[AZA 7] U 214/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 30. August 2001 in Sachen S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom 15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom 3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar 1989 abgeschlossen werden. Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen. Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute. Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete Rückfall für erledigt betrachtet. Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr. H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen (Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988 gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr. H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar 1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für die Herniation das auslösende Ereignis gewesen. Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte, welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________ gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996 äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich, wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen, multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis 25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am 4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit 3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März 1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von 3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998). B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Mai 1999 abwies. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a. ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins Recht gelegt. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert - nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich. c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden (Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz 1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45). 2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli 1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995, wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis in Verbindung zu bringen sei. b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September 1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S. vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/ Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom 12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr. H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als (mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom 19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom 3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar 1995 nichts zu ändern. 3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt, erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität, verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer Beschwerden. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995 nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte. b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit (in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer - wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten, sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft. c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988) oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November 1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions- bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung, welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen, dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor), so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist. Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten Kriterien zu beantworten. d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am 26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin. Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990 (Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint. 4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen. Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden, wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung, dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den 18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden psychischen Beschwerden gewürdigt. b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit, die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in ausreichender Anzahl zu finden sind. c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes vorgebracht. d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte, hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der Vorinstanz bestätigt worden ist. Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden. 5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen. Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf 3,75 % festgesetzt. b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten) Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor) um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist. Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik, der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik sind hingegen nicht zu entschädigen. 6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich etwas Stichhaltiges vorgebracht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: