[AZA 7] U 306/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 6. August 2001 in Sachen K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Der 1969 geborene K.________ (türkischer Staatsangehöriger) stürzte am 19. November 1990 aus ungefähr 3,5 m von einer Leiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. März 1995 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. August 1994 eine Invalidenrente von 20 % sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. November 1995 fest. B.- In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % beantragt wurde, gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dem Versicherten eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % (Entscheid vom 28. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ eine Invalidenrente von mindestens 70 % beantragen. Ausserdem ersucht er um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Nach der Rechtsprechung hat der Einkommensvergleich von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nach den zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 2.- Strittig ist der Invaliditätsgrad, wobei sowohl die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens gerügt werden. Die Integritätsentschädigung wird ausdrücklich nicht angefochten. 3.- a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität ist von dem auszugehen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 30). Entscheidend ist letztlich immer, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen könnte. Diese Grundsätze stehen mit den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 28 Abs. 2 IVG im Einklang. Wenn die Invaliditätsbemessung in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anknüpft, dann beruht dies auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. b) Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität weiterhin als Baureiniger tätig wäre und bei der letzten Arbeitgeberin im Jahre 1994 Fr. 41 220.-/Jahr verdient hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt dies im Grundsatz, verlangt aber, dass als Valideneinkommen nicht der an der letzten Arbeitsstelle tatsächlich erzielte unterdurchschnittliche Lohn massgeblich sei, sondern - im Sinne der "Parallelität der Bemessungsfaktoren" - für dessen Festlegung auf die statistischen Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen) ist ein solches Vorgehen an sich möglich. Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss auf das Invalideneinkommen haben dürften. Steht fest, dass ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat, so muss auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnittsverdienstes erfolgen. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer deutlich weniger verdiente, als die Lohnerhebungen für den gesamten privaten Sektor ausweisen (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 1994, Tabelle A 1.1.1 [Fr. 4127.- X 12 = Fr. 49 524.-]). Bezogen auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) trifft dies immerhin nicht zu (Fr. 3735.- X 12 = Fr. 42 900.-). Wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen auf Fr. 41 220.- festgesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden, da sie dem Umstand, dass er in einer eher lohnschwachen Branche beschäftigt war, mit der Annahme eines unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens ausreichend Rechnung getragen hat (Erw. 4a). 4.- a) Mit der bestehenden Gesundheitsschädigung sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Grossteil der einfachen Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann es nicht als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass sich mit einer derartigen Erwerbstätigkeit in der Region Luzern Einkünfte zwischen Fr. 3500.- und Fr. 3800.- erzielen liessen. Vielmehr ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen. Abzustellen ist auf die Verdienstmöglichkeiten bei Arbeiten des Anforderungsniveaus 4, welches die einfachen und repetitiven Tätigkeiten umfasst. Mit einer solchen Tätigkeit konnten Männer im Jahr 1994 ein monatliches Einkommen von Fr. 4127.- erzielen (Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994). Die LSE geht von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aus. Gemäss den Erhebungen belief sich die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit jedoch auf 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist von dieser Wochenarbeitszeit auszugehen (BGE 124 V 321). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Betrieb, in dem der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hatte, eine höhere Wochenarbeitszeit kannte, denn als Vergleichsgrösse hat stets jenes Erwerbseinkommen zu dienen, welches sich mit einer üblichen Arbeitszeit realisieren lässt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, welche bei der Berechnung des Invalideneinkommens eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden zu Grunde legten, ergibt der genannte Tabellenlohn ein massgebliches Gehalt von monatlich Fr. 4323.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE 1994 S. 43]) und jährlich Fr. 51 876.-. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung ein verhältnismässig geringerer Lohn bezahlt wird (vgl. LSE 1994 S. 30 Tabelle 13*), ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Eine weitergehende Reduktion verbietet sich indessen, weil der Beschwerdeführer den Grossteil der Hilfsarbeitertätigkeiten noch versehen kann. Auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit beläuft sich das ausgehend von der LSE berechnete Invalideneinkommen auf Fr. 23 344.- (Fr. 51 876.- abzüglich 10 % = Fr. 46 688.-, davon 50 %). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens nahm der Beschwerdeführer eine - aus medizinischer Sicht - zumutbare Tätigkeit im Gastgewerbe auf. In diesem Wirtschaftszweig werden eher unterdurchschnittliche (Hilfsarbeiter)Löhne (vgl. die Branchenwerte in der LSE 1994, a.a.O.) bezahlt. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der "Parallelität der Bemessungsfaktoren" hinreichend Rechnung getragen, wenn sie als Invalideneinkommen lediglich den Betrag von Fr. 20 189.- (13 X Fr. 1553.-) annimmt. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht anginge, auf die gemäss LSE ermittelten Einkommen für das Gastgewerbe abzustellen, denn es steht keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer nur noch in dieser Sparte zumutbare Stellen finden kann. b) Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 20 189.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 41 220.- führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 50 %, womit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. 5.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil der einlässlich begründete vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist und nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden konnte. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 6. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: