22. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/9
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind (!)
(86/C 328/04)
Der Rat beschloß am 29. April 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Berichterstatte-
rin war Frau Williams.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts und Sozialausschuß begrüßt den
Kommissionsvorschlag vorbehaltlich nachstehender Be-
merkungen.
1.2. Der Ausschuß steht dem vorgeschlagenen „Ver-
fahren des Beratenden Ausschusses" kritisch gegenüber;
seine diesbezüglichen Bemerkungen sind in seiner Stel-
lungnahme zu dem Thema „Vollendung des Binnen-
marktes: Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht"
enthalten.
1.3. Ganz allgemein sollte in dem Vorschlag klarer
unterschieden werden zwischen Lebensmitteln für eine
besondere Ernährung im medizinischen Sinne und Le-
bensmitteln für den „allgemeinen Verzehr".
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)
2.1.1. Bei der Abgrenzung von Personengruppen, auf
die diese Richtlinie anzuwenden ist, sollten Perso-
nengruppen, die unter Gesundheitsstörungen leiden
(d. h. Stoffwechselstörungen oder besondere physiolo-
gische Umstände), nicht gemeinsam mit offensichtlich
gesunden Personengruppen (d. h. Säuglingen oder
Kleinkinder) aufgeführt werden.
2.1.2. Die Tatsache, daß der Text dieses Artikels aus
der usprünglichen Richtlinie 77/94/EWG übernommen
wurde, ist keine ausreichende Rechtfertigung für die
Beibehaltung dieser Einteilung im gegenwärtigen Vor-
schlag.
2.1.3. Deshalb sollte nach Ansicht des Ausschusses
eine klare Unterscheidung getroffen und im Text zum
Ausdruck gebracht werden.
2.2. Artikel 2 Absatz 1
2.2.1. Der Ausschuß hebt das Problem der Abgren-
zung von „normalen" gegenüber „diätetischen" Nah-
rungsmitteln hervor.
2.2.2. Das Wort „diätetisch" ist in dem Vorschlag
nicht eindeutig definiert, und die Übersetzung in andere
Gemeinschaftssprachen ist problematisch. Überdies be-
zieht sich dieses Wort auf Lebensmittel für Personen,
die unter Gesundheitsstörungen leiden, und läßt sich
deshalb nicht auf Nahrungsmittel für gesunde Säuglinge
oder Kleinkinder anwenden.
2.2.3. Damit gewinnt das Argument für die oben
geforderte klarere Unterscheidung zwischen „Gesun-
den" und „Personen mit Gesundheitsstörungen" an
Boden.
2.2.4. Dieser Artikel sollte im Lichte der vorangegan-
genen Bemerkungen überprüft werden.
2.3. Artikel 4 Absatz 2
Nach Auffassung des Ausschusses ist die Formulierung
„Einzelrichtlinien können (...) umfassen" zu vage. Eine
konkretere Formulierung würde seines Erachtens die
Erarbeitung der Einzelrichtlinien erleichtern.
2.4. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f)
Der Ausdruck „Liste der Zusatzstoffe" sollte durch
„Positivliste (erlaubte Zusatzstoffe)" ersetzt werden.
2.5. Artikel 5
2.5.1. Der Ausschuß ist besorgt über die Gefahr fal-
scher Angaben, insbesondere bei Reformkost. Die Mit-
gliedstaaten sollten die entsprechenden einzelstaatlichen
Gesetze konsequent anwenden und die relevanten Ge-
meinschaftsvorschriften beachten.
2.5.2. Im Zusammenhang mit Kennzeichnung und
Werbung im allgemeinen weist der Ausschuß auf die
Notwendigkeit hin, die Gesetzgebung durch Verbrau-
chererziehung und -information zu ergänzen, vor allem
im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Verbrau-
cher.
2.6. Artikel 9
(') ABl. Nr. C 124 vom 23. 5. 1986, S. 7.
Dieser Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der „All-
gemeinen Bemerkungen" erörtert.
Nr. C 328/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
2.7. Anhang
2.7'.1. Der Anhang enthält vier Gruppen von Le-
bensmitteln, für die besondere Vorschriften erlassen
werden sollen. Zwei dieser Gruppen — Säuglingsfer-
tignahrung und Folgemilch — sind jedoch bereits Ge-
genstand eines Vorschlags für eine Einzelrichtlinie, in
der die beiden Lebensmittelgruppen zusammengefaßt
werden. Der Anhang sollte — eventuell durch eine
Fußnote — entsprechend präzisiert werden.
2.7.2. Ferner sei darauf hingewiesen, daß die Bezeich-
nungen für Folgemilch in den verschiedenen Gemein-
schaftssprachen voneinander abweichen und überprüft
sowie standardisiert werden sollten.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die koordinierte
Einführung des dienstintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen
Gemeinschaft (!)
(86/C 328/05)
Am 9. Juni 1986 beschloß der Rat gemäß Artikel 198 des EWG-Vertrags, den Wirtschafts-
und Sozialausschuß um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr Nierhaus.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1. Der Schlüssel für die Fortentwicklung der Tele-
matik in der Gemeinschaft mit ihren erheblichen, heute
noch kaum abschätzbaren wirtschaftlichen und sozialen
Auswirkungen liegt im wesentlichen in der Errichtung
eines gemeinschaftsweiten, einheitlichen digitalen
dienstintegrierenden Netzes zur Informationsübertra-
gung (ISDN). Nur auf diesem Wege können mittel- und
langfristig die Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im
Bereich der Telekommunikation erreicht werden, die
der Rat am 17. Dezember 1984 gebilligt hat. Dazu
gehören vor allem
— die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Marktes
für Telekommunikationsendgeräte und -einrichtun-
gen sowie
— die Verbesserung der Entwicklung von modernen
fortentwickelten Telekommunikationsdiensten und
-netzen.
1.2. Die Notwendigkeit der Schaffung eines gemein-
schaftsweiten ISDN ist folgerichtig in allen wichtigen
Dokumenten der Kommission zur Telematik mehr oder
weniger explizit enthalten.
1.3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat insbe-
sondere in seinen Stellungnahmen zur „Mitteilung der
Kommission an den Rat über die Telekommunikation"
sowie zum Bericht und zum „Vorschlag für einen Be-
schluß des Rates über eine vorbereitende Aktion für
RACE" nachdrücklich auf die herausragende Bedeu-
tung der Entwicklung eines gemeinschaftsweiten dienst-
integrierenden digitalen Netzes für die Telekommuni-
kation hingewiesen.
1.4. Dieses Vorhaben, das schrittweise, aufbauend
auf der vorhandenen Infrastruktur der bestehenden Te-
lefonnetze, bis etwa zur Jahrtausendwende vollendet
sein dürfte und einen ganz erheblichen Investitionsauf-
wand erfordern wird, stellt eine der großen technolo-
gischen Herausforderungen dar.
(!) ABl. Nr. C 157 vom 24. 6. 1986, S. 3.
1.5. Besondere Bedeutung gewinnt das Vorhaben der
Kommission auch deshalb, weil vergleichbare Entwick-
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