22. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/27
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie-
rung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür (*)
(86/C 328/11)
Der Rat beschloß am 29. April 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel
100 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschultz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Berichterstatte-
rin war Frau Dore.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
mehrheitlich bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Dieser Richtlinienvorschlag soll zur Vollendung
des Binnenmarkts und zur Verwirklichung einer verbes-
serten und identischen Information aller Verbraucher
in der Gemeinschaft beitragen, indem die in der Richtli-
nie 79/112/EWG vorgesehene Möglichkeit nationaler
Ausnahmeregelungen abgeschafft wird und indem neue
horizontale Etikettierungsvorschriften eingeführt wer-
den, die durch die technische, wirtschaftliche oder so-
ziale Entwicklung notwendig geworden sind.
1.2. Die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnen-
markts setzt einen höhen Informationsstand voraus, um
den Verbrauchern eine aufgeklärte Wahl zu ermögli-
chen und um einen lauteren Wettbewerb zwischen den
Erzeugern zu gewährleisten.
1.3. Im Richtlinienvorschlag ist außerdem eine Aus-
weitung der Zahl der Fälle, in denen Etikettierungsre-
geln nach einen vereinfachten Verfahren beschlossen
werden können, vorgesehen. Zu den in der Richtlinie
79/112/EWG genannten Fällen (Artikel 6 Absatz 4
Buchstabe d); Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) zweite
Einrückung; Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3; Artikel 8
Absatz 4 letzter Unterabsatz; Artikel 9 Absatz 4 letzter
Unterabsatz; Artikel 16 Absatz 2 letzter Unterabsatz
und Artikel 19) kommen noch die in Artikel 1 Absät-
ze 3, 6, 8, 9, 11, 15 und 17 des Richtlinienvorschlags
aufgezählten Fälle hinzu.
1.4. Nach Ansicht des Ausschusses ist-die Erweite-
rung der Etikettierungsregeln, die zukünftig nach einem
vereinfachten Verfahren beschlossen werden können,
durch den technischen Charakter der betreffenden Re-
geln und durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die
Harmonisierung zu beschleunigen. Nicht befürwortet
wird vom Ausschuß allerdings die Einführung des ver-
einfachten Verfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 20 des
vorliegenden Vorschlags; der Ausschuß verweist in die-
sem Zusammenhang auf die Bemerkungen der
Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Ver-
(J) ABl. Nr. C 124 vom 23. 5. 1986, S. 5.
brauch in Ziffer 3.6 des Vorentwurfs eines Berichts über
die „Mitteilung der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament: Vollendung des Binnenmarkts:
Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht" (Berichter-
statter: Herr Hilkens).
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Artikel 1 Absatz 1 (Ausdehnung des Anwen-
dungsbereichs auf Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung)
2.1.1. Der Ausschuß begrüßt diese Bestimmung zur
Ausdehnung der EG-Vorschriften für die Etikettierung
und Aufmachung für Lebensmittel auf Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung. Diese Bestimmung trägt
in einem Sektor, dessen Bedeutung zunimmt, zur Trans-
parenz der Information über Lebensmittel bei.
2.1.2. Der Ausschuß würde es begrüßen, wenn in
naher Zukunft gemeinsame Grundsätze und Regeln für
die Information der Verbraucher über Gemeinschafts-
verpflegung festgelegt werden könnten, denn es werden
immer mehr Mahlzeiten außer Haus eingenommen.
2.2. Artikel 1 Absätze 4 und 5 (Kennzeichnungspflicht
für Lebensmittel der ersten Generation, die mit ionisie-
renden Strahlen behandelt worden sind)
2.2.1. Der Ausschuß anerkennt die Bedeutung der
von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung, die
es den Verbrauchern ermöglicht, mit ionisierenden
Strahlen (Gammastrahlen, Röntgenstrahlen oder Bün-
del von beschleunigten Elektronen) behandelte Lebens-
mittel zu erkennen.
2.2.2. In Anbetracht der Tatsache, daß es gegenwär-
tig keine Gemeinschaftsregelung zur Genehmigung die-
ser Behandlungsmethode gibt, und um den Unterschie-
den in den nationalen Regelungen Rechnung zu tragen,
ist der Ausschuß der Auffassung, daß die siebte Erwä-
gung des Richtlinienvorschlags, die sich auf die Einfüh-
rung der Informationspflicht über diese Art von Be-
handlung bezieht, folgendermaßen geändert werden
sollte:
Nr. C 328/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
„In mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist
die Behandlung bestimmter Lebensmittel mit ioni-
sierenden Strahlen zugelassen. Die Verbraucher
müssen über diese Art der Behandlung unterrichtet
werden."
2.2.2.1. Daher sollte Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b)
der Basisrichtlinie entgegen dem Kommissionsvorschlag
(zu Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) erster Satz) nicht
geändert werden.
2.2.3. Der Ausschuß würde es begrüßen, wenn auf
Gemeinschaftsebene eine gemeinsame Formulierung
oder Identifizierung für diese Art von Behandlung fest-
gelegt würde, was im Interesse der Verbraucher sowie
von Herstellern und Handel läge.
2.3. Artikel 1 Absätze 7 und 23 (Wegfall der Mög-
lichkeit, Aromastoffe gemäß den einzelstaatlichen Vor-
schriften zu bezeichnen, und Einführung eines Klassen-
namens „Aromen" im Anhang 1 der Richtlinie
2.3.1. Der Ausschuß befürwortet die Einführung
einer einheitlichen Gemeinschaftsvorschrift für die Be-
zeichnung von Aromen.
2.3.2. Er würde eine Präzisierung von Artikel 1 Ab-
satz 23 begrüßen. Es ist offensichtlich, daß die gewählte
Formulierung, wonach die Bezeichnung „Aroma"
durch die Angabe des tierischen oder pflanzlichen Ur-
sprurigs der verwendeten Aromastoffe ergänzt werden
kann, nicht voll zufriedenstellt. Bei der Festlegung der
zusätzlichen Angaben zur Präzisierung des Begriffs
„Aroma" sollten insbesondere die gegenwärtig im Zu-
sammenhang mit der Definition der Aromakategorien
laufenden Arbeiten berücksichtigt werden.
2.4. Artikel 1 Absatz 10 (Wegfall der Verpflichtung,
bei Gewürzen und Kräutern die Netto füllmenge anzuge-
ben, wenn diese unter 5 Gramm liegt)
2.4.1. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Maßnahme
aufgrund von Schwierigkeiten bei der praktischen An-
wendung gerechtfertigt ist.
2.4.2. Es sollte baldmöglichst geprüft werden, ob
für diese Erzeugnisse nicht eine höhere Schwelle als
5 Gramm eingeführt werden kann.
2.5. Artikel 1 Absatz 12 (Wegfall der Möglichkeit,
bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbli-
chen Lebensmitteln die Angabe „verbrauchen bis späte-
stens..." zu verwenden)
2.5.1. Die Formulierung „verbrauchen bis späte-
stens..." zur Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer von
in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen
Lebensmitteln ist in der überwiegenden Mehrheit der
Mitgliedstaaten vorgeschrieben.
2.5.2. Die Verwendung dieser Formulierung scheint
Verbrauchern, Herstellern, Handel und Kontrollstellen
einige Vorteile zu bieten. Für den Verbraucher ist sie
eindeutiger als die Angabe „mindestens haltbar bis...",
und sie weist besser auf den verderblichen Charakter
bestimmter Lebensmittel hin. Den Herstellern und dem
Handel hat diese Bezeichnung keine besonderen An-
wendungsprobleme bereitet; sie hat vielmehr eine ge-
naue Überwachung von Erzeugnissen, die in lebensmit-
telhygienischer Hinsicht empfindlich sind, vereinfacht.
Den Kontrollstellen schließlich ermöglicht der zwingen-
de Charakter dieser Regelung für die Angabe des Min-
desthaltbarkeitsdatums, das Inverkehrbringen des be-
treffenden Erzeugnisses zu untersagen, wenn das Datum
erreicht ist.
2.5.3. Wie in der Begründung des Richtlinienvor-
schlags argumentiert wird, erfüllen beide Regelungen
für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, d.h. die
Formulierung „verbrauchen bis spätestens..." und die
Formulierung „mindestens haltbar bis..." für die Ver-
braucher denselben Zweck. Eine mögliche Lösung
bestünde darin, als einzige Datumsangabe lediglich die
Formulierung „verbrauchen bis spätestens..." vorzuse-
hen. Diese Lösung könnte aber einige widersinnige Aus-
wirkungen haben:
— Anreiz zur Verlängerung der Mindesthaltbarkeits-
dauer einiger Erzeugnisse,
— verstärkte Schwierigkeiten beim Absatz von Waren,
die das Mindesthaltbarkeitsdatum übeschritten ha-
ben, aber noch voll genießbar sind, was zu einer
erheblichen Verschwendung führen würde.
2.5.4. Für den Kommissionsvorschlag spräche aber,
daß dadurch eine einheitliche Gemeinschaftsvorschrift
für die Information über die Mindesthaltbarkeit einge-
führt würde, obgleich dieser Vorschlag auch nicht völlig
zufriedenstellend sein mag.
2.5.5. Der Ausschuß schlägt daher vor, daß für die
in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen
Erzeugnisse die Möglichkeit beibehalten wird, die An-
gabe „verbrauchen bis spätestens ..." zu verwenden.
Parallel dazu könnten die Bedingungen für die Verwen-
dung dieser Angabe (Verzeichnis der betroffenen Le-
bensmittel — Festlegung der Frist) durch rasch zu ver-
abschiedende Gemeinschaftsbestimmungen vereinheit-
licht werden, was einen dreifachen Zweck erfüllen wür-
de: eine bessere Information der Verbraucher über eine
Etikettierungsangabe, die gesundheitliche Auswirkun-
gen haben kann, eine Verbesserung der Rechtssicherheit
für Hersteller und Handel und eine Vereinfachung des
Handelsverkehrs.
2.6. Artikel 1 Absatz 13 (Wegfall der Möglichkeit,
die Dauer der Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels
anders als durch das Mindesthaltbarkeitsdatum aus-
zudrücken)
2.6.1. Dieser Vorschlag der Kommission erweist sich
in Anbetracht des vorgenannten Vorschlags, die Angabe
„verbrauchen bis spätestens..." bei den in mikrobiolo-
gischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln
beizubehalten, als gerechtfertigt.
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2.7. Artikel 1 Absätze 14 und 22 (Einführung einer
einheitlichen Liste der Lebensmittel, für die keine
Datumskennzeichnung vorgeschrieben ist)
271A. Der Ausschuß begrüßt den Vorschlag der
Kommission zur Einführung einer einheitlichen Liste
von Lebensmitteln, bei denen keine Datumskennzeich-
nung vorgeschrieben ist. Diese Lösung, durch die die
nationalen Ausnahmemöglichkeiten wegfallen, dürfte
am günstigsten sein für die Verbraucher, die besonders
auf die Datumsangabe achten, und für Hersteller und
Handel, die somit über einheitliche, den Handel verein-
fachende Rechtsvorschriften verfügen würden.
2.7.2. Es können sich aber Anwendungsprobleme für
die Hersteller in den Mitgliedstaaten ergeben, die in
den Genuß nationaler Ausnahmeregelungen für die Da-
tumsangabe bei allen Arten von Speiseeis, bei Le-
bensmitteln mit einer Haltbarkeit von mehr als 18 Mo-
naten und bei tiefgefrorenen Lebensmitteln kamen. Der
Kommissionsvorschlag zielt nämlich darauf ab, für die-
se Lebensmittel — außer bei Speiseeis in Einzelpackun-
gen, das üblicherweise sofort verzehrt wird — keine
Ausnahmen mehr zuzulassen.
2.7.3. Der Ausschuß ist daher der Auffassung, daß
für die Anwendung dieser Bestimmung auf Speiseeis,
auf Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von mehr als 18
Monaten und auf tiefgefrorene Lebensmittel besondere
Anwendungsfristen vorgesehen werden könnten. Diese
Anpassungsfristen könnten auf der Grundlage genauer
Untersuchungen bemessen werden, wobei insbesondere
die praktischen Erfahrungen jener Mitgliedstaaten zu
berücksichtigen wären, in denen für diese drei Katego-
rien von Erzeugnissen eine Datumskennzeichnung vor-
geschrieben ist.
2.8. Artikel 1 Absatz 16 (Möglichkeit, bei vorver-
packten Lebensmitteln, die auf einer dem Verkauf an
den Endverbraucher vorausgehenden Stufe vermarktet
werden, die Etikettier ungs angaben nur in den
Geschäftspapieren aufzuführen)
2.8.1. Der Ausschuß stellt die Frage nach den prakti-
schen Auswirkungen des in Artikel 1 Absatz 16 enthalte-
nen Vorschlags der Kommission, der die Möglichkeit
vorsieht, die Etikettierungsangaben nur in den
Geschäftspapieren für das betreffende Lebensmittel auf-
zuführen. Diese neue Maßnahme dürfte z.B. die Verla-
gerung des eigentlichen Etikettierungsvorgangs von den
Herstellern zum Vertrieb vereinfachen.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
2.8.2. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung
scheint vorverpackte Lebensmittel zu umfassen, die für
den Endverbraucher bestimmt sind, sich aber auf einer
dem Verkauf an den Endverbraucher noch vorgeordne-
ten Stufe befinden, was zwei Probleme aufwirft:
— Der Begriff „Endverbraucher" wird nicht definiert.
—- Ungeklärt ist ebenfalls, welche Etikettierungsvor-
schriften für vorverpackte Lebensmittel gelten sol-
len, die für Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt
sind.
2.8.3. Es wäre denkbar, daß aufgrund dieser Bestim-
mung in der Gemeinschaft vorverpackte Waren, bei-
spielsweise Lebensmittel in Konservendosen oder Tief-
kühlpackungen, in den Verkehr gelangen, auf deren
Vorverpackung sich keine einzige der in der Richtlinie
79/112/EWG vorgesehenen Bezeichnungen befindet.
Dies kann sich als gefährlich erweisen. Die Kontroll-
dienste sind möglicherweise nicht imstande, ein nichteti-
kettiertes Lebensmittel zu identifizieren, während bei
einem bestimmten Lebensmittel, das an seiner Etikettie-
rung erkennbar ist, eine Gesundheitsgefahr bekanntge-
geben wurde. Ferner besteht die Gefahr, daß Geschäfts-
papiere mit Etikettierungsangaben verlorengehen, und
es ist vor allem schwierig, auf den Geschäftspapieren
enthaltene Etikettierungsangaben, wie beispielsweise
die Datumsangabe, an einem Posten nichtetikettierter
Waren zu befestigen.
2.8.4. Der Ausschuß vertritt daher die Auffassung,
daß der in Artikel 1 Absatz 16 enthaltene Vorschlag der
Kommission nicht weit genug geht und um folgende
drei Punkte ergänzt werden sollte:
— Vorschriften für Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung;
— das Erfordernis, daß die Geschäftspapiere mit allen
Etikettierungsangaben die Lebensmittel, auf die sie
sich beziehen, begleiten;
— die Einführung eines konkreten Instruments zur
Herstellung einer sicheren und einfachen Verbin-
dung zwischen den vorverpackten Lebensmitteln
und den Papieren mit der Etikettierung, und zwar
dergestalt, daß die Kontrolle dieser Lebensmittel auf
einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorange-
henden Stufe möglich und die Sicherheit des Han-
delsverkehrs gewährleistet ist.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
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