Nr. C 341/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.12.83
Stellungnahme zum 12. Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die Wettbewerbspolitik
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 11. Mai 1983 beschloß die Kommission, den Wirtschafts- und Sozialausschuß auf-
grund von Artikel 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft um Abgabe einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Bericht zu ersu-
chen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere. auf
Artikel 198,
gestützt auf das Ersuchen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1983
um Stellungnahme zum „12. Bericht über die Wett-
bewerbspolitik",
gestützt auf den Beschluß des Präsidenten vom
8. Juni 1983, die Fachgruppe Industrie, Handel,
Handwerk und Dienstleistungen mit der Ausarbei-
tung einer Stellungnahme zum Wettbewerbsbericht
zu beauftragen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer Sitzung am 7. September 1983
annahm,
gestützt auf seine Initiativstellungnahme zum
Thema „Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft
angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und
sozialen Lage'4 vom 30. April 1981 (•),
gestützt auf seine Stellungnahmen zum 10. und 11.
Bericht über die Wettbewerbspolitik vom
24. Februar 1982 (2) bzw. 28. Oktober 1982 (3),
gestützt auf den mündlichen Bericht von Herrn
Mourgues, Berichterstatter,
gestützt auf die Beratungen im Rahmen seiner
210. Plenartagung am 28./29. September 1983 (Sit-
zung vom 29. September) —
(') ABl. Nr. C 322 vom 10. 12. 1981, S. 3.
(2) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982, S. 23.
O ABI. Nr. C 326 vom 13. 12. 1982, S. 6.
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME
ohne Gegenstimmen bei 2 Stimmenthaltungen:
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß möchte
einleitend hervorheben, daß der 12. Bericht über die
Wettbewerbspolitik von der Wachsamkeit der Kom-
mission in bezug auf die Einhaltung der im dritten
Teil Titel I Kapitel 1 des EWG-Vertrags enthaltenen
Wettbewerbsregeln zeugt. Wie die Kommission ver-
weist er nachdrücklich darauf, daß in wirtschaftlich
sehr schwierigen Zeiten die Aufrechterhaltung eines
unverfälschten Wettbewerbs mehr denn je erforder-
lich ist, und stellt im übrigen fest, daß gerade die
dem Wettbewerb am weitesten geöffneten Sektoren
die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten am
besten überstehen.
1.2. Die Aufrechterhaltung eines unverfälschten
Wettbewerbs, welcher der Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen Aufwind gibt, ist in einem marktwirt-
schaftlichen System ein fundamentaler Grundsatz,
für dessen Anwendung die Kommission im Rahmen
der Verträge zu sorgen hat; ferner sorgt die Recht-
sprechung des Gerichtshofes, an die sich die
Gerichte der Mitgliedstaaten anlehnen, mit jedem
einschlägigen Urteil für die Einhaltung des Gemein-
schaftsrechts.
1.3. Wenn, wie es im Bericht heißt, die Stärkung
des einheitlichen Marktes der Gemeinschaft noch
durch viele Hindernisse aufgehalten wird (die außer
den Unterschieden der Wirtschaftspolitik der Mit-
gliedstaaten bestehen), so ist ganz sicher ein gut
funktionierender Wettbewerb erforderlich, der
jedoch die Probleme der Preisbildung nicht zu lösen
vermag, welche auf die mitgliedstaatliche Steuer-,
Währungs- und Sozialpolitik zurückzuführen sind,
Bereiche, für die eine gemeinschaftliche Harmoni-
sierung noch nicht vorgenommen wurde.
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1.4. Es ist also dafür Sorge zu tragen, daß die Stär-
kung des Wettbewerbs und die Konsolidierung des
einheitlichen Marktes sowie die Verbesserung der
Wirtschaftsstruktur aufeinander abgestimmt voran-
schreiten.
Der Ausschuß verweist die Kommission insbeson-
dere auf den engen Zusammenhang zwischen der
Durchsetzung der Wettbewerbspolitik und der uner-
läßlichen Stärkung der Leistungsfähigkeit der euro-
päischen Industrie. Die Öffnung des europäischen
Marktes muß mit der Förderung einer Industrie ein-
hergehen, die diesem Wettbewerb gewachsen ist und
ihre Stellung im Welthandel behaupten kann. Daher
muß die Stärkung der industriellen Zusammenarbeit
zwischen europäischen Unternehmen durch die
Wettbewerbsvorschriften gefördert werden; die Kri-
terien für die betreffenden Vorschriften sind folglich
flexibel und weit zu fassen.
Die Anpassung der Industriestrukturen der EWG
macht eine Auslegung von Artikel 85 und 86 EWGV
erforderlich, die dem derzeitigen wirtschaftlichen
Kontext sowie der Notwendigkeit Rechnung trägt,
sich den neuen internationalen Wettbewerbsbedin-
gungen im Rahmen einer gemeinschaftlichen Politik
gewachsen zu zeigen.
1.5. Eine flexible koordinierte Wettbewerbspolitik,
die auch Hinweise und Leitlinien gibt, wie es der
WSA in seiner Initiativstellungnahme von April
1981 und in seiner Stellungnahme zum 11. Bericht
(Oktober 1982) ausdrücklich gutgeheißen hat, wo er
unter Ziffer 2.5 die Kommission aufforderte, ihre
Haltung nicht bloß in den Jahresberichten, sondern
auch in kürzeren Zeiträumen, insbesondere in Form
von Mitteilungen zu bestimmten Fragen — eine
heute in Vergessenheit geratene, doch wiederaufzu-
greifende Praxis — kundzutun, wäre ein viel effi-
zienteres und ausgewogeneres Instrument als die
einfachen „Verbots- und Ausnahme"-Regelungen,
denen der Fehler anhaftet, starr bzw. fragmentarisch
zu sein, weil sie sich auf spezifische, auf bestimmten
Umständen basierende Einzelfälle beziehen.
1.6. Zwar kann der Bericht keine gründliche Ana-
lyse der Interdependenz zwischen der Wettbewerbs-
politik und den übrigen Gemeinschafts- bzw. mit-
gliedstaatlichen Politiken liefern, doch ist unbedingt
ihre Koordinierung und Harmonisierung in kohä-
renter Weise und konform mit der gemeinschaftli-
chen Handelspolitik zu fordern. (Es ist hierbei bloß
an die Sozial-, Wirtschafts- und Währungspolitik in
einer Krisensituation zu erinnern, die durch den
dramatischen Anstieg der Arbeitslosigkeit, vor allem
bei Jugendlichen, gekennzeichnet ist.)
Die Verfahrensregeln
2.1. Der Ausschuß nimmt mit Befriedigung zur
Kenntnis, daß die Kommission ihre Bemühungen in
bezug auf das Verwaltungsverfahren fortsetzt, und
begrüßt die Aufwertung der geschaffenen Mittel
(verwaltungsbehördliche Mitteilung, Einstellung mit
Bekanntmachung, Mitteilung Anhörungsbeauftrag-
ter). Die Ergebnisse dieser Maßnahmen werden
anläßlich der Veröffentlichung des 13. Berichts
beurteilt werden. Der entsprechenden Stellung-
nahme des WSA wird die gewonnene Erfahrung
zugute kommen.
2.2. Jede Initiative, die der Beschleunigung und
Vereinfachung der Verfahren dient, eine Beschleuni-
gung, die sich im übrigen günstig auf den Wettbe-
werb auswirkt, ist selbstverständlich aufzugreifen
und zu fördern.
2.3. In diesem Sinne erscheint es wünschenswert,
— den Beschwerdeführern (geschädigte Unterneh-
men und/bzw. Importeure, Verbraucherver-
bände, Gewerkschaften) zu empfehlen, den Ver-
waltungs- bzw. gerichtlichen Rechtsweg in den
Mitgliedstaaten zu beschreiten;
— der Kommission, dem Gerichtshof und den mit-
gliedstaatlichen Gerichten zu empfehlen, den
Dossiers und Rechtssachen, die in Schwierigkei-
ten befindliche Sektoren betreffen, Vorrang ein-
zuräumen.
2.4. Handelt es sich hingegen um Artikel 85 Absatz
3 EWGV und verstaatlichte bzw. vom Staat oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrich-
tungen weitgehend unterstützte private Unterneh-
men, so ist es Aufgabe der Kommission, die Trans-
parenz der durchgeführten Maßnahmen zu verlan-
gen und entsprechend Position zu beziehen.
2.5. Ganz allgemein äußert der Ausschuß den
Wunsch, daß die Kommission in ihrem Jahresbe-
richt über die Wettbewerbspolitik auch über die Ent-
scheidungen in Anwendung des gemeinschaftlichen
Wettbewerbsrechts seitens der einzelstaatlichen
Gerichte berichte. Es wäre wünschenswert, wenn die
Kommission ferner zur besseren Kenntnis des
Rechtsweges beitragen würde, der dem einzelnen
(Unternehmen, Arbeitnehmer, Verbraucher...) auf
einzelstaatlicher Ebene bei einer Verletzung des
gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts offensteht.
Erforderlichenfalls wäre es angebracht, daß die
Kommission Vorschläge zur effektiven und harmo-
nisierten Anwendung des gemeinschaftlichen Wett-
bewerbsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten seitens
der einzelstaatlichen Gerichte ausarbeitet.
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Einzelstaatliche und regionale Politiken — Beihilfen
der Mitgliedstaaten
3.1. Durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
wird in weitgehendem Maße die Umsetzung des
gemeinschaftlichen Handelns in bezug auf die
Überwachung des Wettbewerbs auf den regionalen
und einzelstaatlichen Märkten gewährleistet.
3.2. Die Gesetzes- und VerOrdnungsvorschriften
müssen dem Geist der Gemeinschaftstexte gerecht
werden und von der Kommission stetig aufmerksam
und kritisch geprüft werden. In diesem Zusammen-
hang erscheint der Hinweis angebracht, daß der
Gerichtshof in verschiedenen Urteilen die unmittel-
bare Anwendbarkeit der in Artikel 92 EWGV ent-
haltenen Verbotsregelungen in den einzelstaatlichen
Regelungen bestätigt hat und somit der Vorrang des
Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht
künftig klargestellt ist.
3.3. Die anfangs durch zugespitzte konjunkturelle
Krisensituation gerechtfertigten Beihilfen haben
zahlenmäßig und nach dem Umfang der Subventio-
nen bzw. zinsbegünstigten Darlehen erheblich zuge-
nommen. Der Ausschuß hält diese Zunahme für
besorgniserregend, um so mehr als festzustellen ist,
daß die konjunkturell bedingten Beihilfen sehr häu-
fig zu langfristigen Strukturbeihilfen werden, die
eine „Subventionsmentalität" entstehen lassen.
Unter diesen Umständen vertritt der Ausschuß die
Auffassung, daß die Wettbewerbspolitik der Kom-
mission um so effizienter wird, als die Genehmi-
gung bzw. das Verbot einer Beihilfe davon abhängig
gemacht wird, ob sie zur Verbesserung der gemein-
schaftlichen Wettbewerbsfähigkeit insgesamt und
zur Stärkung der Innovationskraft und der For-
schungsleistung der Unternehmen in der Gemein-
schaft unter realistischer Einschätzung der Entwick-
lungen in der internationalen Arbeitsteilung dient.
Deshalb ist es erforderlich,
— jedem Wettlauf zwischen den öffentlichen Bei-
hilfeangeboten zu wehren;
— diese Beihilfen zu untersagen, sobald sie eine
protektionistischen Maßnahmen vergleichbare
Wirkung zeitigen und zu einer Überwälzung
wirtschaftlicher Schwierigkeiten von einem Mit-
gliedstaat auf den anderen führen;
— die Beihilfen zur Förderung der Grundlägen-
und angewandten Forschung wohlwollend zu
prüfen, insofern als dadurch technische
Umstrukturierungen und die Schaffung neuer
Produkte erleichtert oder der Export in Drittlän-
der gefördert werden.
3.4. Eine vergleichende Analyse der Beihilfen
würde erleichtert, wenn die Kommission die Einfüh-
rung eines gemeinschaftlichen Kodexes prüfte, in
welchem die von den Mitgliedstaaten, den Regio-
nen und den örtlichen Gebietskörperschaften
gewährten Beihilfen, die hinsichtlich Kriterien und
Festsetzungen einander ähnlich sind, erfaßt würden.
Laufende Maßnahmen
4.1. Die Verwertung eines Patentlizenzrechts spielt
im Wettbewerb eine nicht geringe Rolle. Der Aus-
schuß nimmt zur Kenntnis, daß demnächst ein ein-
schlägiger Verordnungsentwurf vorgelegt werden
soll. Beispielsweise sollte der Sektor der Arzneimit-
telherstellung entsprechenden Analysen unterzogen
werden.
4.2. Die hartnäckigen Strukturkrisen in einigen
Tätigkeitssektoren der Industrie, vor allem derjeni-
gen mit Oligolpolcharakter, erfordern dringend den
Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften und einer
entsprechenden Kontrolle. Der Ausschuß bedauert
in diesem Zusammenhang, daß die von ihm hierzu
verabschiedete Stellungnahme bisher keine Auswir-
kungen gehabt hat (vgl. Stellungnahme zur „Kon-
trolle von Unternehmenszusammenschlüssen" —
ABl. Nr. C 252 vom 27. 9. 1982).
4.3. Schließlich ist zu erwähnen, daß die Effizienz
der Wettbewerbspolitik durch die Verabschiedung
des Statuts für eine Europäische Aktiengesellschaft
und eine Europäische Kooperationsvereinigung ver-
bessert würde, wobei durch das letztgenannte Statut
die wünschenswerte Zusammenarbeit von Klein-
und Mittelbetrieben einschließlich der Genossen-
schaften auf europäischer Ebene gefördert werden
könnte.
Entwicklung der Konzentration, des Wettbewerbs und
der Wettbewerbsfähigkeit
5.1. Der Ausschuß nimmt mit Befriedigung die
Neuausrichtung der Analysen der Kommission zur
Kenntnis, die sich nicht mehr auf Tätigkeitssektoren
des einen oder anderen Mitgliedstaates der Gemein-
schaft erstrecken, sondern auf einen Tätigkeitssek-
tor, der global für sämtliche Mitgliedstaaten unter-
sucht wird. Diese neue Methode ist ungeachtet der
Schwierigkeiten tatkräftig zu fördern, indem erfor-
derlichenfalls Fachinstitute und Universitäten hin-
zugezogen werden.
5.2. Der Ausschuß bemerkt in dieser Hinsicht, daß
die statistischen Daten äußerst zuverlässig sein müs-
sen, um zu Vergleichen auf Gemeinschaftsebene
dienen zu können, die den Anforderungen einer
streng wissenschaftlichen Methode genügen.
5.3. Die zu untersuchenden Sektoren müssen in
ihrer Gesamtheit erfaßt werden, wobei zu bemerken
ist, daß Produktions- und Dienstleitungssektoren
heutzutage praktisch den gleichen Umfang haben.
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5.4. Was die Untersuchung der Preispolitik der
Unternehmen betrifft, so ist es bedauerlich, daß
diese bloß für die Sektoren Buchverlagswesen und
Kraftfahrzeuge durchgeführt wurde. Diese Untersu-
chung ist unverzichtbar, und Vorrang sollte künftig
den Sektoren Versicherung, Arzneimittel, Banken —
vor allem in bezug auf Unternehmensdarlehen
(Zinssatz und Selektivität) —, Energie und Bauma-
terialien eingeräumt werden.
Wirtschaftlicher Rahmen der Wettbewerbspolitik
6.1. Die Senkung der Sätze des gemeinsamen
Außenzolltarifs hat die Zölle zu einem Randfaktor
gemacht und die Gemeinschaft dem internationalen
Wettbewerb geöffnet. Von außerhalb der EWG
betrachtet, können einige Beihilfen der Mitglied-
staaten Dumpingmaßnahmen gleichgestellt werden,
und dies um so leichter, als Informationen darüber
wegen der notwendigen Transparenz auch außer-
halb der Gemeinschaft leicht erhältlich sind.
6.2. Die Gemeinschaft ist im Bereich neuer Indu-
strieerzeugnisse dem Wettbewerb seitens der Staaten
mit Spitzentechnologie (USA, Japan) ausgesetzt und
bei arbeitsintensiven Industrieerzeugnissen (Texti-
lien, Schuhe) dem Wettbewerb seitens der Entwick-
lungsländer.
Hand zu geben, damit sie dem internationalen Wett-
bewerb gewachsen ist, erscheinen folgende Empfeh-
lungen angebracht:
— eine gemeinsame Industriepolitik oder zumin-
dest eine gemeinschaftliche Strategie, in der die
Entwicklung der internationalen Arbeitsteilung
berücksichtigt ist;
— eine Selektivität, bei der ein bedeutender Teil
der Beihilfen an die Sektoren geht, die zur Ent-
wicklung der Gemeinschaftsexporte beitragen
können;
— gegebenenfalls Rückgriff auf im EWG-Vertrag
vorgesehene Schutzmaßnahmen, falls dies im
Interesse der gemeinschaftlichen Handelspolitik
liegt, wobei zugleich die weltweit wettbewerbs-
fähigen Sektoren, die neuen Technologien und
die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichti-
gen sind; vor allem muß das von der Kommis-
sion endlich vorgeschlagene neue Verteidi-
gungsinstrument gegen die unlauteren Handels-
praktiken von Drittländern schnellstens geneh-
migt und entschlossen und konsequent einge-
setzt werden, denn diese Praktiken sind häufig
Ausdruck von Formen des Protektionismus und
einseitiger Beschränkungen, die gegen gemein-
schaftliche und internationale Abkommen ver-
stoßen.
6.3. Die beiden ersten Jahrzehnte der EWG waren
durch Liberalität im Industriesektor und Dirigismus
im Agrarsektor (GAP) gekennzeichnet. Die Ent-
wicklung der wirtschaftlichen Lage seit einigen Jah-
ren bringt eine Veränderung dieser Gegebenheiten
mit sich, und um der Gemeinschaft die Mittel in die
6.4. Andererseits würde die konkrete Umsetzung
der unlängst vom Rat verabschiedeten Richtlinie im
Bereich technischer Normen und Regelungen sei-
tens der Mitgliedstaaten ein wichtiges Element zur
Regelung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs
darstellen.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 1983.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francois CEYRAC
Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme des ersten
europäischen strategischen Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
der Informationstechnologie (ESPRIT)
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften noch nicht veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Am 17. Juni 1983 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund
von Artikel 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft um Abgabe einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.
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