Nr. C 328/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen (!)
(86/C 328/03)
Der Rat beschloß am 29. April 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel
100 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheits-
wesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1./2. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr Antonsen.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt
den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich nachstehen-
der Bemerkungen.
1.2. Der Ausschuß steht dem vorgeschlagenen „Ver-
fahren des Beratenden Ausschusses" kritisch gegenüber;
seine diesbezüglichen Bemerkungen sind in seiner Stel-
lungnahme zu dem Thema „Vollendung des Binnen-
marktes: Das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht" ent-
halten.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Artikel 2
Der Ausschuß begrüßt die Bedeutung, die die Kommis-
sion der menschlichen Gesundheit beimißt, und unter-
streicht die Notwendigkeit, diesem Aspekt ganz beson-
dere Beachtung zu schenken.
2.2. Artikel 2
Es scheint, daß die deutsche und die englische Fassung
des Satzes „die Zusammensetzung oder die organolep-
tischen Eigenschaften der Lebensmittel nachteilig zu
beeinflussen" nicht miteinander übereinstimmen. Die
mangelnde Ubereinstimmung ist bereits in der jetzt
geltenden Richtlinie festzustellen.
2.3. Artikel 2
In diesem Artikel wird — mit Ausnahme der deutschen
Fassung — der Begriff „inakzeptabel" verwendet; dieser
Ausdruck ist zu vage und muß genauer erläutert
werden.
(!) ABl. Nr. C 124 vom 23. 5. 1986, S. 10.
2.4. Artikel 3
Der Ausschuß wünscht einen klaren Hinweis darauf,
daß die Möglichkeit besteht, nicht nur Bestimmungen
über den Ubergang, sondern auch über die Zusammen-
setzung anzuwenden. Es müßte ferner sichergestellt
werden, daß die Anwendung von Artikel 3 kein Han-
delshemmnis darstellen darf.
2.5. Artikel 5
Der Ausschuß macht darauf aufmerksam, daß bei der
Etikettierung besondere Rücksichtnahme auf Blinde
und Sehbehinderte erforderlich ist.
2.6. Artikel 9
Nach Ansicht des Ausschusses sollten Fristen für die
Aufhebung der Richtlinie 76/893/EWG festgelegt wer-
den, die mit den in Artikel 10 festgelegten Fristen über-
einstimmen.
2.7. Anhang l
Der Ausschuß schlägt vor, die Liste um „Überzüge, die
aus Paraffinwachsen oder mikrokristallinen Wachsen
hergestellt worden sind," zu erweitern, da diese im
Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 82/711/EWG nicht
als Kunststoff gelten.
2.8. Anhang II Absatz 2
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Ausdruck
„angemessenen" nicht deutlich genug ist und keinen
Anhaltspunkt dafür bietet, welche toxikologischen Ver-
suche gegebenenfalls verlangt werden. (Die Kommis-
sion bezog sich in der Fachgruppensitzung jedoch auf
die Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelaus-
schusses, dritte Folge, 1977: Toxikologische Bewertung
eines Stoffes für Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen.)
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Full & Egal Universal Law Academy