[AZA 7] U 193/99 Gr III. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 5. Oktober 2001 in Sachen F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar 1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am 28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % beantragen. Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente (25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung (15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche gescheitert waren und eine zugesprochene IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom 9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA, welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten Kostengutsprache erteilte. Da nach Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie, ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember 1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994) und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt. Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion sei jedoch durch die Psyche stark reduziert. In der Folge sprach die Invalidenversicherung F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest. 3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden, so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar 1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E., vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom 9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten, welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis gewährt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung gestellt. Luzern, 5. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: