29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/1
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
240. PLENARTAGUNG — OKTOBER 1986
Stellungnahme zu dem XV. Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die Wettbewerbspolitik
(86/C 333/01)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschloß am 20. Juni 1986, den Wirt-
schafts- und Sozialausschuß um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. September 1986 an.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 240. Plenartagung (Sitzung vom 23. Oktober 1986)
ohne Gegenstimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme, die Herr Bagliano als
Hauptberichterstatter vorgelegt hatte:
Vorbemerkungen
Daß die Wettbewerbspolitik unerläßlich ist für das rei-
bungslose Funktionieren und die Stimulierung der freien
Marktwirtschaft sowie für die Wahrung der Freiheiten
und Rechte der Verbraucher, wird heute in einem hohen
Maße anerkannt.
Bei der Bewertung des XV. Berichts über die Wettbe-
werbspolitik wurde die Entwicklung der Wirtschaftstä-
tigkeit im gemeinschaftlichen und internationalen Kon-
text berücksichtigt.
Eine aktive, realistische Wettbewerbspolitik wird heute
insbesondere durch folgende zwei Faktoren maßgeblich
geprägt: die neue Dimension der Märkte (weltweite
Ausdehnung) und die Innovation.
1. Der globale wirtschaftliche Kontext — Weltweite
Dimension der Märkte und Innovation
1.1. Unter den derzeitigen weltwirtschaftlichen Ge-
gebenheiten, die durch rasche Veränderungen in jedem
Sektor gekennzeichnet sind, pflichtet der Ausschuß fol-
gender Maxime der Kommission bekräftigend bei: „Die
Förderung des dynamischen, vorstoßenden Wettbe-
werbs wird bei der Anwendung der Artikel 85 und 86
auch in Zukunft als maßgebende Richtschnur dienen".
(XV. Bericht über die Wettbewerbspolitik — Einlei-
tung).
Diese Maxime wird bei jeder politischen bzw. verwal-
tungsmäßigen Entscheidung gegenüber Unternehmen,
Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen
konsequent entwickelt und angewandt werden müssen.
1.2. Die beiden Faktoren, zunehmende internationa-
le Ausdehnung der Märkte auf Weltebene und die
beschleunigte Dynamik des innovativen technolo-
gischen Wandels, haben die bestehenden Gleichgewich-
te empfindlich gestört.
Die neue sich so rasch wandelnde Realität zwingt die
Unternehmen, ihre Strategien kurzfristig durch Um-
strukturierung und Rationalisierung, vor allem aber
durch Innovation anzupassen.
1.3. Wer für die Erhaltung des freien Wettbewerbs
verantwortlich ist, muß — vor allem im Rahmen einer
angemessenen Sozialpolitik — in dieser Zeit des raschen
tiefgreifenden Übergangs einen unerläßlichen dringen-
den Anpassungsprozeß der Unternehmen und der wirt-
schaftlichen, finanziellen und rechtlichen Strukturen be-
rücksichtigen und dementsprechend Maßnahmen zur
Anregung und Erleichterung ergreifen, wobei freilich
die notwendige Kontrolle und eine ausreichende Koor-
dinierung zu gewährleisten sind.
Die neue Dimension der Märkte und das Phänomen der
Innovation erfordern eine Abkehr von starren Mustern
bei der Analyse der Fakten und der Verhaltensweisen;
die Kommission muß sich bei der Auslegung und An-
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wendung der Rechtsvorschriften an Kriterien orientie-
ren, die den Gegenwartserfordernissen besser entspre-
chen.
1.4. In diesem Kontext eines tiefgreifenden Wandels
stellt sich die — wenn auch zwangsläufig schrittweise
— Verwirklichung des „einheitlichen Marktes" als we-
sentliches und dringliches Mittel der neuen Gemein-
schaftsstrategie dar, in deren Rahmen die Wettbe-
werbspolitik in enger konsequenter Verknüpfung mit
den übrigen Gemeinschaftspolitiken eine entscheidende
aktive Rolle zu erfüllen hat (siehe auch Ziffer 7).
2. Die Dimension des Marktes — Die zwischen-
betriebliche Kooperation
2.1. Der Integrationsprozeß ist eine zwangsläufige
Übergangsphase, um die notwendigen Rationalisierun-
gen im europäischen Produktionsapparat und neue Ini-
tiativen zu bewirken; gerade die Verwirklichung des
„Binnenmarktes" bildet gleichzeitig die notwendige
Voraussetzung für seine Entwicklung.
2.2. Schon jetzt ist jede Form der Erhaltung nationa-
ler Wirtschaftsräume anachronistisch, will man ein aus-
reichendes Maß an effektiver Wettbewerbsfähigkeit er-
reichen oder mit einem Bezugsparameter für Bewertun-
gen oder Definitionen im Rahmen eines „relevanten
Marktes" arbeiten. Die geographische Dimension der
Gemeinschaft ist bereits jetzt der Mindestbezugsrah-
men, wobei die weltweite Dimension nicht mehr aus
den Augen gelassen werden darf.
Auch wenn der Begriff „wesentlicher Teil" des Gemein-
samen Marktes im EWG-Vertrag erwähnt wird (aber
als Alternative zum „gemeinsamen Markt", die heute
nur für wenige und nicht erhebliche Fälle gilt), ist der
„Gemeinsame Markt" die zu berücksichtigende geogra-
phische „Mindest"-Dimension. Allerdings ist diese in
nicht wenigen Sektoren nicht mehr gültig, wie wenn
beispielsweise die Marktposition eines Unternehmens
oder einer Unternehmensgruppe zu beurteilen ist, die
mit außergemeinschaftlichen Unternehmen im Wettbe-
werb stehen.
2.3. Auch wenn die eigentliche Dimension eine welt-
weite ist, bildet der „gemeinschaftliche" Wirtschafts-
und Handelsraum jedoch das wichtigste Antriebsele-
ment für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie.
2.4. In diesem Rahmen ist die Entwicklung der
zwischenbetrieblichen Kooperation zu fördern.
2.4.1. Ziffer 26 des „XV. Berichts über die Wettbe-
werbspolitik" ist daher voll beizupflichten, wo klar
ausgesprochen ist, daß „die Kommission hofft, den
notwendigen Anpassungsprozeß (Strukturveränderun-
gen) zu beschleunigen, indem sie die Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen bei gleichzeitiger Aufrechterhal-
tung wirksamen Wettbewerbs erleichtert".
Was die Zusammenarbeit in der Form des „Gemein-
schaftsunternehmens" (bzw. „Joint Venture") betrifft,
so erwarten der Wirtschafts- und Sozialausschuß und
die Wirtschaftskreise die angekündigten „Leitlinien",
die unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in
dem Maße wirksam sein werden, wie darin die Proble-
me des „relevanten Marktes" sowie der Referenzpara-
meter und -schwellen angemessen gelöst sind und ferner
eine korrekte Definition von „strukturellen Auswirkun-
gen" gegeben wird.
2.5. Was die „Fusionskontrolle" angeht, so hat der
alte Kommissionsvorschlag trotz Abänderung noch
nicht die für seine Annahme erforderliche Zustimmung
des Rates gefunden. Der Ausschuß hatte dazu seinerzeit
eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, auf die
noch einmal verwiesen wird (*), verbunden mit der Auf-
forderung an den Rat, den Vorschlag bald zu verab-
schieden.
Da sich im übrigen die nationalen und internationalen
Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben, werden
neben den Kapiteln Geltungsbereich, „Schwellen" und
Parameter wie auch Verfahren die Befugnisse der Kom-
mission in bezug auf die Anwendung von Artikel 86
mit größerer Klarheit festgelegt werden müssen, wobei
jedoch die unterschiedliche Situation der Mitgliedstaa-
ten nicht außer acht gelassen werden darf.
Die gewünschte Rechtsklarheit und -Sicherheit kann
auch unter diesen Umständen nur dazu beitragen, für
die Maßnahmen der Unternehmen im laufenden Ent-
wicklungsprozeß günstige Voraussetzungen zu
schaffen.
3. Das Phänomen der Innovation
3.1. Zur Erweiterung der Dimension des Marktes —
bis auf Weltebene — kommt der zunehmende und
beschleunigte Innovationsprozeß hinzu, der größtenteils
in Spitzensektoren stattfindet, aber auch in den soge-
nannten „kreativen" Sektoren weitverbreitet ist, und
der eine weitgehende allgemeine Rückwirkung auch im
Dienstleistungssektor und damit auch auf die Beschäfti-
gung hat.
3.2. Der Ausschuß hat in seiner Stellungnahme zum
XIII. Bericht (Seite 11 d) (2) klar ausgesprochen, daß
der Begriff „Innovation" in seiner Komplexität zu erfas-
sen ist, wobei in die Definition sowohl die technolo-
gische Entwicklung des Produkts (Verbesserung der
Qualität und der Leistung) und der Herstellungsprozeß
(Kostensenkung) als auch die Entwicklung neuer Pro-
dukte — Endprodukte oder Komponenten — bzw. neue
Materialien aufzunehmen sind.
3.3. Eine Strategie zur Entwicklung der Gemein-
schaftsindustrie und der Dienstleistungsunternehmen
muß auf die Förderung der Innovation gestützt sein:
die Fähigkeit zur Schaffung und Verwertung von „Inno-
vation" ist heute der entscheidende Faktor für den
Erfolg wettbewerbsfähiger Unternehmen auf Welt-
ebene.
(') ABl. Nr. C 252 vom 27. 9. 1982.
(2) ABl. Nr. C 343 vom 24. 12. 1984.
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Daher muß auch die Wettbewerbspolitik im Rahmen
dieser Gemeinschaftsstrategie ausgerichtet sein und In-
novationen anregen, indem für Investitionen in „For-
schung und Entwicklung" günstige Voraussetzungen
geschaffen werden.
3.4. Die Komplexität des Phänomens der Innovation,
das sich in verschiedener Form auf sämtliche Sektoren
erstreckt, betrifft auch den Produktionsprozeß in seinen
sämtlichen Phasen. Die Förderung der Investitionen in
„F + E" — die auch eine positive Einstellung gegen-
über der „Zusammenarbeit" umfaßt, die in Fällen, in
denen Riesensummen erforderlich sind, unerläßlich ist
— darf sich daher nicht auf die „vorwettbewerbliche"
Forschung beschränken, sondern muß sich auch auf die
angewandte Forschung und selbst auf die industrielle
Verwertung erstrecken. Innovation kann es in jeder
Phase des gesamten Produktionsprozesses geben.
Die F + E-Politik (*) der Kommission, die bereits in der
Verordnung (EWG) Nr. 418/85 über ein geeignetes
Instrument der Kontrolle und der Anregung verfügt,
wird auf jeden Fall einen effektiven Wettbewerb wie
auch den technischen Fortschritt zu gewährleisten
haben.
4. Staatliche Beihilfen
4.1. Man muß realistischerweise erkennen, daß die
„Entwicklung" — nicht nur die industrielle — nunmehr
in sämtlichen fortschrittlichen Ländern ein vorrangiges
Ziel der nationalen Wirtschafts- und Industriepolitik
ist.
Die Probleme der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
sind dermaßen komplex, daß es schwer vorstellbar ist,
sie vollständig im Rahmen autonomer Strategien und
Maßnahmen einzelner Unternehmen lösen zu können,
wie sich z. B. deutlich im europäischen Schiffbausektor
zeigt, der trotz erheblicher Anstrengungen zur Wieder-
erlangung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit
auf dem Weltmarkt weiterhin auf Beihilfen angewiesen
bleibt, wobei eine sich selbst tragende Werft noch ein
weites Fernziel im Sektor ist (2).
4.2. Es gibt aber keine Wettbewerbsfähigkeit ohne
Innovation, und Innovation ist ohne „Forschung und
Entwicklung" nicht denkbar. Staatliche Beihilfen für
die „Forschung und Entwicklung" und damit für die
Innovation sind eine Notwendigkeit, die realistisch be-
trachtet werden muß.
4.3. Die Kommission hat für staatliche Beihilfen ei-
nen Gemeinschaftsrahmen verabschiedet, in dem die
Grundsätze, Kriterien und Theorien dargestellt sind.
Die Haltung der Gemeinschaft zu den staatlichen Beihil-
fen ist daher bekannt. Weniger bekannt und erkennbar
sowie viel schwieriger ist dagegen die Anwendung des
Gemeinschaftsrahmens, sei es infolge der Vielzahl und
Verschiedenartigkeit der Fälle oder aufgrund der unter-
schiedlichen einzelstaatlichen Verhältnisse.
(J) ABl. Nr. C 206 vom 6. 8. 1984.
(2) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986 (Stellungnahme des WSA zu
den Leitlinien für eine gemeinschaftliche Politik im Schiffbau).
4.4. Es sind daher einige Bemerkungen über die —
für einige Fälle — „relative" Gültigkeit der Grundsätze
bzw. „allgemeinen" Kriterien zu machen. Ein wichtiges
Element ist in dieser Hinsicht der von den nationalen
Regierungen für die F + E aufgewandte Gesamtbetrag
an Finanzierungserleichterungen und/oder Beihilfen,
unabhängig davon, ob es sich um Ausgaben in der
Industrie, in öffentlichen Laboratorien oder in Universi-
täten handelt. Die Bedingungen sind für ein Unterneh-
men direkt oder indirekt vorteilhaft, wenn das (nationa-
le) Umfeld, in dem es tätig ist, wissenschaftlich „rei-
cher" ist als das Umfeld für konkurrierende Unterneh-
men in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Die Relevanz der „Beihilfe" für ein Unternehmen ist
also im Kontext einer spezifischen nationalen Situation
und im Vergleich zu der Lage in den übrigen Mitglied-
staaten zu bewerten.
4.5. Der Ausschuß möchte die Kommission aber
auch auf einen anderen diskriminierenden Umstand in
bezug auf die staatlichen Beihilfen im Rahmen einer
Wettbewerbspolitik aufmerksam machen.
Die unter den Mitgliedstaaten fortbestehende unter-
schiedliche Besteuerung kann selbst bei einer umsichtig
betriebenen Beihilfenpolitik Wettbewerbsverzerrungen
verursachen.
Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit den
Vertragsvorschriften läßt sich wirklich nicht für sich
allein beurteilen, sondern nur in einem globalen Rah-
men unter Berücksichtigung der Besteuerung des Unter-
nehmens bzw. des Sektors, in dem dieses tätig ist, sowie
in bezug auf konkurrierende Unternehmen in Staaten,
in denen die steuerliche Belastung geringer ist oder im
spezifischen Fall unterschiedliche Auswirkungen hat.
Der Ausschuß will der Beihilfenpolitik gewiß nicht die
Aufgabe zuweisen, Steuerunterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten oder sonstige Strukturunterschiede aus-
zugleichen.
Die unterbliebene Durchführung einer ausreichenden
Harmonisierung der Steuersysteme, bei der noch keine
nennenswerten Fortschritte erzielt wurden, macht nicht
nur die Anwendung einer korrekten und gerechten Bei-
hilfenpolitik zu einer dornenvollen schwierigen Aufga-
be, sondern auch die Anwendung vieler anderer Ge-
meinschaftspolitiken mit sämtlichen daraus folgenden
Ungleichgewichten und Verzerrungen, die selbst von
einer beherzten und weitsichtigen Wettbewerbspolitik
nicht ungeschehen gemacht werden können.
4.6. Die kleinen und mittleren Betriebe erwarten die
Verabschiedung einer Reihe von gezielten Maßnahmen
zur Sicherstellung eines echten, freien Wettbewerbs, die
sich ihres Erachtens jedoch nicht auf Ausnahmeregelun-
gen zu ihren Gunsten beschränken dürfen, sondern eine
gesamtheitliche Politik für ihren Bereich verwirklichen
müssen.
Die Tatsache, daß vor kurzem einem Kommissionsmit-
glied die Alleinzuständigkeit für den kleinen und mittle-
ren Betriebe-Bereich übertragen wurde, stellt wohl einen
ersten Schritt in diese Richtung dar, aber die Erwartun-
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gen der kleinen und mittleren Betriebe selbst gehen
dahin, daß so bald wie möglich spezifische Vorschriften
zur Verwirklichung einer solchen Globalpolitik erlassen
werden.
4.7. Der Ausschuß ist sich der komplexen, Einfüh-
lungsvermögen erfordernden Aufgabe wohl bewußt, die
die Kommission bei der Anwendung einer Beihilfenpoli-
tik im Rahmen einer konsequenten Wettbewerbspolitik
zu erfüllen hat.
Da die Lösung des Problems nicht starren Regeln unter-
worfen werden kann, stimmt der Ausschuß mit dem
realistischen pragmatischen Vorgehen der Kommission
überein und empfiehlt im übrigen, auch Faktoren zu
berücksichtigen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen
ist.
4.8. Noch größere Vorsicht ist im übrigen an-
gebracht, wenn vergleichende Bewertungen zwischen
Mitgliedstaaten vorgenommen werden müssen, da ein
umfassender oder ausreichender Kenntnisstand von den
tatsächlichen Verhältnissen auf nationaler Ebene nicht
immer leicht zu erlangen ist.
Man braucht bloß daran zu denken, daß es nicht nur
staatliche Beihilfen, d. h. solche der Nationalbehörden,
gibt, sondern auch Beihilfen von lokalen bzw. regiona-
len Behörden, die viel schwerer in Erfahrung zu bringen
und gemeinhin auf komplexere und schwierigere Ver-
hältnisse zugeschnitten sind. Diese notwendige Vorsicht
will nicht bedeuten, daß das Problem vernachlässigt
oder — schlimmer noch — unterschätz werden soll.
Die Kommission tut gut daran, eine Bestandsaufnahme
der Beihilfen zu versuchen. Aber über offizielle Ergeb-
nisse etwaiger Nachforschungen hinaus, die sich auf-
grund der schwerfälligen Verwaltungsmechanismen
bald als überholt erweisen werden, muß die Kommis-
sion die aktuelle konsequente nationale und regionale
Beihilfenpolitik aufmerksam verfolgen mit dem Ziel,
die eigenen Interventionsmaßnahmen einschließlich des
Einsatzes der Gemeinschaftsfonds korrigierend und
abändernd zu überprüfen.
4.9. Um die wahren Verhältnisse kennenzulernen,
unter denen Beihilfen in jedweder Form gegeben wer-
den, sind daher eine bessere (rechtzeitige und genaue)
Unterrichtung und erhöhtes Problembewußtsein erfor-
derlich.
Wenn schon eine theoretische Begriffsbestimmung für
„staatliche Beihilfen" nicht leicht fällt, so trifft dies
ebensowenig für die Erstellung einer ausreichenden Ka-
suistik oder eines Kontrollrasters zu. Es seien nur zwei
Beispiele genannt: Wenn ein Unternehmen in größerem
Umfang als ein anderes öffentliche Lieferaufträge erlan-
gen kann, so ist dies bereits ein Faktor einer möglichen
Verzerrung.
Ferner darf man es in einigen Fällen nicht auf sich
beruhen lassen, daß Unternehmen, die Beihilfeempfän-
ger sind, deren Tätigkeit aber den Gemeinschaftshandel
nicht berührt, automatisch von der Kontrolle ausge-
nommen sind. Diese Unternehmen könnten nämlich
Zulieferer für Unternehmen sein, die ihrerseits eine rege
Exporttätigkeit innerhalb der Gemeinschaft entwickeln.
Ein theoretischer Bezugsrahmen, in dem sämtliche Be-
teiligte, Mitgliedstaaten und Unternehmen, angemessen
auf die Kriterien und die Haltung der Kommission in
bezug auf die Anwendung von Artikel 92 und 93 des
Vertrags hingewiesen werden, läßt sich durch ein prag-
matisches Vorgehen und eine korrekte rechtzeitige In-
formation vervollkommnen und praktikabel gestalten.
In seiner Stellungnahme zum XIII. Bericht über die
Wettbewerbspolitik (*) hatte der Ausschuß u.a. den
Wunsch geäußert, „daß die Kommission aufmerksam
die Notwendigkeit für eine oder mehrere Verordnungen
des Rates prüft, mit denen sich der unerläßliche Konsens
der Mitgliedstaaten in bezug auf die korrekte Anwen-
dung der grundlegenden Begriffe von Artikel 92 und 93
des Vertrags erreichen läßt."
5. Öffentliche Unternehmen — Staatsmonopök
5.1. Die bedingungslose Ausdehnung der Transpa-
renzrichtlinie auf sämtliche Sektoren, in denen öffentli-
che Unternehmen tätig sind, sollte der Kommission
wenigstens die Informationen und Beurteilungselemente
sichern.
Der Ausschuß ist sich der Schwierigkeiten bewußt, die
der Kommission aus dem Widerstand der Mitgliedstaa-
ten erwachsen, äußert jedoch den Wunsch, daß sich
trotzdem befriedigende Ergebnisse erzielen lassen, vor
allem auch wenn die Kommission selbst öffentlich auf
die Verantwortung der Regierungen in dieser frage hin-
weist.
5.2. In bezug auf die staatlichen Monopole sind die
Schwierigkeiten noch größer, vor allem was die Steuer-
Monopole betrifft.
Die enge Verknüpfung mit der Einnahmenstruktur und
folglich mit dem Staatshaushalt selbst lassen den Abbau
der Steuermonopole nämlich schwierig erscheinen.
Die Kommission ist jedoch bei ihrem Vorgehen zu
ermutigen, das zumindest darauf gerichtet ist, den Be-
reich dieser Staatsmonopole und ihren Auswirkungs-
grad auf den Handel zu reduzieren; der Ausschuß un-
terstreicht aber noch einmal, daß das eigentliche Pro-
blem der nicht ausreichende Grad der Harmonisierung
der Steuersysteme in der Gemeinschaft ist, und äußert
den Wunsch, daß ein globales Anpacken des Problems
neue realistische Vorschläge fördert. Auf jeden Fall
haben sich die bestehenden nationalen Monopole an
die Marktregeln zu halten.
6. Spezifische Sektoren — Luft- und Seeverkehr
6.1. Die Wettbewerbsregeln sind auf sämtliche priva-
ten und öffentlichen Prodüktions- und Dienstleistungs-
sektoren anwendbar.
Die Maßnahmen der Kommission zur Einhaltung der
Regeln eines freien Wettbewerbs haben bereits positive
Ergebnisse gezeitigt und sind zu ermutigen.
(!) ABl. Nr. C. 343 vom 24. 12, 1984.
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6.2. Im Luftverkehrssektor ist die Aufgabe der Kom-
mission wegen der komplexen Probleme und der gefes-
tigten Organisationsstruktur auf Weltebene schwierig.
Für eine Lösung der Probleme in diesem Sektor, der
teilweise auch als ein „Mikrokosmos antiwettbewerbli-
chen Verhaltens" bezeichnet wird, ergeben sich auch
aus dem Verhalten der Staaten weitere Hindernisse.
Der Ausschuß hat das Problem des Luftverkehrs im
September 1985 behandelt und eine Stellungnahme zum
Zweiten Memorandum der Kommission verabschiedet,
dessen Gegenstand allerdings die Problematik der Zivil-
luftfahrt in ihrer Gesamtheit war.
Er äußert noch einmal sein Bedauern über die fortge-
setzte Verschleppung bzw. Aufschiebung des Problems
„Luftverkehr" beim Rat.
Nach dem unlängst ergangenen Urteil des Gerichtshofes
darf nunmehr die Aktionslinie der Kommission nicht
länger behindert weren oder unbeachtet bleiben. Dieses
Urteil sollte im Gegenteil — auch wenn unter Berück-
sichtigung der vielfältigen Aspekte des Problems ein
schrittweises Vorgehen geboten ist — eine seit langem
erwartete angemessene Gesetzgebungsinitiative auslö-
sen, die auch für den Verbraucher spürbare Auswirkun-
gen haben kann, zumindest in puncto Flugtarife.
6.3. In bezug auf den Seeverkehr verweist der Aus-
schuß auf seine einschlägige Stellungnahme (*) und äu-
ßert den Wunsch, daß der Rat auch in diesem Sektor
rasche Fortschritte erzielt, vor allem im Hinblick auf die
sich daraus für den Binnenmarkt ergebenden günstigen
Auswirkungen.
7. Korrelation zu den sonstigen Gemeinschaftspoli-
tiken
7.1. Die Wettbewerbspolitik muß sich gemäß der
Zielsetzung des Vertrags wie alle übrigen Politiken,
d. h. die Sozial-, die Handels-, die Steuer-, die Verkehrs-
politik sowie die Gesamtpolitik im Bereich des Verbrau-
cherschutzes, entwickeln können.
Mangelnde Harmonisierung bzw. Koordinierung ist
eine schwere Fessel für eine dynamische innovative
Wettbewerbspolitik.
7.2. In der „Einheitlichen Europäischen Akte" ist
die Harmonisierung eines Sozialraums vorgesehen, der
nach dem Wunsch des Ausschusses effektiv auf höchster
Ebene sollte verwirklicht werden können; aber gerade
im Rahmen dieser globalen politischen Vision muß eine
wirkungsvolle Wettbewerbs-„Politik" auch etwaige
Verzerrungen berücksichtigen, die durch unterschiedli-
che Verhältnisse im Sozialbereich verursacht werden.
Keinesfalls darf sie neue Ungleichgewichte schaffen.
Das gilt nicht nur innerhalb der Gemeinschaft, wo die
Kommission mit mehr Effizienz tätig werden kann,
sondern auch in den Beziehungen zu Drittländern.
(!) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985.
7.3. Auch eine auf die Harmonisierung der Steuer-
systeme gerichtete Gemeinschaftspolitik, selbst wenn
sie erst im Anfangstadium steckt, ist ein entscheidender
Faktor für eine effiziente Wettbewerbspolitik.
Wettbewerbsverzerrungen, die durch unterschiedliche
steuerliche Verhältnisse und Strukturen in den Mit-
gliedstaaten sowie durch bestimmte, Unternehmen und
Produktionen in Freizonen zu stark begünstigende na-
tionale Maßnahmen verursacht werden, lassen sich
nicht ohne entschiedenere Maßnahmen der Kommis-
sion, sei es aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnisse oder
ihres Vorschlagsrechts, beseitigen.
7.3.1. Aus diesem Gebiet bestehen augenblicklich
noch echte „Grenzen" zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Wettbewerbsverzerrungen in den Grenzregionen
aufgrund unterschiedlicher nationaler Verbrauchsteuer-
und Mehrwertsteuersätze sind ein auffallendes konkre-
tes Beispiel. Diese Verhältnisse wirken sich vor allem
auf die kleinen und mittleren Betriebe aus.
7.3.2. Im Weißbuch ist zwar eine allmähliche Anglei-
chung der Verbrauchsteuern vorgesehen, wobei nur
noch eine geringe Differenzpanne zulässig sein soll; der
Stillhaltevorschlag für die Mehrwertsteuer geht analog
in dieselbe Richtung. Eine effektive Harmonisierungs-
politik zwecks Beseitigung oder Abbau der Wettbe-
werbsverzerrungen muß jedoch auf die Strukturen der
Staatshaushalte und auf die Relationen zwischen den
verschiedenen Steuerarten einwirken können. Nur auf
diese Weise könnte eine Wettbewerbspolitik ihre Kon-
troll- und Anregungsfunktion voll entfalten.
7.4. Die Vorteile aus einer Wettbewerbspolitik,
durch die der freie Handelsverkehr und die freie Wahl
des Verbrauchers gewährleistet werden, werden greif-
bar sein und zunehmen, wenn auch die Verbraucher-
schutzpolitik eng mit den sonstigen Gemeinschaftspoli-
tiken verknüpft sein wird.
7.5. Der Ausschuß äußert den Wunsch, daß in der
Wettbewerbspolitik jedesmal die Gesamtzuständigkeit
für die Gemeinschaftspolitik der Kommission zum Tra-
gen kommen möge, wenn Verzögerungen, Ungewißhei-
ten oder Rückschläge in den anderen Politiken ein Hin-
dernis für die Verwirklichung eines effizienten unver-
fälschten Wettbewerbs bieten können, der die Vor-
aussetzung für eine effektive wirtschaftliche Integration
und damit für eine dauerhafte internationale Wettbe-
werbsfähigkeit der Gemeinschaft insgesamt ist.
8. Verfahren und Rechtssicherheit
8.1. Der Ausschuß stellt eine spürbare Verbesserung
der Verfahren fest, sowohl was die Erledigungsfristen
als auch was die Rechte für die betroffenen Parteien
betrifft.
8.2. Der Entwurf zur Einführung eines doppelten
gerichtlichen Instanzenzuges, um die Rechtsschutzga-
rantien für die Verteidigungsrechte zu verbessern, ist
zweifellos zu unterstützen.
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8.3. Eine dezentralisierte Anwendung der Artikel 85
und 86 durch den nationalen Richter ist ebenfalls zu
unterstützen. Eine intensive Informationskampagne ist
dafür zweifellos angebracht.
Besondere Aufmerksamkeit wird jedoch den unter-
schiedlichen internen Verhältnissen in den Mitgliedstaa-
ten gewidmet werden müssen, um zu vermeiden, daß
die Wettbewerbsvorschriften in der Praxis in nicht ein-
heitlicher Weise und mit einem unterschiedlichen Grad
an Effizienz angewendt werden (wie es die Kommission
in Ziffer 41 des XV. Berichts zu Recht selbst feststellt).
Die Vorteile einer Beschleunigung des Verfahrens unter
Zubilligung von Schadensersatz auf nationaler Ebene
sollten nicht durch die Nachteile weiterer Diskriminie-
rungen und Verzerrungen aufgehoben werden können.
8.4. Der Ausschuß stellt ferner mit Befriedigung fest,
daß die Kommission, vielleicht auch durch seine positi-
ve Stellungnahme ermutigt, häufiger das Instrument des
„Verwaltungsschreibens" und der „Leitlinien" einsetzt,
um ihre eigenen Standpunkte bekanntzumachen und
damit den Unternehmen und den Mitgliedstaaten einen
Bezugsrahmen zu bieten, der zweifellos zu größerer
Klarheit und auch Rechtssicherheit beiträgt.
9. Wettbewerbspolitik — Rolle und Mittel
Der Wettbewerbspolitik kommt im Rahmen des ge-
meinschaftlichen Aufbauwerks eine wesentliche Rolle
zu, und sie hat sofortige und unmittelbare Auswirkun-
gen auf die Verhaltensweisen und die Optionen der
Unternehmen und der nationalen Regierungen. Die
Kommission sollte zu diesem Fragenkomplex eine ver-
gleichende Untersuchung zur Bewertung der verschiede-
nen wettbewerbspolitischen Maßnahmen der Mitglied-
staaten durchführen mit dem Ziel, daraus die unerläßli-
chen Anhaltspunkte zur Förderung der Verwirklichung
des einheitlichen Marktes zu gewinnen.
Die Anwendung von Artikel 85 und 86 wie auch von
Artikel 92 und 93 erfordert auch bei hochkomplizierten
„Einzelfällen" einen stetigen Arbeitsaufwand für Analy-
se, Bewertung und Maßnahmen, der oft über das mit
sonstigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der
Gemeinschaftspolitiken verbundene Maß hinausgeht.
9.2. Der Ausschuß hat bereits in der Vergangenheit
auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Stellenplan
der Generaldirektion Wettbewerb zu verstärken. Die
Erfahrung bestätigt nun die Dringlichkeit, die der
GD IV zur Verfügung stehenden Ressourcen an qualifi-
zierten Mitarbeitern wie auch an technischen Mitteln
zu erhöhen, damit sie ihre mit hoher Verantwortung
und hohen Qualitätsansprüchen verbundenen Aufga-
ben effizient erfüllen kann.
Die im Ausschuß vertretenen wirtschaftlichen und so-
zialen Kreise sind mit den komplexen und Einfühlungs-
vermögen erfordernden Tatbeständen, die zu untersu-
chen oder zu überprüfen sind bzw. für die Abhilfe
zu schaffen ist, gut vertraut und sind sich der dafür
erforderlichen menschlichen und materiellen Anstren-
gungen wohl bewußt.
Der Ausschuß äußert daher den Wunsch, daß der ein-
dringlichen Forderung, mit der noch einmal auf dieses
unaufschiebbare Erfordernis verwiesen wird und die im
übrigen auf der Linie ähnlicher Vorschläge des Europäi-
schen Parlaments liegt, endgültig stattgegeben wird und
die erforderlichen Vorkehrungen schnellstens getroffen
werden.
10. Beziehungen zu den internationalen Organisa-
tionen
10.1. Man kann nicht die wachsende Bedeutung ei-
ner aktiven Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft
an den Arbeiten der internationalen Organisationen
übergehen, vor allem wenn sich letztere mit Themen
beschäftigen, die auch für die Gemeinschaftspolitiken
im Sinne des EWG-Vertrags einschlägig sind.
10.2. Man muß in dieser Hinsicht einräumen, daß
die Europäische Gemeinschaft bei einem höheren Grad
an gemeinschaftlicher Integration und an Zusammen-
halt in den internationalen Gremien größeres Gewicht
und größere Effizienz hätte.
10.3. Die künftigen multilateralen Handelsver-
handlungen im Rahmen des GATT (l) sollten der Euro-
päischen Gemeinschaft Gelegenheit bieten, ihr ganzes
Gewicht als wichtiger Welthandelspartner in die Waag-
schale zu werfen. Die Grundsätze des EWG-Vertrags
und die legitimen Interessen der Verbraucher der Ge-
meinschaft sollten im Rahmen der Gegenseitigkeits-
und/oder Schutzklauseln nicht nur bestätigt werden,
sondern auch praktische Anwendung in Rechtsvor-
schriften finden.
Schlußbemerkungen
Der Ausschuß möchte ausdrücklich seine Wertschät-
zung für das jährliche Dokument zum Ausdruck brin-
gen, das die Kommission der „Wettbewerbspolitik"
widmet.
Dieser periodische Bericht ist (nicht bloß für die Fach-
leute) sehr nützlich; an ihm lassen sich jährlich die
Fortschritte überprüfen, die im gemeinschaftlichen Frei-
handel erzielt wurden, der für die wirtschaftliche und
soziale Integration und für eine stetige Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit von großer Bedeutung ist.
Diese Stellungnahme ist dieses Jahr unter dem Eindruck
des Trends einer beschleunigten Veränderung des ge-
samtem wirtschaftlichen und sozialen Systems erstellt,
insbesondere in bezug auf zwei Antriebsfaktoren, näm-
lich die Erweiterung der Dimension des Marktes und
die Innovation.
(•) ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986.
29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/7
Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft wird inso- die wahre Herausforderung unserer Zeit sind, berück-
weit erfolgreich sein, als sie diese beiden Faktoren, die sichtigen wird.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausscbusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (!)
(86/C 333/02)
Der Rat beschloß am 20. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel nahm ihre Stellungnahme am 10. September 1986 an. Berichterstatter war Herr
Corell Ayora, der seinen Bericht mündlich erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 240. Plenartagung (Sitzung vom 23. Oktober 1986)
(Hauptberichterstatter: Herr Corell Ayora, Artikel 18 der Geschäftsordnung) einstimmig
folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt
die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie, die in erster
Linie eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr
bezweckt und darüber hinaus zur Einflußnahme auf
folgende Aspekte beitragen könnte:
— Schutz der Umwelt durch eine Einschränkung der
Geräuschentwicklung und eine Verringerung der
Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen (Verringe-
ring der Kohlenmonoxid-, Kohlenwasserstoff- und
Stickoxid-Emissionen);
— Kraftstoffeinsparungen, Schaffung von neuen Ar-
beitsplätzen, längere Verwendbarkeit der Fahrzeu-
ge, bessere Information der Fahrzeughalter und
-hersteiler.
1.2. Außerdem wird dieser Vorschlag, der ja eine
Maßnahme zu Angleichung von Rechtsvorschriften ist,
zur Beseitigung von Unterschieden zwischen den Mit-
gliedstaaten und zur späteren Vereinheitlichung des ge-
meinschaftlichen Raums in einem so neuralgischen Sek-
tor wie der Sicherheit im Straßenverkehr beitragen.
1.3. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß
in einigen Mitgliedstaaten in bezug auf die technische
Überwachung der Fahrzeuge ein erheblicher Rückstand
und große Lücken zu verzeichnen sind, was für die
Straßenverkehrssicherheit äußerst schwerwiegende Fol-
gen hat. Diese Lage hat sich in den letzten Jahren
aufgrund der sehr starken Zunahme der Zahl der auf
den Straßen verkehrenden Fahrzeuge verschlimmert.
Der Ausschuß bedauert hier die lange Untätigkeit der
Gemeinschaftsorgane, in erster Linie des Rates, hin-
sichtlich der Einführung von Gemeinschaftsvorschriften
für die technische Überwachung von leichten Kraftfahr-
zeugen.
1.4. Es darf aber nicht vergessen werden, daß die
Ausdehnung der technischen Überwachung auf PKW
und leichte Güterfahrzeuge nur einen Aspekt der Sicher-
heit im Straßenverkehr betrifft. Nur wenn auch in ande-
ren Bereichen so schnell wie möglich Maßnahmen er-
griffen werden — wie der Ausschuß dies bereits in
seiner Stellungnahme zum Europäischen Jahr der Stra-
ßenverkehrssicherheit (1986) (2) angeregt hat — wird
sich die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich verbes-
sern lassen. Entsprechende Vorschläge der Kommission
werden deshalb mit Ungeduld erwartet.
(J) ABL Nr. C 133 vom 31. 5. 1986, S. 3. (2) ABl. Nr. C 101 vom 28. 4. 1986, S. 8.
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