinkommen sind von den
betroffenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter-
zeichnet und/oder ratifiziert worden. Die Gemeinschaft
als solche ist Vertragspartner lediglich beim Barcelona-
Übereinkommen und beim Karibik-Übereinkommen.
Die Kommission beteiligt sich als Beobachter an den
Arbeiten der Übereinkommen von London und Oslo.
2.2. Vereinheitlichung des Rechtszustands durch den
Richtlinienvorschlag
Der Erlaß einer dem Kommissionsvorschlag entspre-
chenden Richtlinie hätte zur Folge, daß der z. Z. im
Bereich der Gemeinschaft bestehende unterschiedliche
Rechtszustand durch eine einheitliche Regelung ersetzt
würde. Eine solche Vereinheitlichung des Rechtszustan-
des wäre nach Ansicht des Ausschusses generell ge-
eignet, sowohl den Schutz der Meeresumwelt vor Ver-
unreinigung zu verbessern als auch das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes zu erleichtern.
2.3. Gleichbehandlung der Meeresräume
2.3.1. Die von der Kommission angestrebte prinzipi-
elle Gleichbehandlung der verschiedenen Meeresräume,
was deren Schutz vor Verunreinigungen angeht, ist
ökologisch und wirtschaftlich gerechtfertigt. Die einzel-
nen Meeresräume unterscheiden sich zwar in geogra-
phischer Hinsicht zum Teil wesentlich voneinander. So
handelt es sich z. B. beim Mittelmeer um ein Binnen-
meer, bei der Nordsee und beim Atlantik dagegen um
offene Meere mit starken Gezeitenunterschieden. Diese
Unterschiede rechtfertigen es jedoch nicht, bei der
Nordsee und beim Atlantik eine stärkere Verschmut-
zung zuzulassen als beim Mittelmeer. Die Einbringung
von Schadstoffen führt oft auch dann zu — ökologisch
nicht vertretbaren — Schädigungen der Meeresumwelt
in ihrer Gesamtheit, wenn die schädlichen Umweltein-
wirkungen nicht in unmittelbarem räumlichen oder zeit-
lichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis
auftreten, wie dies namentlich bei persistenten Substan-
zen, als Folge von Akkumulationsprozessen oder bei
besonders empfindlichen marinen Lebewesen oder Bio-
topen der Fall sein kann.
2.3.2. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Ein-
bringung spezifisch umweltschädlicher Stoffe ins Meer
wegen der Besonderheit der Umstände im Einzelfall
ausnahmsweise keine weitergehenden schädlichen Um-
welteinwirkungen hervorruft. Der Ausschuß ist jedoch
der Auffassung, daß das Vorliegen solcher Umstände
jeweils im Einzelfall von denjenigen nachzuweisen ist,
die sich auf sie und darauf berufen, daß die Einbringung
des betreffenden Schadstoffes nicht zu einer Schädigung
der Meeresumwelt führt.
2.4. Einbringung von Abfällen ins Meer
Der Ausschuß begrüßt die in Artikel 4 des Richtlinien-
vorschlags vorgesehene Regelung, durch die die soge-
nannten „schwarzen" bzw. „grauen" Listen — also die
Verzeichnisse der Abfälle, deren Einbringung ins Meer
nicht oder nur mit besonderer Genehmigung zulässig
ist (vgl. oben zu 2.1.) — entsprechend den neuesten
Erkenntnissen über die Umweltschädlichkeit bestimm-
ter Substanzen durch Aufnahme der entsprechenden
Stoffe und ihrer Verbindungen einheitlich ergänzt und
vervollständigt werden sollen.
2.5. Abfallverbrennung auf See
Nach Ansicht des Ausschusses entspricht die in Artikel
5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Einschränkung
der Verbrennung von Abfällen auf See den inzwischen
von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten ratifizierten Er-
gänzungen des Londoner und des Osloer Übereinkom-
mens sowie den auf der Internationalen Nordseeschutz-
konferenz in Bremen 1984 gewonnenen Erkenntnissen.
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2.6. Reduzierung der Abfallbeseitigung auf See
2.6.1. Der Ausschuß begrüßt das von der Kommis-
sion mit ihrem Richtlinienvorschlag angestrebte Ziel,
die Verschmutzung der Meere stufenweise durch eine
Reduzierung der Abfallbeseitigung auf See zu verrin-
gern. Er befürwortet daher das in Artikel 10 des Richtli-
nienentwurfs vorgesehene Sanierungsprogramm, nach
dem von 1988 an keine neuen Genehmigungen zum
Einbringen oder zum Verbrennen von Abfällen erteilt
werden sollen und das die Mitgliedstaaten dazu ver-
pflichtet, in der Zeit von 1990-1995 die Menge der
genehmigten Ableitungen gegenüber 1989 stufenweise
um die Hälfte zu verringern.
2.6.2. Der Ausschuß ist sich dessen bewußt, daß sich
in den nächsten Jahren in dem einen oder anderen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schwierigkeiten erge-
ben können, weil die z. Z. in dem betreffenden Land
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen für eine um-
weltverträgliche Beseitigung der anfallenden Abfälle an
Land nicht ausreichen oder es überhaupt an geeigneten
Abfallbeseitigungseinrichtungen fehlt.
2.6.3. Der Ausschuß weist insbesondere auf das Pro-
blem der Abwasserschlammbeseitigung hin (siehe An-
hang I B (1.).
Aus dem Kommissionsvorschlag läßt sich schließen, daß
die Genehmigung zur Einleitung von nichttoxischem
Abwasserschlamm ins Meer im Ermessen der Mitglied-
staaten liegt — was in dem Vorschlag nicht eindeutig
zum Ausdruck gebracht wird —, daß diese Genehmi-
gung jedoch nur vorbehaltlich der globalen Forderung
erteilt werden kann, in den fünf Jahren von 1990 bis
1995 die ins Meer eingebrachte Abfallmenge jährlich
um 10 % zu reduzieren.
Nach Ansicht des Ausschusses ist eine derartige Verrin-
gerung nur dann durchführbar, wenn durch entspre-
chende gestaffelte und gezielte Maßnahmen angemes-
sene Abwasserschlammbeseitigungsmöglichkeiten an
Land geschaffen werden.
Ferner können großangelegte Abhilfeprogramme im all-
gemeinen nicht stufenweise durchgeführt werden. Es
wäre sinnvoller, zur Reduzierung der eingebrachten
Abfallmenge jährlich „Durchschnittswerte" bzw. glo-
bale Zielvorgaben über eine bestimmte Zeit hinweg
festzulegen, anstatt eine alljährliche Verringerung „um
10 v. H." vorzusehen.
2.6.4. In Übereinstimmung mit dem Aktions-
programm der Europäischen Gemeinschaften ist sich
der Ausschuß mit der Kommission jedoch darin einig,
daß die Beseitigung der anfallenden Abfälle im Einklang
mit dem Verursacherprinzip im allgemeinen dort erfol-
gen sollte, wo die Abfälle anfallen — also an Land, und
zwar insbesondere dann, wenn eine Beseitigung an Land
ohne schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere
ohne Schädigungen des Bodens oder des Grundwassers,
erfolgen kann.
2.6.5. Die Schaffung geeigneter Infrastruktureinrich-
tungen zur schadlosen Abfallbeseitigung an Land sollte
daher durch entsprechende Maßnahmen begünstigt
werden. Das im Richtlinienentwurf vorgesehene Pro-
gramm zur allmählichen Reduzierung der Abfallbeseiti-
gung auf See erscheint dem Ausschuß als eine geeignete
Maßnahme zur Erreichung dieses Zweckes. Sollte sich
. herausstellen, daß sich in dem einen oder anderen Mit-
gliedstaat der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der
ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen an Land
ergeben würden, so müßte dafür Sorge getragen wer-
den, daß diesen Schwierigkeiten durch eine entsprechen-
de Übergangsregelung, nötigenfalls auch durch die dau-
ernde Zulassung von Ausnahmen abgeholfen wird.
2.6.6. Angesichts der dringenden Notwendigkeit,
Abfallauffanganlagen zu schaffen, könnte als Über-
gangslösung die Verwendung aufgelegter, in Häfen oder
in Küstennähe strategisch günstig plazierter Tankschiffe
als Behältnisse für ölhaltige flüssige Abfälle ins Auge
gefaßt werden. Die Kommission sollte unbedingt über-
prüfen, inwieweit diese Möglichkeit realisierbar ist.
2.6.7. Der Ausschuß vermag im gegenwärtigen Zeit-
punkt noch nicht zu übersehen, inwieweit Fortschritte
der technischen Entwicklung es in absehbarer Zeit er-
möglichen werden, Abfälle auch auf See auf die eine
oder andere Weise ohne schädliche Wirkungen für die
Meeresumwelt zu beseitigen. Sollte sich dies herausstel-
len, so wird dem ggf. durch eine entsprechende Modifi-
zierung des Richtlinienvorschlag Rechnung zu tragen
sein.
2.6.8. Der Ausschuß hält es für angebracht, an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, daß der mit dem Richtlinien-
vorschlag angestrebte Erfolg der Verringerung der
Meeresverschmutzung durch Reduzierung der Abfallbe-
seitigung auf See selbstverständlich nur erreicht werden
kann, wenn gleichzeitig konzentrisch und systematisch
auch gegen die anderen Ursachen der Meeresverschmut-
zung — also insbesondere gegen die Zufuhr unzurei-
chend gereinigter kommunaler und industrieller Abwäs-
ser durch Flüsse sowie unmittelbar von der Küste aus —
vorgegangen wird und auch die Meeresverschmutzung
durch Schiffe, durch Off-shore-Tätigkeit sowie aus der
Atmosphäre nicht unberücksichtigt bleibt. Der Aus-
schuß fordert die Kommission auf, durch Vorlage ent-
sprechender Richtlinienentwürfe auf das Ziel der Ver-
minderung der Meeresverschmutzung beschleunigt ak-
tiv einzuwirken.
2.7. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Der Richtlinienentwurf müßte einen Hinweis auf die
„Richtlinie 84/631/EWG vom 6. Dezember 1984 über
die Überwachung und Kontrolle — in der Gemeinschaft
— der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
Abfälle" enthalten. Dabei sollte insbesondere die Ver-
antwortung der an der Ein- und Ausfuhr gefährlicher
Abfälle beteiligten Länder hervorgehoben werden, vor
allem hinsichtlich der Abfallbeseitigung unter zufrie-
denstellenden Bedingungen.
3. Besondere Bemerkungen
3.1. Artikel 3
Der Ausschuß hat Zweifel, ob durch Artikel 3 der An-
wendungsbereich der Richtlinie in sachlicher und räum-
29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/15
licher Hinsicht eindeutig genug bestimmt ist, und macht
in diesem Zusammenhang auf den Sonderfall der Kanal-
inseln und der Isle of Man aufmerksam. Obwohl die
Richtlinie nach dem derzeitigen Stand des Gemein-
schaftsrechts keine Anwendung auf sie findet, hält der
Ausschuß dies doch für eine Anomalie.
3.2. Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I A
3.2.1. Im Anhang I A des Richtlinienentwurfs sind
unter der Position 10 als Abfälle bzw. sonstige Stoffe,
deren Einbringen ins Meer nach Artikel 4 Nr. 1 verbo-
ten ist, „Bohrschlamm aus Kohlenwasserstoffen sowie
Kohlenwasserstoffe in Verbindung mit Bohrschutt"
aufgeführt.
3.2.2. Der Ausschuß weist darauf hin, daß bei Auf-
nahme einer derartigen Regelung in die Richtlinie die
ölprospektion in der Nordsee und im Off-shore-Bereich
der Gemeinschaft allgemein und dadurch sowohl die
Zahlungsbilanz des einen oder anderen Mitgliedstaates
als auch die Energieversorgung der Gemeinschaft be-
einträchtigt werden könnten. Der Ausschuß schlägt da-
her vor, in der Richtlinie an geeigneter Stelle eine ent-
sprechende Ausnahmevorschrift vorzusehen.
3.3. Anhangt B 2. Absatz
Zumindest die deutsche und die englische Fassung des
Richtlinienentwurfes weichen in der Übersetzung von
dem französischen Originaltext in sinnentstellender Art
ab. Mit der französischen Fassung ist der Ausschußx
einverstanden.
3.4. Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang U
3.4.1. Artikel 4 Nr. 2 des Richtlinienentwurfs sieht
lediglich vor, daß die Einbringung von Abfällen oder
sonstigen Stoffen, die in Anhang II aufgeführt sind, nur
mit einer vorherigen besonderen Genehmigung durch
die zuständige Behörde zulässig sein soll, ohne des
näheren zu regeln, welche Gesichtspunkte bei der Ent-
scheidung über die Erteilung der Genehmigung maßge-
bend sein sollen. Der Ausschuß regt an, den Artikel 4
Nr. 2 des Entwurfs, ähnlich wie dies bereits in Artikel 5
Nr. 4 für die Genehmigung der Abfallverbrennung auf
See vorgesehen ist, durch die Aufnahme einer Vorschrift
zu ergänzen, nach welcher die Genehmigung nur erteilt
werden soll, wenn die Beseitigung der betreffenden Ab-
fälle nicht auf umweltverträgliche Weise an Land erfol-
gen kann.
3.4.2. In diesem Zusammenhang regt der Ausschuß
an zu prüfen, ob es sich nicht empfehlen'würde, solche
Abfälle von der generellen Geltung des Anhangs II aus-
zunehmen, die beim normalen Betrieb von Schiffen,
Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See er-
richteten Bauwerken anfallen.
3.5. Artikel 9 Nr. 1
Der Ausschuß begrüßt die von der Kommission in Arti-
kel 9 ihres Richtlinienentwurfs vorgesehene Förderung
der Entwicklung alternativer Methoden der Aufberei-
tung und Beseitigung von Abfällen an Land ebenso wie
die Einräumung eines Vorrangs an Bemühungen zur
Verringerung der anfallenden Abfallmengen und der
Unterstützung der Wiederverwertung von Abfällen
durch den Einsatz geeigneter Verfahren, bevor das Ein-
bringen ins Meer und die Verbrennung auf See in Erwä-
gung gezogen werden.
3.6. Artikel 9 Nr. 2
3.6.1. Der Ausschuß begrüßt es auch, daß die Kom-
mission in Artikel 9 Nr. 2 bis zum 1. Januar 1990 von
den Mitgliedstaaten Auskünfte zur Festsetzung einer
Frist für die Unterbindung der Verbrennung von Abfäl-
len auf See erhalten und der Rat verpflichtet sein soll,
darüber bis zum 1. Juli 1991 auf Vorschlag der Kom-
mission zu entscheiden. Der Ausschuß würde es aller-
dings vorziehen, wenn in den Richtlinienvorschlag be-
reits ein Termin für die endgültige Einstellung der Ver-
brennung von Abfällen auf See aufgenommen werden
könnte.
3.6.2. Auf der anderen Seite vermag auch hier der
Ausschuß im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu
ergründen, inwieweit Fortschritte der technischen Ent-
wicklung es in absehbarer Zeit ermöglichen, Abfälle auf
See ohne sichtliche Wirkungen für die Meeresumwelt zu
verbrennen. Sollte sich das herausstellen, so wird dem
ggf. durch eine entsprechende Modifizierung des Richt-
linienvorschlages Rechnung zu tragen sein.
3.7. Artikel 10 Nr. 3
3.7.1. Unbeschadet der bereits oben unter 2 Zif-
fer 2.6 zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Be-
fürwortung der dem Artikel 10 des Richtlinienentwurfs
zugrundeliegenden Konzeption einer stufenweisen Re-
duzierung der Abfallbeseitigung auf See durch das Ein-
bringen oder Verbrennen von Abfällen regt der Aus-
schuß an zu prüfen, ob nicht auf längere Sicht über die
für die Zeit bis 1995 vorgesehene 50% ige Reduzierung
der genehmigten Ableitungen hinaus eine weitere Redu-
zierung angesrebt werden sollte.
3.7.2. In dem Zusammenhang weist der Ausschuß
darauf hin, daß in Anhang I B Nr. 1 zwar solche Fälle
und sonstige Stoffe wie z. B. Abwasserschlamm sowie
Bagger- und Bohrschutt von dem allgemeinen Verbot
ausgenommen sind, die die in den Ziffern 1-7 bezeich-
neten Stoffe nur als Spurenverunreinigungen enthalten,
daß auf diese Abfälle aber die Anhänge II bzw. III
Anwendung finden. Sie unterliegen daher auch der sich
aus Artikel 10 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II erge-
benden 50 %igen Reduzierungspflicht, deren Durchfüh-
rung u. U. in dem einen oder anderen Mitgliedstaat
der Gemeinschaft zu Schwierigkeiten führen kann. Der
Ausschuß verweist auf seine allgemeinen Bemerkungen
in Ziffer 2.6.3. dieser Stellungnahme.
Da eine Reihe der in den Anhängen aufgeführten Stoffe
nur mit besonderer oder allgemeiner Genehmigung der
zuständigen Behörden ins Meer eingebracht werden
Nr. C 333/16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
verwendeten Begriff der „höheren Gewalt" durch eine
Definition zu präzisieren.
3.10. Artikel 19
Der Ausschuß stimmt mit der Kommission darin über-
ein, daß die Mitgliedstaaten bei der in Artikel 19 des
Regierungsentwurfs vorgesehenen Entscheidung über
den Erlaß strengerer Vorschriften hinsichtlich des Ein-
bringens von Abfällen ins Meer oder ihrer Verbrennung
auf See nicht nur die besonderen Verhältnisse ihres
Landes, sondern auch die Erhaltung der Funktionsfä-
higkeit des Gemeinsamen Marktes berücksichtigen
sollten.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
ANHANG
Der folgende Änderungsantrag wurde vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Ziffer 3.2.2.
Folgenden Text anfügen:
„Außerdem macht der Ausschuß darauf aufmerksam, daß die Tatsache, daß ,Kohlenwasserstoffe in Verbin-
dung mit Bohrschutt' in Anhang I zusammen mit extrem giftigen Stoffen wie Quecksilber und Kadmium
aufgeführt werden, aus wissenschaftlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen ist.
Diese Materialien werden besonderen Spülverfahren unterworfen, die die Kohlenwasserstoffkonzentration
derart verringern, daß die Umweltbeeinträchtigung auf ein akzeptables Maß gesenkt wird.
Der Ausschuß ist daher der Meinung, daß diese Stoffe in den Anhang II aufgenommen werden sollten.
Bei einem Verbleib in Anhang I sollte indessen mit Blick auf eine größere Rechtssicherheit bei der Anwendung
von Position B 2 von Anhang I und zur Vermeidung ungerechtfertigter Lasten für die Erdölindustrie in dieser
Position ein mit der Meeresumwelt zu vereinbarender Grenzwert für die Kohlenwasserstoffkonzentration
angegeben werden; bei einer geringeren Konzentration fände dann das Verbot der Einbringung ins Meer
keine Anwendung."
Begründung
Die Erdölindustrie unternimmt ihre Forschungs- und Entwicklungsbemühungen angesichts der augenblickli-
chen ölpreisentwicklung und der Perspektive einer andauernden Abhängigkeit der gemeinschaftlichen Energie-
wirtschaft vom Erdöl unter besonders schwierigen Bedingungen. Um die erforderlichen Investitionen nicht
zu gefährden, sollte darauf geachtet werden, daß mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht ungerechtfer-
tigte zusätzliche Belastungen verbunden sind.
Ergebnis der Abstimmung
dürfen, sollte die Frage des Unschädlichkeitsnachweises
geklärt werden.
3.8. Artikel 11
Der Ausschuß mißt der in Artikel 11 des Richtlinienent-
wurfs vorgesehenen Regelung von Verfahrensfragen
große praktische Bedeutung zu, da die entsprechenden
Vorschriften geeignet erscheinen, eine ordnungsgemäße
Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten.
3.9. Artikel 13
Der Ausschuß regt an zu prüfen, ob es sich nicht emp-
fehlen würde, den in Artikel 13 des Richtlinienentwurfs
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: Mehrheit, Stimmenthaltungen: 0.
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