16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/7
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie
des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Streichung einiger Bestimmungen der Richtlinie
80/767/EWG"
(87/C 68/06)
Der Rat beschloß am 6. Juli 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß (gemäß Artikel 100 des
EWG-Vertrags) um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und
Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr
Kaaris.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986) ohne
Gegenstimmen bei zwei Stimmenenthaltungen folgende Stellungnahme:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich
folgender Bemerkungen:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Ausschuß weist auf seine Stellungnahme vom
23. April 1986 (J) hin, in der betont wird, daß die Einfüh-
rung des freien Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen
ein Schlüsselelement für die Verwirklichung des Binnen-
marktes ist. Ein öffentliches europäisches Auftragswesen, in
dem jeder nationale Markt abgeschottet und in festen
Händen ist, wird die Bemühungen in anderen Bereichen, für
die europäische Industrie optimale Voraussetzungen zu
schaffen, damit sie den immer größer werdenden Herausfor-
derungen auf internationaler Ebene gewachsen ist, zum
Scheitern verurteilen. Es wird den Marktteilnehmern jeden
Anreiz nehmen, zusammenzuarbeiten, um Einsparungen
durch optimale Größenordnungen zu erzielen und gemeinsa-
me bzw. miteinander vereinbare Normen einzuführen, ohne
die ein einheitlicher europäischer Markt nicht möglich ist.
Nach Auffassung des Ausschusses steht also die politische
Glaubwürdigkeit der im Hinblick auf die Vollendung des
Binnenmarktes erlassenen gemeinschaftlichen Rechtsvor-
schriften auf dem Spiel, wenn nicht ernsthafte Anstrengun-
gen unternommen werden, um endlich wirkliche Fortschritte
in diesem Bereich zu erzielen.
1.2. Der Ausschuß hat in seiner früheren Stellungnahme
die folgenden gezielten Maßnahmen vorgeschlagen:
— Die Schaffung eines Dienstes „Öffentliches Auftragswe-
sen" in der Kommission mit genau definiertem Zustän-
digkeitsbereich und ausreichenden finanziellen Mitteln.
Dieser Dienst sollte verantwortlich sein für:
— die Überwachung des Vergabegebarens der öffent-
lichen Hände durch die Prüfung der veröffentlichten
Ausschreibungen, die Untersuchung von Beschwer-
den und die Feststellung von Praktiken, die dem Geist
der Richtlinien zuwiderlaufen; dabei sollte der Dienst
vor allem darauf achten, daß kein Staat ungerechtfer-
tigterweise einen außergewöhnlich niedrigen Anteil
seiner Aufträge nach außen vergibt und daß kein
nationaler Industriebetrieb ungerechtfertigterweise
(*) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986, S. 16.
einen außergewöhnlichen Anteil der Gesamtaufträge
in einem bestimmten Sektor erhält;
— die Einleitung einer Informationskampagne zur Her-
vorhebung und Erklärung der Vorteile eines gemein-
schaftsweiten Vorgehens in diesem Bereich;
— die Festlegung einheitlicher Leitlinien für die Auslegung
der Richtlinien;
— die Einführung eines Systems zur personellen Unterstüt-
zung durch die einzelstaatlichen Behörden, dessen Kosten
durch die Einsparungen, die bei der Verwirklichung eines
gemeinsamen Marktes im öffentlichen Auftragswesen
möglich sind, mehr als ausgeglichen werden dürften;
— die Einführung eines Systems funktionierender Rechts-
behelfe;
— die Einführung eines Systems zur gegenseitigen Anerken-
nung von Prüf Stationen in den Mitgliedstaaten.
1.2.1. Ferner betonte der Ausschuß in seiner im April 1986
abgegebenen Stellungnahme, daß die Öffnung des Beschaf-
fungsmarktes der Europäischen Gemeinschaften für Nicht-
gemeinschaftslander, die das GATT-Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet haben,
nicht einseitig erfolgen darf, forderte die Mitgliedstaaten
aber gleichwohl auf, in diesem Bereich einen positiveren
Ansatz zu wählen, und zwar nicht zuletzt wegen der
Möglichkeiten, die eine Öffnung der internationalen Liefer-
märkte für die europäischen Industrien, die durch zu kleine
nationale Märkte an der Entfaltung gehindert werden, bieten
würde.
1.3. Der Ausschuß unterstützt den gegenwärtigen Kom-
missionsvorschlag, der eindeutig ein Schritt in die richtige
Richtung ist, voll und ganz. Seines Erachtens sind eine
bessere Transparenz durch Vorabinformationen, die Veröf-
fentlichung von Informationen über erteilte Aufträge, eine
bessere Definition der möglichen Ausnahmen, die Verlänge-
rung der Fristen usw. notwendige und sogar unerläßliche
Verbesserungen. Der Ausschuß unterstützt insbesondere den
— die Erstellung von Statistiken;
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Vorschlag, die öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten,
sich nach europäischen Normen oder europäischen Harmo-
nisierungsdokumenten, sofern vorhanden, zu richten. Er
betont bei dieser Gelegenheit, daß es wichtig ist, alle
hinsichtlich dieser Normen bzw. Dokumente bestehenden
Lücken so schnell wie möglich zu schließen.
1.4. Der Ausschuß ist allerdings nicht davon überzeugt,
daß die von der Kommission entwickelten Lösungen den
erhofften Erfolg bringen; sie werden sich seiner Auffassung
nach vermutlich als genauso erfolglos erweisen wie die bisher
angewandten Maßnahmen, wenn sie nicht verbessert werden
mit dem Ziel, den grundlegenden Mangel des Systems zu
beheben: die Unglaubwürdigkeit der Basisrichtlinie ange-
sichts des Fehlens wirksamer Sanktionen.
1.5. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die für das
öffentliche Auftragswesen zuständige Direktion der Kom-
mission und damit der bereits erwähnte „Dienst öffentliches
Auftragswesen", dessen Einrichtung die Kommission bereits
beschlossen hat, nach fest zehnjährigem Bestehen des ein-
schlägigen Gemeinschaftsrechts die Befugnis erhalten muß,
dieses Gemeinschaftsrecht auch durchzusetzen, wie dies
beispielsweise im Bereich der Wettbewerbspolitik schon
erfolgreich praktiziert wurde.
1.6. Der Ausschuß schlägt daher vor, die Kommission
durch die Übertragung der nachstehenden administrativen
Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen zu ermächtigen,
die schwerwiegend genug sind, um eine echte Abschreckung
von der Umgehung der Richtlinien zu bewirken:
— Sanktionen für die NichtVeröffentlichung von Aufträgen
über 200 000 ECU;
— Sanktionen für eine im Sinne von Artikel 3 des Richt-
linienvorschlags unzureichende Begründung der Inan-
spruchnahme des nicht offenen Verfahrens, des Ver-
handlungsverfahrens oder der freihändigen Vergabe;
— Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens, wenn Unre-
gelmäßigkeiten aufgedeckt werden, und zwar entweder
durch eigene Nachforschungen der Dienststelle oder
aufgrund einer Beschwerde;
— Sanktionen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens;
— Sanktionen im Falle ungerechtfertigter Änderungen der
Spezifikationen nach der Auftragsvergabe.
1.7. Die Dienststelle sollte autorisiert werden, diese Sank-
tionen nach Maßgabe von Richtlinien des Beratenden Aus-
schusses für öffentliche Aufträge effektiv zu verhängen.
Ferner sollte die Kommission ein geeignetes Forum für die
Behandlung von Einsprüchen gegen verhängte Sanktionen
einrichten. Der Vorteil dieses Verfahrens gegenüber der
Androhung einer verstärkten Anwendung von Artikel 169
läge darin, daß es ein durchführbares Verfahren wäre; die
Kommission könnte agieren anstatt zu reagieren und müßte
nicht abwaren, bis Beschwerden vorliegen - bisher gab es in
jedem Jahr nur sehr wenige (ca. 10); vor allem aber würde
dadurch die Möglichkeit eines Eingreifens vor der Auftrags-
vergabe geschaffen, wodurch die Richtlinie in den Augen
möglicher Lieferanten glaubwürdiger würde. Dieser Aus-
schuß soll auch im Geiste von Artikel 20 der Richtlinie
77/62/EWG dafür sorgen, daß bei den Angeboten die
Prüfung der Angemessenheit unter Einbeziehung der Einhal-
tung von Sozialgesetzen und Tarifverträgen sichergestellt
wird.
1.8. Der Ausschuß begrüßt den Vorschlag der Kommis-
sion (Artikel 6), die öffentlichen Auftraggeber zu verpflich-
ten, den Ausgang ihrer Ausschreibungsverfahren mittels
einer Bekanntmachung zu veröffentlichen. Besonders wich-
tig ist, eine ausreichende Transparenz zu verlangen, damit
eine Firma, deren Angebot nicht berücksichtigt wurde,
erfahren kann, welches Unternehmen mit welchem Preisan-
gebot erfolgreich war. Hier könnte noch hinzugefügt wer-
den, daß der Musterausschreibung auch Informationen über
Kontaktpersonen beigefügt werden sollten, damit die Inter-
essenten eine Anlaufstelle und einen leichten Zugang zu
Information haben.
2. Neue Sektoren
2.1. In Anbetracht der Tatsache, daß diejenigen Sekto-
ren, in denen die öffentlichen Aufträge die größte Rolle
spielen - das heißt die Energieversorgung, das Fernmelde-
wesen, das Verkehrswesen und die Wasserversorgung - in
nur sechs Jahren für den Wettbewerb vollständig geöffnet
sein müssen, wenn ein echter Binnenmarkt verwirklicht
werden soll, schlägt der Ausschuß der Kommission vor, zu
diesen Sektoren rechtzeitig Informationskontakte zu knüp-
fen. Die bisherigen Mißerfolge bei der Anwendung der
Richtlinie machen nach Auffassung des Ausschusses deut-
lich, daß für diese neuen Sektoren folgende Übergangsmaß-
nahme ins Auge gefaßt werden könnte: Zur Legitimierung
lokaler Beschäftigungsinteressen sollte die gegenwärtig de
facto bestehende Situation auch de jure anerkannt werden,
indem den öffentlichen Beschaffungsstellen das Recht einge-
räumt wird, von vornherein einen bestimmten Anteil ihrer
, Aufträge örtlichen Unternehmen vorzubehalten. Gleichzeitig
sollte aber klargestellt werden, daß Aufträge, die über diesen
Anteil hinaus nationalen Lieferanten vorbehalten werden,
mit den in Ziffer 1.6 aufgeführten Sanktionen belegt würden.
Dies hätte den Vorteil, bekannte Praktiken teilweise zu
legalisieren und außerdem an die Öffentlichkeit zu bringen.
Das langfristige Ziel, einen ungehinderten Wettbewerb
durchzusetzen, bliebe davon natürlich unberührt.
2.2. Der Ausschuß schlägt außerdem vor, daß die Firma,
die den Zuschlag für den Hauptauftrag erhält, verpflichtet
werden sollte, Informationen über Verträge mit Subunter-
nehmen zu veröffentlichen, die über einen bestimmten Betrag
hinausgehen. Dieser Betrag sollte aber unter keinen Umstän-
den höher liegen als die für die direkten Aufträge öffentlicher
Vergabestellen vorgesehene Veröffentlichungsschwelle von
200 000 ECU. Für die Zulieferverträge sollten dieselben
Fristen wie für die Hauptverträge gelten, und es sollten auch
dieselben Bedingungen für die öffentliche Ausschreibung
anwendbar sein, das heißt Kostenübernahme durch die
Gemeinschaft. Dies wäre ein wichtiger Schritt in die Rich-
tung einer europäischen Datenbank für öffentliche Aufträge.
Von ebenso großer Bedeutung ist aber, daß auf diese Weise
Klein- und Mittelbetriebe sichtbarer in das öffentliche
Beschaffungswesen miteinbezogen und durch ihren Beitrag
zu einem gut funktionierenden Zuliefernetz dazu beisteuern
würden, die Wettbewerbsfähigkeit des Hauptauftragneh-
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mers zu verstärken. Dies wäre nach Ansicht des Ausschusses
nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung
neuer Sektoren in die Richtlinie äußerst nützlich.
3. Schließlich will der Ausschuß noch einmal auf seinen
Vorschlag (*) aufmerksam machen, ein System zur Abord-
nung von Personal, zum Beispiel von höheren Beamten der
Beschaffungs- und Revisionsabteilungen, durch die einzel-
staatlichen Behörden für die Arbeit in dem neuen Dienst
Öffentliches Auftragswesen und zur Pflege der Verbindun-
gen mit den Kollegen in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Das
derzeitige Personal der Kommission ist ganz einfach nicht in
der Lage, die für eine wirkungsvolle Anwendung der Richt-
linie notwendigen Aufgaben zu übernehmen. Da es sicher
Schwierigkeiten aufwerfen wird, einfach zusätzliches Perso-
nal über den EG-Haushalt einzustellen, müssen andere
Lösungen für dieses Problem, wie zum Beispiel die vorge-
nannte, ins Auge gefaßt»werden.
Versuchen, Untersuchungen oder Verbesserungen herge-
stellt werden", weil sonst dem Mißbrauch und der Umge-
hung von Buchstabe und Geist dieses Artikels - das heißt
daß Aufträge nur unter ganz bestimmten Umständen frei-
händig vergeben werden können - Tür und Tor geöffnet
würde.
4.2. Artikel 5
Der Ausschuß ersucht die Kommission, im Text ganz klar
zum Ausdruck zu bringen, daß die den Vergabestellen
vorgegebene Reihenfolge von Bezugspunkten für den Fall,
daß keine europäischen Normen oder Harmonisierungsdo-
kumente vorhanden sind, verpflichtend und nicht fakultativ
ist. Außerdem schlägt er vor, Ziffer 4 „andere Normen"
durch die Formulierung „unter Berücksichtigung der jeweili-
gen klimatischen Verhältnisse" zu ergänzen.
4. Besondere Bemerkungen
4 .1 . Artikel 4
Der Ausschuß fordert die Streichung von Absatz 2 Buchstabe
b) des neuen Artikels 6, in dem es heißt, daß Lieferaufträge
freihändig vergeben werden können, „wenn es sich um
Gegenstände handelt, die nur zum Zweck von Forschungen,
(>) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986, S. 16.
4.3. Artikel 12
Der Ausschuß unterstützt die Bemühungen der Kommission,
von den Mitgliedstaaten aussagekräftige und verläßliche
statistische Angaben zu erhalten, vertritt aber gleichwohl die
Auffassung, daß die Kommission unter dem Buchstaben a)
präzisieren sollte, welche öffentlichen Auftraggeber zu den
einschlägigen Angaben verpflichet sind und daß diese ledig-
lich die gesamte Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge
über oder unter dem Schwellenwert betreffen.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates über Beihilfen für den Schiffbau" (*)
(87/C 68/07)
Der Rat beschloß am 13. Oktober 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des
EWG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Vorschlag für eine Richtlinie
des Rates über Beihilfen für den Schiffbau."
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und
Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr
Arena.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986) mit
88 gegen 15 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
Einleitung
1. Der Richtlinienentwurf über Beihilfen für den Schiff-
bau schließt sich an die „Leitlinien für die künftige Beihilfen-
(») ABl. Nr. C 281 vom 7. 11. 1986, S. 4.
Strategie zugunsten des Schiffbaus" an, zu denen der Aus-
schuß seinerzeit nicht offiziell konsultiert wurde. Dies hat
innerhalb des Ausschusses größte Überraschung ausgelöst.
Die in diesen Dokumenten enthaltenen Vorschläge wecken
nämlich beträchtliche Besorgnisse hinsichtlich der Zukunft
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