31. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Nr. C 346/5
2. Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich schon drei
Forschungsprogramme durchgeführt (1973-1975;
1976-1978 (2,7 Mill. RE); 1979-1982 (10,3 Mill.
RE)). Die Kommission schlägt nun das vierte, allerdings
jetzt auf fünf Jahre verlängerte Programm vor mit einem
finanziellen Umfang von 34,7 Mill. ECU. Der Ausschuß
hält diese Ausweitung des Programms aufgrund der
bisher erzielten Ergebnisse, der Bedeutung und des
Umfangs der Probleme für notwendig und gerechtfertigt
und stimmt dem vorgelegten Programm der Kommission
Spezielle Bemerkungen
3. Der Ausschuß begrüßt, daß es das ausdrückliche
Ziel der Kommission ist, nicht die nationalen und andere
internationalen Tätigkeiten auf diesem Gebiet zu ersetzen
oder ihnen Konkurrenz zu machen, sondern ergänzend
und verbindend die Probleme, die im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaft besonders wichtig sind, zu
bearbeiten.
4. Der Ausschuß stellt mit Befriedigung fest, daß die
Ergebnisse der Referenzmaterialien insbesondere in
bezug auf anorganische Materialien heute sehr gut eta-
bliert sind. Bei den organischen Referenzmaterialien, die
in Zukunft stärker bearbeitet werden sollen, liegen
möglicherweise komplexere Probleme vor, bei denen ein
enger Kontakt mit der Praxis sehr wichtig sein wird.
5. Der Ausschuß hatte schon in seiner Stellungnah-
me (*) zum letzten F + E-Programm (1979-1982) zum
gleichen Thema auf die Notwendigkeit eines umfassen-
den Informationsprogramms hingewiesen: „Er (der Aus-
schuß) ist der Ansicht, daß die gegenwärtig durchgeführ-
ten wertvollen Forschungsarbeiten durch ein umfassen-
des Programm zur Information über die verfügbaren
Materialien ergänzt werden müssen, damit aus den
Arbeiten der Gemeinschaft der größtmögliche Nutzen
gezogen werden kann." Er bedauert, daß gerade auf
diesem Gebiet viel zu wenig geschehen ist und dadurch die
mit dem Geld der Gemeinschaft aufgebauten Dienste und
Möglichkeiten nicht genutzt werden können. Der Aus-
schuß betont noch einmal die Notwendigkeit eines sol-
chen Informationsprogramms und bittet die Kommission
zu prüfen, ob nicht durch eine Verstärkung der vor zwei
Jahren drastisch reduzierten Unterstützung des Pro-
gramms durch die GFS hier Abhilfe geschaffen werden
kann.
6. Der Ausschuß begrüßt die Absicht der Kommis-
sion, das Programm nach drei Jahren durch den zustän-
digen BPA zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
und weist darauf hin, daß es sehr wichtig ist, die Ansicht
der Benutzer bei der Neugestaltung des Programms zu
berücksichtigen.
ABl. Nr. C 128 vom 21. 5. 1979.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 1982.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francis CEYRAC
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftver-
kehr zwischen den Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 2964/79
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 247 vom 21. September 1982 auf Seite 4 veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 24. September 1982 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund von
Artikel 75 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um Abgabe
einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.
Nr. C 346/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 82
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema auf
seiner 202. Plenartagung am 24. /25. November 1982 in Brüssel verabschiedet.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf das Ersuchen des Rates vom 24. September
1982 um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vor-
schlag,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des
Rates vom 16. Dezember 1976 über das Gemeinschafts-
kontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten (*), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 663/82 des- Rates vom 22. März
1982 (2),
gestützt auf seine Stellungnahmen zu dieser Frage, insbe-
sondere auf diejenige vom 26. November 1981 (3),
gestützt auf den Beschluß seines Präsidenten vom 19. Ok-
tober 1982, die Fachgruppe Verkehr und Kommunika-
tionsmittel mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu
dieser Vorlage zu beauftragen (Artikel 22 der Geschäfts-
ordnung),
gestützt auf die von Herrn Morselli, Berichterstatter, und
den Herren Binnenbruck und Schneider, Mitbericht-
erstatter, geleisteten Vorarbeiten,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer 146. Sitzung am 10. November 1982
annahm,
gestützt auf den von Herrn Morselli vorgetragenen
Bericht,
gestützt auf die Beratungen anläßlich seiner 202. Plenar-
tagung am 24. /25. November 1982 (Sitzung vom
24. November),
in Erwägung, daß die Einführung einer gemeinsamen
Verkehrspolitik u. a. gemeinsame Regeln für den Güter-
kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit ein-
schließt;
in Erwägung, daß diese Regeln so festzulegen sind, daß
sie zur Verwirklichung eines gemeinsamen Verkehrs-
markts beitragen;
in Erwägung, daß das System der Gemeinschaftsgeneh-
migungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten es allen Verkehrsunternehmern der Mitglied-
staaten ermöglichen muß, gleichberechtigt daran teilzu-
haben;
(») ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1982, S. 2.
(3) ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1981, S. 38.
in Erwägung, daß durch die Verordnung (EWG) Nr.
2964/79 die Umwandlung von höchstens 10% der
Gemeinschaftsgenehmigungen in auf 30 Tage befristete
Genehmigungen eingeführt wurde;
in Erwägung, daß diese Verordnung am 31. Dezember
1982 außer Kraft tritt;
in Erwägung, daß das seit 1. April 1982 genannte
Gemeinschaftskontingent aufgrund der vorgenannten
Verordnung (EWG).Nr. 663/82 4 038 Genehmigungen
umfaßt, daß der Rat nach Maßgabe der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 „etwaige Erhöhungen des Volu-
mens des Gemeinschaftskontingents und die Zuweisung
der sich daraus ergebenden zusätzlichen Genehmigungen
an die Mitgliedstaaten ( . . . ) auf Vorschlag der Kommis-
sion vor dem 30. November jedes Jahres (beschließt)"
und daß die letzte diesbezügliche Verordnung weiter gilt,
„solange der Rat nicht über einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Änderung des Volumens und /oder der
Aufteilung des Kontingents beschließt" —
VERABSCHIEDETE FOLGENDE STELLUNGNAHME
mit 92 gegen 30 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß kann dem Vor-
schlag der Kommission, der eine Aufstockung des
Gemeinschaftskontingents um 189 Genehmigungen,
nämlich eine globale Erhöhung um 4 , 3 % sowie insge-
samt 15 Genehmigungen für vier Mitgliedstaaten in
Randlage vorsieht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
zustimmen. Die Gründe hierfür sind folgende:
1. In den letzten Jahren führten die von der Kommis-
sion gemäß Artikel 3 der vorgenannten Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 ausgearbeiteten Vorschläge für die
Erhöhung des Volumens des Gemeinschaftskontingents
zu Meinungsverschiedenheiten im Rat, die nur mit Hilfe
weitgehend politischer Kompromisse beigelegt werden
konnten.
Auch im Ausschuß wurden bei der Prüfung des letzten
Vorschlags der Kommission gegensätzliche Ansichten
geäußert.
2. Obwohl sich die Kommission bereits damals um ein
Verfahren bemüht hatte, das eine ausgewogene Berück-
sichtigung der Interessen aller Seiten ermöglicht, verfüg-
ten weder der Ausschuß noch der Rat über genügend Zeit,
um ein solches Verfahren und die diesbezüglichen Krite-
rien näher zu prüfen.
3. Der Ausschuß stellt fest, daß die Kommission in der
Begründung zu ihrem Vorschlag selbst auf den Mangel an
31. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 346/7
alljährlichen Entscheidungen des Rates über das Gemein-
schaftskontingent dienen soll.
5. Nach Ansicht des Ausschusses sollte sich der Rat
deshalb beim derzeitigen Stand der Dinge darauf
beschränken, die Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 über
die Kontingente mit kurzer Geltungsdauer, die am
31. Dezember 1982 ausläuft, zu verlängern, und sollte
nach Kenntnisnahme des neuen Vorschlags der Kommis-
sion sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses, der die Prüfung dieser Frage dann wieder-
aufnehmen wird, Anfang 1983 einen endgültigen
Beschluß bezüglich der Kontingente treffen.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francois CEYRAC
ANHANG
zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Abgelehnter Änderungsantrag
Folgender, nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingebrachter Änderungsantrag wurde vom Ausschuß im
Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Seite 2 erster Absatz
Der Text „Die Fachgruppe . . . für die Ablehnung sind folgende:" ist ersatzlos zu streichen.
Seite 3 Ziffer 5
Der Text dieser Ziffer ist durch folgenden Text zu ersetzen:
„5. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vertritt der Ausschuß deshalb die Auffassung, daß
der Rat sich zunächst prioritär um die Verlängerung der am 31. Dezember 1982 auslaufenden
Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 bezüglich der Gemeinschaftsgenehmigungen mit kurzer Dauer
bemühen sollte, da eine Entscheidung in dieser Frage noch vor Jahresende ergehen muß.
6. Bezüglich der durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 3164/76 und 663/82 festgesetzten Anzahl
von Gemeinschaftsgenehmigungen, die durch die Kommissionsvorlage um 189 Genehmigungen
aufgestockt werden soll, befindet sich der Ausschuß hingegen in einer schwierigen Lage, und zwar aus
folgenden Gründen:
Die letzte Erhöhung des Gemeinschaftskontingents für das Jahr 1982 hat der Rat mit der Verordnung
(EWG) Nr. 663/82 vom 22. März 1982 zum 1. April 1982 vorgenommen. Hierbei ist er der
damaligen Kommissionsvorlage weder bezüglich des Zeitpunkts noch des Umfangs gefolgt, was die
Schwierigkeiten auf der Ratsebene deutlich machte. Angesichts dieser Lage, die unverändert andauert,
hat die Kommission für Anfang 1983 die Vorlage eines neuen Verordnungsentwurfs angekündigt, mit
dem sie künftig eine verbesserte Methode zur Berechnung des Gemeinschaftskontingents vorschlagen
will. In Anbetracht dieser Absicht betrachtet die Kommission denn auch ihre Vorlage für die
Aufstockung des Gemeinschaftskontingents für das Jahr 1983 als eine Übergangsmaßnahme, obwohl
sie hierfür die bisher gültigen Berechnungsmethoden verwendet hat.
Deshalb ist der Ausschuß letztmals bereit, der Kommissionsvorlage auch in diesem Punkt zuzustim-
men, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Kommission sich auf der Ebene des Ministerrats
Zeit für die eingehende Prüfung eines brauchbaren Ver-
fahrens hinweist, was aber nichts an der Tatsache ändert,
daß die Kommission selbst zu dieser mißlichen Lage
beiträgt, indem sie ihren Vorschlag zur Änderung der
vorgenannten Verordnungen erst im September 1982
vorlegt.
4. Es ist deshalb nicht erstaunlich, daß die Kommis-
sion ihren Vorschlag lediglich als Übergangsmaßnahme
für das Jahr 1983 betrachtet, bevor sie Anfang 1983
schließlich die Initiative zur Festlegung eines ständigen
Verfahrens ergreifen wird, das als Grundlage für die
Geschehen zu Brüssel am 24. November 1982.
Nr. C 346/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 82
verpflichtet, die angekündigte, vorerwähnte Neuvorlage innerhalb des ersten Halbjahres von 1983
dem Rat und dem Ausschuß zuzuleiten. Die neue Berechnungsmethode muß den Interessen aller
Beteiligten gebührend Rechnung tragen und sich auf objektive Kriterien stützen."
Begründung
Siehe oben.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 43, Nein-Stimmen: 71, Stimmenthaltungen: 14.
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 147 vom 11. Juni 1982 auf Seite 7 veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 7. Juni 1982 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund von Arti-
kel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um Abgabe
einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema auf
seiner 202. Plenartagung am 24. /25. November 1982 in Brüssel verabschiedet.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS - VERABSCHIEDETE FOLGENDE STELLUNGNAHME
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
gestützt auf das vom Rat der Europäischen Gemeinschaf-
ten am 7. Juni 1982 ausgesprochene Ersuchen um Stel-
lungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung
(EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedin-
gungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
gestützt auf den Beschluß seines Präsidiums vom 29. Juni
1982, die Fachgruppe Landwirtschaft mit der Vorberei-
tung seiner Arbeiten zu diesem Thema zu betrauen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer 238. Sitzung am 4. November 1982
annahm,
gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Wick,
vorgetragenen Bericht,
gestützt auf die Beratungen anläßlich seiner 202. Plenar-
tagung am 24. /25. November 1982 (Sitzung vom
24. November) —
bei nur 5 Stimmenthaltungen:
I. Allgemeine Bemerkungen
1. Die Marktstrukturpolitik der Gemeinschaft bildet
seit ihrem Beginn im Jahr 1964 eine wichtige Ergänzung
der Agrarstrukturpolitik. Sie hat sich als wirksames
Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik erwiesen und
einen wichtigen Beitrag geleistet zur Verbesserung der
Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Vermarktung land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse sowie zur Anhebung der
Qualität der Nahrungsmittel im Interesse der Verbrau-
cher.
2. Die Marktstrukturpolitik hat ferner wesentlich
beigetragen zur Anpassung der Marktleistung an die
veränderten Verbraucherwünsche und hat dadurch eine
wichtige Erleichterung für die Marktstützung landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse bewirkt. Die auch künftig not-
wendigen Strukturanpassungen erfordern die Fortfüh-
rung dieser Gemeinschaftsmaßnahme über 1982 hinaus,
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