Nr. C 328/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (*)
(86/C 328/09)
Am 20. März 1986 beschloß der Rat gemäß Artikel 100 des EWG-Vertrags, den Wirtschafts-
und Sozialausschuß um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftrage Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr Flum.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
mit 100 Ja-Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt den
Richtlinienvorschlag vorbehaltlich nachstehender Be-
merkungen.
1. Einführung
1.1. Am 25. April 1985 (2) billigte der Wirtschafts-
und Sozialausschuß generell die neue Konzeption auf
dem Gebiet der technischen Harmonisierung der Nor-
mung in der Hoffnung, daß dadurch ein weiterer Fort-
schritt auf dem Wege der Beseitigung von Handels-
hemmnissen, die durch nationale Rechtsvorschriften
und technische Normen bedingt sind, ermöglicht wür-
de. Ein spezielles Ziel ist, in Zukunft mit weniger natio-
nalen Regelungen für bestimmte Produktgruppen einen
sinnvollen Weg zur Schaffung eines echten Binnenmark-
tes zu gehen. Die bisherige Verschleppung beim Errei-
chen dieses Ziels muß kritisiert werden.
1.2. Der Vorschlag über einfache Druckbehälter ist
der erste Vorschlag nach der Entschließung des Rates
vom 7. Mai 1985, die die Grundprinzipien dieser neuen
Konzeption festlegte. Er verdient deshalb besondere
Aufmerksamkeit.
1.2.1. Der Versuch, eine Angleichung von Vorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter zu
erreichen, hat damit modellhaften Charakter. Die Ent-
schließung des Rates vom 7. Mai 1985 hebt besonders
darauf ab, eine klare Vorgehensweise bei der Anglei-
chung von Sicherheitszielen zu erreichen. Kontrollier-
barkeit und Rechtssicherheit sind in hohem Maße an-
zustreben.
1.3. Dieser erste Vorschlag, die Harmonisierung der
Normung auf einem konkreten Gebiet zu verwirklichen,
ist nicht nur als ein wichtiger Versuch zum freien Ver-
kehr innerhalb des EG-Binnenmarktes zu betrachten,
sondern er hat Bedeutung für sämtliche Vorschläge auf
anderen technischen Gebieten. Den Faktoren Sicherheit
der Anwender und Verbraucher sowie der Vermeidung
von Hemmnissen für die technische Entwicklung muß
besondere Beachtung geschenkt werden.
(1) ABl. Nr. C 89 vom 15. 4. 1986, S. 2.
(2) ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 15.
1.3.1. Technik ist eine dynamische Komponente der
Gesellschaftspolitik. Regeln der Sicherheitstechnik müs-
sen eine wichtige ausgleichende Funktion zwischen
wirtschaftlichen und sozialen Interessen (u. a. Gesund-
heitsschutz) übernehmen. Dies erfordert eine Mitarbeit
und Mitgestaltung der gesellschaftlichen Kräfte.
1.3.2. Der Interessenausgleich zwischen Anbieter
und Verbraucher von Produkten verlangt im Rahmen
der Gemeinschaft die Anpassung und Harmonisierung
technischer Regeln. Auf diese Weise können technische
Hemmnisse beseitigt werden, indem der vorgeschriebe-
ne Sicherheitsstandard garantiert wird.
1.3.3. Ein wesentliches Kriterium für die Etablierung
der neuen Methode auf EG-Ebene besteht darin, zwi-
schen funktionellen „Sicherheitsanforderungen" und
„Spezifikationen der Herstellung von Produkten" zu
unterscheiden.
Der Ausschuß geht davon aus, daß durch diese Tren-
nung die detaillierte Sachverständigendiskussion der
„alten Methode" in einem anderen Gremium als dem
Rat, nämlich in CEN oder CENELEC, stattfinden kann,
damit der Rat sich mit der entscheidend wichtigeren
Frage der Realisierung eines freien Marktes mit der
Gewährleistung der Sicherheit für alle Bürger befassen
kann.
1.3.4. Eine klare Trennungslinie zwischen den Si-
cherheitsanforderungen und Produktspezifikationen ist
nicht immer einfach zu ziehen. Die Kontrollanforderun-
gen erhalten deshalb besonderes Gewicht. Eine wir-
kungsvolle Beteiligung der Hersteller, Behörden, Ver-
braucher und Arbeitnehmer ist deshalb unverzichtbar.
1.3.5. Die Bemühungen zur Angleichung der physi-
kalischen Maße und Gewichte in Europa erwiesen sich,
wie die jahrzehntelange Erfahrung zeigt, als überaus
schwierig. Die Probleme, multidisziplinäre Begriffe wie
„Sicherheit von Produkten" der Normung zuzuführen,
sind noch erheblich größer und bedürfen einer beson-
ders sorgfältigen Arbeitsstruktur.
1.3.6. Nach Auffassung des Ausschusses ist insbeson-
dere eine ausreichend präzise Definition des Anwen-
dungsbereichs der Richtlinie notwendig. Eine übermä-
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ßige Zahl von Richtlinien für Einzelerzeugnisse muß
vermieden werden, weil sonst der ganze Sinn der neuen
Konzeption verlorengehen würde.
Ungeachtet dieser Schwierigkeiten muß eine einheitliche
Regelung in der Gemeinschaft zügig angestrebt werden,
da sie mit die Voraussetzung für die Schaffung eines
freien Wettbewerbs in einem einheitlichen europäischen
Markt ist.
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1. Zum Titel der Richtlinie:
Er wird das Ziel angegeben, Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für einfache Druckbehälter angleichen zu
wollen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es in gewis-
sen Ländern der Gemeinschaft ausreichend detaillierte
Vorschriften im verbindlichen gesetzlichen Rang gibt.
Normen, die von privatrechtlichen Organisationen
erstellt werden, beschränken sich üblicherweise auf die
Beschreibung der technischen Bedingungen für die Ferti-
gung von Produkten. Eine Verantwortung für die Festle-
gung von Zielen zur Sicherheit und Gesundheit besteht
dabei nicht. Dieses obliegt dem gemeinschaftlichen
staatlichen Handeln unter Beteiligung der Hersteller,
Arbeitnehmer und Verbraucher.
2.2. Zu Artikel 1:
Der spezifizierte Anwendungsbereich ist unzureichend:
— Es fehlt eine gesamtumfassende Konzeption für die
„wesentlichen Sicherheitsanforderungen". Es ist so-
wohl zwischen einfachen und komplexen (oder risi-
koreicheren) Druckbehältern zu unterscheiden als
auch der Betroffenheitsgrad der Verbraucher bei
Schäden zu definieren. Zudem ist zwischen der Fest-
legung von Schutzzielen und den technischen Va-
riationen zum Erreichen derselben deutlich zu
trennen.
— Das Prinzip der Festlegung von Sicherheitsanforde-
rungen, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich
zieht, fordert nach Auffassung des Ausschusses eine
solche klare Definition des Anwendungsbereiches.
Damit wird auch vermieden, daß die mit den
komplexen Druckbehältern verbundenen strengeren
Kontrollmaßnahmen das Verfahren für die einfa-
chen Druckbehälter verschleppen.
— Es wird vorgeschlagen, auf eine Auflistung von
Druckbehältermaterialien zu verzichten. Dieses Ver-
meidet:
a) Probleme bei der Anpassung an den technischen
Fortschritt. Da es kaum zumutbar ist, dem Rat einen
Entschluß über jede Erweiterung des Anwendugsbe-
reichs der Richtlinie durch die Entstehung neuer
Materialien vorzulegen, schlägt der Ausschuß vor zu
prüfen, ob der Kommission die Kompetenz gegeben
werden kann, ohne Befassung des Rates die Materi-
alwahl für die Druckbehälter zu regeln;
b) Probleme der Wettbewerbsverzerrungen zwischen
„harmonisierten" und „nichtharmonisierten"
Druckbehältern. Um solche Wettbewerbsverzerrun-
gen auf dem Markt zu vermeiden, besteht der Aus-
schuß auf einer zügigen Vorlage von neuen Vor-
schlägen betreffend komplexe Druckbehälter mit
anderen Gefahrenklassen, um das ganze Gebiet der
Druckbehälter möglichst übersichtlich abzudecken.
2.3. Wenn es richtig ist, wie der Richtlinienvorschlag
feststellt, daß die Mußvorschriften nicht zu einem von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Si-
cherheitsniveau führen, aber gleichwohl aufgrund ihrer
verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemein-
schaftlichen Handel hemmen, stellt sich für den Aus-
schuß die Frage, ob Übergangsmaßnahmen überhaupt
erforderlich sind.
2.3.1. Nach Auffassung des Ausschusses besteht die
Gefahr, daß in der Übergangszeit de facto normenbe-
dingte Diskriminierungen weiterhin möglich sind, so
wie z. B. auf dem Gebiet, das durch die sog.
„Niedrigspannungsrichtlinie" geregelt ist. Zugleich
würde es dann auch keine Motivation zur Ausarbeitung
europäischer Normen auf seiten der „Normen-Länder"
geben, denn im konkreten Fall der Druckbehälter ist die
Lage so, daß gewisse Mitgliedstaaten sich auf freiwillige
Normen und andere wieder auf gesetzlich bindende
technische Vorschriften stützen. Mangels klarer rechtli-
cher Klassifizierung der Vorschriften sind Schwierigkei-
ten für verschiedene Mitgliedstaaten vorhersehbar. Die-
se Mitgliedstaaten würden sich nämlich, wenn die
Richtlinie in Kraft treten würde, in einem „Vakuum"
befinden, ehe die europäischen Normen verabschiedet
würden. In dieser Lage müßte die Kommission dann
wieder andere Übergangslösungen für diese Mitglied-
staaten finden, um eine gewisse Diskriminierung zwi-
schen den „Normen"- und den „Nicht-Normen-Län-
dern" zu vermeiden.
2.3.2. Deshalb schlägt der Ausschuß vor, die Über-
gangszeit wegfallen zu lassen und mit allen Mitteln eine
schnelle Ausarbeitung europäischer Normen zu fördern.
Er fordert die Kommission auf, einen Zeitplan mit
CEN/CENELEC, so wie es die Entschließung des Rates
vom 7. Mai 1985 vorsieht, vorzulegen, damit die Betrof-
fenen wissen, ab wann europäische Normen gelten.
2.4. Der Ausschuß hat schon in seiner Stellungnahme
zur neuen Konzeption vom 25. April 1985 daraufhinge-
wiesen, daß durch die neue Konzeption sich die Not-
wendigkeit ergibt, daß der Rat die Richtlinie über die
Produktenhaftung verabschiedet (Richtlinie 85/374/
EWG). Er fordert die Kommission" auf zu untersuchen,
welche Konsequenzen der jetzige Richtlinienvorschlag
sowohl für den Verbraucher als auch für den Hersteller
nach sich ziehen wird, besonders in bezug auf Artikel
7 d) der Produktverantwortungsrichtlinie, der die Ver-
antwortung im Falle fehlerhafter Vorschriften der öf-
fentlichen Behörde nicht klar festlegt.
2.5. Die Richtlinie müßte die wensentlichen Si-
cherheitsanforderungen und die Überwachung der Be-
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hälter umfassen. Die wesentlichen Sicherheitsanforde-
rungen des Richtlinienvorschlags nehmen bisher aber
im großen und ganzen nur Rücksicht auf die Herstel-
lung von Druckbehältern; die Sicherheitsaspekte der
Inbetriebnahme der Behälter, Aufstellung, Benutzung
und Wartung sind nicht ausreichend behandelt (Punkt
4 Anhang 1) und müssen nach Meinung des Ausschusses
präziser definiert werden. Andernfalls fürchtet der Aus-
schuß, daß dies zu einer Einschränkung der Rolle der
Inspektionsdienste und der Ausschüsse für Sicherheit
führen könnte. Es wäre seines Erächtens auch kein guter
Weg, dieses Problem in einer separaten Richtlinie zu
lösen. Damit würde kein positives Beispiel für weitere
Richtlinien geliefert.
3. Besondere Bemerkungen
3.1. Zu den Artikeln 1 und 3:
In den Artikeln 1 und 3 werden Grenzwerte für das
Druckpotential (20/10 000 bar x Liter) und für
Betriebstemperaturen genannt.
— Die Energiegrenzen von 10 000 bar x Liter und 20
bar x Liter erscheinen zu hoch angesetzt; sie sind
in keine Sicherheitssystematik eingearbeitet. In den
Ländern der EG bestehen über die Druckpotentiale
unterschiedliche Vorstellungen und unterschiedliche
Prüf anforderungen.
— Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, eine pra-
xisorientierte Auflistung von Betriebsdaten und Ein-
satzbereichen von einfachen Druckbehältern vorzu-
nehmen. Daraus sollte die Sicherheitskonzeption
entwickelt werden.
Folgende Punkte sollten dabei u. a. Beachtung finden:
— die maximale und minimale Betriebstemperatur,
— die Grenzen des Druckes,
— die Sicherung gegen Bruchstücke,
— die Qualitätssicherung während der Betriebsdauer,
insbesondere unter Berücksichtigung der Korrosion.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
3.2. Zu Artikel 6:
In diesem Artikel ist festgelegt, daß sowohl die Mitglied-
staaten als auch die Kommission an den Ständigen
Ausschuß (gebildet gemäß Richtlinie 83/189/EWG)
Auslegungsfragen richten können. Der Ausschuß muß
dann zu diesen Fragen umgehend Stellung nehmen.
Nach Auffassung des Ausschusses darf der Ständige
Ausschuß mit Normungsfragen erst dann befaßt wer-
den, wenn ihm die von der Kommission und dem Rat zu
erarbeitenden Grundsätze für Sicherheitsanforderungen
für einfache Druckbehälter vorliegen. Es muß außerdem
sichergestellt sein, daß die Festlegung dieser Sicherheits-
anforderungen nicht durch private Institutionen erfol-
gen darf.
3.3. Zu den Artikeln 8, 10 und 11:
Bei der EG-Baumusterprüfung ist die inhaltliche und
organisatorische Ausgestaltung der Prüfstellen und der
Prüfkriterien unklar. Das Zertifikationssystem, die Si-
cherheitsgrenzen des Drucks und die Art der Prüfungen
müssen noch aufeinander abgestimmt werden.
3.4. Zu den Artikeln 12 bis 16:
In den Artikeln 12 bis 16 sind Aspekte der Sicherheit
und des EG-Prüfzeichens aufgeführt. Der Ausschuß
stellt dazu fest, daß die Betriebssicherheit von Druckbe-
hältern durch ein ausgewogenes Qualitätssystem bei
Planung, Fertigung, Betrieb und Prüfungen erreicht
wird. Ein Prüfzeichen der EG bürgt erst dann für Sicher-
heit, wenn ein solches Qualitätssystem verbindlich ein-
geführt ist und genau überwacht werden kann. Der
Ausschuß bittet die Kommission, diesen Überlegungen
ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
3.5. Zum Anhang:
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Kommission
die Möglichkeit gegeben werden muß, den Anhang
des Richtlinienvorschlags an den jeweiligen Stand der
Technik (z. B. Materialwahl für Druckbehälter) anzu-
passen, ohne daß der Rat ein formales Änderungsver-
fahren einleiten muß.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
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