Nr. C 328/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
Stellungnahme zu der
— Mitteilung der Kommission an den Rat über ein mittelfristiges Verkehrsinfrastruk-
turprogramm
und zu dem
— Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer finanziellen Unterstüt-
zung im Rahmen eines mittelfristigen Verkehrsinfrastrukturprogramms
(86/C 328/15)
Der Rat beschloß am 15. Juli 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75
und 198 des EWG-Vertrags zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel bildete in ihrer Sitzung am 16. Juli 1986 eine Redaktionsgruppe, die sich aus dem
Berichterstatter, Herrn Rouzier, und den Mitberichterstattern, Herrn Costa und Herrn
Masprone, zusammensetzte. Die Redaktionsgruppe schloß ihre Arbeiten am 11. September
1986 unmittelbar vor Ablauf der Mandatsperiode des Ausschusses (1982-1986) ab; die
Fachgruppe konnte infolgedessen die von der Redaktionsgruppe erarbeiteten Entwürfe eines
Berichts und einer Stellungnahme nicht mehr erörtern.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung
vom 18. September 1986) einstimmig folgende von Herrn Rouzier (Hauptberichterstatter,
Artikel 18 der GO) vorgelegte Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der zur Erörterung vorliegende Vorschlag sieht
die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im
Rahmen eines mittelfristigen Verkehrsinfrastruk-
turprogramms vor. Er ersetzt zwei frühere Vorschläge
der Kommission, die noch immer beim Rat anhängig
sind: den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über die Unterstützung von Vorhaben von gemein-
schaftlicher Bedeutung auf dem Gebiet der Verkehrsin-
frastruktur" vom 5. Juli 1976 (!) und den „Vorschlag
für eine Verordnung des Rates über eine finanzielle
Unterstützung im Rahmen eines mehrjährigen
Verkehrsinfrastrukturprogramms" vom 9. August
1983 (2).
1.2. Seit 1982 stehen für eine Gemeinschaftsaktion
zugunsten von Verkehrsinfrastrukturvorhaben von ge-
meinschaftlicher Bedeutung unter der Haushaltslinie
581 Mittel in Höhe von insgesamt 260 Millionen ECU
zur Verfügung (1982: 10 Millionen ECU; 1983: 15 Mil-
lionen ECU; 1984: 80 Millionen ECU; 1985: 90 Millio-
nen ECU; 1986: 65 Millionen ECU). Für die Jahre 1987
bis 1990 veranschlagt die Kommission unter Artikel
581 „Finanzielle Unterstützung für Vorhaben auf dem
Gebiet der Verkehrsinfrastruktur in der Gemeinschaft"
Mittel in Höhe von 390 Millionen ECU.
1.3. Im Jahr 1984 bewilligte der Rat im Anschluß an
die Verabschiedung der Verordnung Nr. 1889/84 (3)
(!) ABl. Nr. C 207 vom 2. 9. 1976, S. 9, ABl. Nr. C 249 vom
18. 10. 1977, S. 4/5 (Änd.), ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1980,
S. 4 (Änd.).
(2) ABl. Nr. C 36 vom 19. 2. 1984, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 4.
überdies 471 Millionen ECU unter Artikel 583 „Sonder-
vorhaben auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur".
1.4. Bei dem bisherigen Vorgehen des Rates handelt
es sich entweder um „begrenzte Aktionen" oder um
„spezifische Maßnahmen", die noch nicht zu der Fest-
stellung berechtigen, die Gemeinschaft betreibe eine
kohärente gemeinschaftliche Politik im Infrastrukturbe-
reich, wie sie der Ausschuß seit Jahren fordert. Die
Ergebnisse des Rates der Verkehrsminister vom 18./19.
Juni 1986 zeigen, daß der Rat entschlossen ist, mit
kleinen Schritten ans Werk zu gehen. Er forderte die
Kommission auf, ihm diesen Vorschlag für eine Verord-
nung vorzulegen, um ihn in die Lage zu versetzen, die
in den Haushaltsplänen 1985 und 1986 veranschlagten
Mittel zu binden.
1.5. Der Ausschuß billigt diesen Verordnungsvor-
schlage in dem eine kohärente, auf klar umrissenen
Zielen und Kriterien basierende Gemeinschaftspolitik
befürwortet wird, auch wenn diese Politik sich auf
kürzere Zeitabschnitte erstreckt, als sie in den Vorschlä-
gen von 1976 und 1983 vorgesehen waren. Der Aus-
schuß hatte sich stets für einen solchen globalen Ansatz
und ein dauerhafteres Finanzinstrument oder sogar ei-
nen Sonderfonds (INFRAFONDS) ausgesprochen.
1.6. Der Ausschuß bedauert jedoch, daß es dem Rat
an politischem Willen mangelt, eine kohärente, län-
gerfristige Gemeinschaftspolitik zu verabschieden, bei
der nicht mehr um jedes einzelne Vorhaben gefeischt
wird und die Mittel nicht mehr nach dem Gießkan-
nenprinzip auf die einzelnen Jahre verteilt werden. In
der Zwischenzeit hofft der Ausschuß, daß der Rat zu-
mindest diesen Vorschlag so rechtzeitig verabschiedet,
daß das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren vor Ende
1986 abgewickelt werden kann.
22. 12. 86 . Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/43
1.7. An die Kommission richtet der Ausschuß die
Bitte, für ihren Teil das mittelfristige Programm rasch
aufzustellen und ihn damit zu befassen.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Der Ausschuß stellt fest, daß in dem Vorschlag
auf die Mitteilung betreffend die „Leitlinien der mittel-
fristigen Verkehrsinfrastrukturpolitik" vom 14. Dezem-
ber 1984 Bezug genommen wird, zu der die Kommission
ihn am 20. Februar 1985 um Stellungnahme ersuchte;
die erbetene Stellungnahme wurde am 25. September
1985 abgegeben l1). Die in Artikel 1 und 2 des Vor-
schlags aufgeführten Ziele und Kriterien entsprechen
mithin wohl dem 1985 erörterten Gegenstand. Der Aus-
schuß legt jedoch Wert darauf, daß die in Artikel 2 des
Vorschlags enthaltenen Kriterien für die Auswahl der
förderungswürdigen Verkehrsinfrastrukturvorhaben
die wesentlichen Elemente des Katalogs einschließen,
den er in seiner Stellungnahme vom 28. September
1983 zu dem „Versuchsprogramm auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastruktur" (2) zusammengestellt hat.
2.2. Was die für die Jahre 1987 bis 1990 veranschlag-
ten Mittel in Höhe von 390 Millionen ECU anbelangt,
so befürchtet der Ausschuß, daß dieser Betrag nament-
lich in Anbetracht der in Artikel 3 und im Finanzbogen
festgelegten Beteiligungssätze allzu bescheiden ist.
(!) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 5. (2) ABl. Nr. C 371 vom 19. 12. 1983, S. 3.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (l)
(86/C 328/16)
Der Rat beschloß am 20. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr d'Elia.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 1986)
mit 81 gegen 18 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den
Richtlinienvorschlag, der als Ergänzung der vierten
Richtlinie vom 25.. Juli 1978 über den Jahresabschluß (2)
und der siebten Richtlinie vom 13. Juni 1983 über den
konsolidierten Abschluß (3) gedacht ist und eine Aus-
weitung des Anwendungsbereichs dieser beiden Richtli-
nien auf Offene Handelsgesellschaften und Komman-
ditgesellschaften in den Fällen vorsieht, in denen deren
alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafter Aktien-
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind.
(!) ABl. Nr. C 144 vom 11. 6. 1986, S. 10.
(2) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.
(3) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.
2. Der Ausschuß stimmt der Analyse der Kommis-
sion uneingeschränkt zu und vertritt die Ansicht, daß
die Zielsetzung dieser Richtlinie insofern voll gerecht-
fertigt ist, als es in der Gemeinschaft eine beträchtliche
und noch ständig zunehmende Zahl solcher Offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
gibt und es somit dem Sinn der vierten und siebten
Richtlinie widerspräche, diese Unternehmensformen im
Bereich der Rechnungslegung nicht denselben Vor-
schriften zu unterwerfen, wie sie für Aktiengesellschaf-
ten und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gelten.
3. Der Ausschuß möchte abschließend bemerken,
daß die KMB, die sich ja im allgemeinen für einfache
Unternehmensformen wie die Offene Handelsgesell-
schaft und die Kommanditgesellschaft entscheiden, von
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