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2.15.2. Jedenfalls sollten die statistischen Dienststel-
len der Gemeinschaft ihre Studien und Analysen über
den Fremdenverkehrssektor und die darin tätigen Un-
ternehmen vertiefen, um eine einheitliche Basis an
grundlegenden Kenntnissen für eine zuverlässige Politik
zu schaffen.
2.16. Anhang III
Wie bereits zu Anfang gesagt, befürwortet der Ausschuß
die drei Vorschläge der Kommission vorbehaltlich der
genannten Einschränkungen.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden
dürfen(1)
(86/C 328/02)
Der Rat beschloß am 29. April 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr De Grave.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Bis zum heutigen Tage konnten auf Gemein-
schaftsebene nur vier Zusatzstofflisten harmonisiert
werden. Seit mehr als 12 Jahren, d. h. seit der Verab-
schiedung der Richtlinie 74/329/EWG (2), hat der Rat
mit Ausnahme von Änderungen dieser vier bestehenden
Richtlinien keine Richtlinie über Zusatzstoffe mehr ver-
abschiedet, und in den vier Richtlinien konnten keine
Fortschritte in bezug auf die für die Verwendung der
Zusatzstoffe geltenden Bedingungen erzielt werden.
1.2. Daran läßt sich die Notwendigkeit eines flexible-
ren Verfahrens erkennen. Der Wirtschafts- und Sozial-
ausschuß hat sich wiederholt für die Verabschiedung
von Richtlinien durch mehrheitlichen statt durch ein-
stimmigen Beschluß ausgesprochen.
1.3. In diesem Zeitraum konnte die Kommission an-
gesichts der komplexen Materie und des beschränkten
Personalbestandes auch nur wenige neue Vorschläge
unterbreiten. Der Ausschuß befürchtet, daß es der Kom-
mission nicht möglich sein wird, ihre Arbeiten hinrei-
chend zu beschleunigen, um ihr Programm durchführen
zu können. Eine Beschleunigung darf sich jedoch auf
keinen Fall nachteilig auf die für eine so schwierige
Materie erforderliche Sorgfalt auswirken.
1.4. Das empfohlene neue Verfahren könnte in einem
so empfindlichen Bereich wie dem der Zusatzstoffe
mithin große Schwierigkeiten bereiten.
1.5. Die in Anhang II genannten allgemeinen Krite-
rien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
sollten auf die beiden nachstehenden Aspekte reduziert
werden, und zwar auf
— etwaige Auswirkungen auf die menschliche Gesund-
heit (Toxizität, Nährqualität, Überempfindlichkeit
usw.),
— die technologische Notwendigkeit.
Hinzuzufügen ist die Lauterkeit der Handelsgeschäfte.
Um eine angemessene Prüfung dieser Aspekte zu ge-
währleisten, sollte die obligatorische Anhörung
— des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses
und später
— des Beratenden Lebensmittelausschusses
(•) ABl. Nr. C 116 vom 16. 5. 1986, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974. in der Richtlinie verankert werden.
Nr. C 328/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
1.6. Die Veröffentlichung der Stellungnahmen dieser
beiden Ausschüsse muß ermöglicht werden.
1.7. In einer so schwierigen und haüfig — nicht nur
zwischen Verbrauchern und Erzeugern, sondern auch
unter den Erzeugern selbst und sogar unter Wissen-
schaftlern — umstrittenen Materie muß eine möglichst
umfassende Anhörung und Unterrichtung aller Beteilig-
ten sichergestellt werden.
Der Ausschuß schlägt deshalb vor, den Richtlinienvor-
schlag der Kommission im Zuge eines an den Wirt-
schafts- und Sozialausschuß gerichteten Ersuchens um
Stellungnahme zu veröffentlichen, bevor er dem Ständi-
gen Lebensmittelausschuß zur Abstimmung unterbreitet
wird. Der Ausschuß hätte somit auch weiterhin die
Möglichkeit, die Ansicht der Beteiligten in einem Be-
reich zum Ausdruck zu bringen, dem Erzeuger und
Verbraucher stets größte Aufmerksamkeit entgegen-
gebracht haben.
1.8. Darüber hinaus regt der Ausschuß an, die Mög-
lichkeit zu schaffen, Beobachter der Beteiligten zu den
Vorbereitungsarbeiten des Ständigen Lebensmittelaus-
schusses einzuladen, wie dies im Falle der kosmetischen
Mittel praktiziert wird.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Um rechtliche Zweifel auszuräumen, ist es nach
Ansicht des Ausschusses unerläßlich, genauer zu umrei-
ßen, für welche Bereiche der Kommission Befugnisse
übertragen werden sollen.
Gewisse Stoffe lassen sich nämlich im Grenzgebiet zwi-
schen
— Zusatzstoffen und Lebensmitteln,
— Zusatzstoffen und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
— Zusatzstoffen, die unter diese Richtlinie fallen, und
solchen, für die sie nicht gilt,
— Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen
ansiedeln.
Dies trifft beispielsweise auf Äthylenoxid, Safran, Sor-
bit, Enzyme, modifizierte Stärken und auf aus Le-
bensmitteln gewonnene Stoffe (Soja-Proteinkonzentrat,
Kasein, Gelatine, Fasern, Albumin usw.) zu. Anderer-
seits gelten Erzeugnisse, mit denen Lebensmittel nach
der Ernte behandelt werden, sowohl als Zusatzstoffe
als auch als Schädlingsbekämpfungsmittel: reifungsbe-
einflussende Stoffe, Keimhemmungsmittel, Fungizide
usw. Einige der bei Zitrusfrüchten angewandten Fungi-
zide sind in der Liste der Zusatzstoffe enthalten (Bei-
spiel: Diphenyl), werden aber in Verbindung mit ande-
ren Lebensmitteln als Schädlingsbekämpfungsmittel be-
trachtet. Im übrigen sind anstelle von Diphenyl verwen-
dete Fungizide auch als Schädlingsbekämpfungsmittel
eingestuft (Beispiel: Benomyl).
Es wäre ratsam, sämtliche Mittel zur Behandlung von
pflanzlichen Erzeugnissen nach der Ernte in einer einzi-
gen Zusatzstoffliste zusammenzufassen.
2.2. . Artikel 2 Absatz 2
2.2.1. Mehrfach verwendbare Zusatzstoffe sollten
weiterhin in mehreren Zusatzstofflisten enthalten sein.
2.3. Artikel 3 Absatz 2
2.3.1. Nach Ansicht des Ausschusses können die be-
stehenden Einzelrichtlinien nur in bezug auf die Zu-
satzstoffe geändert werden, die unter eine der vier Ge-
meinschaftslisten fallen. Damit sind die Kategorien von
Zusatzstoffen ausgeschlossen, die noch unter ein-
zelstaatliches Recht fallen und auf Gemeinschaftsebene
noch keiner Bewertung unterzogen wurden.
2.4. Artikel 3 Absatz 3
2.4.1. Dieser Absatz sollte um einen Buchstaben g)
erweitert werden, der die Materie von Artikel 5 Ab-
satz 1 Buchstabe d) abdeckt (Gebrauchsanweisung).
2.4.2. Darüber hinaus müßte der letzte Satz geändert
werden, um darin die obligatorische Anhörung des Be-
ratenden Lebensmittelausschusses und des Wissen-
schaftlichen Lebensmittelausschusses zu verankern.
2.5. Artikel 4
2.5.1. Es sollte das gleiche Anhörungsverfahren wie
für Artikel 3 gelten.
2.6. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)
2.6.1. Dieser Unterabsatz sollte wie folgt formuliert
werden: „Besondere Anweisungen für die Lagerung
und/oder Anweisungen für die Verwendung".
2.7. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d)
2.7.1. Dieser Unterabsatz sollte folgendermaßen for-
muliert werden: „eine Gebrauchsanweisung".
2.7.2. Zusatzstoffe können von allerlei Firmen ver-
wendet werden, also auch von Klein- und Mittelbetrie-
ben, die mit den Verwendungsbedingungen nicht immer
vertraut sind.
2.8. Artikel 9
2.8.1. Der Ausschuß verweist zum einen auf die vor-
ausgehenden allgemeinen Bemerkungen, zum anderen
auf seine Stellungnahme zur „Vollendung des Binnen-
marktes: Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht".
2.9. Anhang I
2.9.1. Diese Liste sollte mit folgender Überschrift
versehen werden: „Kategorien der technologischen
Funktionen von Lebensmittelzusatzstoffen". Diese
Überschrift stimmt besser mit Artikel 2 überein, in
dem von „in Anhang I beschriebenen und definierten
technologischen Funktionen" die Rede ist.
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2.9.2. Die Aufnahme von in den meisten Mitglied-
staaten nicht zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen in
diese Liste darf deren spätere Zulassung nach Ansicht
des Ausschusses nicht präjudizieren (z. B. Festi-
gungsmittel und Mehlbehandlungsmittel). Diese Zu-
satzstoffe sollten gegebenenfalls von der Befugnisüber-
tragung an die Kommission ausgeschlossen werden.
2.9.3. Der Ausschuß macht ferner auf Stoffe auf-
merksam, deren Verwendung besonders gefährlich ist,
insbesondere für die Gesundheit von Kindern und Ju-
gendlichen. Dies gilt für Bindemittel, mit denen Mängel
im Herstellungsprozeß ausgeglichen werden können.
Die Begriffsbestimmung sollte klarstellen, ob die Kom-
mission unter „Bindemitteln" das gleiche versteht wie
unter „Chelatbildnern".
2.9.4. Der Begriff „Süßstoff" muß in zwei Kategorien
eingeteilt werden, und zwar in „künstliche Süßstoffe"
und „natürliche Süßstoffe".
2.9.5. Der Ausdruck „Mehlbehandlungsmittel" muß
durch die Angabe einer oder mehrerer technologischer
Funktionen ersetzt werden, um nicht alles zu erlauben
(z. B. Bleichung).
2.9.6. Außerdem sollte der Begriff „Enzym" gestri-
chen werden, da es sich dabei nicht um eine technolo-
gische Funktion handelt. Die als Zusatzstoffe verwende-
ten Enzyme sollten in die Kategorie aufgenommen wer-
den, in die sie gehören (Antioxydantien, Stabilisatoren
usw.).
2.9.7. Der Ausschuß bringt seine Verwunderung dar-
über zum Ausdruck, daß „Schmelzsalze" nicht erwähnt
sind, obwohl diese Kategorie in der Etikettierungsricht-
linie enthalten ist.
2.9.8. Die Bezeichnungen für Schaumstabilisatoren
und Schaumverhüter stimmen in den verschiedenspra-
chigen Fassungen nicht miteinander überein. Ganz all-
gemein decken sich die einzelnen Fassungen des An-
hangs nicht immer.
2.9.9. Der Ausschuß wirft die Frage auf, ob es nicht
ratsam wäre, die in diesem Anhang enthaltenen einzel-
nen Begriffe zu definieren, um etwaige Zweifel aus-
zuschalten.
2.10. Anhang II
2.10.1. Der Ausschuß hat zur Kenntnis genommen,
daß dieser Anhang eine Kurzfassung anderer Texte ist.
Da es sich um einen Rechtstext handelt, zöge er jedoch
die Wiedergabe des vollständigen Textes in diesem An-
hang einem Resümee vor.
2.10.2. Der Ausschuß stellt fest, daß Ziffer 1 sowohl
die (durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelaus-
schuß vorzunehmende) toxikologische Beurteilung als
auch die insbesondere durch den Beratenden Lebensmit-
telausschuß vorzunehmende Bewertung des technolo-
gischen Nutzens betrifft. Seines Erachtens ist der Wis-
senschaftliche Lebensmittelausschuß außer in ganz be-
sonderen Ausnahmefällen nicht dazu befugt, im einzel-
nen zur Zweckmäßigkeit eines Zusatzstoffs in einem
Lebensmittel Stellung zu nehmen. Er bittet deshalb dar-
um, die beiden Aspekte in Absatz 1 auseinanderzu-
halten.
2.10.3. Darüber hinaus sind die verschiedenen ge-
sundheitsrelevanten Aspekte (Toxizität, Überempfind-
lichkeit, Nahrungswert) auf mehrere Absätze von An-
hang II verteilt (Ziffer 1, 5 a) usw.).
2.10.4. Es müßte deshalb eine entsprechende Umfor-
mulierung des Anhangs vorgenommen werden. Dabei
sollten die Überlegungen zu Gesundheitsfragen von den
Betrachtungen zur technologischen Zweckmäßigkeit
getrennt werden.
2.10.5. Ein drittes Kriterium, über das sich Erzeuger
und Verbraucher seit langem einig sind, ist die Lauter-
keit der Handelsgeschäfte.
2.10.6. Der Anfang von Ziffer 2 ist folgendermaßen
zu ändern: „Nur solche Lebensmittelzusatzstoffe kön-
nen zugelassen werden, ...". Die derzeitige Formulie-
rung ist zweideutig und trägt dem Kriterium des techno-
logischen Nutzens nicht Rechnung. Ziffer 2 könnte
gegebenenfalls gestrichen werden, da sie inhaltlich mit
Ziffer 1 übereinstimmt. Sollte sie beibehalten werden,
so müßte sie dahin gehend umformuliert werden, daß
ein Zusatzstoff nicht zugelassen werden kann, wenn
„der verfügbare toxikologische Nachweis" unzurei-
chend ist.
2.10.7. Der Ausschuß bittet darum, Ziffer 5 a), die
allem Anschein nach in Widerspruch zu Ziffer 5 c)
steht, so zu ändern, daß der Nährwert des Lebensmittels
nicht durch den Zusatzstoff eingeschränkt werden
kann, es sei denn, der Zusatzstoff ist für die Herstellung
von Lebensmitteln für Gruppen von Verbrauchern er-
forderlich, die besondere Ernährungswünsche haben.
2.10.8. Unter Ziffer 6 c) ist der Ausdruck „soweit
wie möglich" in der ersten Zeile zu streichen. Der
Begriff des „täglichen Konsums" wird sinnlos, wenn er
mit einer solchen Einschränkung verbunden ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
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