Nr. C 333/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
241. PLENARTAGUNG — NOVEMBER 1986
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bezüglich der
Anlagepolitik bestimmter OGAWC1)
(86/C 333/03)
Der Rat beschloß am 23. Juni 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu vorgenannter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 5. November 1986 an. Berichterstatter
war Herr Spijkers.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung vom 26. November 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß stimmt dem
Richtlinienvorschlag vorbehaltlich der nachstehenden
Bemerkungen zu.
1. Der Ausschuß billigt die Zielsetzungen des Richtli-
nienvorschlags, d.h. die gemeinschaftsweite Einführung
der Praktiken, die bestimmte Mitgliedstaaten zugunsten
ihrer OGAW zulassen; Vorausetzung hierfür ist, daß
bestimmte Regeln und Bedingungen eingehalten wer-
den, damit beurteilt werden kann, ob die durch
Pfandbriefe gebotenen Sicherheiten den bei Schuldver-
schreibungen des Staates gegebenen Sicherheiten ver-
gleichbar sind, und folglich das Ziel eines gleichwerti-
gen Anlegerschutzes erreicht wird(2).
2. Diese Richtlinie soll normalerweise zum gleichen
Termin in Kraft treten, der in Artikel 57 der Richtlinie
(*) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1986, S. 4.
(2) Um jedwede Wettbewerbsverzerrung auszuschließen, sollten
diese Regeln und Bedingungen harmonisiert und in der Richt-
linie selbst zum Ausdruck gebracht werden.
85/611/EWG vorgesehen ist, d.h. am 1. Oktober 1989.
Die Inkraftsetzung darf auf keinen Fall auf einen späte-
ren Termin verschoben werden, denn während des vor
dem genannten Zeitpunkt liegenden Übergangs-
zeitraums können sich noch praktische Probleme erge-
ben, da bestimmte Mitgliedstaaten den Richtlinien-
bestimmungen bereits nachkommen und somit in ihrem
Hoheitsgebiet den Vertrieb von OGAW-Anteilen aus
anderen Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen noch
nicht anwenden, verhindern können.
3. Bezüglich der „Parallel-OGAW" stellt sich die
Frage, ob dieses Problem nicht besser gelöst werden
könnte durch eine Änderung von Artikel 24 Absatz 2
der Richtlinie 85/611/EWG in dem Sinne, daß es allen
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
nach Maßgabe noch festzulegender Modalitäten und
Prozentsätze gestattet wird, ihr Sondervermögen in An-
teilen von Gesellschaften anzulegen, die selbst nicht an
OGAW beteiligt sind. Auf diese Weise könnte auf Arti-
kel 26 a) dieses Richtlinienvorschlags, der sehr komplex
und in der Praxis nicht allgemein durchführbar ist,
verzichtet werden.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
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