Nr. C 328/12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
durch Homebanking, Aggregierung personenbezogener
Daten aus verschiedenen Datenbanken, Telefondaten-
erfassung, automatische Spracherkennung, Überwa-
chung des Fernsehkonsums). Andererseits beinhaltet
diese Entwicklung auch die technische Möglichkeit stär-
kerer Sicherung persönlicher Daten.
3.6.1. Der Ausschuß regt an, daß die zuständigen
Stellen intensiver informieren und die öffentliche Dis-
kussion darüber stärker als bisher führen sollen, mit
dem Ziel, Ängste und Mißtrauen in der Bevölkerung
abzubauen und die notwendigen rechtlichen Vorausset-
zungen für den Schutz der Persönlichkeitssphäre und
der personenbezogenen Daten weiterzuentwickeln. Die
politische Durchsetzbarkeit der neuen Möglichkeiten,
die das ISDN bietet, wird auch von der Regelung dieser
Fragen abhängen. Die in der Empfehlung geforderten
verstärkten Werbeaktivitäten sollten sehr frühzeitig die-
sen Gesichtspunkt — auf der Grundlage tragfähiger
rechtlicher und sozialer Regelungen — verstärkt einbe-
ziehen.
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vor-
schlag für eine Richtlinie vorbehaltlich nachstehender
Bemerkungen:
1. In Abschnitt VIII der Richtlinie des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(') ABl. Nr. C 129 vom 28. 5. 1986, S. 5.
3.6.2. Andererseits sieht der Ausschuß in der Konse-
quenz fortentwickelter dienstintegrierender Netze
Chancen z. B. für eine Verbesserung von Fahndungsme-
thoden wie auch für den Schutz der natürlichen Res-
sourcen (z. B. Papiereinsparung durch elektronische
Kataloge und Verzeichnisse, langfristig Energieerspar-
nis durch den Ersatz der Fernsehsender, Ersatz von
Kupfer durch Silicium). Auch dieser Aspekt sollte in
den Werbekonzepten bedacht werden.
3.7. Der Ausschuß sieht ebenso wie die Kommission
die enge Abhängigkeit zwischen der Akzeptanz der neu-
en Dienste und der Gebührengestaltung. Während der
Übergangsphase vom Analognetz zum digitalen Netz
sollte die bisherige Gebührenhöhe prinzipiell beibehal-
ten werden, obwohl in dieser Phase ein erhöhter Investi-
tionsbedarf besteht. Eine unvertretbare Erhöhung der
Gebühren dürfte sich als erhebliches Hemmnis für das
Erreichen einer nachfrageinduzierten Marktentwick-
lung erweisen und damit wiederum die Senkung der
Stückkosten durch hohe Produktionszahlen von Endge-
räten erschweren.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
(OGAW) werden den OGAW Verpflichtungen aufer-
legt, die sie in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem
sie zum Zeitpunkt des Vertriebs ihrer Anteile ansässig
sind, zu erfüllen haben. Der Erwerber von OGAW-
Anteilen kann in Streitfällen, in denen es um die Einhal-
tung der Bestimmungen des Abschnitts VIII der genann-
ten Richtlinie geht, das zuständige Gericht des Ortes
anrufen, an dem der OGAW seinen Sitz hat; hierzu
berechtigt ihn Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens
vom 27. September 1968 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die ge-
Stellungnahme zu dem Vorschlag füj eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
85/11/EWG bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit in Streitfällen, die aus dem Vertrieb
von OGAW-Anteilen resultieren (!)
(86/C 328/06)
Der Rat beschloß am 7. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenanten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 9. Juli 1986 an. Berichterstatter war Herr
De Bruyn.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
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richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
2. Der Erwerber von OGAW-Anteilen kann den
OGAW auch vor dem zuständigen Gericht seines eige-
nen Wohnsitzes verklagen, und zwar aufgrund von
Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, wonach
Klage erhoben werden kann, „wenn ein Vertrag oder
Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Ver-
fahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre".
Da aufgrund von Abschnitt VIII der Richtlinie vom
20. Dezember 1985 die OGAW bestimmte Verpflich-
tungen in dem Mitgliedstaat zu erfüllen haben, in dem
die Anteile vertrieben werden, besteht kein Zweifel, daß
die angeführte Bestimmung des Brüsseler Übereinkom-
mens geltend gemacht werden kann.
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die
Vorschläge der Kommission. Er ist der Auffassung, daß
es für einen reibungslosen Warenverkehr und den freien
Handel innerhalb der Gemeinschaft von großem Vorteil
ist, wenn die Zahl der technischen und administrativen
(') ABl. Nr. C 183 vom 22. 7. 1986, S. 8.
3. Der Ausschuß befürwortet die Möglichkeit, bei
Streitfällen auch das Gericht des Mitgliedstaates anzu-
rufen, in dem die Anteile erworben wurden, gesetzt den
Fall, daß es sich dabei um einen anderen Mitgliedstaat
handelt als den, in dem der OGAW seinen Sitz hat,
bzw. um den, in dem der Erwerber wohnhaft ist.
4. Es müßte jedoch präzisiert werden, daß Arti-
kel 48a Absatz 1 nur dann Anwendung findet, wenn
der OGAW seine Anteile im Sinne von Abschnitt VIII
der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 in dem Mitglied-
staat vertrieben hat, in dem die Anteile erworben
wurden.
5. Nach Meinung des Ausschusses findet die vorge-
schlagene Richtlinie keine Anwendung, wenn die Antei-
le an der Börse erworben wurden. Der Börsenmakler
ist zwar im Sinne des Handessrechts ein Kommissionär,
doch kennt der Erwerber bei einem Kauf an der Börse
seinen Gegenkontrahenten nicht.
Kontrollen an den Grenzen verringert und der Grenz-
übergang der Transportmittel erleichtert wird.
2. Nach Meinung des Ausschusses tragen die Vor-
schläge dazu bei, daß im innergemeinschaftlichen grenz-
überschreitenden Straßengüterverkehr die Grenzaufent-
halte von Fahrer und Fahrzeug wesentlich abgebaut
und für die Zollverwaltung Erleichterungen an den
Geschehen zu Brüssel am 17. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Stellungnahme zu dem
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung, der Richtlinie 83/181/EWG zur
Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie
77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren
von Gegenständen (])
und dem
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/297/EWG zur
Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den
Haupttreibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (!)
(86/C 328/07)
Der Rat beschloß am 18. Juli 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75
und 100 des EWG-Vertrags um Stellungnahme der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel nahm ihre Stellungnahme am 10. September 1986 an. Berichterstatter war Herr
Binnenbruck.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 17. September 1986)
einstimmig folgende Stellungnahme:
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