[AZA 7] U 135/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 14. August 2001 in Sachen G.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das Patronato X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel A.- Der 1939 geborene G.________ war seit dem 12. Februar 1964 bei der Baugesellschaft Y.________ AG als Maurer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Dezember 1996 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts und eine Rissquetschwunde occipital zu. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder bis zum 30. September 1997. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1997 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die mit Bezug auf die Rente erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. August 1998 ab. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. März 1999 ab. C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen, das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist, streitig. 3.- a) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) herangezogen. Danach könnte der Beschwerdeführer als Lagerist, Angestellter, Portier oder Nachtwächter bei ganztägiger Arbeit einen Lohn von monatlich mindestens Fr. 4100.- oder Fr. 53'300.- im Jahr erzielen. Dieser bestreitet die Höhe des erzielbaren Lohnes und macht sinngemäss geltend, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Löhne sei u.a. ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da gemäss einer allgemeinen Erfahrung gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer nicht den gleichen Lohn erhielten wie gesunde. b) Ob beim Beizug von DAP-Löhnen ein Abzug zu gewähren ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Insbesondere wenn die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nämlich Tabellenlöhne beigezogen werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Es ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), dies höchstens bis zu 25 % (BGE 126 V 75). c) Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch möglichen und zumutbaren Arbeiten rechtfertigt es sich, von den Zahlen auszugehen, wie sie in Tabelle TA7 der LSE 1996 für den Tätigkeitsbereich Nr. 32 (sichern, bewachen) des privaten und öffentlichen Dienstleistungssektors ausgewiesen sind. Danach betrug der monatliche Bruttolohn bei 40 Wochenstunden für mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigte Männer Fr. 4865.-. Bei einer damals üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2001 S. 96 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen Nominallohnentwicklung (1997: + 0,5 %; Die Volkswirtschaft 7/2001 S. 97 Tabelle B 10.2) ergibt dies für 1997 ein Gehalt von monatlich Fr. 5121.- bzw. von Fr. 61'452.- im Jahr. Da der Beschwerdeführer auf Grund der verminderten Belastbarkeit des rechten Handgelenks eingeschränkt und namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen ist, ist eine Verminderung des Tabellenlohnes um 15 % angemessen. Somit ist für 1997 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52'234.- auszugehen. Stellt man dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 66'183.- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 % begründet. Die Invaliditätsbemessung der SUVA erweist sich somit als rechtens, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: