Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 28989/14
T. ./. Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. September 2019 als Kammer mit der Richterin und den Richtern
Ganna Yudkivska, Präsidentin,
André Potocki,
Yonko Grozev,
sowie Liv Tigerstedt, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. April 2014 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Die Angaben zu dem Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle.
Der Beschwerdeführer wurde von Herrn M., Rechtsanwalt in V., vertreten.
Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.
Beim Gerichtshof ging die von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar.
Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.
Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3. Oktober 2019.
Liv TigerstedtGanna Yudkivska
Amtierende Stellvertretende SektionskanzlerinPräsidentin
ANHANG
Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention
(Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung)
Individualbeschwerde Nr. Tag der Einreichung
Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers
Geburtsdatum
Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters
Für materiellen und immateriellen Schaden, Kosten und Auslagen zugesprochener Betrag
pro Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin
(in Euro)[i]
28989/14
07.04.2014
T.
19..
M.
V.
9.500
[i]. Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.
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