29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/27
Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des
Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(86/C 333/09)
Der Rat beschloß am 19. September 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß
Artikel 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel nahm ihre Stellungnahme am 19. November 1986 an. Berichterstatter war Herr
Velasco Mancebo.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung vom 27. November 1986)
mehrheitlich bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwor-
tet den Vorschlag der Kommission, für bestimmte
Gruppen von kommerziellen Vereinbarungen zwischen
Luftverkehrsgesellschaften eine Gruppenfreistellung
von den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu ge-
währen, vorbehaltlich der nachfolgenden Bemerkun-
gen. Die Notwendigkeit einer solchen Freistellung hat
der Ausschuß bereits vor einigen Jahren in seiner Stel-
lungnahme vom 27. Januar 1983 (*) zu den früheren
Vorschlägen der Kommission betreffend die Anwen-
dung der Wettbewerbsvorschriften auf den Luftverkehr
betont.
1.2. Den größeren Rahmen für den hier behandelten
Kommissionsvorschlag — und auch für die anderen
im Kommissionsdokument enthaltenen Vorschläge, die
Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsre-
geln des Vertrags auf bestimmte technische Vereinba-
rungen und Vereinbarungen über die Zuweisung von
Zeitrastern auf Flughäfen vorsehen — bildet die An-
wendung der Wettbewerbsregeln auf den Luftverkehr.
Der Ausschuß bedauert in diesem Zusammenhang, daß
er nicht offiziell zu den Vorschlägen betreffend die
technischen Vereinbarungen und die Vereinbarungen
über die Zuweisung von Zeitrastern (die mit den kom-
merziellen Vereinbarungen im Sachzusammenhang ste-
hen) sowie zu den verschiedenen Vorschlägen konsul-
tiert wurde, die die Kommission in jüngster Zeit zur
gemeinschaftlichen Luftverkehrspplitik vorgelegt hat,
insbesondere nicht zur Mitteilung vom 20. Juni 1986
zur Zivilluftfahrt. Ohne das Gewicht der kommerziellen
Vereinbarungen unterschätzen zu wollen, ist er jedoch
der Auffassung, daß diesen Vereinbarungen im Gesamt-
zusammenhang der jetzt zur Diskussion stehenden Luft-
verkehrspolitik nur eine relative Bedeutung zukommt.
1.3. Der Ausschuß bedauert außerdem, daß der Rat
die von der Kommission im Jahre 1981 vorgeschlagene
Verordnung zur Anwendung der Artikel 85 und 86 des
Vertrages noch nicht verabschiedet hat (der ursprüngli-
che Vorschlag wurde von der Kommission 1982 und
1984 abgeändert). Nach dem Urteil des Gerichtshofes
vom 30. April 1986 (2) in der Rechtssache „Nouvelles
Frontieres", in dem bestätigt wird, daß die Artikel 85
und 86 des Vertrags auch für die Zivilluftfahrt gelten,
ist es notwendiger denn je, daß die Arbeiten des Rates
in diesem Bereich beschleunigt werden.
1.4. Der Ausschuß hat in der zuvor erwähnten Stel-
lungnahme sowie in seiner Stellungnahme vom 26. Sep-
tember 1985 (3) zu dem „Zivilluftfahrt-Memorandum
Nr. 2" der Auffassung zugestimmt, daß die Wettbe-
werbsregeln generell auch auf den Luftverkehr anzu-
wenden sind, dabei aber auch auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die spezifischen Probleme des Verkehrs-
sektors und insbesondere des internationalen Luftver-
kehrs zu berücksichtigen.
1.5. Der Ausschuß unterstreicht auch die Tatsache,
daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln eng mit
den anderen Aspekten der Luftverkehrspolitik zusam-
menhängt, insbesondere mit den Tarif-, Kapazitäts- und
Marktzugangsvorschriften. Er teilt die Auffassung der
Kommission, daß die vorgeschlagenen Freistellungen
von den Wettbewerbsvorschriften nur dann gewährt
werden können, wenn bei Kapazitäten und Tarifen
eine ausreichende Flexibilität sichergestellt ist. Er stellt
außerdem fest, daß bei der Anwendung der Wettbe-
werbsregeln verschiedene Faktoren berücksichtigt wer-
den müßten, um sicherzustellen, daß zwischen den
wichtigsten auf dem Spiel stehenden Belangen — also
nicht nur denen der Benutzer und der Unternehmen,
sondern auch denen der Regierungen und der im Luft-
verkehrsbereich beschäftigten Arbeitnehmer — ein
Gleichgewicht gewahrt wird, ohne dabei die Einhaltung
der Sicherheitsnormen zu beeinträchtigen. Zu berück-
sichtigen wären auch die wirtschaftlichen und sozialen
Auswirkungen einer Wettbewerbspolitik im Luftver-
kehr sowie die spezifischen Gegebenheiten und Proble-
me der einzelnen Regionen in diesem Bereich. All diesen
Überlegungen kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt,
da der Rat die gesamte Luftverkehrspolitik erörtert,
eine besondere Bedeutung zu.
(!) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 20.
(2) ABl. Nr. C 131 vom 29. 5. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 31.
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2. Besondere Bemerkungen
2.1. Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kom-
mission, meldet aber hinsichtlich der Klassifizierung der
Vereinbarungen (technische Vereinbarungen/kommer-
zielle Vereinbarungen) gewisse Zweifel an. Er stellt in
diesem Zusammenhang fest, daß bestimmte Gruppen
von sog. technischen Vereinbarungen nicht rein techni-
scher Art sind, sondern vielmehr auch wirtschaftliche
und kommerzielle Auswirkungen haben (dies gilt z. B.
für die Verrechnungsstelle — Kategorie K der techni-
schen Vereinbarungen).
2.2. Der Ausschuß begrüßt zwar die Möglichkeit,
kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftverkehrs-
unternehmen von den Wettbewerbsvorschlägen des
Vertrages freizustellen, vertritt aber gleichwohl die Auf-
fassung, daß einige dieser Vereinbarungen, die in den
vorliegenden Vorschlag aufgenommen sind, unter die
Verordnung Nr. 141/62 des Rates sowie unter den
Vorschlag für eine Verordnung zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 auf den Luftverkehr fallen müssen
(zusammen mit den Vereinbarungen über die Kapazi-
tätsaufteilung, die Poolung der Einnahmen, die Konsul-
tationen über Tarife und Bedingungen und über die
Zuweisung von Zeitrastern auf Flughäfen), da sie un-
mittelbar mit der Erbringung einer Beförderungs-
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1986.
leistung im Luftverkehr zu tun haben. Dies gilt nament-
lich für Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunter-
nehmen zur gemeinsamen Anschaffung und zum ge-
meinsamen Betrieb von oder den Zugang zu Computer-
systemen zur Festlegung der Flugzeiten sowie zur
Reservierung und zur Ausstellung von Flugscheinen.
Der Ausschuß ist davon überzeugt, daß solche Verein-
barungen für die europäischen Luftverkehrsunterneh-
men und für ihre Fähigkeit, der Konkurrenz durch die
großen außereuropäischen Gesellschaften standzuhal-
ten, wichtig sind. Er begrüßt die Zulassung von Verein-
barungen dieser Art, sofern sie effektiv zu keinen Diskri-
minierungen zwischen den europäischen Luftverkehrs-
unternehmen führen; er ist insbesondere der Auffas-
sung, daß der Zugang zu solchen Computersystemen
neuen Luftverkehrsunternehmen, die an den ursprüngli-
chen Vereinbarungen nicht beteiligt waren, dann aber
doch beitreten möchten, nicht ohne stichhaltigen Grund
verwehrt werden dürfte.
2.3. Schließlich sind nach Auffassung des Ausschus-
ses die Bedingungen, unter denen bestimmte Vereinba-
rungen zwischen Luftverkehrsunternehmen freisgestellt
werden können, nicht klar genug umrissen, was die
Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen er-
schwert.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
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