22. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/23
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament:
„Vollendung des Binnenmarktes: Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht"
(86/C 328/10)
Am 20. November 1985 ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den
Wirtschafts- und Sozialausschuß um Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an
den Rat und das Europäische Parlament zum Thema „Vollendung des Binnenmarktes: Das
gemeinschaftliche Lebensmittelrecht".
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr Hilkens.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
mehrheitlich bei 2 Nein-Stimmen und 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeines 2. Gesundheit
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt
die Absicht der Kommission, die Schaffung des Binnen-
marktes für Lebensmittel zu beschleunigen. Er ist damit
in Übereinstimmung mit seiner vorangegangenen Stel-
lungnahme (*) zur Schaffung des Binnenmarktes. Der
Ausschuß bedauert, daß es nicht schon früher gelungen
ist, in der Gemeinschaft eine kohärente Lebensmittel-
politik einzuführen.
1.2. Der Ausschuß teilt die Auffassung der Kommis-
sion, daß sich bei der Schaffung des gemeinsamen Le-
bensmittelmarktes besondere Probleme stellen, die spe-
zielle Regelungen erforderlich machen.
1.2.1. So ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß
dies keine negativen Konsequenzen für die Gesundheit
der Bürger und die hinsichtlich der Qualität der Lebens-
mittel bestehenden Erwartungen hat.
1.2.2. Im Hinblick darauf muß bei der Harmonisie-
rung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auf ein
hohes Schutzniveau geachtet werden, das sich am fort-
schrittlichsten Standard orientieren muß.
1.2.3. Der Ausschuß hat sich mehrfach in Stellung-
nahmen zu den Zusammenhängen zwischen Gesundheit
und Ernährung geäußert, z. B. in der Stellungnahme
zum Aktionsprogramm zur Verhütung von Krebs (ABl.
Nr. C 101 vom 28. 4. 1986, S. 22 ff.).
1.2.4. Was die Gesundheit und die Qualität anbe-
langt, geht die Kommission in ihrer Mitteilung von ckr
Annahme aus, daß die in den Mitgliedstaaten bestehen-
den Lebensmittelgesetze bereits zufriedenstellend sind.
1.2.4.1. In Anbetracht der großen Unterschiede zwi-
schen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der
einzelnen Mitgliedstaaten läßt sich nach Ansicht des
Ausschusses keine Aussage darüber machen, ob ein
gleichwertiges Schutzniveau vorhanden ist. So sind z. B.
bei der Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften
erhebliche Unterschiede festzustellen, die natürlich auch
großen Einfluß auf das tatsächliche Schutzniveau ha-
ben. Darum erscheint es dem Ausschuß unerläßlich,
däß die Kommission eine vergleichende Studie vorlegt,
die die Unterschiede bei den Vorschriften über Le-
bensmittelrecht transparent macht.
(l) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985.
2.1. Der Ausschuß befürwortet die Absicht der Kom-
mission, beim Schutz von Gesundheit und Sicherheit
auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften hinzuar-
beiten.
Nach Auffassung des Ausschusses muß zu diesem
Zweck eine Gemeinschaftsrichtlinie erlassen werden,
die festlegt, welchen Anforderungen dieser Schutz von
Gesundheit und Sicherheit genügen muß. Auf diese
Weise können auch mögliche Handelshemmnisse besei-
tigt werden. Der Binnenmarkt für Lebensmittel kann
ohne eine ausreichende Klarheit im Bereich der Gesund-
heit und Sicherheit nicht verwirklicht werden.
2.2. Zusatzstoffe
Der Ausschuß kann dem Plan der Kommission, die
Positivliste für zugelassenen Zusatzstoffe zu ver-
vollständigen, grundsätzlich zustimmen. Er weist dar-
auf hin, daß es auch in Zukunft möglich sein muß,
diese Listen anzupassen. Die Verwendung von durch die
Positivliste zugelassenen Zusatzstoffen in Lebensmitteln
sollte nur erlaubt werden, wenn diese Zusatzstoffe ge-
sundheitlich völlig unbedenklich und technisch notwen-
dig sind.
2.3. Pflanzenbehandlungsmittel und Tierarzneimittel
Der Ausschuß weist darauf hin, daß Pflanzenbehand-
lungsmittel (z. B. DDT) und Tierarzneimittel (wie Hor-
mone oder Antibiotika) in Form von Rückständen in
Lebensmitteln eine Gefahr für die Gesundheit darstel-
len. Hierfür müßten strenge Vorschriften gelten, und
der Ausschuß bedauert daher, daß die Kommission auf
diesen Punkt nicht eingegangen ist.
2.4. Hygieneregelungen
Der Ausschuß bedauert, daß die Kommission keine
weiteren Vorschläge zur Harmonisierung der Hygiene-
regelungen im Lebensmittelbereich beabsichtigt, die
einer der wichtigsten Fragenkomplexe im Zusammen-
hang mit der Gesundheit der Bevölkerung sind.
Nr. C 328/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
3. Schutz der Verbraucher und Etikettierung
3.1. Der Ausschuß begrüßt das Vorhaben der Kom-
mission, die vorhandenen Richtlinie zur Etikettierung,
Aufmachung und Werbung weiter zu ergänzen. Er
möchte hier insbesondere betonen, daß ein wirksames
System der informativen Etikettierung zusammen mit
einer systematischen Unterrichtung der Verbraucher
unabdingbar ist, wenn die vorgeschlagene Verwirkli-
chung des Binnenmarktes für Lebensmittel nicht zu
Lasten der Verbraucher gehen soll.
3.2. Eine Etikettierungsrichtlinie sollte ein deutliches
und verständliches Schema für Etiketten vorsehen, des-
sen Verwendung EG-weit verbindlich ist, um zu verhin-
dern, daß der Verbraucher durch die Angaben auf dem
Etikett irregeführt wird.
4. Wettbewerb und Qualität der Lebensmittel
4.1. Wenn man davon ausgeht, daß der Verbrauch
innerhalb der Gemeinschaft gleich bleibt, kann die Ver-
wirklichung des Binnenmarkts für Lebensmittel infolge
des vermehrten Wettbewerbs dazu führen, daß sich die
Absatzmuster der einzelnen Anbieter verschieben. Eine
solchermaßen veränderte Angebotsstruktur birgt auch
die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung und Quali-
tätsminderung in sich.
4.2. Der Ausschuß weist darauf hin, daß die jeweilige
inländische Gesetzgebung unter Druck geraten wird,
wenn sich die einheimische Industrie an strengere (in-
ländische) Maßstäbe halten muß als die ins Land einfüh-
renden Firmen.
4.3. Um die Qualität der Lebensmittel zu gewährlei-
sten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sind
Mindeststandards wahrscheinlich unvermeidlich.
Denkbar sind Richtlinien über die Zusammensetzung
von Produktgruppen und altbekannten Einzelproduk-
ten sowie Gütesiegel, Qualitätszeichen und eine deutli-
che Kennzeichnung von Imitationsprodukten. Außer-
derm könnten Verhaltenskodizes erwogen werden, die
Industrie und Verbraucherverbänden zusammen ent-
wickeln.
4.4. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß es unver-
meidlich ist, auch in Zukunft in einer beschränkten
Anzahl von Fällen vertikale Rahmenrichtlinien für Le-
bensmittel zu erlassen. Er begrüßt die Zusicherung der
Kommission, daß die bestehenden vertikalen Richtli-
nien beibehalten werden.
4.5. Um lokale oder regionale Qualitätserzeugnisse
zu erhalten, ist eine bessere Kontrolle der Wettbewerbs-
bedingungen erforderlich. Hierbei ist in Erwägung zu
ziehen, die Kontrolle und Eindämmung von Wettbe-
werbsverzerrungen durch Qualitätsanforderungen und
verbindliche Mindeststandards zu erleichtern.
4.6. In dieser Hinsicht ist die generell ablehnende
Haltung der Kommission zur Regelung von qualitativen
Spezifizierungen bei genauer Betrachtung der Urteile
des Europäischen Gerichtshofes, auf die sich die Kom-
mission bezieht, nicht ganz verständlich. Denn der Eu-
ropäische Gerichtshof hat in der Rechtssache 120/78
sowie in den Folgeentscheidungen, in denen er sich mit
der Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag befaßt
hat, ausdrücklich und zunehmend anerkannt, daß die
Mitgliedstaaten nationale, den freien Verkehr in der
gemeinschaft einschränkenden Maßnahmen beibehal-
ten können, die notwendig sind, um zwingenden Erfor-
dernissen, u. a. auch der Lauterkeit des Handelsverkehrs
und des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden.
5. Amtliche Überwachung
5.1. Der Ausschuß stimmt der Kommission darin
zu, daß die amtliche Überwachung zum Schutz der
Gesundheit von Natur aus zu den Materien gehört, die
gesetzlich geregelt werden müssen. Er unterstreicht die
Notwendigkeit, die einzelstaatlichen Kontrollmaßnah-
men zu harmonisieren.
5.2. Für den von der Kommission vorgesehenen
neuen Richtlinienvorschlag empfiehlt der Ausschuß,
Kontrollen an allen wichtigen Punkten, insbesondere
an den Produktions- und Anbaustätten, in weiterverar-
beitenden Betrieben sowie im Groß- und Einzelhandel
zu ermöglichen.
53. Um der Kontrolle einen direkten Zugriff auf den
wirklichen Herstellungsbetrieb zu ermöglichen, sollte
der Warenursprung auf der Packung zumindest durch
eine Code-Nummer, bei loser Ware auf dem Großgebin-
de, kenntlich gemacht werden. Neben der Kontrolle
und Haftung des Herstellers sollte eine Kontrolle und
Haftung auch der weiterverarbeitenden Betriebe einge-
führt werden.
5.4. Zwischen den Kontrollbehörden der EG-Staaten
sollte mit Hilfe moderner Informationstechnologien
(IRIS-Programm der Kommission) ein direkter Infor-
mationsaustausch eingeführt werden. Dieser.sollte ohne
langen Dienstweg die Information zwischen den einzel-
nen örtlichen Behörden darüber, ob das „ausländische"
Produkt den Bestimmungen seines Landes entspricht,
ermöglichen. Ferner sollte ein Austausch der Untersu-
chungsergebnisse über Bestandteile bereits analysierter
Lebensmittel ermöglicht werden.
5.5. Der Ausschuß schlägt darüber hinaus vor, Über-
legungen hinsichtlich der Arbeitsteilung und Zusam-
menarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mit-
gliedstaaten anzustellen. Hierbei geht es um die Rege-
lung folgender Möglichkeiten:
— Die Entscheidungen eines in einem Mitgliedstaat
anerkannten Labors gelten auch für die anderen
Mitgliedstaaten. Damit ließe sich die Gefahr der
Doppelarbeit an Grenzübergängen verringern.
— Die Spezialisierung der verschiedenen Verwaltungs-
behörden wird gefördert.
5.6. Ferner schlägt der Ausschuß die Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Aufsichtsbehörde vor, die die
Aufgabe hat, die Lebensmittel in den Endverkaufsstellen
stichprobenweise zu überwachen.
22..12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/25
6. Die Aufteilung der Rechtsetzungsbefugnis zwischen
Rat und Kommission: Das neue Verfahren
6.1. Der Ausschuß billigt den Kommissionsvorschlag
vorbehaltlich der folgenden Bemerkungen insoweit, als
darin ein rascheres und vereinfachtes Verfahren für die
Verabschiedung der Richtlinien zum Lebensmittelrecht
im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes bis 1992
vorgesehen ist.
6.2. Der Ausschuß stellt fest, daß der ursprüngliche
Kommissionsvorschlag, zu dem er um Abgabe einer
Stellungnahme ersucht worden war, aufgrund der „Ein-
heitlichen Europäischen Akte" abgeändert worden ist.
6.3. Während die Rahmenrichtlinien des Lebensmit-
telrechts weiterhin dem Rat vorgelegt werden sollen,
wäre die Kommission nach dem neuen konsultativen
Verfahren befugt, nach einer Konsultation des Wissen-
schaftlichen Ausschusses in Gesundheitsfragen und des
Ständigen Lebensmittelausschusses in allen Fällen spezi-
fische Durchführungsrichtlinien zu erlassen, ohne die
bisher erforderliche Voraussetzung einer Abstimmung
im Ständigen Lebensmittelausschuß. Die Kommission
soll wie bisher auch der Beratenden Lebensmittelaus-
schuß konsultieren können.
6.4. Der Ausschuß ist mit der Einführung des vorer-
wähnten neuen Verfahrens nicht einverstanden, weil
die Kommission dadurch zu viele Befugnisse erhalten
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
würde, ohne daß eine ausreichende und angemessene
Konsultation gewährleistet wäre. Ein solches Verfahren
ist nicht hinreichend transparent.
6.5. Bei dieser Gelegenheit stellt der Ausschuß bedau-
ernd fest, daß die Kommission in ihren Vorlagen die
Aufgabenbereiche und Funktionsweisen der verschiede-
nen im Lebensmittelbereich tätigen Ausschüsse nicht
ausreichend beschrieben hat.
6.6.1. Der Ausschuß besteht darauf, daß er in der
Zukunft von der Kommission konsultiert wird. In die-
sem Zusammenhang fordert er, daß Vorschläge der
Kommission öffentlich gemacht werden. Die stets obli-
gatorisch einzuholenden Stellungnahmen des Beraten-
den Lebensmittelausschusses sowie des Wissenschaftli-
chen Lebensmittelausschusses in Gesundheitsfragen
sind dem Stellungnahmeersuchen an den Wirtschafts-
und Sozialausschuß beizufügen.
6.6.2. Nach Ansicht des Ausschusses muß das Prinzip
der Abstimmung im Ständigen Lebensmittelausschuß
beibehalten werden. Im Interesse einer schnellen Ver-
wirklichung des Binnenmarktes schlägt der Ausschuß
vor, daß der Ständige Lebensmittelausschuß mit qualifi-
zierter Mehrheit abstimmt.
6.7. Der Ausschuß ist im übrigen der Auffassung,
daß die Kommission dem Europäischen Parlament jähr-
lich einen Bericht über die Durchführungsrichtlinien
vorlegen sollte.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Nr. C 328/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
ANHANG
Folgende Änderungsanträge wurden vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Einen Unterpunkt zu Punkt 1.1 mit folgendem Inhalt einfügen:
„Die Kommission stellt in ihrem Vorschlag eine allgemeine Bilanz der Harmonisierung von Lebensmitteln
auf.
Diese Bilanz ist jedoch unvollständig; beispeilsweise fehlen die folgende Richtlinien und Verordnungen:
— Rapsöl
— Eingedickte Milch und Trockenmilch (Richtlinie 76/118/EWG)
— Pestizidrückstände (Gemüse)
— Fleisch: für den Verbrauch ungünstige Rückstände (Hormone, Antibiotika usw.)
— Wassergehalt von Geflügel
— Verbot der Behandlung mit ionisierender Strahlung (Fleisch)
— Etikettierung von Wein
— Etikettierung von Obst und Gemüse (Qualitätsnormen)
— Kennzeichnung von Eiern (Alter, Größe, Verpackungsdatum)
— Fettgehalt von Butter
-— Frischmilch (Fettgehalt usw.)
Angesichts solcher Lücken stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Anwendungsbereich des von der
Kommission geforderten Mandats und des Richtlinienvorschlags über die Etikettierung von Lebensmitteln.
Sollen nun alle Lebensmittel oder nur eine Auswahl harmonisiert bzw. etikettiert werden, und welche?
Der Kommission kann kein Mandat übertragen werden, dessen Anwendungsbereich derart verschwommen
ist und solche Rechtsunsicherheiten in sich birgt."
Begründung
Der Änderungsantrag, der in der Studiengruppe und in der Fachgruppe vom Berichterstatter angenommen
wurde, spricht für sich.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 26, Nein-Stimmen: 34, Stimmenthaltungen; 39.
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