19. 12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/21
Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung neuer
Bestimmungen zu Kapitel VI „Versorgung" des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 330 vom 16. Dezember 1982 auf Seite 4 veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 20. Dezember 1982 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß auf-
grund von Artikel 170 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft um Abgabe einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTE- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Arti-
kel 170,
gestützt auf das Ersuchen des Rates der Europä-
ischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1982 um
Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorschlag für
einen Beschluß des Rates zur Festlegung neuer
Bestimmungen zu Kapitel VI „Versorgung" des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft (»),
gestützt auf den Beschluß seines Präsidiums vom
14. Dezember 1982, die Fachgruppe Energie und
Atomfragen mit der Ausarbeitung einer Stellung-
nahme zu dieser Frage zu beauftragen,
gestützt auf die von der vorgenannten Fachgruppe
in ihrer 82. Sitzung am 9. September 1983 angenom-
mene Stellungnahme,
gestützt auf den mündlichen Bericht von Herrn von
der Decken, Berichterstatter,
gestützt auf die Beratungen im Rahmen seiner
210. Plenartagung am 28./29. September 1983 (Sit-
zung vom 28. September) —
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME
.bei 69 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen und 12 Stimm-
enthaltungen :
(>) ABl. Nr. C 330 vom 16. 12. 1982, S. 4.
1. Einleitung
1.1. In Artikel 76 des EURATOM-Vertrags ist
vorgesehen, daß nach einer Zeit von sieben Jahren,
d. h. ab 1964, die Bestimmungen des Kapitels VI
geändert werden können. Die Kommission hatte
schon zwei Vorschläge gemacht (1964 und 1970),
das Kapitel entsprechend zu ändern. Beide Versu-
che waren nicht erfolgreich.
1.2. Während Kapitel VI in der bisherigen Fassung
der EURATOM-Kommission ein Monopol für den
Handel mit Kernbrennstoffen gibt, weil man zur
Zeit der Formulierung des Textes mit dem Auftreten
von Mangellagen rechnen mußte, hat sich die tat-
sächliche Praxis in völlig anderer Richtung entwik-
kelt, insbesondere weil die zunächst vermutete Man-
gellage, besonders für Natururan, nicht eingetreten
ist.
1.3. Als Konsequenz hat daher die mit der Wahr-
nehmung der Rechte und Pflichten dieser Kommis-
sion beauftragte Versorgungsagentur ein vereinfach-
tes Verfahren eingeführt, das praktisch darauf hin-
auslief, daß die Agentur zum Teil die Verträge zwar
unterzeichnet, jedoch generell nicht an ihrer Aus-
handlung beteiligt war. In vielen Fällen werden de
facto die Kernbrennstoffe von der Agentur nur regi-
striert.
1.4. Kapitel VI gibt der Versorgungsagentur nicht
das Monopol für die Lohnveredelungsverträge (Arti-
kel 75). Strittig war in der Vergangenheit, ob
(Lohn-)Anreicherungsverträge Lohnveredelungsver-
träge seien oder nicht. Einige Mitgliedstaaten und
Nr. C 341/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12.83
Unternehmen haben daher ihre Verträge nicht der
Versorgungsagentur vorgelegt.
1.5. Aus diesen und verschiedenen anderen Grün-
den hat die Kommission jetzt einen neuen Vor-
schlag für die Änderungen der Bestimmungen des
Kapitels VI vorgelegt. Dieser Vorschlag gibt das bis-
herige Monopol völlig auf und stellt alle Lohnver-
edelungsverträge den Handelsverträgen gleich, for-
muliert eindeutig das Prinzip der Marktwirtschaft
sowie die Einheit des Marktes in der Gemeinschaft
und bestätigt die Versorgungsagentur in einer
neuen, aus der Praxis entwickelten wichtigen Rolle.
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1. Nach Meinung des Ausschusses sollte das Ziel
jeder Überarbeitung des Kapitels VI sein, nur dort
spezielle Regelungen für die Kernbrennstoffe im
Vergleich zu anderen Energieträgern zu erlassen, wo
dies aufgrund der speziellen Fragestellung der Kern-
technik unbedingt erforderlich ist. Da die speziellen
Fragen der Überwachung und Sicherheit im Kapi-
tel VII geregelt sind, können und sollten sich die
Bestimmungen des Kapitels VI ausschließlich auf
die Versorgung, die Marktwirtschaft und die Einheit
des Marktes beziehen.
2.2. Der Ausschuß stimmt mit der generellen Ziel-
setzung der Neuordnung voll überein. Allerdings
werden einige zusätzliche Rechte verlangt, die in
dem ursprünglichen Vertragstext nicht enthalten
waren. Hierzu und zu einigen speziellen Änderun-
gen nimmt der Ausschuß weiter unten im einzelnen
Stellung.
2.3. Der Ausschuß hofft, daß es unter Berücksich-
tigung seiner nachstehenden besonderen Bemerkun-
gen möglich sein wird, bald zu einer Einigung aller
Beteiligten zu kommen, damit eine neue Fassung
der Bestimmungen des Kapitels VI des EURA-
TOM-Vertrags beschlossen werden kann.
3. Besondere Bemerkungen
3.1. Artikel 52
In diesem Artikel wird berücksichtigt, daß es in der
Gemeinschaft atomwaffenbesitzende Mitgliedstaa-
ten gibt, und klargestellt, daß sich die Rolle der
Gemeinschaft hinsichtlich der Versorgung weder auf
den militärischen Bereich noch auf Explosiv-
Zwecke erstreckt. Der Ausschuß sieht keine Mög-
lichkeit, dieses Problem durch einen anderen Vor-
schlag zu regeln. Er betont jedoch, daß für sämtliche
Stoffe für zivile, nicht-explosive Zwecke in allen
Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften gelten müs-
sen; wäre dies nicht der Fall, bestünde eine inakzep-
table Diskriminierung.
3.2. Artikel 53
Der Ausschuß begrüßt die ausdrückliche Bestäti-
gung der Einheit des Marktes der Gemeinschaft in
Artikel 53.1. Sie ist sich aber bewußt, daß es sich
dabei nur um den zivilen Teil des Marktes handelt.
Bevor nicht eine offizielle Fassung einer solchen
Verordnung vorliegt, kann sich der Ausschuß nicht
zu dem zweiten Absatz von Artikel 53 endgültig
äußern. Er fordert daher, daß ihm der Text dieser
Verordnung zur Stellungnahme unterbreitet wird.
3.3. Artikel 57
Der Ausschuß fragt sich, ob es nicht genügt, wenn
die Versorgungsagentur von Exportverträgen Kennt-
nis nimmt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aus-
fuhrgenehmigung bedarf. Es kann sich auch nach
Meinung der Kommission bei Verweigerung der
Exportgenehmigung ohnehin nur um ganz seltene
Ausnahmefälle handeln. Es sollte dann genügen,
wenn die Versorgungsagentur prüft, ob ein bestimm-
ter Vertrag den Interessen der Gemeinschaft zuwi-
derläuft, nicht aber, ob er mit den allgemeinen
Interessen in Übereinstimmung ist.
3.4. In jedem Falle müßte aber nach Ansicht des
Ausschusses in Artikel 57 jegliche Lohnveredelung
ausdrücklich ausgenommen werden, da durch die
Lohnveredelung die Versorgungssituation der
Gemeinschaft nicht betroffen ist.
3.5. Artikel 58
Nach Meinung des Ausschusses ist die Formulie-
rung zu vage. Die in den Erläuterungen der Kom-
mission erklärte Absicht, daß es sich hierbei nur um
solche Investitionen handelt, bei denen eine inter-
nationale Beteiligung vorgesehen ist, geht aus dem
Text von Artikel 58 nicht hervor. Der Ausschuß ver-
mag auch nicht einzusehen, warum ein Unterneh-
men mit internationalen Beteiligungen generell
anders behandelt werden soll als rein nationale
Unternehmen. Vorgesehene große Investititionen
auf dem Gebiet der Anreicherung oder Wiederaufar-
beitung werden ohnehin in der ganzen Gemein-
schaft bekannt sein. Nach Meinung des Ausschus-
ses ist daher der ganze Artikel 58 überflüssig, zumal
die Investoren weder zur Zusammenarbeit gezwun-
gen werden sollen noch können.
3.6. Artikel 60
Nach Meinung des Ausschusses sollte die Einrich-,
tung von Vorratslagern durch die Kommission in
erster Linie für Natururan in Frage kommen, da nur
bei Natururan die Gemeinschaft von Drittländern
notwendigerweise abhängig ist. Aber selbst bei
19. 12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/23
Natururan vermag der Ausschuß auf überschaubare
Zeiträume hinaus keine praktische Veranlassung für
die Einrichtung eines Vorratslagers durch die Kom-
mission zu sehen.
3.7. Artikel 61
Der Ausschuß sieht grundsätzlich einen Wider-
spruch darin, wenn man auf der einen Seite das
Prinzip der Marktwirtschaft, das ja gerade auf dem
freien Anpassungsspiel von Angebot und Nachfrage
beruht, anstrebt und andererseits durch entspre-
chende Maßnahmen das Gleichgewicht erzwingen
will. Außerdem läßt sich das Ungleichgewicht zwi-
schen Angebot und Nachfrage kaum hinreichend
klar definieren.
3.8. Der Ausschuß schlägt aus diesen Gründen
vor, daß der Artikel 61 gestrichen werden und durch
einen Text ersetzt werden soll, der nur auf eine Kri-
sensituation abhebt:
,, Artikel 61
Die Kommission richtet bei ernster Krisenge-
fahr an die Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen sachdienliche Empfehlungen zur
Überwindung einer solchen Krise."
weil sie ihre Rolle im wesentlichen darin gesehen
hat, die Industrie zu unterstützen. Nach Meinung
des Ausschusses sollte daher auch in Zukunft die
Agentur soweit als möglich gestärkt werden. Dazu
sollte gehören, daß ausdrücklich auch die Export-
verträge in die Verantwortung der Versorgungsagen-
tur fallen. Nur die Tatsache, daß die Exportverträge
die Versorgungslage der Gemeinschaft beeinflussen,
rechtfertigt ja ihre Bekanntgabe an die Kommission.
Von diesem Gesichtspunkt aus sollte die Zuständig-
keit der Versorgungsagentur geregelt werden. Nach
Meinung des Ausschusses ist in diesem Punkt eine
Klarstellung unbedingt erforderlich.
3.11. Artikel 72
Unter der Voraussetzung, daß Artikel 57 entspre-
chend geändert wird, so daß klargestellt ist, daß
auch Exportverträge, da sie die Versorgung betref-
fen, unter diesen Artikel fallen, hat der Ausschuß
gegen diesen Artikel keine Bedenken. Er hofft, daß
er sich in der praktischen Handhabung nicht zu
schwerfällig erweist.
3.12. Artikel 73
3.9. Artikel 62
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß ohnehin nicht
bestritten werden kann, daß der Rat das Recht
haben muß, auf Vorschlag der Kommission und mit
Einstimmigkeit jede geeignete Maßnahme in Kri-
sensituationen zu beschließen.
3.10. A rtikel 63 bis einschließlich 71
Die Versorgungsagentur hat sich in den vergange-
nen Jahren großes Ansehen erworben, insbesondere
Der Ausschuß vermag die Notwendigkeit für wei-
tere Überwachungsmaßnahmen neben den in den
Bestimmungen des Kapitels VII „Überwachung der
Sicherheit" aufgeführten und darüber hinaus nicht
einzusehen.
3.13. Artikel 75
Es sollten ausdrücklich Lohnveredelungen ausge-
nommen werden, da sie die Versorgungslage der
Gemeinschaft nicht beeinflussen.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 1983.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francis CEYRAC
ANHANG
zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Abgelehnte Änderungsanträge
Folgende, nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingebrachte Änderungsanträge wurden vom
Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Nr. C 341/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12. 83
Seite 4 Ziffer 3.1 („Artikel 52")
Der Text der Ziffer 3.1 („Artikel 52") sollte durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Im ersten Satz des Artikels 52 sollten die Worte ,für zivile und nichtexplosive Zwecke'
gestrichen werden."
Begründung
Die Einheit der Versorgung mit „Stoffen" und das Fehlen jedweder unterschiedlichen Behand-
lung unabhängig von der Verwendung (militärischer oder ziviler Art) der betreffenden „Stoffe"
ist eine der Grundlagen des EAG-Vertrags. In Anbetracht der Tatsache, daß alle Märkte der
Gemeinschaft gleich zu behandeln sind, muß diese Grundlage erhalten bleiben. Eine neue fakti-
sche Situation hat sich jedoch dadurch ergeben, daß einige Staaten die Vorschriften des Vertrags
in der Praxis diskriminierend anwenden, d. h., daß sie die Anwendung der einheitlichen Versor-
gung verweigern und einen Großteil ihrer Anlagen und/oder derjenigen ihrer Staatsangehörigen
den im Vertrag vorgesehenen Kontrollen entziehen. Es gilt daher zu vermeiden, daß diese
De-facto-Diskriminierung durch eine neue Rechtsvorschrift legalisiert wird.
Die Einheit der Versorgung ergibt sich auch aus Kapitel VII (Überwachung der Sicherheit), wo es
in Artikel 84 Absatz 1 heißt: „Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwen-
dungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht." Im
letzten Absatz dieses Artikels wird ferner festgestellt, daß die Überwachung erst bei dem „Vor-
gang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke" (d. h. der Verteidigung) oder „nach
Abschluß dieser Einfügung" endet.
Es ist unvertretbar, daß die Gemeinschaft in ihre Gesetzgebung eine Diskriminierung aufnimmt,
die im Widerspruch zur Einheit des Marktes steht und die sich aus der Tatsache ergibt, daß
bestimmte „Stoffe" als nichtzweckgebunden im Sinne ziviler oder militärischer Programme
bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für Frankreich, wo 80 % der „Stoffe" so eingestuft und
damit dem Zugriff des EAG-Vertrags entzogen sind. Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden
somit die „Stoffe" sämtlicher Anlagen als „nicht zweckgebunden" betrachtet. Bei diesen Stoffen
handelt es sich jedoch um jene, die gegenwärtig fast die Hälfte und in Bälde über die Hälfte der
Gesamtelektrizitätserzeugung Frankreichs stellen. Diese „Stoffe", deren energiewirtschaftliche
Bedeutung für die Gemeinschaft auf der Hand liegt, sind somit den Vorschriften des Vertrags
entzogen. Die Legalisierung einer solchen Situation durch die vorgeschlagene Vorschrift ist
unvertretbar; sie ist im übrigen völlig unnötig, wie das Beispiel des Vereinigten Königreichs zeigt,
eines weiteren Landes mit Atomwaffenbesitz, das akzeptiert hat, die zu militärischen Stoffen
erklärten Stoffe im Einklang mit Geist und Buchstaben des vorgenannten Artikels 84 zu behan-
deln.
Eine zusätzliche Diskriminierung ergäbe sich aus der Verhängung der Zwangsmaßnahmen (Arti-
kel 74 der neuen Vorschriften), wenn nicht für alle Mitgliedstaaten die gleichen Bedingungen gel-
ten.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 49, Stimmenthaltungen: 19.
Seite 9
Es sollte eine Ziffer betreffend Artikel 74 eingefügt werden:
„Der Ausschuß hält es für besonders bedenklich, die Regulierungsbefugnis in dieser Frage
der Kommission anzuvertrauen, und zwar vor allem deshalb, weil die neuen Vorschriften auf
die Verletzung von internationalen Abmachungen ausgedehnt werden sollen. Hier sollte der
Rat zuständig sein."
Begründung
Damit wird die Bedeutung der Tatsache anerkannt, daß die Verhängung von Bußen bzw. Strafen
eines der wesentlichen Elemente von Kapitel VI darstellt.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 51, Stimmenthaltungen: 18.
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