29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/23
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Gemeinschaftsmaßnah-
men zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der
Aquakultur (*)
(86/C 333/08)
Der Rat beschloß am 2. Oktober 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Arti-
kel 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Der Ausschuß beschloß daraufhin, Herrn Muniz Guardado als Hauptberichterstatter mit der
Vorbereitung der Arbeiten zu beauftragen.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung vom 26. November 1986)
ohne Gegenstimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich folgen-
der Bemerkungen:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Die gemeinschaftliche Strukturpolitik stützte
sich in der Praxis bisher auf die Verordnungen (EWG)
Nr. 2908/83 und (EWG) Nr. 2909/83, die Richtlinie 83/
515/EWG des Rates sowie auf weitere Verordnungen
und Rechtsinstrumente zur Ergänzung oder Änderung
der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften.
1.2. Ziel der Kommissionsinitiative ist die Aufstel-
lung einheitlicher Rechtsvorschriften für die Gemein-
schaft und die Zusammenfassung der für eine gemeinsa-
me Fischereipolitik erforderlichen Strukturmaßnahmen
in einer Gesamtverordnung. Sie schließt eine gewisse
Lücke in der Gemeinschaftsgesetzgebung, vereinheit-
licht Kriterien und harmonisiert die Entwicklung und
Verbesserung der gemeinsamen Strukturpolitik. Der da-
für vorgesehene Mittelaufwand bleibt zwar hinter den
Erwartungen des Ausschusses zurück, dürfte aber die
Einführung einer kohärenten Strukturpolitik ermögli-
chen. Auf jeden Fall ist es wichtig, daß die Kommission
auf der Grundlage ihrer Erfahrungen in diesem Bereich
die Lage im Fischereisektor unter Anwendung rea-
listischerer Kriterien beurteilt. Zudem ergeben sich für
die Zukunft des Fischereisektors dadurch bessere
Perspektiven, daß dem Programm ein Zeitraum von
zehn Jahren zugrunde gelegt ist.
1.3. Allerdings werden in den verschiedenen Artikeln
viel zu vage Begriffe verwendet (wie: Sektor, ausrei-
chend, öffentlich, Elemente), so daß bei der Auslegung
des Verordnungsvorschlags und den daraus abzuleiten-
den Beschlüssen eine zu einseitige Machtverschiebung
zugunsten der Kommission entsteht.
1.4. Ferner werden nach Ansicht des Ausschusses
nicht genügend Anreize geboten, um eine Umstrukturie-
rung der Fischereifahrzeuge im Hinblick auf größere
Sicherheit und verbesserte Lebensbedingungen an Bord
in Angriff zu nehmen.
(!) ABl. Nr. C 279 vom 5. 11. 1986, S. 3.
1.5. Der Ausschuß bedauert, daß es in dem Verord-
nungsvorschlag völlig versäumt wurden, soziale Maß-
nahmen vorzusehen. Angesichts des beträchtlichen
Fortschritts, den die Zusammenfassung aller im Rah-
men der gemeinschaftlichen Fischereipolitik zu ergrei-
fenden Maßnahmen in einer einzigen Verordnung dar-
stellt, ist unverständlich, wie die Kommission die sozia-
len Maßnahmen im Hinblick auf eine sozialrechtliche
Harmonisierung im Wege des Fortschritts vernachlässi-
gen konnte.
1.5.1. Der Ausschuß verweist auf seine vorangegan-
gene Stellungnahme zu diesem Thema und dringt gegen-
über der Kommission darauf, daß sie auf der Grundlage
der Artikel 117 und 118 des Vertrages Vorschläge zur
Verabschiedung durch den Rat unterbreitet.
1.6. Artikel 53 des Verordnungsvorschlags ist insofern
von großer Bedeutung, als er der Kommission die Mög-
lichkeit einräumt, in besonderen Situationen Abwei-
chungen von den diversen in dieser Verordnung genann-
ten technischen Kriterien vorzusehen.
1.7. Können die in dieser Stellungnahme unterbreite-
ten Vorschläge aus Zeitmangel gar nicht oder nur teil-
weise in der endgültigen Verordnung berücksichtigt
werden, so sollte die Kommission ihnen doch in den
Durchführungsbestimmungen für die einzelnen Titel
Rechnung tragen.
1.8. Der Ausschuß behält sich im übrigen vor, zu
gegebener Zeit noch ausführlichere Überlegungen zu
dem Kommissionsvorschlag vorzutragen.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Titel 1 — Mehrjährige Ausrichtungsprogramme
2.1.1. Die vorgesehene Programmdauer ist durchaus
begrüßenswert, doch ist der dreimonatige Zeitraum, in
dem die Mitgliedstaaten der Kommission ein ausgewo-
genes und kohärentes Programm für ihre Fischereiflotte,
Aquakultur und die Bewirtschaftung der geschützten
Meeresgebiete übermitteln sollen, viel zu knapp be-
messen.
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2.1.2. Die Maßnahmen zur Anpassung der Kapazitä-
ten durch Anwendung angemessener Rechtsvorschrif-
ten müssen so gestaltet werden, daß möglichst geringe
negative soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf
die Gebiete und Regionen entstehen, deren Entwicklung
grundsätzlich von der Fischerei (in der Hauptsache von
der handwerklichen Küstenfischerei) abhängt.
2.1.3. Ferner müssen die Programme für die Fische-
reiflotte auch den in den verfügbaren Fischbeständen
vorhandenen Möglichkeiten Rechnung tragen; von da-
her ist es unerläßlich, daß diese Strukturmaßnahmen
mit weiteren Maßnahmen einhergehen, die eine schnel-
le, umfassende und zuverlässige Erfassung aller Fisch-
bestände der Gemeinschaft ermöglichen.
2.2. Titel U — Umstrukturierung und Erneuerung der
Fischereiflotte
2.2.1. Die Kommission müßte die in Artikel 53 vorge-
sehenen Abweichungen für Schiffe mit einer Länge von
weniger als 9 oder weniger als 12 Metern berücksichti-
gen, wenn die Nichtanwendung von Hilfsmaßnahmen
zugunsten dieser Schiffstypen negative soziale und wirt-
schaftliche Auswirkungen auf Gebiete und Regionen
zeitigen kann, für die diese Kleinschiffe den einzigen
Entwicklungsfaktor darstellen.
2.2.2. Es sei darauf hingewiesen, daß durch die Be-
rücksichtigung des Konzepts des empfindlichen Gebiets
bei der Gewährung von Gemeinschaftsbeiträgen zur
Erneuerung und Modernisierung der Flotte zum Zeit-
punkt der Auszahlung dieser Beihilfen Wettbewerbsver-
zerrungen zwischen den verschiedenen Gebieten hervor-
gerufen werden, da für empfindliche Gebiete große
Unterschiede zwischen einem allgemeinen Entwick-
lungskonzept und einem besonderen Fischereient-
wicklungskonzept bestehen; innerhalb des letzteren
wiederum können bestimmte Fangflottenarten einen
unterschiedlichen Entwicklungsstand erreicht haben.
2.2.3. Die Höchstsätze für die Beteiligung der Ge-
meinschaft müßten auch für solche Vorhaben um
5 Prozentpunkte erhöht werden, die wesentliche Verbes-
serungen der Sicherheit und des Lebens an Bord umfas-
sen. Die Kommission sei ferner darauf hingewiesen, daß
in einigen Ländern ein Miteigentum an Schiffen durch
drei oder mehr Reeder weit verbreitet ist; diese Schiffe
werden vorwiegend für die handwerkliche Küsten-
fischerei genutzt und dienen gleichzeitig der Sicherung
des Lebensunterhalts von mehreren Familien. Diese
Überlegungen müßten auch für die Artikel 8 und 9
gelten.
Eine strikte Anwendung dieser Bestimmung würde gera-
de die Zielsetzungen verhindern, die die Kommission
sich mit diesem Vorschlag gesetzt hat.
2.2.4. Die Kommission müßte ferner klarstellen, ob
das in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführte
Kriterium „... (Fahrzeuge) ..., (die) ... der Fischereitätig-
keit der Gemeinschaft endgültig entzogen wurden" sich
auf die Gewässer der Gemeinschaft oder auf das ge-
meinschaftliche Schiffsregister bezieht.
2.2.5. Die Erneuerung der Flotte müßte unter Berück-
sichtigung von Kriterien erfolgen, die den Fangmöglich-
keiten (Bestände, TACs und biologische Meeresschätze
generell) und dem Zustand der Fanggründe (Über-
fischung, empfindliche Gebiete) Rechnung tragen.
2.3. Titel 111 — Modernisierung der Fischereiflotte
2.3.1. Die in den Ziffern, 2, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3
enthaltenen Überlegungen gelten auch uneingeschränkt
für Artikel 10 dieses Titels.
2.3.2. Bei den Zuschüssen müssen niedrigere Min-
destbeträge als die für die Projekte vorgesehenen (30 000
bzw. 15 000 ECU) ins Auge gefaßt werden, da ansonsten
Vorhaben für die notleidendste Fangflotte überhaupt
keine Chance hätten.
2.3.3. Einige Ausrüstungen, die zur Verbesserung der
Sicherheit, der Ortung von Fischschwärmen und Schif-
fen sowie zur Verbesserung der Fischverarbeitung erfor-
derlich sind und auf den Schiffen selbst installiert wer-
den könnten, können nicht verwirklicht werden, da sie
den im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Mindest-
zuschußbetrag nicht erreichen. Dies beeinträchtigt nicht
nur das von der Kommission mit diesem Titel — der
vorwiegend die handwerkliche Küstenfischerei berührt
— verfolgte Ziel, sondern kann auch den negativen
Effekt haben, daß höhere Beihilfen als tatsächlich nötig
beantragt werden.
2.3.4. Der Ausschuß gibt zu bedenken, daß eine Ver-
ringerung der Hilfe und der finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft für die Umstrukturierung, Erneuerung
und Modernisierung der Fischereiflotte Probleme in
denjenigen Ländern schaffen wird, in denen keine zins-
günstigen Mittel zur Verfügung stehen. Die derzeitige
Beteiligungshöhe sollte daher beibehalten werden.
2.3.5. Die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e) vorge-
sehene Begrenzung des Modernisierungszuschusses auf
50% des Wertes eines neuen Schiffes ist zu restriktiv
für bestimmte Holzrumpfschiffe, die noch eine ziemlich
lange Lebensdauer, aber nur einen geringen Marktwert
haben, da dieser Schiffstyp nicht mehr gebaut würde.
2.4. Titel IV — Entwicklung der Aquakultur und des
Küstenstreifens
2.4.1. Neben dem „ausschließlich gewerblichen"
Zweck der Sachinvestitionen im Zusammenhang mit
dem Bau, der Ausrüstung oder der Modernisierung von
Anlagen sollten weitere Zielsetzungen möglich sein, wie
z. B. die Auffüllung von Fischbeständen oder sonstige
Zielsetzungen von allgemeinem Interesse.
2.4.2. Die finanzielle Beteiligung müßte sich auch auf
Investitionen für den Erwerb von Fischbrut erstrecken.
2.4.3. Die Höhe der Investitionen müßte sich auf alle
Fälle nach der Durchführbarkeit und den Erfordernis-
sen der Projekte richten, die anhand von Kriterien fest-
zulegen wären, die sowohl dem Forschungsstand hin-
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sichtlich des zu erzeugenden Produktes als auch den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebietes Rechnung
tragen, in dem die Sachinvestition gelegen sein soll;
diese Kriterien sind neben den Kriterien der Wirtschaft-
lichkeit und der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes
zu berücksichtigen.
2.4.4. Da der Markt für Aquakultur-Fischereierzeug-
nisse erst in den Anfängen steckt, sollte die Kommission
Initiativen unterstützen, die eine Ausweitung der Aqua-
kulturforschung und eine Stärkung des Potentials sol-
cher Unternehmensformen bewirken, die im Ausland
bereits mit Erfolg praktiziert werden; sofern dies nicht
geschieht und eine Begrenzung der diesbezüglichen Pro-
duktionskapazität der EG erfolgt, werden die gemein-
schaftlichen Unternehmen nach kurzer Zeit gegenüber
ihren Konkurrenten eindeutige Benachteiligungen erlei-
den, mit allen damit einhergehenden Gefahren für die
durchgeführten Investitionen und die geschaffenen Ar-
beitsplätze.
2.4.5. Die Kommission sollte nicht nur die Gesamt-
aquakultur ins Auge fassen, sondern auch die Möglich-
keit der Züchtung bestimmter Fischbrutarten mit Hilfe
von Schwimmkäfigen oder sonstigen Vorrichtungen be-
rücksichtigen, die die Fischer über ihre Vereinigungen
nutzen können. Dies würde auch eine bessere Nutzung
derjenigen Meereserzeugnisse ermöglichen, die als Ab-
fall anfallen oder überschüssig sind und ganz oder teil-
weise als Fischbrutfutter dienen könnten.
Eine solche Maßnahme wäre zudem der Schaffung von
Arbeitsplätzen förderlich und trüge zur Annäherung des
normalen Fischereisektors an den Aquakulturbereich
bei.
2.5. Titel V — Versuchsfischerei
2.5.1. Die Anreizprämie der Gemeinschaft oder der
Mitgliedstaaten ist in vielen Fällen unzureichend; die
Kommission sollte den diesbezüglichen Prozentsatz we-
sentlich genauer festlegen, da aus der in Artikel 16
Absatz 1 enthaltenen Bestimmung „... darf ... nicht
übersteigen" hervorgeht, daß diese Anreizprämie gerin-
ger als 20 % sein kann.
Die Beteiligung der Gemeinschaft sollte jedoch auf jeden
Fall bei über 20 % liegen.
2.5.2. Die Begrenzungen hinsichtlich der Schiffslänge
wie auch hinsichtlich der Dauer der Kampagne sind
aufzuheben, da diese Versuchsfischereikampagnen mit
Fischereifahrzeugen durchgeführt werden müssen, die
für das zu untersuchende Gebiet und die zu entwickeln-
de Art der Fischereitätigkeit geeignet sind.
2.5.3. Es gibt sowohl innerhalb als auch außerhalb
der Gemeinschaft bedeutende Gebiete, die wenig be-
kannt sind, so daß diese Art von Kampagne keine Zone
auslassen sollte.
2.5.4. Die Begrenzung dieser Kampagnen auf Län-
der, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkom-
men geschlossen hat oder Verhandlungen über den Ab-
schluß eines solchen Abkommens führt, ist wenig re-
alistisch, da dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen
würde, Fischereikampagnen in anderen Ländern durch-
zuführen, mit denen die Gemeinschaft keine einschlägi-
gen Vereinbarungen getroffen hat; durch diese Maßnah-
me würden sowohl die Fischereimöglichkeiten für die
gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge als auch die
Möglichkeit einer Erweiterung der gemeinschaftlichen
Fischereiflotte verringert. Der Kommission wird des-
halb vorgeschlagen, daß die Versuchsfischereikam-
pagnen in allen denjenigen Ländern durchgeführt wer-
den dürfen, zu denen die Gemeinschaft Beziehungen
unterhält.
2.5.5. Der Ausschuß bittet ferner darum, daß die
Kommission ebenso wie die Mitgliedstaaten eine pro-
zentuale Erhöhung der entsprechenden finanziellen Be-
teiligung für diejenigen Versuchsfischereikampagnen
festlegt, die in Zonen mit rauhen klimatischen Bedin-
gungen (Kälte) durchgeführt werden und die von langer
Dauer sind, um dadurch die Mitnahme eines Arztes
oder eines Fachmannes an Bord des Fischereifahrzeugs,
das diese Kampagne durchführt, zu ermöglichen, der die
Lebensbedingungen der Fischer in sämtlichen Aspekten
analysiert (Ernährung, Bekleidung, Freizeitgestaltung,
Arbeitsbedingungen usw.).
2.5.6. Außerdem sollte die Kommission Untersu-
chungen, die von Schiffen mit bestimmten Geräten oder
Ausrüstungen durchgeführt werden, als Versuchs-
fischerei einstufen.
2.6. Titel VI — Zeitlich begrenzte Unternehmens-
vereinigungen
2.6.1. In Übereinstimmung mit dem in Ziffer 2.5.4
unterbreiteten Vorschlag sollte die Möglichkeit, zeitlich
begrenzte Unternehmensvereinigungen mit natürlichen
oder juristischen Personen aus Staaten zu bilden, mit
denen die Gemeinschaft Beziehungen im Fischereibe-
reich unterhält, auf Drittländer ausgeweitet werden,
mit denen die Gemeinschaft irgendwelche Beziehungen
unterhält.
2.6.2. Die prioritäre Versorgung des Gemein-
schaftsmarktes ist wichtig; es ist aber auch von grundle-
gender Bedeutung, daß die gemeinschaftlichen Fische-
reifahrzeuge die Fischereitätigkeit mit voller Leistungs-
fähigkeit durchführen können, auch wenn dadurch Fän-
ge von Arten anfallen, die für den Gemeinschaftsmarkt
nicht interessant sind, wohl aber für den internationalen
Markt.
2.7. Titel Vll — Anpassung der Kapazitäten
2.7.1. Die vorübergehende Einstellung muß nach fle-
xiblen Kriterien gehandhabt werden, die in jedem Fall
an die Erfordernisse der Fischereitätigkeit angepaßt
sind.
2.7.2. Die für den Erhalt der Stillegungsprämie aus-
reichende Fischereitätigkeit sollte auf 100 Tage anstatt
auf 120 gesenkt werden, und die zusätzlichen Stille-
gungszeiträume sollten mindestens 30 aufeinanderfol-
gende Tage umfassen.
Nr. C 333/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
2.7.3. Ferner hat die Kommission deutlich zu ma-
chen, was sie in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) unter
„für andere Zwecke als den Fischfang in den Gewässern
der Gemeinschaft" versteht.
2.7.4. Die Gewährung der Stillegungsprämie für die
endgültige Einstellung der Tätigkeit könnte im Falle
von Fangschiffen mit Holzrumpf mit dem in Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe b) festgelegten Zuschuß vereinbar
gemacht werden, indem diese Schiffe versenkt und als
Biotop für den Schutz und die Entwicklung der Fisch-
bestände genutzt werden. Dies hätte die Erhöhung der
Anzahl von Maßnahmen, wie sie von der Kommission
für diese Flottenart angestrebt werden, zur Folge und
würde den Schiffseignern einen Anreiz bieten, diese Art
von Schiffen stillzulegen.
2.7.5. Diese Anwendung würde nur für Fangschiffe
bis 99 BRT gelten und könnte auf Schiffe mit Stahl-
rumpf mit derselben Tonnage ausgedehnt werden.
2.8. Titel VIII — Hafenausrüstung
2.8.1. Die Kommission sollte klarstellen, ob die in
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) genannte „zu bezeich-
nende" Stelle zwangsläufig eine private Stelle zu sein
hat.
2.9. Titel IX — Marktprospektion
2.9.1. Der Ausschuß begrüßt es, daß die Kommission
erstmalig den Erlaß von Maßnahmen zur Förderung
des Fischverzehrs in der Gemeinschaft vorsieht. Die in
Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können
außer dem Verbrauch von Fischereierzeugnissen, die
von überschüssigen oder weniger genützten Arten stam-
men, neue Fischereierzeugnisse oder Zubereitungen för-
dern, die für den Verbrauch bestimmt sind.
2.9.2. Im Interesse einer Förderung jener aus der
Aquakultur stammenden Erzeugnisse, für die bereits
eine fundierte Schätzung über erhebliche Produk-
tionssteigerungen vorliegt, sollte die Kommission die
unter Titel IX vorgesehenen finanziellen Zuschüsse
auch für diese Erzeugnisse gewähren, um sowohl die
derzeitige als auch die künftige Nachfrage zu entwickeln
wie auch den gemeinschaftlichen Binnenmarkt zu kon-
solidieren.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
2.10. Titel X — Spezifische Maßnahmen
2.10.1 Die spezifischen Maßnahmen, deren Durch-
führung die Kommission im fischereistrukturellen Be-
reich beschließen kann, sind wegen ihrer Flexibilität für
den Fischereisektor interessant; es handelt sich um einen
wichtigen Haushaltsposten, der nicht allzu konkreten
Anwendungsvorschriften unterliegen sollte.
2.11. Titel XI — Verfahren für die Prüfung der Vorha-
ben und Pflichten der Begünstigten
2.11.1 Die Kommission wird dringend gebeten, den
Mitgliedstaaten zu empfehlen, Maßnahmen zu erlassen,
die eine bessere Unterrichtung ihrer Vertreter ermögli-
chen, sowie die Verwaltungsverfahren auf das Notwen-
dige zu beschränken.
2.11.2. Artikel 39 Absatz 2 sollte von „können ...
berücksichtigt werden" in „sind ... zu berücksichtigen"
abgeändert werden.
2.12. Titel XII — Finanzielle und allgemeine Bestim-
mungen
2.12.1. Sehr positiv zu beurteilen sind der Gemein-
schaftszuschuß gemäß den Artikeln 7, 10 und 12, die
Zinsvergütung, der Kapitalbeitrag zur Bildung oder
Aufstockung von Mitteln als Sicherheit sowie die Kapi-
talzuschüsse und die rückzahlbaren Vorschüsse gemäß
Artikel 45, da sie eine sehr positive und realistische neue
Aktionslinie der Kommission darstellen und somit für
diese Konzepte ein anderer als früher üblicher Weg
eingeschlagen wird.
2.13. Anhang I
2.13.1. Mindestinhalt der mehrjährigen Aus-
richtungsprogramme — Programme be-
treffend die Fangflotte
Da die Schiffslänge in einigen Titeln in bezug auf den
Bau und die Modernisierung bereits der entscheidende
Faktor ist, sollte die Kommission verlangen, daß sie
unter Ziffer 2 genauso aufgezählt wird wie die Tonnage,
die Motorleistung und das Alter.
Ebenso ist eine Angabe über die Bauart des Rumpfes
(Holz, Stahl, Glasfaser, sonstiges) wichtig.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Full & Egal Universal Law Academy