[AZA 7] U 240/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 7. August 2001 in Sachen K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6, 8302 Kloten, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am 10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit Ťzufolge Unfallesť hatte aussetzen müssen, meldete die Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991 erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff (Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur) durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August 1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs. Daran anschliessend begann er am 1. März 1994 eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom 12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________ ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im ŤAbschlussberichtť vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus. Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995 durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr. med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom 4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom 26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996 K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997. B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen. Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung als Folge des am 10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles. 2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG), ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a, 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von 5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78 S. 361 Erw. 2b). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c). b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus, dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben. Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber. Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b). Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht, bereits vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138 oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f. Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b). 3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med. S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht (natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________ sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit als degenerativer Natur qualifiziert hat. Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben. Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit nicht klar voneinander trennen, und zwar schon rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med. S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden. Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med. R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen, insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche, wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken. Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz UVG). b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September 1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung stützt, geht sie von der, wie dargelegt, unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________ ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer faktisch als Einhänder einzustufen, der seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht. Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten, Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-) medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung (zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich beendet hat. Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind. Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende). c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig. Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Daran anschliessend absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang). Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer u.a. dann nicht massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.- bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen kann. bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für drei bestimmte Tätigkeiten (ŤMaschinen einrichten, bedienen, unterhaltenť, ŤTransport von Personen, Waren und Nachrichtenť, ŤSichern, bewachenť) von Männern mit Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor (Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- + Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12, 31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen, da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x [0,75 x Fr. 4977.-]). Von den Tätigkeiten ŤMaschinen einrichten, bedienen, unterhaltenť, ŤTransport von Personen, Waren und Nachrichtenť sowie ŤSichern, bewachenť können die ersten beiden aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter ŤSichern, bewachenť fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f., 90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens. cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (ŤTotalť) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die - durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft und Bundesverwaltung im untersten Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie 98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten Sektor (LSE 96 S. 17 TA1). Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf 41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es dem Versicherten trotz Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen werden kann, es bestünden realistischerweise keine Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind. d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen. Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom- men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x 41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung in der rechten Schulter (natürlich kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist, oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der Schulter kein natürlicher Zusammenhang. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht, sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991 gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise, auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris gehört. Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif. Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch neu verfügen 5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat. Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: