Nr. C 341/18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12. 83
Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung
von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstver-
einbarungen über Kraftfahrzeuge
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 165 vom 24. Juni 1983 veröffentlicht worden
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und im Rahmen der Ausarbei-
tung der Stellungnahme zum Elften Bericht über die Wettbewerbspolitik der
EG-Kommission hat der Ausschuß eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorge-
nannten Thema abgegeben.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 der Geschäftsord-
nung,
gestützt auf den Beschluß des Präsidiums vom
27. Oktober 1982, im Rahmen der Ausarbeitung
einer Stellungnahme zum 11. Bericht über die Wett-
bewerbspolitik eine Stellungnahme zu dem Entwurf
einer Verordnung der Kommission über die Anwen-
dung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinba-
rungen über Kraftfahrzeuge auszuarbeiten und die
Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und
Dienstleistungen mit der Ausarbeitung dieser Stel-
lungnahme und eines Berichts zu diesem Thema zu
beauftragen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer Sitzung am 7. September 1983
annahm,
gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Eelsen,
vorgelegten Bericht,
gestützt auf die Beratungen im Rahmen seiner
210. Plenartagung am 28./29. September 1983 (Sit-
zung vom 28. September) —
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME
mehrheitlich bei 7 Nein-Simmen und 6 Stimment-
haltungen :
Vorbehaltlich folgender Bemerkungen stimmt der
Wirtschafts- und Sozialausschuß der Absicht der
Kommission zu, für die Systeme der vertikalen Ver-
triebsbindung im Kraftfahrzeugsektor eine Freistel-
lung vom allgemeinen Verbot des Artikels 85
Absatz 1 EWG-Vertrag unter den in Absatz 3 dieses
Artikels und den in der Verordnung Nr. 19/65/
EWG genannten Bedingungen zu gewähren.
In diesem Sinne bittet der Ausschuß darum, den
Entwurf einer Verordnung der Kommission unter
Berücksichtigung folgender Bemerkungen und
Anregungen zu überprüfen und näher zu präzisie-
ren.
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Ausschuß stellt folgendes fest: Die
Systeme der vertikalen Vertriebsbindung für Kraft-
fahrzeuge
— ermöglichen den Kraftfahrzeugherstellern unter
Beachtung der grundlegenden Wettbewerbsre-
geln einen rationellen Vertrieb ihrer Erzeug-
nisse;
— sind darauf angelegt, es den Konzessionären zu
ermöglichen, ihren Verpflichtungen gegenüber
den Kunden in optimaler Weise nachzukom-
men, und einen günstigen Bezugsrahmen für die
finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Ver-
pflichtungen zu bieten, die die Konzessionäre
mit ihrer Tätigkeit zu übernehmen haben;
— tragen zur Aufrechterhaltung eines beachtlichen
Grades an Sicherheit des Kraftfahrzeugbestan-
des bei, weil hierdurch den Kunden folgendes
geboten wird:
19. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/19
a) ein Kundendienstnetz;
b) das Personal der Konzessionäre, das von
diesen selbst und unter Mitarbeit der Her-
steller fachlich ausgebildet und regelmäßig
fortgebildet wird;
c) technische Ausrüstung und Originalersatz-
teile zur Durchführung von Wartungs- und
Reparaturarbeiten in allen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft, und zwar unabhängig
von dem Staat, in dem das Fahrzeug
gekauft wurde.
Nach Ansicht des Ausschusses sollte jedoch über-
prüft werden, ob im Rahmen dieser Vertriebssy-
steme sämtliche Aspekte der von der Kommission
konzipierten Wettbewerbspolitik beachtet werden.
1.2. Es erscheint nicht wünschenswert, im Verord-
nungswege einen Mustervertrag für die Beziehungen
zwischen Hersteller und Konzessionär vorzuschrei-
ben. Dies scheint die Kommission auch nicht vorzu-
haben. Unter diesen Umständen vertritt der Aus-
schuß die Auffassung, daß sich der Verordnungsent-
wurf auf die Festlegung einiger fundamentaler
Grundsätze für die Beziehungen zwischen Konzes-
sionsgebern und Konzessionären beschränken soll
und im übrigen der Ausübung der Vertragsfreiheit
im Rahmen einer echten Konzertierung genügend
Platz einzuräumen ist.
Im übrigen hat der Ausschuß bereits bei anderer
Gelegenheit seine Ansicht zu diesem Thema zum
Ausdruck gebracht ('), und er vertritt die Auffas-
sung, daß die Kommission mit Bedacht von der
Methode der spezifischen Verordnung für
bestimmte Wirtschaftssektoren Gebrauch machen
sollte.
1.3. Der Ausschuß merkt ferner an, daß der Text
des Entwurfs für eine Verordnung, der gegenüber
dem Text des Vorentwurfs in der Form spürbar ver-
bessert ist, durchaus noch vereinfacht werden kann.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Die Kommissionvorlage geht von den beiden
Erwägungen aus, daß
— die Vertriebsnetze (Konzessionäre) sich gegen-
über den Herstellern in einer gewissen Position
der Schwäche befinden, so daß ein Mißbrauch
nicht auszuschließen ist;
— die Vertriebssysteme zu einer Abschottung der
verschiedenen Märkte in der EG führen könn-
ten.
(') Stellungnahme zu dem 10. Bericht über die Wettbe-
werbspolitik (ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982).
Diese Erwägungen entsprechen jedoch nicht immer
der Realität und unterschätzen den Wettbewerbs-
druck zwischen den verschiedenen Automarken in
der Gemeinschaft, vor allem bei den von den Ver-
brauchern am stärksten nachgefragten Modellrei-
hen. Im Interesse des Wettbewerbs und der Verbrau-
cher muß aber für ein ausgewogenes Verhältnis zwi-
schen den beiderseitigen Rechten und Pflichten der
Vertragsparteien gesorgt werden.
2.2. Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b) des Verord-
nungsentwurfs sollte in der Anwendung nicht dazu
führen, daß Händler, die nicht Vertragspartner sind,
zum Vertrieb zugelassen werden, denn dadurch
würde letztendlich der wesentliche Grundsatz der
Exklusivbindung zerstört.
2.3. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß der
Ersatzteilmarkt von der Kommission gründlicher
untersucht werden muß, um zu gewährleisten, daß
die Bestimmungen über Ersatzteile mit den in Arti-
kel 85 Absatz 3 EWGV aufgestellten vier Sachbedin-
gungen übereinstimmen. Vorerst hat der Ausschuß
Bedenken gegen die Einbeziehung der Lieferung
von Ersatzteilen in die Verordnung. Er hält einen
Schutz der Verbraucherinteressen für zwingend
geboten, vor allem in bezug auf Verfügbarkeit, Preis,
Qualität und Garantie der Ersatzteile.
2.4. Artikel 5 Absatz 6 macht zur Bedingung, daß
sich der Käufer bei jedem Händler in jedem Mit-
gliedstaat jedes Kraftfahrzeug aus der Modellreihe
des Herstellers beschaffen kann. Diese Verpflich-
tung läßt sich technisch unmöglich bewerkstelligen;
sie entspricht im allgemeinen nicht der wirtschaftli-
chen Realität und der Absatzpraxis, da sie die von
Land zu Land sehr unterschiedlich strukturierte
Nachfrage außer acht läßt und es in der Gemein-
schaft bisher nicht gelungen ist, zwischen den Mit-
gliedstaaten sämtliche technischen und steuerlichen
Unterschiede zu beseitigen. Allerdings sollte der
Verbraucher die Möglichkeit haben, an jedem belie-
bigen Ort in der Gemeinschaft ein Fahrzeug zu
bestellen, das den Spezifikationen der einschlägigen
Regelung des Zulassungsstaates entspricht, voraus-
gesetzt, dieses Fahrzeug wird in dem betreffenden
Mitgliedstaat angeboten.
2.5. In bezug auf Artikel 7, wonach die Klausel der
Exklusivbindung aufgehoben ist, falls die Preise
(ohne Steuern) auf zwei EG-Märkten im Verlauf
von mehr als sechs Monaten um mehr als 12 % von-
einander abweichen, stellt der Ausschuß folgendes
fest:
— Es ist bedauerlich, daß es in der EG tatsächlich
zeitlich und örtlich bedingte erhebliche Preisun-
terschiede gibt.
— Wichtige Ursachen für diese Situation sind die
unvollkommene Integration der Gemeinschaft,
Nr. C 341/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12. 83
vor allem im Steuer- und Währungsbereich, — Die Verbraucher können sich auf jeden Fall an
sowie die von einigen Mitgliedstaaten ausge- den Konzessionär ihrer Wahl wenden.
übte Preiskontrolle; dies wird im übrigen von
der Kommission insoweit zugegeben, als im
Verordnungsentwurf festgelegt ist, daß in den
Mitgliedstaaten, in denen die Kontrolle der
Preisbildung bzw. die spezifische Besteuerung
im Kraftfahrzeugsektor besonders streng sind,
keine Preisvergleiche vorgenommen werden
dürfen.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 1983.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francis CEYRAC
ANHANG
zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Abgelehnter Änderungsantrag
Folgender auf der Grundlage der Stellungnahme der Fachgruppe formulierter und nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung eingebrachter Änderungsantrag wurde vom Ausschuß im Verlauf der
Beratungen abgelehnt:
Seite 5 Ziffer 2.5.
Die letzte Einrückung ist zu streichen:
„— Die Angabe einer Mindestgrenze für die Preisabweichung, wie sie im Verordnungsent-
wurf enthalten ist, darf nur als ein Ziel ohne zwangläufige juristische Konsequenzen
betrachtet werden. Dieses Ziel ist mit fortschreitender Integration zunehmend leichter
zu erreichen."
Begründung
Die Festlegung einer unverbindlichen Zielsetzung bedeutet bloß, daß durch die Unzufriedenheit
des Verbrauchers im Vereinigten Königreich mit der Kfz-Industrie geschürt wird, die von ihm bis
zu 40 % höhere Preise als in Belgien verlangt, und es nicht unterbunden wird, daß die Industrie
auf dem britischen Markt erheblich höhere Preise als anderswo verlangt. Das ist keine europä-
ische Integration; gegen andere Industriezweige läßt sich derartiges nicht vorbingen; durch die
mangelnde europäische Integration ist die Kfz-Industrie auch nicht besonders betroffen, sie hat
dadurch bloß in Verbindung mit dem Recht der Exklusivbindung Gelegenheit, höhere Preise zu
verlangen, was andere Industriezweige nicht können.
A bstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: 26, Nein-Stimmen: 64, Stimmenthaltungen: 17.
Die Angabe der maximal zulässigen Preisabwei-
chung im Verordnungsentwurf muß in erster
Linie als eine zu realisierende Aufgabenstellung
betrachtet werden, ohne zwangsläufig damit
verbundene juristische Konsequenzen. Dieses
Ziel ist mit fortschreitender Integration zuneh-
mend leichter zu erreichen.
Full & Egal Universal Law Academy