Nr. C 328/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Bedingun-
gen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Güter- und Personenverkehr in der
Binnenschiffahrt innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind t1)
(86/C 328/13)
Der Rat beschloß am 18. Dezember 1985, den Wirschafts- und Sozialausschuß gemäß Arti-
kel 75 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel nahm ihre Stellungnahme in ihrer 170. Sitzung am 16. Juli 1986 an. Berichterstatter
war Herr Fortuyn.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 1986)
mit 91 gegen 10 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Wie die Kommission in der Begründung zu ih-
rem Verordnungsvorschlag erklärt, muß dieser geplante
Rechtsakt vor dem Hintergrund des Urteils, das der
Europäische Gerichtshof am 22. Mai 1985 in der
Rechtssache 13/83 (Europäisches Parlament versus Rat)
fällte, und auch im Rahmen der angestrebten Vollen-
dung des Binnenmarkts gesehen werden, zu der die
Kommission im Juni 1985 dem Europäischen Rat ein
Weißbuch vorlegte, das von diesem angenommen
wurde.
1.2. In dem vorgenannten, auf einer Untätigkeitskla-V
ge beruhenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof
deutlich hervorgehoben, daß kraft der Grundsätze, Ziel-
setzungen und zwingenden Vorschriften des EWG-Ver-
trages der freie Dienstleistungsverkehr im Transportwe-
sen, somit also auch in der Binnenschiffahrt, als Teil
der gemeinsamen Verkehrspolitik verwirklicht werden
muß. Dies bedeutet, daß die Verkehrsunternehmer die
Möglichkeit erhalten müssen, ihre Dienstleistungen
auch im Binnenverkehr der Mitgliedstaaten, in denen
sie nicht niedergelassen sind, anzubieten und zu erbrin-
gen. In den das Verkehrswesen betreffenden Abschnit-
ten des Weißbuchs (Absätze 108 bis 112) wird die
Inkraftsetzung der dazu erforderlichen Maßnahmen bis
1989 als notwendig bezeichnet.
1.3. Die vorgeschlagene Verordnung ist vor allem für
die Binnenschiffahrt in fünf Mitgliedstaaten, d. h. der
Bundesrepublik, Frankreich und den drei Beneluxstaa-
ten, von Bedeutung. In diesem Teil Europas wird dank
des dort vorhandenen ausgedehnten Fluß- und Kanal-
netzes ein erheblicher Teil der innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Wasser-
wege abgewickelt. Da die Wasserstraßen in diesem
Raum miteinander verbunden sind, können die Binne-
nschiffe direkt von einem Mitgliedstaat in den anderen
fahren und ihre Dienstleistungen daher auch in Mit-
gliedstaaten, in denen sie nicht niedergelassen sind,
anbieten.
1.4. In einem Teil dieses Raumes, insbesondere auf
dem Rhein und seinen Nebenflüssen, ist die Dienst-
0) ABl. Nr. C 331 vom 20. 12. 1985, S. 2.
leistungsfreiheit in der Binnenschiffahrt kraft der
Mannheimer Akte bereits seit langem eine Realität.
Für einige Teilmärkte gelten jedoch noch nationale
Vorschriften, die den Zugang zu ihnen beschränken.
1.5. Der Ausschuß ist von der Notwendigkeit über-
zeugt, im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes so-
wie im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik nun-
mehr die noch vorhandenen Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit in der Binnenschiffahrt aufzuhe-
ben. Er kann deshalb der von der Kommission vorge-
schlagenen Verordnung zur Festlegung der Bedingun-
gen, unter denen gebietsfremde Verkehrsunternehmer
zum Güter- und Personenverkehr in der Binnenschiff-
fahrt anderer Mitgliedstaaten zugelassen werden sollen,
in ihren Grundzügen zustimmen, ist dabei aber der
Auffassung, daß der Vorschlag den Anforderungen, die
an ihn gestellt werden müssen, in einer Reihe von
Punkten nicht genügt, und unterbreitet dem Rat und der
Kommission daher die nachstehenden Bemerkungen.
1.6. Dem Ausschuß ist aufgefallen, daß die Kommis-
sion in der Begründung zu ihrem Vorschlag die für die
Binnenschiffahrt so wichtige Frage des strukturellen
Kapazitätsüberhangs stillschweigend übergeht. Die Lö-
sung dieser Frage könnte eine gesündere Marktsituation
herbeiführen, wobei nur minimale staatliche Eingriffe
erforderlich wären. Der Ausschuß drängt also darauf,
daß die Kommission im Benehmen mit den Mitglied-
staaten durch eine effiziente Koordinierung von Ab-
wrackaktionen und flankierenden sozialen Maßnahmen
aktiv zu Beseitigung des Kapazitätsüberhangs beiträgt.
1.7. Die in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags en-
thaltene Bestimmung, der zufolge auch die Durchfüh-
rung innerstaatlicher Beförderungen durch einen nicht
in dem Mitgliedstaat ansässigen Verkehrsunternehmer
den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaates unterliegt, erweckt den
Eindruck, daß die Kommission den Fortbestand von
Teilmärkten, die unterschiedlichen nationalen Rechts-
vorschriften unterworfen sind, akzeptiert.
1.8. Der Ausschuß bedauert, daß die Kommission
diesen Artikel nur summarisch begründet und darauf
verzichtet hat, mit Hilfe einer Analyse der einzelstaatli-
chen Rechtsvorschriften und einer vergleichenden Über-
22. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/35
sieht über die Unterschiede zwischen diesen Vorschrif-
ten die Frage zu erörtern, ob und inwieweit eine Förde-
rung der einschlägigen Rechtsangleichung im Rahmen
der gemeinsamen Verkehrspolitik wünschenswert wäre.
Hierbei muß zwischen verschiedenen Kategorien von
Rechtsvorschriften unterschieden werden.
1.9. Unter Verweis auf Artikel 1 des Verordnungs-
vorschlags äußert der Ausschuß die Auffassung, daß
der Verkehrsunternehmer, was die im folgenden aufge-
führten Punkte betrifft, ausschließlich den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem er ansässig
ist, unterliegt: Niederlassung, Zugang zum Beruf und
Einkommensbesteuerung, technische Vorschriften und
Eintragungsgebühren für die Schiffe des Verkehrsunter-
nehmens, soziale Vorschriften betreffend die mit dem
Unternehmen verbundenen Arbeitnehmer sowie Vor-
schriften betreffend das Schifferpatent. Der Ausschuß
empfiehlt daher, die Frage der Angleichung der einzel-
staatlichen Vorschriften zu prüfen. Hierzu sei ange-
merkt, daß die für die Rheinschiffahrt geltenden natio-
nalen Vorschriften bereits durch die Zusammenarbeit
der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Zentral-
kommission für die Rheinschiffahrt aufeinander ab-
gestimmt wurden. Ferner möchte der Ausschuß an die
1983 vorgeschlagene, aber noch nicht verabschiedete
Richtlinie über den Zugang zum Beruf des Unterneh-
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und son-
stigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. Nr.
C 351 vom 24.12.1983, Dok. KOM (83) 720 endg.)
erinnern, auf deren baldigen Erlaß er Wert legt.
1.10. Eine zweite Kategorie von Vorschriften umfaßt
die Bestimmungen zur Regulierung nationaler und re-
gionaler Teilmärkte, als da sind Tarifvorschriften, Vor-
schriften über den Zugang zu einen bestimmten Markt-
sektor (nicht zu verwechseln mit den allgemeinen Vor-
schriften über den Zugang zum Beruf), Vorschriften
über Schifferbörsen und „Tour de role" -Systeme sowie
steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der indi-
rekten Steuern, z. B. der Mehrwertsteuer. Was diese
Kategorie von Vorschriften anbelangt, so sind die Bin-
nenschiffahrtsunternehmer ungeachtet ihrer Staatsan-
gehörigkeit den Bestimmungen des Mitgliedstaats un-
terworfen, in dem die Verkehrsleistungen angeboten
und erbracht werden. Auch in diesem Bereich hält der
Ausschuß es für wichtig, die Frage der Harmonisierung
der divergierenden Regelungen zu prüfen, damit es den
Verkehrsunternehmern ermöglicht wird, ihre Leistun-
gen auch auf den Binnenverkehrsmärkten von Mitglied-
staaten, in denen sie nicht niedergelassen sind, anzubie-
ten. In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise
können Verkehrsunternehmer — unter Einhaltung der
Tarifvorschriften — Frachtverträge direkt mit der ver-
ladenden Wirtschaft schließen; in Belgien, Frankreich
und den Niederlanden kommt die Befrachtung dagegen
in den meisten Fällen über eine Schifferbörse nach einem
„Tour^de-role-System" zustande.
1.11. Im Rahmen der dritten Kategorie können, wo-
bei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird,
die den Verkehr als solchen betreffenden Vorschriften
zur Förderung der Verkehrssicherheit, zur Erhaltung
des guten Zustands der Wasserstraßen (z. B. Tiefgangs-
und Geschwindigkeitsbeschränkungen) sowie über die
Erhebung von Kanal- und Schleusengebühren, Brücken-
und Ankergeld genannt werden. Da die betreffenden
Vorschriften auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
abgestimmt sind, müssen sie selbstverständlich von al-
len Teilnehmern am Binnenschiffsverkehr — ungeach-
tet ihrer Nationalität — eingehalten werden.
1.12. Wenn die Aufhebung der noch bestehenden
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auch aller
Voraussicht nach keine spürbaren Veränderungen auf
den Binnenschiffahrtsmärkten nach sich ziehen wird,
ist im Hinblick auf die Durchführung flankierender
sozialer Maßnahmen eine genaue Beobachtung der
Marktentwicklung doch angebracht.
2. Besondere Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
2.1. Zu Artikel 1:
2.1.1. Unter Hinweis auf ihre allgemeinen Bemer-
kungen in Ziffer 2.3 stellt der Ausschuß fest, daß es
augenblicklich für die Binnenschiffahrt keine allgemei-
nen Vorschriften über die Zulassung zum Beruf gibt
und daher auch kein Unterschied zwischen der Zulas-
sung zum innerstaatlichen bzw. grenzüberschreitenden
Verkehr gemacht wird. Bis zur Verabschiedung der im
Jahre 1983 vorgeschlagenen Richtlinie muß die Zulas-
sung zum grenzüberschreitenden Verkehr deshalb im
Wege der von den Mitgliedstaaten zu erteilenden Ge-
nehmigungen erfolgen. Dabei sollte man sich vorzugs-
weise an die in der Rheinschiffahrtsakte enthaltene
Regelung anlehnen.
2.1.2. Nach Ansicht des Ausschusses ist die Bestim-
mung, daß ein Verkehrsunternehmer der Binnenschiff-
fahrt seine Tätigkeit in einen Mitgliedstaat, in dem er
nicht niedergelassen ist, nur zeitweilig ausüben kann,
nicht klar genug und könnte zu unterschiedlichen Ausle-
gungen führen.
Auf den Verkehrsmärkten, auf denen die Kabotage jetzt
schon zulässig ist, bestehen keine zeitlichen Begren-
zungen.
2.2. Zu Artikel 2:
2.2.1. Mit diesem Artikel wird das Ziel verfolgt,
einen möglichen „unlauteren" Wettbewerb von selten
„außergemeinschaftlicher" Unternehmen, die zwar for-
mal in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, jedoch
nicht die sog. „echte Verbindung" zu ihm haben, zu
verhüten.
2.2.2. Duch die Aufnahme einer entsprechenden Be-
stimmung in die vorliegende Verordnung wird das ge-
nannte Ziel nach Ansicht des Ausschusses nur
bruchstückhaft erreicht, d. h. nur für den Fall, daß
die betreffenden Unternehmen das Kabotagerecht in
Anspruch nehmen; sie können jedoch an der Binnen-
schiffahrt der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelas-
sen sind, wie auch am grenzüberschreitenden Verkehr
unbeschränkt teilnehmen.
Nr. C 328/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
2.2.3. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, nicht
nur eine einschlägige Bestimmung in die vorgeschlagene
Kabotageverordnung aufzunehmen, sondern darüber
hinaus eine allgemeine Regelung im Hinblick auf den
Schutz der gesamten gemeinschaftlichen Binnenschiff-
fahrt vor „unlauterem" Wettbewerb zu schaffen. Bei
der Anwendung einer derartigen Rahmenregelung wäre
jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten, damit der
freie Kapitalverkehr mit Ländern, deren Wirtschafts-
ordnung der der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, nicht
unnötig beschränkt wird.
2.2.4. Für die Rheinschiffahrt ist bereits eine ähnliche
Regelung zustande gekommen (vgl. ABl. Nr. L 280 vom
22.10.1985, Seite 4: Zeichnungsprotokoll zum Ergän-
zungsprotokoll Nr. 2 zur revidierten Rheinschiffahrts-
akte und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften).
2.2.5. Der Ausschuß stellt mit Befriedigung fest, daß
die Kommission sich mit der jetzt von ihr vorgeschlage-
nen Bestimmung in die. gleiche Richtung bewegt, so daß
sich die beiden Regelungen gut ergänzen.
2.3. Zu Artikel 3:
2.3.1. Unter Hinweis auf ihre allgemeinen Bemer-
kungen in den Ziffern 1.7 bis 1.12 macht der Ausschuß
darauf aufmerksam, daß es für alle an der Binnenschiff-
fahrt konkret beteiligten Personen nützlich wäre, über
eine kurzgefaßte, aber klare Übersicht über die einzel-
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1986.
staatlichen Bestimmungen, die bei der Inanspruchnah-
me des Kabotagerechts beachtet werden müssen, zu
verfügen. Hierdurch könnten einerseits — unbeschadet
der Eigenverantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers
— Mißverständnisse und Fehler aus Unwissenheit ver-
mieden werden; andererseits würde eine solche Über-
sicht ein Urteil darüber ermöglichen, inwieweit eine
Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften, d. h.
ein weiterer Schritt in Richtung auf eine europäische
Marktordnung im Bereich der Binnenschiffahrt, an-
gestrebt werden sollte.
2.3.2. Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Unter Zugrundelegung ihrer vorangegangenen Bemer-
kungen und angesichts der Tatsache, daß die Mitglied-
staaten aufgrund von Artikel 4 der vorgeschlagenen
Verordnung die zur Durchführung der Verordnung er-
forderlichen Maßnahmen treffen müssen, vertritt der
Ausschuß die Auffassung, daß der Zeitraum bis zu
dem in Artikel 1 genannten Termin der Inkraftsetzung
(1. Januar 1988) zu knapp bemessen ist. Im Weißbuch
der Kommission über die Vollendung des Binnenmark-
tes wird als Zeitpunkt der Verwirklichung des freien
Dienstleistungsverkehrs das Jahr 1989 genannt, wäh-
rend die allgemeine Vollendung des Binnenmarktes für
das Jahr 1992 angestrebt wird. Deshalb empfiehlt der
Ausschuß, für das Inkrafftreten der Verordnung eine
etwas längere Frist ins Auge zu fassen.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
26. 5. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/37
ANHANG
Folgender Änderungsantrag wurde vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Ziffer 2.2.
„Der Ausschuß macht auf die im Rat noch nicht abgeschlossenen Diskussionen über die Dienstleistungsfreiheit
im Seeverkehr aufmerksam, bei denen es um die Frage geht, ob die Tatsache, daß ein Schiff die Flagge eines
EG-Mitgliedstaates führt, als alternatives Kriterium für die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit zugelassen
werden soll. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuß auf seine am 27. November 1985 einstimmig
verabschiedete Stellungnahme zu einer gemeinsamen Seeverkehrspolitik (l)."
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung ist aus nachstehenden beiden Gründen angezeigt:
1. Aus Gründen der Kohärenz mit der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur gemeinsa-
men Seeverkehrspolitik, in der als Alternativkriterium aufgeführt wird, daß das Schiff die Flagge eines
Mitgliedstaats führt (in den Anlagen II-l, II-2 und II-6).
2. Weil neben der Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen auch die Nationalität der Schiffe anerkann-
tes Prinzip des internationalen Rechts ist, wobei unter Nationalität die Flagge desjenigen Staates zu verstehen
ist, unter der das Schiff fährt. Dies wird expressis verbis u. a. in folgenden internationalen Übereinkommen
zum Ausdruck gebracht:
a) UNO-Übereinkommen über die Hohe See 1958 (Artikel 6),
b) UNO-Seerechtsübereinkommen 1984 (Artikel 92),
c) UNO-Übereinkommen über die Kriterien für die Eintragung der Schiffe 1986 (Artikel 4 Absatz 2).
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 29, Nein-Stimmen: 29, Stimmenthaltungen: 48.
(!) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, 5. 31.
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 797/85, Nr. 270/79, Nr. 1360/78 und Nr. 355/77 im Bereich der Agrarstruktu-
ren und zur Anpassung der Landwirtschaft an die neuen Marktgegebenheiten sowie zur
Erhaltung des ländlichen Raums
(86/C 328/14)
Der Rat beschloß am 7. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43
und 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft nahm ihre
Stellungnahme am 10. Juli 1986 an. Berichterstatter war Herr Zinkin, der seinen Bericht
mündlich erstattete.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Einleitung den verschiedenen Aspekten der soziostrukturellen Poli-
tik äußerte: Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine
1.1. Der Wirtschafts-und Sozialausschuß hat mehre- Verordnung des Rates zur Verbesserung der Effizienz
re Stellungnahmen verabschiedet, in denen er sich zu der Agrarstruktur; Stellungnahme zu den Perspektiven
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