16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/1
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur 4. Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden"
(87/C 68/01)
Der Rat beschloß am 24. Juli 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 des
EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen
und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 2. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr
Gardner.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt diesen
Kommissionsvorschlag, demzufolge nationale Abweichun-
gen aufgehoben werden und der daher einen kleinen Schritt
zur Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf dem
Gebiet der Lebensmittelerzeugnisse darstellt. Die Alternative
wäre eine weitere Kombination von nationalen Abweichun-
gen.
2. Es sollte deutlich gemacht werden, daß der vorliegende
Vorschlag als vorläufige Regelung zu sehen ist, bis über die
gegenwärtig diskutierten neuen Vorschläge über Zusatz-
stoffe entschieden ist. Die jetzige Kommissionsvorlage sollte
überprüft werden, sobald diese Vorschläge das Stadium
detaillierter Richtlinienentwürfe erreicht haben. Diese Vor-
schläge sollten baldmöglichst konzipiert und vorgelegt wer-
den.
3. In seiner früheren Stellungnahme zu diesem Thema (J)
hatte der Ausschuß sich für eine endgültige Lösung ausge-
sprochen, die
a) eine Positivliste von Nahrungsmitteln, denen Kalziumdi-
natrium-EDTA zugesetzt werden darf, unter Angabe der
jeweils zulässigen Höchstmenge an Zusatzstoff und
b) eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Etikett
umfaßt.
3.1. Die erste dieser beiden Forderungen wurde im
vorliegenden Kommissionsvorschlag berücksichtigt, da
nämlich in Artikel 9 der Basisrichtlinie ergänzend ein Passus
aufgenommen wurde, der zur Festlegung solcher Bedingun-
gen ermächtigt, und außerdem eine ausführliche Liste
von zulässigen Lebensmittelzusätzen mit entsprechenden
Höchstmengenangaben aufgeführt wird.
3.2. Was die zweite Forderung des Ausschusses anbe-
langt, wurde die Etikettierungsrichtiinie (2) inzwischen —
das heißt nach der Veröffentlichung der ursprünglichen
Stellungnahme des Ausschusses — in Kraft gesetzt und wird
heute in allen Mitgliedstaaten angewandt. Dieser Richtlinie
zufolge müssen auf dem Etikett klar und deutlich die Klasse
und der spezifische Name des verwendeten Zusatzstoffes
angegeben werden, in diesem Falle also Kalziumdinatrium-
äthylendiamintetraacetat, E 385.
4. Der Ausschuß möchte ferner auch auf seine Stellung-
nahme zum Thema „Vollendung des Binnenmarktes: Das
gemeinschaftliche Lebensmittelrecht" (3) hinweisen, in der er
zum Ausdruck bringt, daß die gesundheitliche Unbedenk-
lichkeit und die technische Notwendigkeit von Lebensmittel-
zusätzen gewährleistet sein müssen.
4 .1 . Im Falle von Kalziumdinatrium-EDTA wurde die
Verwendungssicherheit vom Wissenschaftlichen Lebensmit-
telausschuß geprüft, der eine unbedenkliche Tagesdosis
ermittelt und der Verwendung innerhalb der vorgeschlage-
nen Grenzen zugestimmt hat.
4.2. Die technische Nützlichkeit konnte in einigen Mit-
gliedstaaten der EG nachgewiesen werden. Im wesentlichen
ging es dabei um folgende Fälle:
(») ABl. Nr. C 59 vom 8. 3. 1978.
(2) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979.
(3) ABl. Nr. C 328 vom 26. 12. 1986.
Nr. C 68/2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
4.2.1. Bei bestimmten Arten von Mayonnaise, die in
einigen Migliedstaaten auf dem Markt sind, dient Kalzium-
dinatrium-EDTA dazu, den Geschmack des bei der Herstel-
lung verwendeten Speiseöls zu erhalten. Das gleiche gilt für
bestimmte Würzsaucen.
4.2.2. Bei bestimmten Gemüsekonserven in Dosen oder
Gläsern soll Kalziumdinatrium-EDTA einer farblichen Ver-
änderung des Einmachgutes vorbeugen.
5. Die Kommissionsvorlage berücksichtigt nicht den
begrenzten, aber gleichwohl effizienten Einsatz von EDTA in
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Ausschuß begrüßt das Vorhaben, durch Ände-
rung der Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch sowie zur Regelung viehseuchenrechtlicher und
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und
Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern eine
weitere Harmonisierung des innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehrs herbeizuführen und damit das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes und insbesondere der einschlägi-
gen gemeinsamen Marktorganisationen zu fördern.
(») ABl. Nr. C 726 vom 1. 11. 1986, S. 11.
Mengen von bis zu 100 ppm bei fettarmer Margarine, bei der
wegen des hohen Wassergehaltes Schwermetalle zu einem
Verderb der bei der Herstellung verwendeten Fette und Öle
führen können, während Kalziumdinatrium-EDTA diesem
Prozeß entgegenwirkt.
5.1. Der Ausschuß legt der Kommission nahe, den Wis-
senschaftlichen Lebensmittelausschuß zu ersuchen, diesen
Sachverhalt als dringlichen Punkt zu behandeln, und im Falle
eines positiven Bescheids des Wissenschaftlichen Lebensmit-
telausschusses einen entsprechenden Passus in den Richtli-
nientext aufzunehmen.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
1.2. Der Ausschuß verweist in diesem Zusammenhang
auf seine früheren Stellungnahmen, insbesondere auf die zu
dem Dokument 81/496/EWG vom 15. Dezember 1981. Er
begrüßt es grundsätzlich, daß die bestehende Gemeinschafts-
rechtsetzung gefestigt, auf den neuesten Stand gebracht und
vervollständigt werden soll, weil somit zugleich der Handel
liberalisiert und der Schutz des Verbrauchers verbessert
werden kann.
1.3. Der Ausschuß bringt jedoch zugleich sein Bedauern
darüber zum Ausdruck, daß entgegen der in Artikel 7 der
Richtlinie 64/433/EWG festgelegten Terminsetzung eine
Verzögerung um ein Jahr eingetreten ist.
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch" und zu dem „Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates zar Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher
und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus
Drittländern" H
(87/C 68/02)
Der Rat beschloß am 27. Oktober 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und
198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft nahm ihre Stellung-
nahme am 4. Dezember 1986 an. Berichterstatter war Herr Wick, der seinen Bericht mündlich
erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den obengenannten Kommissionsvorschlag vorbehaltlich
folgender Bemerkungen:
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