19.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/3
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME
einstimmig:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den
Kommissionsvorschlag vorbehaltlich nachstehender
Bemerkungen:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Ausschuß nimmt mit Befriedigung zur
Kenntnis, daß die Kommission im dritten Erwä-
gungsgrund die Notwendigkeit betont, die Grund-
sätze der Unfallverhütung bei der Konzeption und
Herstellung von Betriebsmitteln auch auf den Agrar-
sektor anzuwenden. Dies entspricht dem Wunsch,
den der Ausschuß in seiner Stellungnahme vom
6. Juli 1983 zu dem Richtlinienvorschlag betreffend
Umsturzschutzvorrichtungen für Weinbauschlepper
geäußert hat (')•
2. Besondere Bemerkungen
Artikel 1 Absatz 2
2.1. Der Ausschuß weist darauf hin, daß bei eini-
gen Arten von Zugmaschinen (Weinbauschlepper,
(') ABl. Nr. C 286 vom 26. 10. 1983, S. 2.
Stelzenschlepper usw.) angesichts ihrer Besonder-
heit für die Zapfwellen und ihre Schutzabdeckungen
eine Ad-hoc-Regelung vorgesehen werden muß.
2.2. Infolgedessen bittet der Ausschuß darum,
Artikel 1 Absatz 2 so zu formulieren, daß diesem
Erfordernis Rechnung getragen wird, indem entwe-
der diese Zugmaschinen aus dem Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen oder die Tabellen 5
und 6 in ihrem Anhang I geändert werden oder aber
indem der Geltungsbereich auf die in den Richtli-
nien 77/536/EWG und 79/622/EWG definierten
herkömmlichen Zugmaschinen beschränkt wird.
Artikel 4 Absatz 1
Der Ausschuß tritt dafür ein, daß der Termin
1. Oktober 1984 fallengelassen wird. Anstatt dessen
sollte den Mitgliedstaaten eine Frist von 18 Mona-
ten — von der Verabschiedung der Richtlinie durch
den Rat an gerechnet — eingeräumt werden, inner-
halb derer sie der Richtlinie nachkommen müssen.
Anhänge
Der Ausschuß hat ferner technische Bemerkungen
zusammengestellt, die im Bericht seiner Fachgruppe
Industrie (Dok. CES 649/83) wiedergegeben sind.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 1983.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francis CEYRAC
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über ein Versuchsprogramm
auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist noch nicht veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 23. Dezember 1982 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß auf-
grund von Artikel 198 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft um Abgabe einer Stellungnahme zu der vorgenannten Mittei-
lung zu ersuchen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
Nr. C 341/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12. 83
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 198 Absatz 1 Satz 2 des EWG-
Vertrages,
gestützt auf das Ersuchen des Rates vom 23. Dezem-
ber 1982, um Stellungnahme zu der vorgenannten
Mitteilung,
gestützt auf den Beschluß des Präsidiums vom
28. Januar 1983, die Fachgruppe Verkehr und Kom-
munikationsmittel mit der Ausarbeitung einer Stel-
lungnahme hierzu zu beauftragen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer 151. Sitzung am 14. September
1983 annahm,
gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Plank,
vorgelegten Bericht,
gestützt auf die Beratungen im Rahmen seiner
210. Plenartagung am 28./29. September 1983 (Sit-
zung vom 28. September),
gestützt auf seine bisherigen Stellungnahmen zur
Infrastrukturproblematik und insbesondere zum
Vorschlag einer Verordnung über die Unterstützung
von Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung
auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur ('), zum
Memorandum über die Rolle der Gemeinschaft
beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, zum Bericht
über die Engpässe (2) sowie zum Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über ein begrenztes Vorgehen
der Gemeinschaft im Bereich der Verkehrsinfra-
struktur (3),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 des
Rates vom 30. Dezember 1982 über ein begrenztes
Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich der Ver-
kehrsinfrastrukturen (4),
in Erwägung nachfolgender Gründe:
1. Die Bedeutung einer gemeinschaftlichen Infra-
strukturpolitik wird seit Jahren von allen
Gemeinschaftsinstitutionen und ganz besonders
auch vom Rat mit wiederkehrender Regelmä-
ßigkeit und Eindringlichkeit betont.
2. Es vergeht keine Ratstagung der europäischen
Verkehrsminister, auf der diese Frage nicht auf
der Tagesordnung steht. Allerdings wird diese
Akte dann wieder zur Seite gelegt, und mit
(') ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1977, S. 83 und ABl. Nr. C 300
vom 18. 11. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 61.
(3) ABl. Nr. C 296 vom 12. 11. 1982, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 376 vom 31.12. 1982, S. 10.
immer neuen an die Kommission vergebenen
Aufträgen um Studien und Berichte vergeht sehr
viel Zeit, die nutzbringender hätte verwendet
werden können.
3. Durch die chronische Unzulänglichkeit der
Finanzierungsmöglichkeiten sind in allen Län-
dern die Bemühungen um den Wegebau schwä-
cher geworden. Zugleich hat sich das Zusam-
menwirken der verschiedenen Verwaltungs- und
Finanzierungsstellen (Staat, Regionen, Gemein-
den, Sonderorgane, staatliche Unternehmen
usw.) noch komplizierter gestaltet. Diese Unzu-
länglichkeit hat sich bisher immer nur weiter
verschärft, namentlich durch die Tendenz des
Staates, sich in gewissem Maße seiner Ver-
pflichtungen zu entledigen.
4. Der Ausbau und die Modernisierung der Ver-
kehrsinfrastruktur hängen daher künftig sehr
weitgehend von dem politischen Willen der
Mitgliedstaaten des Rates ab, mit Vorrang
Finanzmittel für Investitionen bereitzustellen.
Wirksam unterstützt würde dieses Unterfangen
durch die Errichtung neuer Finanzierungsstruk-
turen, namentlich durch die Schaffung eines
entsprechenden gemeinschaftlichen Finanz-
instruments (Infrafonds) —
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME.
einstimmig:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Dem Rat liegt seit dem 5. Juli 1976 der Vor-
schlag einer Verordnung über die Unterstützung von
Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung auf
dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (5) vor.
Am 4. März 1980 legte die Kommission hierzu einen
Änderungsvorschlag (6) vor, der gemeinschaftliche
Finanzhilfen auch für Verkehrswegevorhaben von
gemeinschaftlichem Interesse auf dem Gebiet von
Drittstaaten vorsah.
Zu beiden Vorlagen hat der Wirtschafts- und Sozial-
ausschuß seinerzeit positiv Stellung genommen (7).
1.2. Bisher hat der Rat jedoch seit diesen Vorlagen
nur eine einzige konkrete Entscheidung zu dieser
Frage getroffen, indem er am 30. Dezember 1982 mit
der bereits erwähnten Verordnung (EWG)
Nr. 3600/82 ein begrenztes Vorgehen der Gemein-
(5) ABl. Nr. C 207 vom 2. 9. 1976, S. 9.
(6) ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1980, S. 4.
(7) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1977, S. 83 und ABl. Nr. C 300
vom 18. 11. 1980, S. 1.
19. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/5
schaft im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen verab-
schiedete und hierfür 10 Millionen ECU bereitstel-
len ließ.
Für das Jahr 1983 sind bisher weitere 15 Millionen
ECU für ein begrenztes Vorgehen eingeplant, indes-
sen fehlt noch das hierfür erforderliche juristische
Instrumentarium. Der Rat hat nämlich auf seiner
Tagung am 7. Juni 1983 lediglich ein weiteres Mal
über die Kommissionsvorlage aus dem Jahre 1976
diskutiert und „geprüft, welche Vorhaben im Rah-
men des Haushaltsplans für 1983 zu finanzieren
wären". Allerdings hat er die Kommission auf der
gleichen Sitzung dringlich ersucht, so bald wie mög-
lich einen Vorschlag für eine Verordnung für eine
begrenzte Maßnahme auf dem Gebiet der Verkehrs-
infrastruktur im Rahmen des Haushaltsplans 1983
vorzulegen.
1.3. Dies hat die Kommission in der Zwischenzeit
getan, wobei zwischen ihr und dem Rat allerdings
Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, für
wie lange eine derartige Verordnung Geltung haben
sollte; während die Kommission davon ausgeht,
daß infrastrukturelle Maßnahmen über einen Mehr-
jahreszeitraum angelegt werden müssen, hat der Rat
bisher offensichtlich nur ein Einjahresprogramm im
Auge. Zu dieser Frage ist der Ausschuß gesondert
befragt worden und wird an anderer Stelle hierzu
Stellung nehmen.
Der Ausschuß unterstützt grundsätzlich ein Ver-
suchsprogramm zur Bewertung der potentiellen Vor-
teile eines Gemeinschaftsfonds zum Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur in der Gemeinschaft. Dies
steht im Einklang mit seinen zu diesem Fragenbe-
reich bereits abgegebenen Stellungnahmen. So hat
er in seiner oben genannten Stellungnahme zum
Memorandum von 1979 folgendes ausgeführt: „Er
möchte besonders unterstreichen, daß die Untersu-
chung der durch die Mitgliedstaaten unterbreiteten
Vorhaben vorteilhaft wäre, um die technischen Ver-
fahren testen und beurteilen zu können." Auch in
seiner Stellungnahme zur Verkehrspolitik der 80er
Jahre vom 28. Oktober 1982 (') widmete der Aus-
schuß den Infrastrukturproblemen und den Infra-
strukturinvestitionen große Aufmerksamkeit.
1.4. Nach Auffassung des Ausschusses ist die Ein-
leitung einer gemeinsamen Verkehrsinfrastrukturpo-
litik in der Gemeinschaft überfällig; denn die Schaf-
fung eines gemeinsamen Binnenmarktes und folg-
lich auch eines gemeinsamen Verkehrsmarktes setzt
die Existenz aufeinander abgestimmter Verkehrs-
netze voraus: Die technische und ökonomische
Dimensionierung der Netze, die Umschlagkapazitä-
ten und Netzverknüpfungen — Hafen/ Bahn-,
Hafen/Straßenumschlag — und die Grenzüber-
gangsstationen müssen darauf eingerichtet sein,
(') ABl. Nr. C 326 vom 13. 12. 1982, S. 9.
einen reibungslosen Verkehrsablauf im eng- und
großräumigen Verkehr zu ermöglichen. Deshalb
bedauert der Ausschuß, daß eine kohärente Infra-
strukturpolitik, die auf der Linie seiner generellen
Auffassung zu diesem Thema liegt, so wie sie in der
Stellungnahme vom 28. Oktober 1982 zum Aus-
druck kommt, nicht bereits früher eingeleitet werden
konnte.
1.5. Der Ausschuß begrüßt und unterstützt daher
auf das eindringlichste die Bemühungen und Initia-
tiven der Kommission, die auf die Verwirklichung
eines solchen Zustands gerichtet sind.
Er ist uneingeschränkt der Auffassung, daß das
gemeinschaftliche Interesse an der Verwirklichung
einer europäischen Verkehrsinfrastruktur auch in
einer geregelten finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft ihren Ausdruck finden muß. Hierbei
sind auch Transitverbindungen durch Nichtmit-
gliedsländer einzubeziehen, soweit sie wichtige Bal-
lungsräume oder Entwicklungsgebiete der Gemein-
schaft miteinander verbinden.
1.6. Aufgrund dieser Überlegungen stellt der Aus-
schuß fest,
— daß die Aufstellung eines Versuchsprogramms
auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur einen
wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar-
stellt und
— die Einstellung eines Betrages von 15 Millionen
ECU in den Haushalt des Jahres 1983 (Arti-
kel 781 des Haushalts) eine zwar äußerst
bescheidene, in ihrer Signalwirkung gleichwohl
nicht zu unterschätzende Bedeutung hat.
1.7. Der Ausschuß appelliert eindringlich an den
Rat,
— mindestens die genannten Mittel noch für 1983
bereitzustellen und
— darüber hinaus einem mehrjährigen Finanzie-
rungsinstrument sowie
— einem Versuchsprogramm zuzustimmen,
um so endlich seiner Verpflichtung gegenüber der
Aufgabe, eine gemeinsame europäische Verkehrsin-
frastruktur zu schaffen, einen Schritt näherzukom-
men.
2. Besondere Bemerkungen
2.1. Leitlinien für die Beurteilung von gemeinschaft-
lich bedeutsamen Infrastrukturvorhaben
2.1.1. Der Ausschuß stimmt der Kommission in
der Auffassung zu, daß die von den Mitgliedstaaten
für das Versuchsprogramm gemeldeten Vorhaben
Nr. C 341/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12.83
nicht ohne weiteres in das Programm aufgenommen
werden können, sondern „auf einzelstaatlicher
Ebene sozioökonomisch wohlbegründet" und dar-
über hinaus von gemeinschaftlicher Bedeutung sein
müssen. Dies ist schon wegen der Begrenzung der
verfügbaren Finanzmittel erforderlich.
2.1.2. In dem Bericht der Kommission an den Rat
betreffend die „Unterstützung der Gemeinschaft für
Infrastrukturvorhaben im Verkehr: Die Bewertung
der gemeinschaftlichen Bedeutung bei der Entschei-
dungsfindung" vom 16. September 1981 sind alter-
native Engpaßkriterien bzw. Kriterien für die
gesamtgemeinwirtschaftliche Rentabilität festgelegt,
die ein Projekt erfüllen muß, damit es für eine
Finanzierung in Betracht kommt. Diese Kriterien
entstammen Artikel 1 der in Ziffer 1.1. erwähnten
Kommissionvorlage aus dem Jahre 1976; diese Kri-
terien reichen jedoch für sich allein nicht aus.
2.1.3. Um prüfen zu können, ob
— die Vorteile der Realisierung eines Vorhabens
die damit verbundenen Nachteile — insbeson-
dere des Finanzmitteleinsatzes — überwiegen
und
— welcher Prioritätsgrad jedem Vorhaben
zukommt, das das vorstehende Kriterium erfüllt,
sind weitere entscheidungsbedeutsame Gesichts-
punkte zu berücksichtigen. Hierzu hat die Kommis-
sion in ihren Dokumenten „Unterstützung der
Gemeinschaft für Infrastrukturvorhaben im Ver-
kehr: Die Bewertung der gemeinschaftlichen
Bedeutung1 bei der Entscheidungsfindung" (Dok.
vom 16. September 1981), insbesondere Seite 13 und
„Bericht der Kommission an den Rat: Die gemein-
schaftliche Bedeutung von Infrastrukturinvestitio-
nen im Verkehr: Praktische Erfahrung der Bewer-
tungsmethodik" (Dok. vom 7. Dezember 1982), ins-
besondere Anhang 2, Seite 36 ff., Ausführungen
gemacht.
Diese Darlegungen hat der Ausschuß bei der Erar-
beitung eines Fragenkatalogs berücksichtigt, der
dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt ist.
2.1.4. Der Fragenkatalog unterscheidet ausdrück-
lich zwischen
— der verkehrlichen Entlastung von Ballungsge-
bieten oder ihrer Verbindung untereinander und
— der Verbesserung der Regionalentwicklung
weniger entwickelter Regionen nach Struktur
und Niveau.
Der Ausschuß ist nämlich der Auffassung, daß eine
solche Unterscheidung gravierende Bedeutung hat
für die Findung des Prioritätsgrades von Vorhaben
in ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung:
In der Erfassung ihrer verkehrlichen Bedeutung wer-
den Projekte in europäischen Ballungsräumen auf-
grund ihrer auflösenden Wirkung auf bestehende
Engpässe oft unmittelbar einsichtige Bedeutung
haben. Daneben darf aber nicht verkannt werden,
daß Projekte, die vorwiegend einer verbesserten
Anbindung weniger entwickelter Gebiete dienen,
diese Gebiete in ihrer strukturellen Entwicklung
erheblich zu fördern vermögen und so zusätzlich
entlastend in Ballungsräumen wirken können.
Die Vermutung liegt nahe, daß die Tatsache, daß
der erste Teil des Versuchsprogramms keinerlei Pro-
jekte aus dem Bereich der Seeschiffahrt und der See-
häfen oder des Luftverkehrs enthält, auf die Ver-
nachlässigung dieses wichtigen Unterschiedes
zurückzuführen ist.
2.1.5. Der Ausschuß schlägt der Kommission des-
halb vor, den Fragenkatalog bei der Prüfung der
Frage zu berücksichtigen,
— welche Projekte endgültig in den ersten Teil des
Versuchsprogramms übernommen werden und
— welche Projekte aus den noch für 1983 bereitzu-
stellenden Haushaltsmitteln gefördert werden
sollen.
Erst wenn ihm die inhaltlichen Aussagen zu den
Einzelprojekten — z. B. auf der Basis des bezeichne-
ten Fragenkatalogs — vorliegen, kann der Wirt-
schafts- und Sozialausschuß zu der Frage Stellung
nehmen, welche Projekte im einzelnen aufgrund
ihrer überragenden gemeinschaftlichen Bedeutung
förderungswürdig sind.
2.2. Bewertungsverfahren
2.2.1. Aufgabe des Bewertungsverfahrens ist es, die
einzelnen inhaltlichen Aussagen zu einem Projekt
(etwa auf der Basis des Fragenkatalogs gemäß
Anlage 1) in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeu-
tung gegenseitig einzuschätzen.
2.2.2. Dies geschieht im Rahmen von gemein-
schaftlich orientierten Nutzen-Kosten-Untersuchun-
gen auf der Basis von Hintergrundinformationen
über die wirtschaftliche, soziale und demographi-
sche Struktur der projektrelevanten Gebiete der
Gemeinschaft durch Analyse und Prognose der ver-
kehrlichen und sonstigen Auswirkungen.
19.12.83 Amtsblatt der
Die Projektwirkungen werden
— in physischen Meßeinheiten erfaßt und quanti-
fiziert (Mengengerüst) und
— in ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet
(Wertgerüst).
2.2.3. Ob eine Bewertung aller Wirkungskriterien
jeweils in monetären Einheiten vorgenommen wer-
den kann, wie dies das Dokument der Kommission
(1981) vorsieht, erscheint zweifelhaft. In mancher
Hinsicht wäre es auch theoretisch fragwürdig. Eine
Punkt-Bewertung nach Expertenurteil und eine
Bedeutungsgewichtung nach gemeinschaftlich-poli-
tischer Einschätzung ist dann vorzuziehen. In dieser
Hinsicht sollte nach Auffassung des Auschusses
eine Revision des Kommissionsdokuments vom
16. September 1981 über die „Bewertung der
»gemeinschaftlichen Bedeutung' bei der Entschei-
dungsfindung" in Richtung auf eine Multi-Krite-
rien-Analyse stattfinden, wie sie z. B. dort in
Anhang 2 beschrieben ist.
2.2.4. In jedem Fall muß es Aufgabe des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses sein, bei der Beurtei-
lung und Festlegung der gemeinschaftspolitischen
Bedeutung von Infrastrukturprojekten mitzuwirken.
3. Finanzierung gemeinschaftlicher Infrastruktur-
projekte
3.1. Bereitstellung von Finanzierungsmitteln durch
die Gemeinschaft
3.1.1. Die Kommission geht bei ihren Annahmen
von zwei Hypothesen aus,
— daß die Haushaltsmittel der Gemeinschaft in
den kommenden drei Jahren für Infrastruktur-
hilfen der Gemeinschaft insgesamt etwa
300 Millionen ECU betragen und
— daß die durchschnittliche Unterstützung pro
Vorhaben höchstens 20 % der Gesamtkosten
beträgt.
Hieraus errechnet die Kommission dann die
Gesamtkosten des zu finanzierenden Versuchspro-
gramms auf 1,5 Mrd. ECU. Wenn man allerdings
davon ausgeht, daß die tatsächlichen Haushaltsmit-
tel für 1982 10 Millionen ECU und für 1983 15 Mil-
lionen ECU betragen, dann errechnet sich daraus
für einen Dreijahreszeitraum die gemeinschaftliche
Geschehen zu Brüssel am 28. September
ien Gemeinschaften Nr. C 341/7
Finanzierungshilfe auf lediglich höchstens 50 Mil-
lionen ECU, was nach den obengenannten Regeln
einem Finanzierungsrahmen (Gesamtkosten) von
lediglich 250 Millionen ECU entspricht. Das ist
angesichts der auch beschäftigungspolitisch von
Infrastrukturinvestitionen ausgehenden Wirkungen
als äußerst enttäuschend anzusehen.
3.1.2. Wenn die Gemeinschaft eine ernsthafte
Anstrengung zur beschleunigten Verwirklichung von
Infrastrukturprojekten von gemeinschaftlicher
Bedeutung machen will, ist es erforderlich, daß Mit-
finanzierungsmittel
— in ausreichender Höhe und
— in einer gewissen zeitlichen Kontinuität
bereitgestellt werden. Zu denken wäre hierbei an
Mehrjahresprogramme und eine Mitfinanzierungs-
quote, die ihrer Höhe nach von dem Ausmaß der
gemeinschaftlichen Bedeutung abhängig sein sollte,
also oberhalb von 20 % liegen könnte.
3.2. Aufbringung von Finanzierungsmitteln
Der Auschuß weist darauf hin, daß die Regierung
eines Mitgliedstaates für den Europäischen Rat in
Stuttgart ein Verkehrsmemorandum abgefaßt hat,
das die Frage der Finanzierung von Infrastruktur-
vorhaben durch die Gemeinschaft und über den
Haushalt erneut hervorgehoben hat.
Nach Auffassung des Ausschusses sollte es möglich
sein, die Mitfinanzierung von Infrastrukturvorhaben
durch die Gemeinschaft in unterschiedlichen For-
men vorzunehmen, um so die Aufbringung erhebli-
cher Mittel zu erleichtern:
— Neben eine Gewährung von Investitionszu-
schüssen aus Haushaltsmitteln der Gemein-
schaft müßten
— Zinssubventionen und Rückzahlungsgarantien
(Bürgschaften) für Kapitalmarktmittel sowie
— bei Vorhaben von starker regionaler Entwick-
lungsbedeutung die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme des Regionalfonds der Gemein-
schaft treten.
— Ferner wäre zu prüfen, inwieweit ein Fonds
errichtet werden könnte, der aus den nationalen
Aufkommen an Wegekostenabgeltungsmitteln
alimentiert würde.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francis CEYRAC
Nr. C 341/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12.83
ANLAGE
zu der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Fragen zur Beschreibung der gemeinschaftlichen Bedeutung ausgewählter
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in der Europäischen Gemeinschaft
1. Bezeichnung des Vorhabens
2. Dient das Vorhaben vorwiegend
a) der verkehrlichen Entlastung von Ballungsgebieten,
b) der Verbesserung der Regionalentwicklung weniger entwickelter Regionen?
3. Umfang des Vorhabens nach
a) räumlicher Ausdehnung,
b) Zahl der Fahrspuren oder der sonstigen wichtigen Trassierungselemente und
c) Investitionsvolumen.
4. Beschreibung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Vorhaben nach
a) Bevölkerungszahl in den betroffenen Regionen,
b) Inlandsprodukt in den betroffenen Regionen,
c) Verkehrsbeziehungen zwischen den betroffenen Regionen,
d) Handelsbeziehungen zwischen den betroffenen Regionen.
5. Verkehrliche Wirkungen des Vorhabens nach
a) Verbesserung der Verbindung von Zentren oder Ballungsgebieten untereinander oder
mit ihren Zuliefergebieten, Absatzmärkten oder Erholungsgebieten:
— Fahrzeitminderung je Fahrt,
— erwarteter Fahrtenzahl im Personen- und Güterverkehr,
— Senkung der Fahrt- oder Transportkosten;
b) Wirkung auf die Unfallgefahren,
c) Wirkung auf andere Strecken oder Verkehrsträger.
6. Fiskalische Wirkungen nach
a) erwarteter Höhe und Zusammensetzung der Investitionssumme (siehe auch 3 c)),
b) beabsichtigter Finanzierung,
c) erwarteter Höhe der laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten.
7. Wirtschaftliche Wirkungen nach
a) erwartetem Ausmaß der Änderung der wirtschaftlichen Lage in den betroffenen Regio-
nen (regionales Inlandsprodukt),
b) Arbeitsplatzwirkung in der Bauphase und in der Phase der Benutzbarkeit der Infrastruk-
tureinrichtung.
8. Regionale Wirkungen nach
a) erwarteter Struktur- und Niveauverbesserung der Regionalentwicklung weniger entwik-
kelter Regionen,
19. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/9
b) erwarteter Entlastung von Ballungsgebieten oder ihrer Verbindungen untereinander.
9. Umweltwirkungen nach erwarteter Verminderung der Umweltbelastung (Lärm, Abgase,
Landverbrauch) in
a) Ballungsgebieten,
b) Erholungsgebieten.
10. Wirkungen auf den Energieverbrauch nach erwarteter Verminderung des Energieeinsatzes je
Einheit der Verkehrsleistung, besonders an knappen Energiearten (Mineralöl)
11. soziale Wirkungen durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen der im Verkehr Tätigen
12. Verteilung der Wirkungen insgesamt auf
a) das Inland bzw. den inländischen Verkehr,
b) die Gemeinschaft bzw. den grenzüberschreitenden Verkehr.
Die Antworten auf die einzelnen Fragen sollten, soweit wie möglich, durch tabellarische
Darstellungen erläutert werden.
12. Ist für das Vorhaben eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (Kosten-Nutzen-Analyse, Kosten-
Wirksamkeitsanalyse, Multidimensionale Wirkungsanalyse o. ä.) durchgeführt worden, und
welchen Inhalt hat diese gegebenenfalls?
Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein von der
Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 225 vom 23. August 1983 auf Seite 7 veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 24. Juni 1983 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund
von Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und
von Artikel 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft um Abgabe einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Arti-
kel 7, und auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
Artikel 235,
gestützt auf das vom Rat der Europäischen Gemein-
schaften am 1. Juli 1983 ergangene Ersuchen um
Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen
Beschluß des Rates über ein von der Gemeinsamen
Forschungsstelle für die Europäische Atomgemein-
schaft und für die Europäische Wirtschaftsgemein-
schaft durchzuführendes Forschungsprogramm
(1984—1987) (i),
(') ABl. Nr. C 225 vom 23. 8. 1983, S. 7.
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