22. 12. 86 . Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 328/43
1.7. An die Kommission richtet der Ausschuß die
Bitte, für ihren Teil das mittelfristige Programm rasch
aufzustellen und ihn damit zu befassen.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Der Ausschuß stellt fest, daß in dem Vorschlag
auf die Mitteilung betreffend die „Leitlinien der mittel-
fristigen Verkehrsinfrastrukturpolitik" vom 14. Dezem-
ber 1984 Bezug genommen wird, zu der die Kommission
ihn am 20. Februar 1985 um Stellungnahme ersuchte;
die erbetene Stellungnahme wurde am 25. September
1985 abgegeben l1). Die in Artikel 1 und 2 des Vor-
schlags aufgeführten Ziele und Kriterien entsprechen
mithin wohl dem 1985 erörterten Gegenstand. Der Aus-
schuß legt jedoch Wert darauf, daß die in Artikel 2 des
Vorschlags enthaltenen Kriterien für die Auswahl der
förderungswürdigen Verkehrsinfrastrukturvorhaben
die wesentlichen Elemente des Katalogs einschließen,
den er in seiner Stellungnahme vom 28. September
1983 zu dem „Versuchsprogramm auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastruktur" (2) zusammengestellt hat.
2.2. Was die für die Jahre 1987 bis 1990 veranschlag-
ten Mittel in Höhe von 390 Millionen ECU anbelangt,
so befürchtet der Ausschuß, daß dieser Betrag nament-
lich in Anbetracht der in Artikel 3 und im Finanzbogen
festgelegten Beteiligungssätze allzu bescheiden ist.
(!) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 5. (2) ABl. Nr. C 371 vom 19. 12. 1983, S. 3.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (l)
(86/C 328/16)
Der Rat beschloß am 20. Mai 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54
des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk
und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. September 1986 an. Berichterstatter
war Herr d'Elia.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 239. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 1986)
mit 81 gegen 18 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den
Richtlinienvorschlag, der als Ergänzung der vierten
Richtlinie vom 25.. Juli 1978 über den Jahresabschluß (2)
und der siebten Richtlinie vom 13. Juni 1983 über den
konsolidierten Abschluß (3) gedacht ist und eine Aus-
weitung des Anwendungsbereichs dieser beiden Richtli-
nien auf Offene Handelsgesellschaften und Komman-
ditgesellschaften in den Fällen vorsieht, in denen deren
alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafter Aktien-
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind.
(!) ABl. Nr. C 144 vom 11. 6. 1986, S. 10.
(2) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.
(3) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.
2. Der Ausschuß stimmt der Analyse der Kommis-
sion uneingeschränkt zu und vertritt die Ansicht, daß
die Zielsetzung dieser Richtlinie insofern voll gerecht-
fertigt ist, als es in der Gemeinschaft eine beträchtliche
und noch ständig zunehmende Zahl solcher Offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
gibt und es somit dem Sinn der vierten und siebten
Richtlinie widerspräche, diese Unternehmensformen im
Bereich der Rechnungslegung nicht denselben Vor-
schriften zu unterwerfen, wie sie für Aktiengesellschaf-
ten und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gelten.
3. Der Ausschuß möchte abschließend bemerken,
daß die KMB, die sich ja im allgemeinen für einfache
Unternehmensformen wie die Offene Handelsgesell-
schaft und die Kommanditgesellschaft entscheiden, von
Nr. C 328/44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 86
dem Richtlinienvorschlag nur insoweit betroffen sein ben; allerdings können sie in diesem Fall die in Artikel
werden, als ihre alleinigen unbeschränkt haftenden Ge- 11 und 27 der vierten Richtlinie sowie die in Artikel 6
sellschafter die Rechtsform einer Aktiengesellschaft Absatz 1 der siebten Richtlinie vorgesehenen Ausnah-
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ha- mebestimmungen für KMB in Anspruch nehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gerd MUHR
ANHANG
Folgender nach Maßgabe der Geschäftsordnung zur Stellungnahme eingebrachter Änderungsantrag wurde
vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Der Wortlaut der Stellungnahme ist wie folgt zu ersetzen:
„1. Die Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen kann den Richtlinienvorschlag
nicht billigen, der als Ergänzung der vierten Richtlinie vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß (ABl. Nr.
L 222/78) und der siebten Richtlinie vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193/
83) gedacht ist und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser beiden Richtlinien auf Offene Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften in den Fällen vorsieht, in denen die alleinigen unbeschränkt
haftenden Gesellschafter die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung haben.
2. Die Fachgruppe stellt fest, daß diese Richtlinie im Gegensatz zu allen anderen bereits verabschiedeten
oder noch in Beratung befindlichen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht nur Kapitalgesellschaften,
sondern zum ersten Mal Personengesellschaften betrifft. Dies stellt ein gefährliches Präjudiz für die Ausweitung
weiterer Anwendungsbereiche von Richtlinien dar, die nicht auf das Recht von Personengesellschaften
zugeschnitten sind.
3. Die Fachgruppe stellt weiter fest, daß die Richtlinie in einem Mitgliedstaat die Jahresabschlüsse von ca.
60 000 Personengesellschaften der Publizitäts- und teilweise auch der Prüfungspflicht unterwerfen würde. Da
diese Gesellschaften fast ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen sind, wird vor allem die mittelstän-
dische Wirtschaft unzumutbar belastet. Die Richtlinie steht damit im Widerspruch zu der erklärten Absicht
des Europäischen Rates vom 2./3. Dezember 1985, die kleinen und mittelständischen Unternehmen von
unnötigen Zwängen und Belastungen freizuhalten.
4. Die Fachgruppe stellt schließlich fest, daß das Problem der Personengesellschaften mit ausschließlich
beschränkt haftenden Gesellschaftern bereits bei der Verabschiedung der vierten und siebten gesellschaftsrecht-
lichen Richtlinie bekannt war und daß es bewußt den Mitgliedstaaten überlassen blieb, ob sie diese besondere
Gesellschaftsform hinsichtlich der Publizität und Prüfung den Kapitalgesellschaften gleichstellen wollen. Es
kann nicht Aufgabe der Harmonisierung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des EWG-
Vertrags sein, die gesetzgeberischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten durch Richtlinien zu korrigieren."
Begründung
Die vorgeschlagene Richtlinie steht mit den Bemühungen in der EG um Entbürokratisierung und Förderung
der mittelständischen Wirtschaft nicht im Einklang. Sie zwingt die Mitgliedstaaten zur erneuten Änderung
ihrer soeben angepaßten Gesetze und belastet fast ausschließlich KMB. Bei den Beratungen über die vierte
und siebte EG-Richtlinie war die Einbeziehung der Personerigesellschaften mit ausschließlich Kapitalgesell-
schaften als persönlich haftenden Gesellschaftern ausführlich erörtert worden, und es bestand Einigkeit, die
Entscheidung über diese Frage dem nationalen Gesetzgeber zu überlassen. Auch der Schutz der Gläubiger
und Dritter rechtfertigt die Richtlinie nicht, da z. B. eine Aktiengesellschaft als persönlich haftende Gesellschaf-
terin einen besseren Gläubigerschutz gewährleisten kann als eine natürliche Person.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 21, Nein-Stimmen: 70, Stimmenthaltungen: 6.
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