29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/7
Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft wird inso- die wahre Herausforderung unserer Zeit sind, berück-
weit erfolgreich sein, als sie diese beiden Faktoren, die sichtigen wird.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausscbusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (!)
(86/C 333/02)
Der Rat beschloß am 20. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel nahm ihre Stellungnahme am 10. September 1986 an. Berichterstatter war Herr
Corell Ayora, der seinen Bericht mündlich erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 240. Plenartagung (Sitzung vom 23. Oktober 1986)
(Hauptberichterstatter: Herr Corell Ayora, Artikel 18 der Geschäftsordnung) einstimmig
folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt
die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie, die in erster
Linie eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr
bezweckt und darüber hinaus zur Einflußnahme auf
folgende Aspekte beitragen könnte:
— Schutz der Umwelt durch eine Einschränkung der
Geräuschentwicklung und eine Verringerung der
Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen (Verringe-
ring der Kohlenmonoxid-, Kohlenwasserstoff- und
Stickoxid-Emissionen);
— Kraftstoffeinsparungen, Schaffung von neuen Ar-
beitsplätzen, längere Verwendbarkeit der Fahrzeu-
ge, bessere Information der Fahrzeughalter und
-hersteiler.
1.2. Außerdem wird dieser Vorschlag, der ja eine
Maßnahme zu Angleichung von Rechtsvorschriften ist,
zur Beseitigung von Unterschieden zwischen den Mit-
gliedstaaten und zur späteren Vereinheitlichung des ge-
meinschaftlichen Raums in einem so neuralgischen Sek-
tor wie der Sicherheit im Straßenverkehr beitragen.
1.3. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß
in einigen Mitgliedstaaten in bezug auf die technische
Überwachung der Fahrzeuge ein erheblicher Rückstand
und große Lücken zu verzeichnen sind, was für die
Straßenverkehrssicherheit äußerst schwerwiegende Fol-
gen hat. Diese Lage hat sich in den letzten Jahren
aufgrund der sehr starken Zunahme der Zahl der auf
den Straßen verkehrenden Fahrzeuge verschlimmert.
Der Ausschuß bedauert hier die lange Untätigkeit der
Gemeinschaftsorgane, in erster Linie des Rates, hin-
sichtlich der Einführung von Gemeinschaftsvorschriften
für die technische Überwachung von leichten Kraftfahr-
zeugen.
1.4. Es darf aber nicht vergessen werden, daß die
Ausdehnung der technischen Überwachung auf PKW
und leichte Güterfahrzeuge nur einen Aspekt der Sicher-
heit im Straßenverkehr betrifft. Nur wenn auch in ande-
ren Bereichen so schnell wie möglich Maßnahmen er-
griffen werden — wie der Ausschuß dies bereits in
seiner Stellungnahme zum Europäischen Jahr der Stra-
ßenverkehrssicherheit (1986) (2) angeregt hat — wird
sich die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich verbes-
sern lassen. Entsprechende Vorschläge der Kommission
werden deshalb mit Ungeduld erwartet.
(J) ABL Nr. C 133 vom 31. 5. 1986, S. 3. (2) ABl. Nr. C 101 vom 28. 4. 1986, S. 8.
Nr. C 333/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
1.5. Die Notwendigkeit, eine obligatorische techni-
sche Überwachung der in der Gemeinschaft zugelasse-
nen Kraftfahrzeuge einzuführen, wurde vom Ausschuß
in der Vergangenheit mehrfach hervorgehoben, na-
mentlich in den Stellungnahmen zur Einführung einer
technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern, zu den Richtlinien über den
Bleigehalt des Benzins sowie über die Verunreinigung
der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren und
zum Jahr der Straßenverkehrssicherheit in der Gemein-
schaft (!).
1.6. Der Ausschuß ist mit dem Kommissionsvor-
schlag grundsätzlich einverstanden, meint aber, daß
seine Anwendung Probleme aufwirft und daß deshalb
in einigen Punkten Verbesserungen angebracht wären.
In diesem Zusammenhang bringt er folgende Bemer-
kungen vor:
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Aus der Begründung des Richtlinienvorschlags
schließt der Ausschuß, daß die Kommission über ausrei-
chende Daten verfügte, die eine Ausdehnung der Richt-
linie 77/143/EWG auf die fraglichen Fahrzeugkatego-
rien rechtfertigen (vgl. Ziffer 1.4). Um die Tragweite
sämtlicher Aspekte des Vorschlags genauer ermessen zu
können, hätte der Ausschuß für seinen Teil freilich Wert
darauf gelegt, über detaillierte Daten auf folgenden
Gebieten zu verfügen:
— das gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende
System zu technischen Überwachung von leichten
Kraftfahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförde-
rung (z. B. Modalitäten und Tragweite der Untersu-
chung, Vorteile — Nachteile);
— die spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen
Ländern, z. B. Zahl der zugelassenen Fahrzeuge,
Klassifizierung nach Fahrzeuggruppen und Alter,
vorhandene Überwachungsstellen und Verfügbar-
keit von Ersatzteilen;
— die bisherige Durchführung der Richtlinie 77/143/
EWG in den Mitgliedstaaten, d.h. die Frage, ob und
inwieweit diese Richtlinie angewandt wurde und
welche Ergebnisse dabei zu verzeichnen waren.
Dem Ausschuß wäre in diesem Zusammenhang daran
gelegen, daß die Kommission diesen Aspekten bei den
Studien und Nachforschungen Rechnung trägt, die sie
auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit voranzu-
treiben gedenkt und die unter anderem die Schaffung
einer gemeinschaftlichen Datenbank zur Straßenver-
kehrssicherheit vorsehen, ein Zentrum, das allen Mit-
gliedstaaten zur Verfügung stehen soll. Außerdem soll-
ten nach Ansicht des Ausschusses zweckmäßigerweise
zuverlässige und fundierte Angaben über die Kosten
und Vorteile vorliegen, die die Durchführung der vorge-
schlagenen Maßnahmen mit sich bringen wird. (In die-
ser Hinsicht sind die Erfahrungen, die in einigen Län-
0) ABl. Nr. C 60 vom 26. 7. 1973, S. 1; ABl. Nr. C 25 vom
28. 1. 1985, S. 46; ABl. C 101 vom 28. 4. 1986, S. 8.
dem bei der Durchführung der Überwachung von
PKW's gewonnen wurden, sehr nützlich.) Durch den
Vergleich der Kosten und Vorteile, die sich aus der
Durchführung dieser Maßnahmen ergeben, lassen sich
Schlußfolgerungen bezüglich der Sachdienlichkeit ihrer
Anwendung ziehen. Was die Kosten anbelangt, so muß
zwischen den direkten Kosten für die Errichtung und
den Betrieb der Überwachungsstellen sowie für die
Überprüfung der Anwendung der Maßnahmen einer-
seits und den für den Fahrzeughalter dadurch entstehen-
den indirekten Kosten unterschieden werden.
2.2. Aus den vorstehenden Überlegungen darf aller-
dings nicht der Schluß gezogen werden, daß die Verrin-
gerung der Zahl der im Straßenverkehr getöteten und
verletzten Personen als soziales Ziel „verhandlungsfä-
hig" wäre.
2.3. Was den Anwendungsbereich der Richtlinie an-
belangt, bedauert der Ausschuß, daß die Motorräder
nich einbezogen wurden und daß es an spezifischen
Bestimmungen für andere Fahrzeuggruppen fehlt (siehe
auch Ziffer 2.7). Außerdem fragt er sich, wie die Stra-
ßenverkehrssicherheit der landwirtschaftlichen Zug-
maschinen und Geräte gewährleistet werden könnte.
Freilich dürfte sich daraus kein Hindernis für die rasche
Verabschiedung der Richtlinie durch den Rat ergeben.
2.4. Das Verzeichnis der Punkte, auf die sich die
Überwachung der Fahrzeuge erstrecken muß (An-
hang III), ist im großen und ganzen ausreichend und
angemessen. Dies schließt freilich nicht aus, daß einige
spezifische Punkte (z. B. Umweltbelästigung durch Alt-
fahrzeuge, Lenkvorrichtung) überprüft und geklärt wer-
den müssen. Der Ausschuß hebt auch hervor, daß der
Inhalt dieser Liste regelmäßig überprüft werden muß,
um den Neuerungen beim Bau und bei der Ausstattung
der Fahrzeuge Rechnung zu tragen (z. B. Einführung
der Mikroelektronik in den letzten Jahren).
2.5. Außerdem ist es wichtig, daß die meisten
Kontrollen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien
durchgeführt werden. Die subjektiven Kontrollen
(z. B. die Beurteilung der Abnutzung von Aufhängung/
Lenkvorrichtung), die eine offensichtliche Quelle von
Meinungsverschiedenheiten sind, sollten auf ein Mini-
mum beschränkt werden.
2.6. Was Inhalt wie auch Modalitäten und zeitlichen
Abstand der Kontrollen anbelangt, so sollte geprüft
werden, ob ggf. eine Unterscheidung getroffen werden
muß zwischen den Punkten, die sich auf den mechani-
schen Zustand der Fahrzeuge beziehen und die daher
direkt mit der Sicherheit des Straßenverkehrs zusam-
menhängen, und den Punkten, die sich auf die Umwelt
auswirken. In der Gemeinschaft wurden bereits ein-
schlägige Erfahrungen gesammelt.
2.7. Außerdem tritt der Ausschuß dafür ein, eine
jeweils spezifische technische Überwachung für folgen-
de Fälle zu erwägen:
— private Kraftfahrzeuge, gewerblich genutzte Kraft-
wagen und Mietwagen (z. B. häufigere Kontrollen
für die letztgenannten);
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— vor der Zulassung zu prüfende Sonderanfertigungen
(d.h. Fahrzeuge, die nicht durch eine Bauartgeneh-
migung abgedeckt sind), Fahrzeuge, die der regelmä-
ßigen Kontrolle unterliegen, und Fahrzeuge, die in-
folge eines Wechsels des Fahrzeughalters oder eines
Unfalls einer Sonderprüfung unterzogen werden
müssen.
2.8. Außerdem ist es nach Meinung des Ausschusses
mit der einfachen Anwendung der vorgeschlagenen
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten nicht getan; not-
wendig ist überdies, daß die Anwendung auf einheitli-
che Art und Weise erfolgt. Besonders wichtig ist dies in
bezug auf den Inhalt der Kontrolle. So sollte ein Fahr-
zeug, das in einem Mitgliedstaat die technische Prüfung
bestanden hat bzw. zurückgewiesen wurde, in jedem
anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft genauso be-
handelt werden.
2.9. Nach Ansicht des Ausschusses obliegt die techni-
sche Überwachung dem Staat. Die Festlegung der Mo-
dalitäten sowie die Überprüfung der Durchführung der
technischen Überwachung ist Sache der einzelstaatli-
chen Behörden. Der Ausschuß teilt die Auffassung der
Kommission (Artikel 1 Absatz 3 des Vorschlags), daß
mit der Überwachung anerkannte Werkstätten beauf-
tragt werden könnten, die über die erforderliche Aus-
rüstung verfügen. Daß dies möglich ist, zeigen die in
einigen Ländern gemachten Erfahrungen. Bei einer sol-
chen Regelung müßte aber sichergestellt werden, daß
diese Werkstätten vom Staat ständig überwacht
werden.
2.10. Der Kommissionsvorschlag enthält keine Be-
stimmungen für Fahrzeuge, die bei der technischen
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 1986.
Überwachung zurückgewiesen wurden. Nach Ansicht
des Ausschusses sollten Verpflichtungen zur Reparatur,
zur Instandsetzung oder zur Verschrottung der betref-
fenden Fahrzeuge festgelegt werden. Dabei wäre es
angezeigt, ein System der „automatischen Kontrolle"
einzuführen, wie dies z. B. in einigen Ländern anzutref-
fen ist, in denen die Ausstellung der für die Teilnahme
eines Fahrzeugs am Verkehr benötigten Papiere von
dem Besitz der Bescheinigung über die technische Über-
wachung abhängig gemacht wird.
2.11. Was den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie anbelangt (Artikel 2 des Vorschlags), so
meint der Ausschuß, daß die Kommission und der Rat
die für die Abweichungen maßgebenden Termine in
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Vorschlags überprü-
fen sollten, da die betreffenden Fristen für die Mitglied-
staaten, deren Infrastruktur gegenwärtig für eine techni-
sche Überwachung nicht ausreicht, zu kurz bemessen
sein dürften.
2.12. Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kom-
mission über die getroffenen Maßnahmen zu übermit-
teln haben (Artikel 2 Absatz 2 des Kommissionsvor-
schlags), müßten nach Ansicht des Ausschusses jährlich
auf der Grundlage von in allen Mitgliedstaaten einheitli-
chen Unterlagen geliefert werden. Damit wird es mög-
lich sein, genauere, klarere und regelmäßigere Informa-
tionen zu erhalten und infolgedessen die Durchführung
der Maßnahmen wirksamer zu überwachen. Die Kom-
mission ihrerseits sollte in regelmäßigen Abständen ei-
nen auf den Angaben der Mitgliedstaaten beruhenden
Bericht über die Anwendung der Richtlinie erstellen
und dem Rat übermitteln.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
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